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tfibrargef
Ißtinatsm Unitaraitg.
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Westdeutsche Zeitschrift
für
Geschichte und Kunst.
Begründet von F. Hettner und K. Lamprecht.
Herausgegeben
Dr. E. Krüger Prof. J. Hansen
Möseams-Direclor in Trier. Archiv - Director in Köln.
Jahrgang XXVI.
TRIER.
Verlagsbuchhandlung von Jacob Lintz.
1907.
^a< ei «Google
o>1
Bachdruckerei von Jacob LintE In Trier.
D^gitzeäbyGOOgle
Inhalt der Vierteljahrshefte.
Abteilung I.
Aufsätze allgemeinen Inhalts sind in diesem Jahrgang nicht erschienen,
Abteilung II.
a) Altertum. Balte
Gutmann, K., Komische Villa im Kastei Larga (Hierzu Tafel 2) . . 273
Paradeis, Funde aus der älteren Steinzeit. (Hierzu Tafel 1) . . . 63
Riese, A., Appius Norbanus Maximus 129
„ , Die sogen. Juppiter- oder Gi gantensau len 141
b) Mittelalter und Neuzeit.
Frank, J., Der Name der Franken 70
Hansen, J., Heinrich Institoris, der Verfasser des Hexenhammers und
seine Tätigkeit an der Mosel im Jahre 1488 110
Hansen, J., Der Hexenbarnmer, Beine Bedeutung und die gefälschte
Kölner Approbation vom Jahre 1487 372
Ilgen, Th., Kritische Beiträge zur rheinisch - westfälischen Quellen-
kunde des Mittelalters 1
Joachim, H., Die Gilde als Form städtischer Gerne in debi I dnng . . . 80
Oppermann, 0., Zur mittelalterlichen Verfassungsgescbichte von Köln
(Nachtrag zu dem Aufsatz Bd. 25, S. 273—327) 26
Pbilippi, P, Über Veröffentlichung von Rechtaquellen und Rechts-
altertumern 33
Schwarz, H., Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgraf schaff 145 u. 337
Scbwering, L., Die Auswanderung protestantischer Kaufleute aus
Köln nach Mulheim a. Rh. i. J. 1714 194
c) Recensionen.
Uaumgartner, £., Geschichte und Recht des Arcbidiakonates der
Oberrheinischen Bistümer mit Einschluss von Mainz und Würzburg.
— Angezeigt von Archivrat Dr. 0. R. Redlich in Düsseldorf . . 123
Ewald, W., Die Siegel der Erzbischöfe von Köln (948—1785). 32 Licht-
drucktafeln mit erläuterndem Text. (Rheinische Siegel, Band I).
— Angezeigt von Archivar Dr. Knipping in Coblenz 126
van Giilik, W., Johannes Gropper (1603-1559). Ein Beitrsg zur
Kircbenge schiebte Deutschlands besonders der Rh ein lande im
16. Jahrhundert. — Augezeigt von Stadtarchivar Dr. Herrn. Keussen
in Köln 409
Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und Altertums-
kunde. 17. Jahrgang (erste Hälfte) 1905. — Angezeigt von Dr. 0.
Oppermann in Utrecht 118
Ludowici, W., Stempelbilder römischer Töpfer aus meinen Ausgra-
bungen in Rheinzabern, nebst dem II. Teil der Stempelnamen
1901 -1905. — Angezeigt von Dr. J. Jacobs in München ... 42
,GoogIe
577038
Markgraf, B., Du mosell indische Volk in seinen Weistümern. — Au- B*lt>
gezeigt von Archivrat Dr. P. Richter in Coblenz 406
Redlich, 0. R., Jülich - Bergische Kirchenpolitik am Ausgange des
Mittelalters und in der Re forma tionszeit. Erster Band: Urkunden
und Akten 1400 — 1653. — Angezeigt von Privatdocent Dr. J.
Haahagen in Bonn 260
von Sommerfeld, E., Der Westbau der PalaBtkapelle Karls des
Grossen au Aachen und seine Einwirkung auf den romanischen
Turmbau in Deutschland. Nebst einigen Bemerkungen zur Ent-
steh ungB geschieh te der Kirchturme. — Besprochen von Dr. log.
Hugo Rahtgens in Köln 61
An die Leser dieser Zeitschrift 416
Abteilung III.
Mueeogr&phie Ober das Jahr 1906/07:
1. Westdeutschland. (Hierzu Tafel 3—11) . . .
2. Bayrische Sammlungen. {Hierzu Tafel 12—13)
3. Schweiz
Tafeln.
Steinwerkzeuge ans Rottenburg
Römische Villa im Kastell Larga
Zur Museographie von:
Saalburgmuseum ....
Trier
Straubing .
12 n. 13
Textabbildungen. süh
Fundatücke aus der romischen Villa von Larga 275
Balkenstöck mit Inschrift 297
Mittelalterliches Tongefass 299
Verzierter Sigillatakrug 300
Bronzesch muckringe 310
GrundrisB des Museums in Trier 311
Mittelalterliche Gürtelschnalle 316
8 Tonrhyton 327
lyGoogIe
Inhalt des Korrespondenz blatte*.
(Die Citate gehen auf die Randnummern im Korrespondenzblatt).
Neie Funde.
Bälde s, Bösen [Vorgeschichtliche und
römische Spuren: Ansiedelung aus
demH.Jb., Keramik desU.Jbs.] 16.
v. Do maszewski.Tessera aus Trier. 1.
v. Doraaszewski, Etegensburg [In-
schrift.] 2.
Fink, J., Inschrift von Köscbing. 31.
Fölzer, E„ Roden a. Saar [Spat-La-
Tenefund.J 34.
Grünenwald, Landstuhl [Torso eines
Togatus.] 69.
Haug, F., Baden-Baden [neue In-
schriften.] 3.
Koch, H., Altdorf [ein neuer Matro-
nen stein] 17.
Koepp, F., Nieder-EnBe [Mittelalter-
liches Gräberfeld, angebliches Rü-
merlager.) 61.
Koepp, F., Ausgrabungen bei Haltern
i. W. 1907. 72.
Körber, Mainz [Komi sehe Inschriften
and Skulpturen.] 32.
Körber, Mainz { Rom is che Skulpturen
und Inschriften.] 49.
Körber, Mainz [Römische und früh-
mittelalterliche Inschriften.] 74.
K ob), 0., Meisenheim (Römisches
Grab.] 33.
Kropatscbeck, G.. Oberaden [Aus-
grabungen im Römerlager 1906,07.]
60.
Knorr.R., Sigillata-Stempel von Rott-
weil. 40.
Knorr, In Trier fabrizierte Sigillaten
und ihr Verbreitungsgebiet. 66.
Ritterling, E., Vechten und die
Fossa Drusiana 11.
Ritterling, E., Der Legat von Ger-
mania superior i. J. 116. 41.
Schulten, A Zu den „Pila" von
Oberaden. 53.
Vollgraff, W., Vechten und die
Fossa Drusiana. 67.
II. Mittelalter und Neuzeit:
Kisky, W., Zu Levold von Northof. 44.
Zaretzky, 0., Der Druckort „eupra
Rychenstein". 26.
Rheinisch - westfälisches Wirtsebafts-
archiv. 27.
Rheinisches Wörterbuch (historisches
Wörterbuch der rheinischen Mund-
arten). 46.
Eine Breve Leos X. an Hermann von
Wied. 67.
Praehlstorische Altertümer.
GraberderSpät-LaTene-Zeit. Roden
a, Saar. 34.
Scherben, praehistorische, im Rö-
merlager von Oheraden. 60.
Hämische Altertümer.
im Lager
Entw&sserungsanlag
1 von Oberaden. 60.
I Erdlager. Haltern 72. Obereden 60.
Xanten 36. 73.
Falltür einer Wohngrube. Haltern 72.
Lehner, H., Xanten [Ausgrabung von
Veten auf dem Fürstenberge i. J.
1906.] 36.
Lehner, H„ Xanten [Ausgrabung
Vetera 1907.] 73.
Pagenstecher, R., Heddernheim
[Tonform.] 48.
Vechten 11.
Holzpfosten. Obereden 60.
Holzverschalung bei Wohngruben.
Haltern 72.
Lager. Haltern 72. Oberaden 60.
Xanten 36. 73; angebliches, Nieder-
Ense 61.
Palissadenreihen. Oberaden 60.
Xanten 73.
PolygonalesErdlager. Oheraden 60
Prätorlum. Haltern. 72.
War Metz eine I Saulenhof, Haltern. 72.
[Strasse, in der Stadt Trier. 1.
CoogI«
Legio V.]
Wissenschaftliche Mlscellanea.
1. Altertum:
t Bartels, E., Zur Varusschlacht.
43, 66.
Brauweiler, Wandheizung bei den
Römern. 64.
v. Domaszewski, Moguntiacum auf
einer italischen Inschrift 12.
Colonia? 42.
Toranlage; im Feldlager von Hai-:
lern. 72. Oberaden 60.
Wallkonstruktion von Holz und i
Erde. Oberaden 60. Xanten 73.
Wandheizung. Trier. 64.
Wohngruben. Haltern 72. Xanten 35. :
Skulptur- und Architekturstücke. j
Amor, auf Bronzepfannengrift". Hai-,
tern. 72.
A 1 1 i s, Grabstein, Seitenbild. Mainz. 49.
Bank, zu Matronen stein gehörig. Alt-'
dorf. 17.
Bauinschrift, Kösching. 31.
Diana-Bild, auf Tongefass. Hed-
dernheim. 48. I
Ehepaar, sitzend, auf Grabstein.
Mainz. 49.
Grabstein. Baden-Baden. 3. Mainz l
32. Xanten. 4.
Imaginifer, Relief. Mainz. 32.
Marmortafel. K übc hing. 31.
Mithrai-Weibung. Mainz. 49.
Sitzende Grabfiguren. Relief.
Mainz. 4'J.
Soldat, in Tunira und Päuula.
leg. VIII Aug. Mains 49.
— XIIII Baden-Baden 3, Mainz 74
— XV Mainz. 32. Xanten 78.
optio. Regensburg. 2.
Mai
Statuettenbasis. Baden-Baden. 3,
Tänzerin. Grabstein, Seitenbild.
Mainz. 49.
Togatustorso. Landstuhl. 59.
Badci
W e i h e ■ t e i n. Baden
Mainz. 49.
Inschriften.
Aufschriften und Stempel:
Bronzetessera aus Trier. 1. Holz-
waffen mit Centiirioncnnamen. Ober-
aden. 60. 53. Sigillatastempel. Rott-
weil. 40. Legions - Ziegelstein pel.
Xanten. 73.
Grabinschriften:
Baden-Baden. 3. Mainz. 32. 74.
Xanten. 4.
Votivinschriften an:
Alafervbiae. Altdorf. 17.
J. 0. M. Baden-Baden. 3.
Matronae. Altdorf. 17.
Minerva. Baden-Baden. 3.
Mithras. Mainz, 49.
Silvanus. Regensburg. 2.
Baden-Baden. 3.
Mil
buc(inator). Baden-Baden. 3.
Centurionennamen. Oberaden, 60. 53,
roh. VII Raet. Mainz. 32.
Imaginifer, Mainz. 32.
Legat von Germania Superior. 41.
leg. III Ital. Regensburg. 2.
- V Xanten. 4. 73.
N
Namenliste. Mainz. 74.
L. Cornelius Colinus. Mainz. 32.
C'oesiua Ursulus. Trier. 1.
Cenialis Clusiodi f. Mainz. 32.
Jugo Juniani. Baden Baden. 3.
Kanfns Junius Niger]. 41.
L. Licinius Sacerdoa. Mainz. 74.
Manto. Regensburg. 2.
L. Salvius Similiss(ius) '). Baden-
Baden. 3.
C. Saturius. Kösching. 31.
Severna. Altdorf. 17.
Valerius Aprilis. Baden-Baden. 3.
Vcranius Secundus. Baden-Baden. 3.
Tdbus:
Kali in. Mainz. 74.
Offentina. Regensburg. 2.
l'ollia. Mainz. 32.
Heimatabezeichnungen:
Com um. Regensburg. 2-
Eporedia. Mainz. 32.
Mediomatriker. Baden-Baden. 3.
Notabilia varia:
Kaiser Titus. Kösching 31.
Konsulat von a. HO. Kösching. 31.
Mognntiarum in Benevent. 12.
templum des Mithras. Mainz 41).
virus Seniae. Trier. 1.
mn[nera contjulissent. Mainz. 49.
Gräber.
Hrandgrab mit 4 Gefassen. Meisen-
heini. 33.
Spät-La Tene- oder friib römische Grä-
ber. Roden a. Saar. 34.
Kleinaitertü m er.
Bronze: Bescblagblecbe in Form von
Palmblattorn. Roden. 34. Pfanne
mit Amorrelief. Haltern 72. Tessera.
Trier. 1. Tintenfass. Haltern. 72.
Eisen: Spiralnbern. Roden 34.
Holz: Pfosten. Oberaden 53. Pila(?)
mit Inschriften Oberaden 5:).
Ton: Sigillatawarc aus Trier. 55.
r.efisse. Meisenheim. 33. Roden.
34. Bemalte Tonflasche. Roden. 34.
Tonform mit Medaillonbild. Hed-
dernheim. 48. Rote Schalen mit
Innenreliefs. 48. Scberhen, Au-
gusteische. Oberaden. 60. Ziegel
mit Legionsstempeln. Xanten. 73.
) Du doppelt« * tni Hude inl wohl ntoii
Itr ,lii Steimnolien, tondeia du Cng
»u wir in dtr In Omllen nblloheii Well
Völkerwsnderungszelt und Mittelalter.
Bauwerk des 14. Jahrh., Bösen. 16-
Grabsteine mit Inschrift: Ancara-
tu» CO Mainz. 74; Gaereholdns
Mainz. 49; Landulfus Mainz. 74.
Graberfeld. Nieder-Ense. 61
Keramik des 14. Jahrb. Hosen. 16.
Schwert, eisernes, 14. Jh. Rosen. 16.
Fundorte. |
Altdorf {Kr. Jülich) 17 Baden-Baden 3.
Benevent 12. Bösen (Birkenfeld) 16.
Haltern 72. Heddernheim 48. Kii-
«cbing (bei Ingolstadt) 31. Laml- .
Stuhl 59. Mainz 32, 4», 74. Meisen-
heim 33. Nieder - Krise (hei Ne-
heim) 61. Oberaden 60. Regens-
burg 2. Boden a. Saar 34. Trier
1, 64. Vechten 11, 67. Xanten 4,
35. 73.
Chronik.
Aren», F. und Scbaefer, K. IL,
Urkunden und Akten des Essener
MiiDsterarchivs. 7.
Asbach, J., Ludwig Freiherr Roth!
von Schreckenstein. Ein Lebens-
abriss. 82.
Bader, K. und Dieterich, Jul
Ro in h.. Beitrage zur Geschichte der
Universitäten Mainz u. Giessen. 79.
Bernheim, E., Das akademische Stu-
dium der Geschichtswissenschaft. 64.
v. Dachenhausen, Alex., Stamm-
tafel der Grafen von der Mark (!)
und der Herzoge von Cleve, Jülich ,
und Berg. — Stammtafel des her- :
zoglichen Hauses Arenhcrg seit der
Mitte des 16. Jhdts. und seine Ab-
stammung von den Grafen von der '
Mark. 37. .
Dieterich. Jul. fteinb. u, Bader,
Karl, Beiträge zur Geschichte der
Universitäten Mainz u. Giessen. 79. I
Flamm, H , Der wirtschaftlich« Nie- i
dergasg Freiburgs i. Br. 5.
Franziis, F., Bayern zur Romer- \
zeit. 62.
Hecker, 0. A., Karls V. Plan zur
Gründung eines Reichsbundes Ur-
sprang und erste Versuche bis zum
Ausgang des Ulmer Tages (1647)
Leipziger histor. Abhandlungen I,
1906, 63. I
Herae, W., Kurmainz am Vorahend
der Revolution. 61.
Hoffmann, L , Das württembergische '
Zunftwesen und die Politik der
herzoglichen Regierung gegenüber
den Zünften im 18. Jahrh. 80.
Huber, Le Herapel 36
Humann, G, Ine Beziehungen der
Hjndschriit. rn.iinciitik zur romani-
schen Baukunst >■'•
Ilgen,Tbeod. u. Knipping, Rieh.,
Die neuen Dienstgebäude der Staats-
archive zu Coli lenz und Düssel-
dorf. 62.
Kaiser, P., Der kirchliche Besitz im
Arrondissement Aachen gegen Ende
des 18. Jbdts. und seine Schick-
sale in der Säkularisation durch
die französische Herrschaft. 26.
Kentenivh, Eine Liste von Kölner
Domherren. 20.
Kisch, Vergleichendes Wörterbuch
der Nosner (siebenburg.) und mosel-
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Knipptng, Rieh. u. Ilgen, Theod.,
Die neuen Dienstgebäude der Staats-
archive zu Coblenz und Düssel-
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v. Lob, P. u. Reichert, B. M.,
Quellen und Forschungen zur Ge-
schichte des Dominikanerordens in
Deutschland. I. Heft. 78.
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Marichal, Cartulairc de PEfecbe1 de
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Mündenich, .1., Das Hospital zu Cob-
lenz, Festschrift zur Jahrhundert-
feier, Coblenz 1905. 21.
Neubauer, Regelten des ehemaligen
ltcnedictiner-Klosters Hornbacb. 8.
Ramisch, .1., Studien zur niederrhei-
oischen Dialektgeographie. Mar-
burg 1906. 50.
R.
Log
Quellen und Forschungen
schichte des Dominikanerordens in
Deutschland. I, Heft. 78.
otscheidt, W., Monatshefte für
Rheinische Kirchengeschichte. 39.
chaefer, K. II, u. Arens, F.,
Urkunden und Akten des Essener
Münsterarchivs. 7.
chmidt, A., Baron llüpscb und sein
Kabinet Ein Beitrag zur Geschichte
der Hofhibliothek und des Museums
zu Darmstadt. 38.
chmitt, dir.. Cardinal Nikolaus
Cusanus. 66.
,vGoogIe
Schwann, M., Geschichte der Kölner
Handelskammer I, Köln, Neubner
1906. 18.
Simons, Ed., Kölnische Konsistorial-
Reschlüsse. 6.
Stalmann.M., Beitrage zurGeschichte
der Gewerbe in Braunscbweig bis
zum Ende des XIT. Jhdts, 77.
Waldner, E., Veröffentlichungen aus
dem Stadt-Archiv zu Colmar. 76.
Wehrmann, Die gedruckten Vati-
kanischen Quellen zur deutschen
Land esge schichte. 24.
Wolfram, G., Die Melzer Chronik des
Jacquo L)ex, Metz 1906. 19.
Zeyss, R., Die Entstehung der Han-
delskamniern und die Industrie am
Niederrbein. 81.
Von den inventaren des Grossberzogl.
Badischen General ■ Landesarchivs,
II Bd. 23.
Gelehrte Gesellschaften.
Gesellschaft für Rheinische Geschichts-
kunde. 58.
Historische Kommission für Hessen
und Waldeck. 69.
Berichterstatter und Mitarbeiter.
Baldes 16. f Bartels 43, 66. Brau-
weiter 54. v. Domaszewski 1, 2,
12, 42. Fahricius 50. Fink 31.
Fölzer 34, 36, Grünenwald 59,
Hansen 27, 39, 45, 52, 57, 76, 78
Hashauen 6, 18, 21, 26, 38, 51, 63,
64. Hang 3. Ilgen 76. Jungk 8,
9, 10, Kentenicb 82. Keussen 22,
23, 24, 25, 79. Kiskv 19, 20, 37,
44. Knorr 40, 55. Koch 17. Kohl
33. Koepp 61, 72, Körber 32, 49,
74, Kropatscheck 60. K. 7. Kuske
6. Lehner 36, 73. Page us techer 48.
Rahtgene 66. Richter 66. Ritter-
ling 11, 41. Schulten 53. Schwann
81. Siehourg62. Steiner 4. Tucker-
mann 77, 80.
Vereinsnachrichten.
Frankfurt a. M.
13-15, 28-30, 46—47.
Battenberg, üher Johannes Wolff
und dessen Beichtbüchlein. 28.
Jung, üher Karl von Dalherg und
Frankfurt unter seiner Herrschaft,
1806-1813. 13.
Jung, über Joh. Chr. Senkenberg und
seine Stiftung. 47.
Kofier, üher Monolithe in West-
Deutschland und im Ausland, ins-
besondere in Irland. 29.
Kracauer, über den Feldzug des
Frankfurter Reichskontingentes im
Jahre 1757. 15.
Kracauer, über die GefangeDneh-
muDg des Frankfurter Kontingentes
in Leipzig 1759 und ihre Folgen. 30.
Lauffer, über den volkstümlichen
Wohnbau in Frankfurt a. M. 46.
Moldenhauer, über Frankfurter
Zollwesen vor 100 Jahren. M.
Trier, Gesellschaft für nützliche
71.
Krüger, über die Ausgrabungen an
der Liebfrauenkirche ;
Lager, über historische Notizen über
die Abtei Tholey;
Marx, über die berühmtesten Kult-
statten Altgriechenlands;
Michel, über Römerstrassen in der
Umgebung Triers.
Saarbrücken, Hist. Verein für die
Saargegend. 83.
Krüger, über I'riene, ein griechisches
Pompeji ;
Ruppersberg, über Professor Dr.
Abbildungen.
Gelasse, mittelalterliche, ans Besen.
(Abb. 6). 16.
Grab, römisches, zu Meisenbcim.
(Abb. 7). 33.
Grabstein der Legio V aus Xanten.
(Ahb. 3) 4.
Inschrift von Köscl.ing (Abb. 6). 31.
Inschriften aus Xanten. (Abb. 4). 4.
Spät-La Tenefund von Roden a. Saar.
(Ahb. 8). 34.
Teseera aus Trier. (Abb. 1). 1.
Tonform von Heddernbeim. (Ahb. 9). 46.
Torso eines Togatus von Landstuhl.
(Abb. 11). 59.
Totenmahl- Darstellung aus Xanten.
(Abb. 4). 4.
Wandheizung bei den Römern. (Abb.
10) 64.
lyGoogIe
Kritische Beiträge zur rheinisch-westfälischen
Quellenkunde des Mittelalters.
in1).
Die Kanonisationsbulle für Erzbischof Heribert
von Köln.1')
Von Tli. Ilgen.
Es ist besonders in den froheren Jahrhunderten des Mittelalters
frommer Brauch gewesen, dasa Abteien nnd Klöster ihren Stiftern, zu-
mal wenn diese bei Lebzeiten ein hohes kirchliches Amt verwaltet
hatten, sehr bald nach deren Tod die Verehrnng als Heilige haben
zu teil werden lassen. Die Feier des Anniversars, für die der Kloster-
grunder in der Regel noch eine besondere Stiftung zur Rekreation der
Klosterinsassen gemacht hatte, gab hierzu wohl den nächsten Anlass.
Man gedachte bei dem Jahresgedächtnis der Verdienste des Verstor-
benen am die Niederlassung. Nichts natürlicher, als dass diese im
Laufe der Jahre nnd im Wachsen und Umsichgreifen der Überlieferung
mehr nnd mehr ausgestaltet worden. Bald traten auch Wunder an
der Grabstatte des Klostergründers, die dieser natürlich am Orte seiner
Stiftung gewählt hatte, ein. So entstand ganz allmählich die Heiligen-
verehrung '), welcher der Diöces an obere, der nicht selten der Nachfolger
des so hoch Geehrten auf dem betreffenden Kirchenstuhl war, gern die
kirchliche Sanktion gab. Aber den vollen Charakter der Heiligkeit
') Vgl. Westd. Zeitscbr. XXIV, 134 ff. und XXV, 89 ff.
*•) Im Anhang sind [zwei Bleitafelinschriften auf Heriberts Tod be-
sprochen.
■) Sehr mit Recht beben die Kirch enrecbtslehrer Hinschlug, Das System
des kath. Kirchenrechts IV 241 und R. von Scherer, Handbuch des Kirchen-
rechts II 668 hervor, wie stark für die Heiligenverehrung der Glaube und
die langjährige Übung des Volkes ins Gewicht fallen.
We«td. ZeltHChr. f. Oeacb. a. Kunst. XXVI, I. 1-.
DgitzeäOyCjOOgle
2 Th. Ilgen
vermochte auch in älterer Zeit erst der päpstliche Spruch zu verleihen.
Der Papst liess sich gewöhnlich, nachdem ihm die Kanonisationsange-
legenheit unterbreitet war, durch den Vorsteher des betreffenden Klo-
sters oder durch einen von diesem bevollmächtigten angesehenen Geist-
lichen Aber das Leben und die Wunder, welche der Terehrungs würdige
nach seinem Tode bewirkt haben sollte, persönlich berichten oder nahm
eine darüber verfasste ausführliche schriftliche Darlegung entgegen und
hörte gelegentlich noch andere einwandfreie Zeugen. Erst daraufhin
erfolgte die Heiligsprechung, die entweder in feierlicher Synode vor
sich ging oder wenigstens unter dem Beirat von einzelnen Kardinalen,
anderen angesehenen Kirchenforsten und Dignitaren vollzogen wurde.
Damit war die Eintragung in den Katalog der Heiligen verbunden
und es wurde wohl anch gewöhnlich eine Kanonisationsbnlle ausgegeben.
Im Anscbluss an die Heiligsprechung fand dann in der Regel die
Translation der Gebeine des Heiligen statt, die in einem besonderen,
ihm geweihten Altar eingeschlossen wurden9).
Für diese Stufenfolge der Vorgange bei der Heiligenkreation haben
wir interessante urkundliche Belege, welche an die Persönlichkeit des
1022 gestorbenen Bernward von Hildesheim anknüpfen. Dass schon
bald nach der Mitte des 11. Jahrhunderts Bernwards Todestag im
Gottesdienst der Hildesheimer Kirche den Heiligentagen gleichgestellt
war, erfahren wir aus einer Aufzeichnung Bischof Hezilos von Hildes-
heim*). Ungefähr 100 Jahre später, um 1150, erteilt Erzbischof
Heinrich von Mainz die Erlaubnis dazu, dass Bernward als Heiliger
verehrt5) werde, excepta dumtaxat translatione, wie es in der Urkunde
heisst. Zu der Erbebung der Gebeine dieses Heiligen und zum Ein-
trag in den Heiligenkatalog seine Zustimmung zu geben, fohlte sich
um dieselbe Zeit der Kardinallegat Octavian ebenfalls nicht ermäch-
*) Über die Art und Weise, wie sich bis zum Ausgang des 12. Jhs.
die Formen des K&noniaationsprozesses entwickelt haben, liefert neuerdings
A. Brackmann, Zur Kanonisation des Erzbischofs Anno von Köln (Neues
Archiv 32, 159 ff.) eine lehrreiche Zusammenstellung, die auch die in Be-
tracht kommende Literatur verzeichnet. Der Herr Verfasser hat die Freund-
lichkeit gehabt, mir seinen Aufsatz schon ün Korrekturabzug bekannt zu
geben, wofür ich ihm auch an dieser Stelle meinen Dank aussprechen möchte.
S. auch Beissel St., Die Verehrung der Heiligen und ihrer Reliquien in
Deutschland bis zum Beginne des 13. Jhs., Ergänzungshefte zu den Stimmen
aus Maria-Laach 47, besonders S. 101 ff.
*) Janicke, ÜB. des Hochstiftes Hildesheim (Publ. ans den Preues.
Staatsarchiven Bd. 65) I, 93.
') A. a. 0. 265 u. 266.
lyGoogIe
Kritische Beiträge 2. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 3
tigt, wenn er gleich erlaubte, dass ober dem Grabmal des Heiligen
ein Altar errichtet und geweiht wurde8). Die Konsekrationsballe für
Bernward datiert vom 8. Januar 1193, und nun erst erfolgte auch die
feierliche Erhebung der Gebeine im Jahr 1194').
Erzbischof Heribert von Köln, der gerade ein Jahr (1021) vor
Bemward von Hildesheim das Zeitliche gesegnet hatte, ist gleichfalls
anter die Zahl der Heiligen der katholischen Kirche versetzt worden.
Er hatte die Abtei Dentz gegenüber Köln anf Grund eines in Gemein-
schaft mit Kaiser Otto III getanen Gelöbnisses im Jahre 1003 ge-
stiftet. Nach seinem Tode am 16. März 1021 ward Heribert in der
Abteikirche von Deutz bestattet8). Sein Nachfolger anf dem erz-
bischöflichen Stahle von Köln, Pilgrim, gibt ihm bereits in einer Ur-
kunde vom 6. August 1032*) den Titel eines Heiligen. Als solcher
oder mit dem schmückenden Beiwort „beatus" erscheint Heribert aucb
in den Urkunden der auf Pilgrim folgenden Erzbischöfe10) und im
Jahre 1059 bezeichnet König Heinrich IV die Abtei Deutz als ecclesia
sancti Heriberti confessoris ").
Auf päpstlichen Befehl — der Name des betreffenden Papstes
bleibt leider in der auch nicht datierten Urkunde ungenannt — hat
dann Erzbischof Anno H (1056 — 1075) über dem Grabmal Heriberts
in Deutz, bei dem sich inzwischen zahlreiche Wunder begeben hatten,
einen Altar errichten lassen und diesen geweiht ,s). Das ist zn den
Zeiten des Abtes Werinbold von Deutz geschehen, unter dessen Regi-
ment und offenbar auch auf dessen Antrieb Lantbert das Leben Erz-
bischof Heriberts beschrieben hat"). Da Lantbert sein Werk vollendet
hatte, als Erzbischof Hermann, Annos II unmittelbarer Vorgänger, noch
•) A. a. 0. 268.
'] S. die Translatfo sancti Bernwardi in den Acta SS. Oct. XI 1024 — 1034.
•) S. darüber die Vita sancti Heriberti, MGH. SS. IV, 739 ff.; über
die Bestattung S. 753.
*) Lacomblet, ÜB. I, 167.
») Ebenda 177 (1041) u. 181 (1045).
") Ebenda 194.
") Lacomblet ÜB. I, 224. Die Quelle der Farragines Gelenii I 81,
nach denen Lacomblet die Urkunde abdruckt, das Kopiar der Abtei Deutz
aus der Mitte des 14. Jhs., beruht jetzt im St.-A. Düsseldorf B 224. Die
Urkunde findet sich hier fol. 25.
■■) Abgedruckt in den MGH. SS. IV, 739 ff., daiu die Miracula s. Heri-
berti auetr. Lantberto SS. XV, 1245 ff.
)lflitzeä0v Google
4 Th. Ilgen
am Leben war"), so muss dieses vor 1056 verfasst sein. Zweifellos
hat die Vita dazu dienen sollen, die feierliche Heiligsprechung Heri-
berts zu betreiben, und man darf wohl mit gutem Grunde vermuten,
dass sie mit den Wunderbericbten zu diesem Zweck dem Papste über-
reicht worden ist. Das Resultat- dieser Bemühungen ist es offenbar
gewesen, dass Erzbisehof Anno von päpstlicher Seite zunächst nur zur
Weihung des Heribertsaltars in der Deutzer Kirche Anweisung er-
halten bat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird man aber gewich-
tige Zweifel gegen die chronologische Festsetzung der Dotationsarkunde
des Heribertsaltars zwischen die Jahre 1073 — 1075, die Lacomblet
vorgenommen bat, erheben müssen. Lacomblet selbst sind schon Be-
denken hinsichtlich der Richtigkeit seiner Annahme aus einer Deutzer
Urkunde von 1063 erwachsen, in der Heribert bereits sanctus con-
fessor genannt ist. Er hätte mit diesem Argument noch weiter auf
das von uns bereits angeführte Diplom König Heinrichs IV aus dem
Jahr 1059 zurückgreifen können. Tatsächlich legt das Zusammen-
treffen dieser Nachrichten mit dem uns überlieferten Datum der Ab-
fassungszeit der Vita Heriberti den Schluss nahe, dass die Urkunde
Erzbischof Annos über die Weihung des Heribertsaltars vielmehr in
die erste Periode von dessen Regierungszeit, bald nach dem Jahr 1056,
und nicht an deren Schluss fällt. Was Lacomblet trotz eigner ent-
gegen stehender Einwürfe auf die Zeit 1073—1075 geführt bat, das
wird uns weiter unten beschäftig™.
Bei der Dedikation des Heribertsaltars in der Deutzer Abtei-
kirche wird in der durch Erzbischof Anno darüber aufgenommenen Ur-
kunde weder der Einzeichnung des Namens des Heiligen in den offi-
ziellen Katalog noch der Erhebung seiner Gebeine gedacht ; die letztere
ist erst ähnlich wie bei Bernward von Hildesheini viele Jahrzehnte
nach der Altarweihe erfolgt.
Sie fand, wie wir aus einer gleichzeitigen Notiz, welche uns der
Deutzer Küster Thiodericus überliefert hat, am Samstag deu 30. August
1147 statt15). Eine diesem Ereignis unmittelbar vorausgehende
'*) A. a. 0. S. 740: . . . scripta sunt autem imperante Heinrico tercio,
Hermanno metropolis nostrae archiepiscopo, cenobii . . abbate Werinholdo.
") MGH. SS. XIV, 570. Die Originalhandschrift des Liber Thioderici
Aeditui ist uns noch erhalten ; sie wird im Hohenzollern-Museum in Sigmaringen
aufbewahrt. Vgl. über den Verfasser und den Inhalt des Manuskriptes
Lacomblet, Archiv für die Gesch. des Niederrheins 5, 353 ff.
Google
Kritische Beiträge «. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 5
päpstliche Konsekrationsbulle hat sich jedoch nicht erhalten. Damit
fehlt ein Zag in der geschichtlichen Entwicklung der Heil igen Verehrung
Heriberts, wenn vir diese an dem Verfahren messen, das wir bei
dessen irdischen Zeitgenossen Bern ward von Hildesheim beobachten
konnten, während im übrigen die beiden Kirchenfürsten die höchste
Staffel der Heiligkeit so ziemlich in derselben Stufenfolge erklommen
haben. Wir hören zwar, dass Papst Lucios II, der noch nicht ein
volles Jahr (vom 12. Man 1144 bis zum 15. Februar 1145) regiert
hat, in dem Deutzer Papstkatalog, den ebenfalls der schon genannte
Küster Thiodericus angefertigt hat, als vir sanctissimus et aecclesie
Tuiciensis patronus gefeiert wird '*). Das lässt zum mindesten darauf
Schlüssen, dass er der Stiftung Heriberts besonderes Wohlwollen zu-
gewendet hat. Dass er das dadurch getan habe, dass er den Deutzer
Mönchen ihren langgehegten Wunsch, den Gründer ihrer Abtei feierlich
kanonisiert zu sehen, erfüllte, wird man gern vermuten wollen, wenn
man erwägt, dass 1147 die Erhebung der Gebeine Erzbischof Heri-
berts gefeiert worden ist; das bestimmte Zeugnis für diesen Vorgang
fehlt uns jedoch.
Statt dessen ist uns ohne jede Datumsangabe die Bulle eines
Papstes Gregor überliefert, durch welche die Kanonisation Heriberts
und die Einrückung seines Namens in den Heiligenkatalog auch von
päpstlicher Seite ausgoprocben wird. Weil man mit Rücksicht auf
die Abfassungszeit der Vita Heriberti und die urkundlichen Nachrichten,
welche wir aus dem Deutzer Archiv besitzen, die Heiligsprechung
Heriberts nicht in die Regierung Papst Gregors VI (1044 — 1046) ver-
legen zu dürfen glaubte, blieb, da Gregor VIII erst 1187, also 40
Jahre nach der Translation des Heiligen regierte, als Aussteller der
fraglichen Bnlle nur Gregor VII übrig, der im Jahre 1073 den päpst-
lichen Stuhl bestiegen hat. Nun steht urkundlich, wie wir sahen,
fest, dass der 1075 gestorbene Erzbiscbof Anno II von Köln den
Heribertsaltar in der Abteikircbe in Deutz geweiht hat. Deshalb
brachte der Herausgeber des Urkundenbuches für die Geschichte des
Niederrheins die Kanonisation und die Altardedikation in unmittel-
baren ursächlichen Zusammenhang und reihte daher auch die über die
beiden Vorgänge vorhandenen undatierten Urkunden zu den Jahren
1073 bis 1075 ein. Dabei hat Lacomblet, wie wir bereits andeuteten,
der Bulle Gregors zu Liebe seiner wissenschaftlichen Überzeugung ein
'•) MGH. SS. XIV, f>77.
lyGoogIe
6 Th. Dgen
direktes Opfer gebracht, das er mit der von ihm vorgeschlagenen will-
kürlichen Aenderung des Datums der schon zitierten Urkunde von
1063 in 107 3 nicht gerade glücklich zu rechtfertigen sucht. Die
neuerdings nieder ans Liebt gekommene gute Oberlieferang aus der
Mitte des 14. Jahrhunderts für diese Urkunde von 1063 ") bringt
nicht den geringsten handschriftlichen Anhalt für eine solche Umände-
rung. Nach den verschiedenen Phasen, in denen wir in jener Periode
den Prozess der Kanonisation sich abwickeln sehen, kann die Weihung
des Heribertgaltars durch Erzbischof Anno auch nicht gut als der Akt
angenommen werden, der durch die Gregorsbulle veranlasst wäre. So
wird man direkt darauf geführt, dieser Bulle ernstere Aufmerksamkeit
zu widmen nnd deren kritische Prüfung, der sich Lacomblet im gaten
Glauben auf die Zuverlässigkeit der Überlieferung entschlagen zu können
meinte, vorzunehmen. Wir geben hier zunächst den Text der Urkunde.
Gregorius episcopns servus servornm Dei universis sanete ca-
tholice atque apostolice ecclesie nlüs vel maxime tarnen Cisalpiuis
gentibus salntem carissimam cum benedictione apostolica.
Quicquid divin is testimoniis roboratur, humanis non indiget,
ut ro boret ur. H e reber tu s Colon iensis arebiepiscopus sanetissime vite
meritis inter sanetorum agmina in celesti numerari aula promeruit.
Quod asseverant et dum vixit in hoc seculo facte per eum virtutes et,
posteaqnam illuc translatus est, signa subsecuta. Vitam eius stilo
traditam vidimus, in qua magnam eius sanetitatem didieimus. Annuente
igitur Domino, auetoritate apostolica nobis divinitus tradita jubemus,
illum ammodo inter sanetos connumerari et in confessorum catalogo
scribi atque ab omnibus ut sanetissimum in suo natalicio celebrari.
Condignum enim videtnr, ut, quem Deus pater bonoravit in celis, a
nobis eiusdem servis honoretur etiam in terns.18)
") Mbc. B 224 fol. 16.
") Zuerst gedruckt von Aegidius Gelenius in seiner Preciosa hiero-
theca duodeeim unionibus Coloniensis historiae exornata, Köln 1634, S. 107.
Dieser leitet den Abdruck ein mit den Worten S. 106: (Heribertus) a
Gregorio VII. sanetorum numero adscriptus, sie enim in archivo ss, Aposto-
lorum habet bullarum exemplar. In welcher Form aber das Stiick dort
überliefert sei, verschweigt er. Dann gedruckt von Lacomblet, ÜB. I, 223
nach Gelenii Farragines (im Stadtarchiv Köln) I, 209. Der Druck Lacomblets
ist wiederholt in dem Patrologiae cursus completus, seriee latina 148, Sp. 658;
hier mit dem Jahr 1074. Die Vorlage, nach der in den Acta Sanetorum,
März, Bd. II, 466, die Urkunde abgedruckt ist, werden wir später kennen
lernen. — Vgl. auch J. Kleinermanns, Die Heiligen auf dem erzbischöfl. Stuhle
Kritische Beitrftge t. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 7
Diese Kanomsationsbolle fttr den heiligen Heribert hat seinen
eigenhändigen Angaben zufolge der Kölner General vikar Jobannes
Gelenins in einem sehr alten Manuskript der Bibliothek von St. Aposteln
in Köln entdeckt.") Johannes war ja seit dem 15. Februar 1624
zugleich Dechant dieses Stiftes. Eine Abschrift seiner Vorlage hat er
im Jahre 1626 dem damaligen Abt von Dentz, Paulus von V rechen,
zugesandt, mit der Anfrage, ob das Original im Deutzer Archiv sei.10)
Der Abt begibt sieb, der Anregung von Gelenius folgend, eifrig
auf die Snche, um die Urschrift ausfindig zu machen, jedoch vergebens,
nie wir gleich noch aus seinen eigenen Darlegungen erfahren werden.
Die schriftliche Überlieferung seiner Abtei ist dabei von ihm zu Rat
gezogen, er scheint den Liber Tbioderici Aeditui zu diesem Zweck
gewissenhaft studiert zu haben. Daraus wurde ihm die sicher bezeugte
Tatsache bekannt, dass die Erhebung der Gebeine des b. Heribert
1147 stattgefunden hatte. Dieser Umstand vor allem und das Fehlen
einer Datierungsangabe in der Überlieferung der Bulle, das die Zu-
weisung derselben an Papst Gregor VI., VH. oder VIII. möglieb
erscheinen lassen konnte, ftössten ibm Bedenken ein, die er in einem
begründeten Bericht dem Johannes Gelenius zugeschickt bat. Der
Generalvikar hat Veranlassung genommen, uns diesen im 'Wortlaut zu
aberliefern. Seinerseits sind von ibm zustimmende oder die Zweifel
des Abtes abwehrende Bemerkungen dazugesetzt, die er am Rande der
Niederschrift eigenhändig eingetragen bat. Auf diese Weise sind so-
zusagen kontradiktorische Aufzeichnungen entstanden, die schon als
ein Beispiel von Urkundenkritik aus dem Anfang des 17. Jahrhunderts
Beachtung verdienen. Wir drucken sie nach dem Original") hier ab,
von Köln, 2. T., 1 S. 67; dieser liefert einen Neudruck nach Gelenius'
Hierotheca und Lacombleta ÜB. In den Drucken und Handschriften kommen
die Lesarten „tarnen in Cisalpinis" oder „tarnen in eis Alpinis gentibus" vor,
die wohl als Verbesserungen der Herausgeber bezw. Abschreiber gelten sollen.
") Gelenii Farragines I, 209. „Huius canonizationis diploma reperitur
in antiquissimo manuscripto bibliothecae s. ApoBtolorum."
") „Hanc bullam", bemerkt Job. Gelenius a. a. 0. weiter, „communieavi
domino praelato Tuitiensi petens, an babeant originale." Den Zeitpunkt der
Übersendung notierte der Generalvikar eigenhändig auf der Rückseite der
Aufzeichnungen (fol. 210v): Communicata inter d. praelatum Tuitiensem d.
Paulum a Vrechen et me 1626. J. Gelenius mpp.
") Farragines I, 210. Die Bemerkungen des Deutzer Abtes sind in
Fair. VIII, 225 noch einmal aufgezeichnet; des Johannes Gelenius Gegen-
bemerkungen fehlen hier.
Google
8 Th. Ilgen
indem wir den entsp rechend cd Auslassungen der beiden Männer den
Namen: V reeben oder Gelenins vorsetzen.
Domini praelati Taitiensis Judicium de canonisatione S. Heriberti :
Vrecben: Sanctissimi patris et fnndatoris nostri Heriberti, qui
obiit 1021, canonizatio dubio procnl Gregorio septimo ascribenda est,
qai anno 1072 pontifex electns morilur teste Piatina*8) 1084.
Gelenius: Bene jndicat (sei. abbas).
Vrechen: Sub Eugenio tertio eins translatio facta est anno
pontificatns eins tercio anno Christi 1147. Fnere inter Gregorinm
septimum et Eugeninm III hi pontinces : Victor III, Urbanus II, Pascha-
lis II, Gelasins II, Calixtus II, Honorius II, Coelestinus II, Lucius II
atque inter canonizationem et translationem fluxerunt anni circiter 72.
Miror igitur, quod post canonizationem eius reliquiarnm trans-
latio tarn diu sit dilata, praesertim cum intra illud tcinpus fuerit
celebris ille abbas Tuitiensis Rnpertns, qui obiit 1135.
Gelenius: Non est mirum, quia elevare sanetos pinm est et
in cubüibos suis, in quibns latentur, praeeipue tarn illustris, qualis erat
S. Heriberti (!), pium eBt eos non turbare.
Vrecben: In catalogo abbatum Tuitiensium invenio Gerlacum
— de quo fit mentio in translatione — duodeeimum fuisse nostri
monasterii abbatem mnltaque sanetorum martyrum et sanetarum virgi-
num corpora de Colonia addueta huic ecclesie introduxisse, sie enim
verba sonant !S), sed de translatione saneti fnndatoris nostri nulla fit
mentio, quod snmmopere miror14).
Gelenius: Utinam haberetur originale eins, quod in libro
custodia describitnr; sed et ego judico ex causis libro isti,
ubi vetus est scriptnra, fidem dandam tamquam originali.
Vrecben: Erratum etiam in finali clausula, quod acta sint haec
anno obitus et tumulationis centesimo XXXVI; moritur enim S. Heri-
bertus anno 1021, translatio eius fit anno 1147, ergo anno 126, nna
igitur ernx superfiua.
Gelenins: Ita est, erat error librarii in exemplari ad S. Apostolos.
") Dessen Werk: De vita et moribus summornm pontificum war in
verschiedenen K&lner Ausgaben, so von 1529 und 1562, am Niederrhein
verbreitet
") 8. LacombletB Archiv V, 292—299. Mbc. fol. 50—53.
'"} Der Abt nimmt daran mit Unrecht Anstoss; die Erwähnung der
Translatio s. Heriberti war ja, wie auch ihm selbst bekannt gewesen ist, im
Liber Thioderici an besonderer Stelle geschehen; s. Msc. fol 54, gedr. MGH.
SS. XIV, 570.
lvGoogIe
Kritische Beitrüge z. rhein.-weitf. Quellenkunde d. Mittelalters. 9
Vreclien: Gregorius VI canonizare non potuit, quia ante tem-
pore S. Heribert! vixit et obütM).
Gelenius: Optirae.
V rechen: Gregorius VIII similiter non canonizavit, quia inter
Eugenium III, sub quo translatio facta est, et Gregoriam VIII flnxere
anni circiter juxta Platinam 34.
Gelen ins: Optime.
Vre eben: Originale canonizationis omnibns votis videre optarem;
in nost.ro arebivo non invenitur. Crediderim potias ballam canoniza-
tionis eins tamquam archiepiscopi non ad Tuitiense monasterinm, sed
ad metropolitanum capitnlum directum fnisse.
Gelenius: In ecclesia metropolitana non est; queram aput
Der Aufzeichnung dieser Zwiesprache zwischen dem Abt und
dem Generalvikar an der betreffenden Stelle des ersten Bandes der
Farragines geben vorauf der Text der Bulle Gregors und die Ab-
schriften der Eintragungen im Liber Thioderici Aeditui Ober die Reli-
quien des heiligen Heribert und deren Translation 1147. Johannes
Gelenius hat dazu am Rand bemerkt : Haec habet capitnlum SS. Apo-
stolorum ex libro custodiae Tuitiensi, in quo modo est error in uumero
denario descripta, Ut collatio docet. Also das Apostelnstift besass eine
vollständige oder teilweise Abschrift des Liber Thioderici. Die Notiz
bezüglich des Versehens darin betrifft die Angabe, dass vom Todesjahr
Heriberts (1021) bis zum Jahr der Translation (1147) 136 Jahre
verflossen sein sollen; es waren, wie der Abt V rechen ebenfalls hervor-
hebt, nur 126, welche Zahl auch im Original steht.
Ist diese Abschrift des Liber Thioderici, welche das Kapitel von
St. Aposteln bewahrte, nnn etwa identisch mit dem antiquissimum
manuscriptum bibliothecae SS. Apostolorum, ans dem Johannes Gelenius
die Gregorsbulle geschöpft bat? Nach der Art und Weise, in der
der Deutzer Abt gegen das Versehen des Abschreibers des Liber Thio-
derici polemisiert, möchte man es fast vermuten. Auf jeden Fall ist
damals Veranlassung genommen worden, die Kanon isationsbulle für
Heribert nachträglich in Abschrift in das Original des Liber Thioderici
einzufügen2'). Angeschlossen sind ihr die kritischen Bemerkungen
") Der Abt spielt offenbar auf Gregor V. (996—999) an; Gregor VI.
regierte 1045—1046, könnte also der Zeit nach für die Kanonisation schon
in Betracht kommen.
M) Sie steht auf fol. 65 der SIgmaringer Handschrift,
DflitzedOyGOOgle
10 Th. Ilgen
Vrechens vom Anfang bis zn dem Abschnitt: nulla fit mentio, quod
summopere miror. Wenn man nnn aber gleich nach diesen Worten den
Schmerzensruf des Johannes Gelenius hört: Utinam haberetur origi-
nale etc., so mnss man an dieser Auffassung freilieb nieder irre wer-
den. Danach kann der Über custodis (das Original oder die Abschrift
des liber Thioderici Aeditui) mit dem Über iste, ubi vetus est scrip-
tum, nicht identisch sein. Und doch ist der folgende Einwand
Vrechens: Errat.« ra etiam etc. anfs neue nnr gegen die Abschrift des
Werkes des Deutzer Küsters gerichtet. Deren Unzuverlässigkeit gibt
Gelenius auch sofort zu. Weshalb bullt er sich aber über die nähere
Beschaffenheit des antiquissimum manuscriptum, das ihm die Abschrift
der Gregorsballe geliefert hat, in so tiefes Schneigen? Was be-
rechtigt ihn zu erklären: libro ist», ubi vetus est scriptum (der Bulle
Gregors), ödem dandam tamquam originali? „Ex cansis", sagt er,
habe er sich sein Urteil gebildet; ja, welche waren denn seine Gründe?
Warum bringt er sie nicht vor, um die Zweifel über die Autbenticitat
der Bulle beim Deutzer Abt mit einem Schlage zu verscheuchen ? Was
soll, muss man sich da doch ohne weiteres fragen, diese Geheimnis-
krämerei bei einem derartigen Dokument. Man kommt natürlich zu-
nächst auf den Gedanken, die ältere Abschrift in einem Kopiar von
Aposteln zu suchen. Die beiden ältesten Kopiare aus dem 13. nnd
14. Jahrb. trugen schon zu des Gelenius Zeiten die kurze Bezeichnung
Liber rubeus und albus *'). Sie enthalten die Gregorsbulle nicht.
Und ebensowenig hat sich eine ältere Niederschrift in den zahlreichen
anderen Handschriften, die aus dem Archiv von St. Aposteln uns aber-
liefert sind"*), ermitteln lassen.
Der Wunsch des Abtes von Deutz, das Original der Bulle ein-
sehen zu können, ist ihm also nicht erfallt worden. Denn seine
Vermutung, dass das Stück möglicherweise im Archiv des Domstiftes
zu suchen sei, da es sich in der Kanonisations - Bulle nm einen Erz-
bischof handle, hat sich ebenfalls als nicht begründet herausgestellt.
Das hat ihm ja auch bereits Jobannes Gelenius mitteilen müssen, und
**) Sie werden in den älteren Kapitelsprotokollen verschiedentlich
unter diesen Titeln angezogen. Der liber rubeua befindet sich im Historischen
Archiv in Köln, der liber albus im St.-A. Düsseldorf.
*>) Vgl. Mitt. a. d. Stadt-Archiv Köln 24, S. 14 ff., an welcher Stelle
die Handschriften dieses Institutes beschrieben sind. Die Urkunden des
PfarrarcbivB, auch die daselbst in Abschrift erhaltenen, verzeichnet Schäfer
in den Niederrhein. Annalen 71, 130 ff.
Google
Kritische Beiträge z. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. H
wir können die Zuverlässigkeit dieser Angaben durchaus bestätigen.
Ebenso ist es zweifellos, dass die Erkundigungen des Generalvikars
nach der Gregorsbnlle bei Serenissimus, dem Erzbischot Ferdinand
von Köln, die er in Aussicht gestellt, deren Resultat er jedoch nicht
mehr verzeichnet hat, ohne Erfolg geblieben sind. Weder in den
Kopialbüchern noch in den älteren Repertorien des erzstif tischen und
domkapitularischen Archivs lässt sich eine Spur der Urkunde entdecken.
Die Überlieferung der Kanonisationsbulle für den heiligen Heribert
ruht demnach einstweilen ausschliesslich auf der Niederschrift, welche
1626 Jobannes Gelenius an das Tageslicht gezogen hat.
Ohne diese Umstände zu kennen, bat bereits im Jahre 1865
Jaffe die Urkunde für unecht erklärt: propter perscriptionem alienam,
nie er ganz kurz bemerkt1*). Wenn der Herausgeber des Register-
buches Gregor TU. dem Schriftstück eine so summarische Abfertigung
zu teil werden lässt, dass er es wegen der ungewöhnlichen Ausdrucks-
weise — in diesem allgemeinen Sinne haben wir wohl die Worte
„perscriptio aliena" zn verstehen — nicht als ein echtes Erzeugnis der
Kanzlei Gregors VII anerkennen will, ohne es für nötig zu halten, sein
Urteil näher zu begründen, so müssen die Abweichungen von deren
Gebräuchen handgreifliche sein. Sie treten uns denn auch schon in
der Adresse und der Gruss- und Segensformel entgegen.
Der Ausdruck „sancta catholica et apostc-lica ecclesia" wird zwar
in Schriftsätzen aus der Zeit Gregors VII 80) gebraucht, aber regelmässig
erscheint bier noch der Znsatz „Romana" nnd sancta Romana ecclesia
ist der Titel, den Gregor selbst ständig für die Kirche gewählt hat31).
Es könnte dahin gestellt bleiben, ob wir in den .,Cisalpinis gentibus"
vielleicht ein Versehen eines Abschreibers vor uns hätten ; jedoch bedient
sich Gregor zur Bezeichnung der Länder jenseits der Alpen ziemlich regel-
mässig der Wendungen Tentonica terra, Tentonicae partes,. Teutonicum
regnum. Dass die Bulle lediglich an die Völker Italiens gerichtet
gewesen sein sollte, diese Annahme muss unter allen Umständen aus-
scheiden. An keiner anderen Stelle bekundet übrigens Gregor VII
auch ein solches Wohlwollen für die deutschen Völkerschaften, dass
er ihnen seinen salutem carissimam zugesandt hatte. Die Gruss-
■*) Bibliotheca rer. Gera. (Mon. Grcgoriana) II, 520 n. 1. S. auch
Jaffl-Loewenfeld, Reg. pont. 4915.
,0)Jaffe',Mon.Gregorian«8.9. CommentariuselectionisGregoriiVIIpapae,
") Jaffa a. a. O. paesim.
Google
12 Th. Ilgen
formein in den Bullen der Päpste sind vom Mittelalter bis in die
Neuzeit hinein beständig in so gleichmäßiger Form gehandhabt norden,
dass unsere Urkunde mit dem Znsatz carissimam geradem ein Unicnm
darstellen würde, wenn sie echt wäre. Gregor VII. beschrankt sich
durchaus darauf, den Gläubigen: salutem et apostolicam benedictionem
zu entbieten. Stilistisch sehr bedenklich erscheint ferner die Arenga:
Q.nicquid divinis testimoniis roboratur, human is non indiget, ut
roboreturM).
In der Ausübung sachlicher Kritik an der Kanonisa tionsbulle
ist uns der Deutzer Abt Paulus, wie wir lasen, vorangegangen. Indem
seinen Darlegungen zufolge nur Papst Gregor VII. als deren Aus-
steller angesehen werden könne, nimmt er daran Anstoss, dass auf
diese Weise zwischen Heiligsprechung (ca. 1075) und Translation (1147)
des heiligen Heribert ein Zeitraum von 72 Jahren fallen würde. Der
Einwand, den damit Abt Paulus gegen die Kauonisation Heriberts dnrcb
Gregor VII. erbebt, ist durchaus berechtigt. Bei den Beispielen
von Heiligsprechungen aus älterer Zeit tritt uns regelmässig die enge
Beziehung zwischen der feierlichen Kanonisation durch den Papst und
der Translation entgegen, in fast allen Fällen, in denen uns über die
einzelnen Phasen des Prozesses sichere Nachrichten überliefert sind,
erweist sich stets die letztere als eine meist unmittelbare Folge-
erscheinung der ersteren33).
Wie sucht aber Johannes Gelenius diesen Einwänden des Abtes
des Heribertsklosters zu begegnen? Heilige zu erheben, so führt
er aus, sei ein gottgefälliges Werk. Aus frommer Scheu dürfe man
jedoch, besonders wenn es sich um hervorragende Persönlichkeiten,
wie der heilige Heribert eine gewesen sei, handle, sie nicht in der
friedlichen Rübe ihrer ursprünglichen Grabstatte stören. Dann ist doch
aber die Translation überhaupt vom Übel. Der Rechtfertigungseifer
bat bei dieser Gelegenheit den Generalvikar, wie sich deutlich ergibt,
in unlösbare logische Widersprüche verwickelt.
s») Hierauf hat mich der Herausgeber der Germania pontificia, Herr
Professor Dr. Brackmann in Marburg, freundlichst aufmerksam gemacht.
") Die Bulle, durch welche Papst Innocenz II. den Bischof Godehard
von Hildesheim heilig spricht, ist datiert vom 29. Oktober 1131 (Janicke, ÜB.
des Hochstifts Hildesheim I, 199), die Translatio Godehardi fand 1132 statt
(MGH. SS. XII, 639 ff.). In gleichem Abstand sind uns die entsprechenden
Daten bei der Kanonisation Bernwards von Hildesheim überliefert — die
Heiligsprechung 1193, die Erhebung der Gebeine 1194; s. oben.
Google
Kritische Beiträge i. rhein.-weatf. Quellenkunde d. Mittelalten. 13
Wir vermissen aber ferner in der Kanonisationsbnlle die Er-
wähnung eines Herganges des Heiligsprechungsprozesses, der uns in
anderen derartigen Urkunden des 11. nnd 12. Jbs. ganz regelmässig
begegnet. In dieser Zeit wurde die Kanonisation gewöhnlich auf einem
Generalkonzil vollzogen ; zum mindesten aber beteiligte der Papst bei
der Verkündigung eines Heiligen Vertreter des Kardinalkollegiums und
höhere kirchliche Würdenträger, zumeist solche, die an diesem Akt
in irgend einer Weise interessiert waren. Erst Papst Alexander III.
(1159 — 1181) erklärte in der letzten Periode seines Pontifikates die
Heiligsprechung für ein papstliches Reservatrecht. Jedoch selbst er
bediente sich noch des Beirats der Kardinale34). Da nimmt sieb die
Kanonisation Heriberts, die Gregor (VII) allein auetoritate apostolica
nobis divinitus tradita ausgesprochen haben soll, eigentümlich aus. Man
darf die hier hervortretende Form der Bekräftigung, die nachweislich
erst vom Ende des 12. Jbs. ab allmählich Brauch wird, doch nicht
damit rechtfertigen, dass es gerade Gregor VII. gewesen ist, der . die
Machtvollkommenheit des Papsttums ins Ungemessene zu steigern ver-
sucht hat. Mit der Kreierung von Heiligen scheint er sich Oberhaupt
nicht weiter befasi>t zu haben; auf jeden Fall bat sich eine andere
Kanonisationsbnlle aus Gregor VII. Regierungszeit nicht erhalten8*).
Die Stellung, welche dieser Papst zum Heiligenkult und zur
Reliquien Verehrung eingenommen bat, lernen wir nur aus einem
Schreiben kennen, das er 1080 an den Erzbischof von Salerno ge-
richtet bat8*). Darin beglückwünscht er diesen zur Auffindung der
Gebeine des Apostels Matthäus und fordert ihn auf, den Herzog Robert
Guiscard von Sicilien und dessen Gemahlin zu ermahnen, dass sie dem
ausgezeichneten Fürsprecher (dem heiligen Matthäus), der sich ihnen
zu offenbaren herbeigelassen habe, Ehrerbietung und Ehre in ange-
M) Hinschius, Kircbenrecbt IV, 242, Brackmann, NA. 32, 15« f., be-
sonders 160 not. 2.
**) Bei Jaffg-Löwenfeld, Reg. pont., findet sich wenigstens keine er-
wähnt. Da die Erhebung der Gebeine der Heiligen Ungarns, des Bischofs
Gerardns und des Königs Stephan, um 1083 gefeiert sein soll, hat der
Herausgeber der Lebensbeschreibungen derselben (S. Acta SS. Sept. I, 555 ff.)
daraus den Schluss gezogen, dass diese von Gregor VII. kanonisiert seien.
Ebenso wird anch vermutet, dass Gregor VII. Paschasius Radbertus heilig
gesprochen habe. S. Benedictus XIV, De servorum Dei beatificatione et
beatoram canonizatione üb. I cap. 8 n. 11, Ausgabe der Opera Omnia, Ve-
nedig 1788.
*) Jaff<s, Bibl. rer. Germ. (Mon. Greg.) II, 437 f.
DgitzedbyGOOgle
14 Th. Ilgen
messener Weise bezeugten87}. Diese Vorschrift trifft vollkommen mit
analogen Wendungen Qberein, welche ans in Kanon isationsbulleii des 11.
und 12. Jbs. überliefert werden. Darin wird z. B. angeordnet, dass
der Heiliggesprochene „sanctus babeatur et sanctus coletur"38). Papst
Coelestin III. schreibt 1193 für den heiligen Bernward von Hildesheim
das „officium debite veneratiouis" vor9*), während Innocenz IL 1131
den Hildesheimern für den heiligen Godeuard einfach die „solempnitatem"
bewilligt hatte40), zu der sie sich jährlich zu dessen Ehren zusammen-
finden sollten.
In der Gregorsbulle wird jedoch eine höhere Note angeschlagen.
Sie will, dass der beilige Heribert „ab oranibus ut sanctissimum
in suo natalicio celebrari". Die Stelle lässt die Möglichkeit
verschiedener Auslegung zu. Entsprechend den Ausdrücken in den
soeben angeführten Kanon isationsbullen des 11. und 12. Jahrhunderts
möchte man den Worten den Sinn geben : „dass (Heribert) von allen
als hervorragender Heiliger an seinem Ehrentag gefeiert werde". Dabei
kommt jedoch die Vergleichspartikel „ut" nicht zu ihrem Rechte; wenn
im Text wenigstens ut sanctissimus stände und das „ut" somit das
folgende Wort aus der Konstruktion des Akkusativ mil dem Infinitiv
mit Nachdruck heraus heben sollte. Aber auch der Superlativ ist in
diesem Zusammenhang — in der Anrede würde man ihn natür-
lich ohne Anstoss hinnehmen — für das 1 1. Jahrhundert ungewöhnlich.
„Celebrare" bedeutet schon während des ganzen Mittelalters im Altar-
dienst ziemlich regelmässig: „in oder durch die Messe feiern", wenn
es auch bisweilen auf Prozessionen angewandt wird.
Ob der fragliche Passus auch die Auslegung erhalten kann : „dass
(der Heilige) von allen wie das Allerheiligste (sanctissimum sei. sacra-
mentum) an seinem Ehrentage gefeiert werde" welche der Wortlaut
nahe zu legen scheint, darüber muss ich Theologen die Entscheidung
anheim geben.
") Jaffe1 a. a. 0. : ... quatinus tarn inaigni patrono, qni se eis de-
moastrare dignatus est, reverentiam et honorem decenter exhibentes,
ipeins gratia.ni et aoxiliuin sibi suisque promereri nisibuB summae devotionis
contendant.
"*) So in der Bulle vom 2. Mai 1050, durch welche Papst Leo IX
Gerhard van Tool kanonisiert. MOH. SS. IV, 506, Jaffe -Loewenfeld, Reg.
pont. 4219.
") Janicke, ÜB. des Hochstifts Hildesheim I, 492.
"•) Ebenda 199.
DgitzedbyGOOgle
Kritische Beitrage e. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 15
Den Beschlossen des Tridentinischen Konzils zufolge sollen die
Gebeine der Heiligen 'veneratio et bonor' gemessen *'). Es habe sieb
zwar, so findet man in der Lehre vom Messopfer ausgeführt"), in der
Kirche der Brauch eingebürgert, zu Ehren und zum Andenken der
Heiligen bisweilen Messen zu lesen, indessen das eigentliche Opfer
dürfe nnr Gott dargebracht werden. Tatsachlich ist freilieb auch der
Gedenktag des heiligen Heribert in seiner Stiftung in Deutz bereits
im lÖ.Jbd., wie wir dem Liber Ordinarius des Apostelnstiftes in Köln
aus dieser Zeit entnehmen41), mit einer Messe gefeiert worden. Die
Kanoniker von Aposteln rühmten ja Heribert als ihren Patron and
zogen daher an dessen Jabresgedäcbtnis in feierlicher Prozession in
die Abteikircbe von Deutz, um hier an der Messe für den Heiligen
teilzunehmen. Bemerkens werterweise kennt jedoch der Liber Ordi-
narius des genannten Kolner Stiftes aus dem 14. Jhrd.44) diesen Brauch
noch nicht.
Eine am 19. April 1627 in Köln abgehaltene Dißzesansynode,
bei welcher der Generalvikar Johannes Gelenius den Mitvorsitz hatte,
befasste sich auch eingehend mit dem Heiligen- und Reliquieukult45).
Den Anstoss dazu haben offenbar die Dekretalen Papst Urbans VIII.
vom 13. März and 2. Okiober 162548), die die Heiligen Verehrung
znm Gegenstand haben, geliefert. Sie geben Vorschriften ober die
rituelle Behandlung der Heiligen im Kirchen dienst. Der Titel VII der
Kölner Synode ordnet an, dass an den Festtagen der Heiligen deren
Reliquien, wenn sie erhoben, in besondere Behälter gefasst und ent-
sprechend verschlossen seien, auf den Altären oder an anderen geeigneten
Orten ausgestellt werden sollen, um den Sinn des Volkes zur Ver-
ehrung der Heiligen zu wecken47). Wenn dieser Beschluss nicht gera-
*') Conc. Tridentinum sess. 26: De invocatione, veneratione et reliqniie
sauetorum.
") SeBs. 22, cap. 3.
") Stadtarchiv Köln, Liber Ordinarius SS. Apostolorum II fol. 73:
Post sextam et missam ferialem itnr in albis, id est suppelliciis, cum procea-
sione Tuicrom, ubi dicitur missa de saneto Heriberto.
**) Ebenda Liber ordinarins I, fol. 87 und 93.
**) Hartzheim, Coucilia Germania« (Coloniae 1771) IX 411 ff.
") S. Benedjct.ua XIV, De Bervorum Dei beatificatione H, cap. 11 n. 2;
vgl. auch HinBchius, Kirchenrecht IV, 246.
") Hartiheim a. a. 0.: ... in festis sauetorum, qnorum reliquiae
elevatae, ornatae et decenter inclnsae sunt, easdem in altaribus aut aliis
convenientibus locis exponi mandamus.
,GoogIe
16 Th. Ilgen
dezu der Redaktion des Johannes Oelenius verdankt wird, so ist er
zum mindesten unter seiner Mitwirkung zu stände gekommen. Auf
jeden Fall sehen wir, dass ihn in dieser Zeit der Reliquienkult auch
amtlich beschäftigt hat.
Und man mag den Satz der Gregorsbulle auslegen wie man will,
die darin gebrancbten Wendungen aberschreiten das bescheidene Mass
von Verehrung, das in echten papstlichen Bullen aus der zweiten Hälfte
des 11. Jhs. Heiligen zugebilligt wird. Somit fällt auch nach dieser
Richtung hin die Kanon isationsbulle für den heiligen Heribert aus
dem zeitlichen Rahmen heraus, in den man sie gefasst hat. Dass deren
Kanzleiformen nicht mit denen echter Diplome Gregors VII. in Einklang
stehen, haben wir schon eingehend erörtert. Und es ist nahezu Ober-
haupt ausgeschlossen, dass Papst Gregor VII (1073 — 1075) Heribert
beilig gesprochen haben kann, weil die Translation eines Heiligen
dessen Kanonisation im 11. und 12. Jh. meist auf dem Fusse zu folgen
pflegte48); die Erhebung der Gebeine des heiligen Heribert aber hat
erst im Jahre 1147 stattgefunden. Ein anderer Gregor darf ebenfalls
mit Rücksiebt auf dieses Datum nicht als Aussteller der Bulle ange-
nommen werden. Folglich muss das Stück, das im Jahre 1626 zum
ersten Mal in unserer Überlieferung auftaucht, anecht sein.
Wir haben aber ein begründetes Recht dazu, denjenigen der
Fälscbung der Bulle zu zeihen, der für ihre Echtheit mit dem Gewicht
seiner hohen geistlichen Würde eingetreten ist und diese dazu ange-
wendet hat, um das Dokument in eine alte Deutzer Handschrift ein-
zuschmuggeln. Im Jahr 1626, oder bald nach diesem Termin, ist die
Gregorsbulle, wie es scheint, von einem Deutzer Schreiber, dessen
Hand in dieser Zeit auch in dem uns erhaltenen Nekrolog Einträge
gemacht hat*8), in den Liber Thioderici Aeditui eingezeichnet. Wenn
dabei auch nicht der Versuch gemacht ist, die SchriftzUge des Deutzer
Küsters aus dem 12. Jbrh. direkt nachzuahmen, so trägt die Schreib-
weise doch einen altertümlichen Charakter zur Schau so). Die Vorlage
für diese Niederschrift hat ganz zweifellos Johannes Gelenius geliefert;
") S. hierzu auch die Ausführungen des Job.. Stilting S. J. bei Be-
sprechung der Kanonisation der ungarischen Heiligen, des Bischofs Gerardus
und des Königs Stephan, Acta SS. Sept. 1, 555 ff.
") St.-A. Düsseldorf: Msc. A. 284, Vermerk z. B. zum 25. Juni 1625.
M) Da die kritischen Bemerkungen des Abtes Paulus zum Teil dem
Text der Bulle angeschlossen sind, kann jedoch der Verdacht nicht auf-
kommen, dass man in Deutz die Niederschrift ins 12. Jh. habe hinauf-
rücken wollen.
DgitzedbyGOOgle
Kritische Beiträge i. rheiu.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. J 1
der Wortlaut der Bulle an dieser Stelle stimmt mit dem in den Farra-
gines I 209 gegebenen bis ins kleinste Ober ein. Überdies besitzen wir
für diesen Sachverhalt das vollgültige Zeugnis in der oben mitgeteilten
Korrespondenz des Dentzer Abtea mit dem Generalvikar. Denn der
Abt Paulus von Vrechen hat das uralte Manuskript der Bibliothek von
St. Aposteln, das die Urkunde Gregors enthalten haben soll, ganz
gewiss nicht zu Gesicht bekommen, geschweige denn, dass es ihm zum
Kopieren des StQckes Überantwortet wäre. Und warum das nicht,
obwohl die darin befindliche Eintragung der Gregorsbulle nach des
Johannes Gelenius Versicherung Anspruch auf gleiche Wertung mit
dem Original erheben konnte? Weil es offenbar gar nicht existiert
hat. Die Ausflüchte des Generalvikars sind zu leer und fadenscheinig,
als dass man seinen Angaben in diesem Falle überhaupt Zutrauen schenken
könnte. So lange eine Handschrift mit einer älteren Kopie der Gregors-
bulle, als wir sie zur Zeit besitzen, nicht zum Vorschein gekommen
ist, so lange dürfen wir deren Entdecker, nachdem diese sich als un-
verkennbare Fälschung herausgestellt bat, auch für ihren Verfertiger
halten.
Dass Johannes Gelenius seine mit dem Deutzer Abt geführten
diplomatischen Mensurgänge über die Kanonisationshulle in seiner Quellen-
sammlnng niedergelegt hat, ist zunächst wohl zu dem Zweck geschehen,
um das Datum des Stückes für die Nachwelt zu bestimmen. Die
kritischen Erörterungen sollten aber offenbar auch dazu dienen, die
Spuren des Ursprungs der Urkunde zu verwischen und fernere Unter-
suchungen über deren Echtheit überflüssig zu machen. Nachdem ein
so streitbarer Widersacher, wie der gelehrte Abt Paulus von Deutz es
war, seine kritischen Zweifel gegen die Zuverlässigkeit des Dokumentes
hatte fallen lassen und dieses unter die alte Überlieferung seines Klosters
aufgenommen hatte, mochte der Generalvikar wohl der Meinung sein,
dass sein Werk allen weiteren Anfechtungen überhoben sein würde.
Die argen Blossen, denen er sich selbst dem Deutzer Abt gegen-
über in der Debatte ausgesetzt hatte, sind ihm dabei scheinbar nicht
zum Bennsstsein gekommen. Als seine Autorität bei diesem zunächst
gar nicht verfangen wollte und der gelehrte Benediktiner51) immer
aufs Neue sein Verlangen, das Original, d. b. in diesem Falle doch
wohl auch die alte Niederschrift kenneu zu lernen, betonte, da borgte
SL) Über ihn handelt der Deutzer Abtskatalog In Lacomblets Archiv
V, 314-316.
Wertd. Zeltochr. f. Gesch. a, Knnat. XXVI. I. ,£jO(
18 Th. Ilgen
Gelenius sieb die seines Herrn. Um dem lästigen Forscher den Mund
mit einem Mal zu stopfen, spielte er schliesslich seinen höchsten Trumpf
aus: Queram apnt Serenissimnm. Damit hatte Johannes Gelenius
sein Spiel gewonnen. Vor der Berufung an Seine erzbischöflichen Gnaden
strich Abt Paulos die Segel und Hess die Bulle, wie wahrscheinlich
ausdrücklich von ihm gewünscht wurde, in den Liber Thioderici ein-
schreiben, der auch das Zeugnis für die 1147 erfolgte Translation des
heiligen Heribert enthielt. Wenn er dem Text seine Bedenken, ins-
besondere den Satz : Miror igitur, quod post canonizationem eius reli-
quiarum translatio tarn diu sit dilata . . beizufügen befahl, so erweckt
das den Eindruck, als ob ein Rest von Skrupeln wegen der Echtheit
des Heiligsprechnngsdokumentes dauernd bei ihm zurückgeblieben wäre.
Was aber konnte, wird man natürlich fragen, den Kölner General-
vikar bewegen, sich der Fälschung einer päpstlichen Bulle schuldig zu
zu machen, um für den Heiligencharakter Heriberts einen urkundlichen
Beleg zu liefern, da doch die in Dentz und Köln seit Jahrhunderten
in Übnng gewesene kirchliche Verehrung des ehemaligen Erzbischofs
und Abteistifters über allen Zweifel erhaben stand? Ohne einen be-
sonderen Anlass scheint ein solches Vorgehen eines hohen kirchlichen
Beamten geradezu unbegreiflich. Er war aber im Jahre 1626, in dem
die Gregorsbulle das Licht der Welt erblickt hat, tatsächlich gegeben.
Das Dekret Papst Urbans VIII. vom 13. Harz 1625") liefert uns den
Schlüssel zu der Handlungsweise des Johannes Gelenius. In dem Erlass
von dem genannten Tage wendet sich dieser Papst sehr scharf gegen
die Missbräuche, die sich aller Orten eingeschlichen hätten, indem
Persönlichkeiten als Heilige und Märtyrer verehrt würden, die vom
apostolischen Stuhl weder selig noch heilig gesprochen wären. Für die
Folee wird jegliche Verehrung dieser Art für Verstorbene untersagt,
solange nicht die päpstliche Sanktion dazu erfolgt sei. Es ist begreif-
lich, dass dieses Dekret an vielen Stellen, an denen die Bullen Über
die Kanonisation des Ortsheiligen nicht mehr aufzutreiben oder über-
haupt nicht vorhanden gewesen waren, eine gelinde Bestürzung ver-
ursachte. Da der päpstliche Befehl sofort durch den Druck veröffent-
'*) Benedicts XIV De servorum Dei beatiticatione II cap. 11 n. 2:
Dominus nostcr sollkite animadvertens abueus, qui irrepserunt . . in colendis
quibusdam cum saneütate aut martyrii faraa vel opinione defunetis ; qui etsi
neque beatificationis neque canonizationis honore insigniti eint
ab apostolica sede, eorum tarnen imagines in oratoriis atque ecclesüs . . .
cum laureolis . . . proponuntur.
i Google
Kritische Beiträge z. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 19
licht und bis in die fernsten Winkel der Christenheit versandt wurde59),
hat er sicher auch sehr schnell seinen Weg nach Köln gefunden. Durch
ihn wurde Johannes Gelenius auf einen Mangel aufmerksam, der der
Überlieferung Ober die Heiligsprechung Heriberts anhaftete, und so
entschloss er sich kurzer Hand diesem auf dem einfachsten Wege ab-
zuhelfen.
Wie klug der Verfertiger der Bulle dabei den Gang der Dinge
vorausgeschaut und allen Weitläufigkeiten, welche die Feststellung des
Charakters der Heiligkeit des Heribert von Deutz beim Fehlen der
Kanonisationsbulle an der päpstlichen Kurie verursachen konnte, durch
sein tatiges Eingreifen vorgebeugt hat, sollte die Zukunft bald lehren.
Als man im Laufe des 18. Jhs. in Rom in eine Prüfung der Titel
der Heiligen, die nicht im Katalog verzeichnet waren, eintrat, ver-
mochte die Berufung anf den Eintrag der Kauonisationsbnlle Gregors
im Liber Thioderici Aeditui, der durch die Bollandisten in die Öffent-
lichkeit gebracht worden ist54), die Bedenken Papst Benedicts XIV
(1740 — 1758) in diesem Punkt leicht zu zerstreuen6*). Der Theo-
doricus custos der Bollandisten äfi) ist mit dem Thiodericus Aedituus
identisch, nur rührt die Niederschrift der Gregorsbulle in dem nach
ihm benannten Liber nicht von ihm her, sie ist nicht in der Mitte
des 12. Jhs. angefertigt, sondern man hat sie, wie wir schon hervor-
gehoben haben, um das Jahr 1626 in diesen hinein gesetzt61).
M) Benedictus XIV a. a. 0.: Quid etiam statim ac ad remotiesinus
regionea eorum (decretorum) notitia pervenit. Ein Zeugnis über den Zeit-
punkt, wann sie in Köln präsentiert wurden, aufzudecken, ist mir noch nicht
gelungen.
") Acta SS. März, vol. II, 466.
") Benedicti XIV De servorum Dei beatificatione lib. I cap. 8 no. 11
ist Bezug genommen anf die von den JHullandisti'ü veröffentlichte Vita
S. Heriberti und deren Wunderbericht; et plane, heisst es weiter, ponitur
bulla canonizationis eiusdem expedita a Gregorio pontifice. Deest haec
in novo codice canonizationis et eadem caret notis chrono-
logicis; unde fit, ut Theodoricus custoe monasterü Tuitiensis,
qui eam Bollandianis reddidit, editam existimaverit a Gregorii VII etc.
**) Acta SS a. a. 0. wird der Bericht des Thiodericus über die Trans-
latio abgedruckt und ebenso nach der Handschrift die Gregorsbulle. Deren
Text ist einfach angefügt: Theodoricus custos conjecit factam canoni-
zationem a Gregorio VII. Wie freilich der um 1150 schreibende Deutzer Küster
das Werk Platina'B, das an der betreffenden Stelle zitiert wird (b. oben
S. 8), gekannt haben soll, darüber schweigen die Bollandisten.
") S. oben S. 9.
(Google
20 Th- l|gen
Dass Johannes Gelenius dem heiligen Heribert so zugetan war,
dass er zu dessen Gunsten vor einer Urkundenfälschung nicht zurück
schreckte, hat seinen besonderen Grund. Die Persönlichkeit dieses
Erzbischofs zog ihn deshalb so sehr an, weil er in ihm den Gründer
des Apostelnstiftes, dessen Dekan er selbst ja war. verehrte. Von den
Kölner Annalen, welche Johannes Gelenius zu schreiben vorhatte, sind
allein die Jahre 999 — 1022, welche die Regierungszeit Heriberts um-
fassen, zur Ausführung gelangt5"). Hierin behauptet er zum Jahre 1021.
dass sich in der Bibliothek von St. Aposteln ein Compendium vitae
sancti Heriberti befände, dessen Autor diesem Heiligen die Einrichtung
des Kollegialstiftes und den Bau des Chors des Kirche von St. Aposteln
zuschreibe SUJ. Gelenius schränkt dann das Verdienst Heriberts in
dieser Beziehung einige Zeilen später dahiu ein, dass dieser den unbe-
deutenden Kirchenbau erweitert und den Grund zu den Stiftsgebäuden
gelegt habe60). Wir können uns hier auf eine Erörterung dieser Frage
nicht näher einlassen; es war uns nur darum zu tun, zu zeigen, wie
eingehend der Generalvikar gerade die Geschichte des Stifters von
Deutz bearbeitet hat,
Zur Förderung dieser Studien hat er sich wohl auch die Abschrift
des Kopiars dieser Abtei anfertigen lassen, die in demselben Band der
Farragines sich befindet, in welchem die erste Niederschrift der Gregors-
B8) Sie bilden den 17. Band der Farragines Gelenii im Hist. Archiv
in Köln Vgl. darüber auch Aegidius Gelenius, De admiranda magnitudine
Coloniae 295.
") Da die Stelle (Fair. 17, 101) auch für die Methode der Quellen-
kritik des Johannes Gelenius bemerkenswert ist, drucken wir sie im Wort-
laut hier ab : Jllias compendii anetor, qnisquis is f uerit, paulo supra eidem
saui'to memorati collegü prineipia adscribit. Sic enim habet: Ipse etiam
illud gloriosutn collegium in Colonia ad honorem omnium Apostolorum ineepit
et chorum illins ecclesiae struxit ac fundavit, quod Pcrcgrinus episeopus
ejus successor complevit*; et illic sub certo nnmero pracbendas simulque
oanonicos ad serviendum Deo collocarunt. Et nos gratissima ar in omnnm
aeternitatcin duratura memoria praedicamus illos tarn quam fundatores et
sanetum Heribertum anno et hebdomadario officio colimus. Weder Lant-
bert, der älteste Biograph Heriberts, noch dessen späterer Cberarbeiter
Rupert von Deutz wissen etwas von Verdiensten, die sich Heribert nach der
Richtung hin um das Apostelnstift erworben haben soll. Ah Erbauer der
Kirche von S. Aposteln führen, soweit ich sehe, zuerst Lcvold von Northoff,
Cronica pontifkum Colon. (Seibertz, Quellen der Westfäl Gesch. II, 8) und
die Cronica presnlum Colon, ecclesie (Eckertz, Niederrhein. Chroniken, S. 121
Heribert aut.
a") Abgedruckt bei Aeg. Gelenius a. a, 0.
DgitzedbyGOOgle
Kritische Beitrage i. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 21
bulle gegeben ist81). Da er bierin das Zeugnis für die feierliche
Heiligsprechung Heriberts nicht entdecken konnte, hat er ein solches
nach einer, wie es scheint, freilich etwas zu modernen Vorlage, die
ausserdem möglicherweise für Italien berechnet war"), neu fabriziert.
Gregor VII. erwählte er zum Kanonisator des heiligen Heribert, weil
er aas dem Deatzer Kopiar erfahren hatte, dass Erzbischof Anno den
Heribertsaltar in der Kirche der Abtei geweiht hatte*8) and dieses
Erzbischofs letzte Regierungs jähre sich noch in den Papat des so be-
rahmten Statthalters Christi ersireckten. Zu spat erfuhr er durch
Vermittlung des Abtes Paulas von Dentz. dass die Erbebung der Ge-
heine des heiligen Heribert erst im Jahre 1147 vor sich gegangen
war. Zurückziehen durfte er die Urkunde nicht wieder, nachdem er
sie einmal dem Abt von Deutz präsentiert und sich so warm für deren
Echtheit ins. Zeug geworfen hatte.
Bezeichnend für die Fälscherpraxis ist selbst an diesem kleinen
Stück der häufig hervortretende Zug, bei dem Objekt die Farben mög-
lichst grell aufzutragen. Dahin müssen wir den salutem carissimam
rechnen, den Johannes Gelenius den Adressaten der Bulle durch Gregor
zurufen laset. Die Vorschrift der Bulle, dass der heilige Heribert „ut
sanctissimum" verehrt werden solle, scheint diesem Bestreben zum
Teil ebenfalls seine Entstehung zu verdanken.
Deutlich aber tritt zugleich bei dieser Gelegenheit hervor, wie
schwer es noch im 17. Jahrb. selbst so eifrigen Quellensammlern, wie
es die Gelen» waren, fiel, überall die Kennzeichen des Zeitgemässen
bei ihren Fabrikaten mit Sicherheit zu treffen. Und dafür müssen
wir Johannes Gelenius noch besonders dankbar sein, dass er uns einen
kleinen Einblick in seine Fälscberwerkslatt gewährt hat. Das anti-
iiuissimnm manuscriptum bibliothecae SS. Apostolorum wird freilich
für alle Zeiten ein Buch mit sieben Siegeln bleiben. Die Art und Weise,
wie der Generalvikar seine kirchliche Stellung benutzt hat, um das
Produkt seiner ausseramtlichen Tätigkeit am geeigneten Platze anzu-
bringen, damit es seinem Zweck zu entsprechen vermöchte, verdient
ebenfalls Beachtung.
Die Gewohnheit der Gebrüder Gelenü, ihren Fälschungen zur
Einführung einen kleinen Laufzettel mitzugeben, konnten wir bereits
") Farragines I fol. 62—112.
") Sollte auf einen Bolchen Flüchtigkeitsfehler der Ausdruck „vel
m&xime tarnen Cisalpinis gentibuB" zurückzuführen Bein?
") Farragines I, 81. S. oben S. 9.
DgitzedbyGOOgle
22 Th. Ilgen
bei den von ans behandelten Inschriften fälscbungen **) aufdecken. Für
die Schwarzrbeindorfer Weiheinschrift hat dieser ja die Form eines be-
glaubigten archivaliscben Fundberichtes erhalten. Bei der Kanon! •
sationsbnlle für den heiligen Heribert erfahren wir das Nötige dnrcb
die Aufzeichnung des Zwiegesprächs des General vi kars mit dem Abt
Paulus von Deutz. Dieser hat in der Angelegenheit die doppelte Rolle
eines akademischen Opponenten nnd Verbreiters der Fälschung über-
nehmen müssen.
Anhangsweise sei hier auf eine zwiefache Überlieferung aufmerk-
sam gemacht, die sich über Bleitafelinschriften, die den Tod Erz-
bischof Heriberts anzeigen, erbalten haben. Der Deutzer Tbiodericus
Aedituus, welcher wahrscheinlich im Jahre 1147 der Erhebung der
Gebeine des Stifters der Abtei selbst beigewohnt hat, berichtet nns in
seinem im Original erhaltenen Schriftwerk, dass damals in Heriberts
Grab zu dessen Haupt en eine Bleitafel gefunden sei *5), weiche folgende
Aufschrift getragen habe:
Anno ab incarnatione Domini nostri Jhesu Christi millesimo vige-
simo primo XVII Kaien das Aprilis obiit Heribertus sanctae Colon iensis
aecclesiae archiepiscopus. Qui de suo proprio sumptu hoc monaste-
rium fecit.
Die Bleitafel scheint verschollen oder zu Grunde gegangen zn
sein. Es liegt kein Grund vor zu bezweifeln, dass sie als Original
existiert hat, das beim Tode Heriberts angefertigt wurde, zumal dieser
in der Inschrift noch nicht als Heiliger aufgeführt wird. Das in ihr
verzeichnet gewesene Datum des Todestages Heriberts wird durch ander-
weite zuverlässige Überlieferung als richtig bestätigt66). Auch der Satz
über die Erbauung des Klosters Deutz entspricht der Wirklichkeit").
Die Form der Bleitafel scheint den Küster Dietrich nicht weiter in-
**) S. diese Zeitschr. 24, 52 u. 25, 89 u. 90.
•») S. MGH. SS. XIV, 670. Der Küster von Deutz bezeichnet die
Inschrift: Titulns ad Caput eius in sepulcbro inventua in plumbea tabula
descriptus. Vgl. auch Kraus Fr. Xav., Die altchristlichen Inschriften der
Rheinlands II, No. 530. Über die Zeit der Abfassung des Liber Thioderici
a. SS. XIV, 560.
M) S. darüber Enuen, Gesch. der Stadt Köln I, 270, Aura. 3,
"J Vita s. Heriberti. MGH. SS. IV, 746.
Darrte» Google
Kritische Beiträge z. rhein.-westf. Quellenkunde d. Mittelalters. 23
teressiert zu haben ; wenigstens macht er darüber keine nähere Angabe.
Oder hat er diese deshalb unterlassen, weil es zu seiner Zeit üblich war,
derartige Inschriften zumeist auf rechtwinkligen Bleiplatten anzu-
bringen68)? Auch die Kreuzesform ist uns ans froheren Jahrhunderten
bekannt69). Dagegen dürfte der Gebrauch der Scheibenform, der
runden Platte, docb erst jüngeren Datums sein.
Im Schrein des b. Heribert soll sich indessen im 17. Jabrh.
eine Bleitafel der zuletzt erwähnten Art befunden haben, die der
Beschreibung nach den Ansprach auf originale Fassung erhoben bat.
Im Deutzer Nekrolog, das im 15. Jahrb. angelegt nnd bis in das
18. Jahrh. hinein fortgeführt wurde'0), hat ganz am Scbtuss des Bandes
eine Hand des 17. Jahrh. den folgenden Vermerk eingeschrieben:
Ad arcam sancti Heribert! posita est tabula plumbea rotunda;
a. b. est radius circuli "), sive bis snmpta linea a. b. facit longitu-
dinem totius circuli, in qua tabula baec habentur incisa:
In primo circulo exteriori:
ANNO INCABN DNI NRI IHV XPI MXXII INDE V +
in secundo circulo medio:
XVII KL ÄTÜ © HERIBERT* "ÄE1EPS +
in tertio circulo interiori:
QI HOC MONAST FECIT +
in centro invenitur haec:
+
Wie diese Notiz besagt, war auf einer runden Bleiplatte von
34,5 cm Durchmesser in drei konzentrischen Kreisen die vorstehende
Inschrift ™) eingraviert, welche -zwar als Sterbetag Heriberts auch den
16. März überliefert, das Todesjahr jedoch in 1022 statt 1021 um-
ändert. Da die für dieses Jabr zutreffende Indiktionsziffer ebenfalls
beigefügt ist, kann dabei nicht an ein Versehen des Schreibers der
Aufzeichnung im Deutzer Nekrolog gedacht werden. Anstatt ab „incar-
natione" ist „incarnationis" gesetzt, ferner fehlen vor archiepiscopus die
"") Aus älterer Zeit haben sieb freilieb, wie das bei der Vergänglich-
keit des Materials begreiflich ist, keine erhalten; vgl. Kraus, Die altcbristl.
Inscbr. II, Indices unter Bleitafeln. In der viereckigen Bleitafel der Bonner
Münsterkirche erkennt auch Kraus (II, 511) kein Original.
«•) Kraus, a. a. 0., II, 308.
™) StA. Düsseldorf, Msc. A 284.
") Das Mass 17,25 cm ist als Strich beigefügt.
™) Die Niederschrift im Nekrolog soll offenbar als Nachzeichnung gelten.
,GoogIe
24 Th. llgen
Worte sanctae Coloniensis aecclesiae und hinter qui der Ausdruck de
sno proprio snmptu. An eine Identifizierung der 1147 im Grabmal
ermittelten Bleitafel mit der Scheibe ans gleichen Material, die am
Ende des 17. Jahrh. in den Heribertsschrein eingelegt war, kann also
nicht gedacht werden.
Man wird die letztere daher als eine ungenaue Replik der ersteren
ansehen müssen. Die ursprüngliche Bleitafe! wurde doch aller Wahr-
scheinlichkeit nach 1147 oder wenig spater, nachdem der Heriberts-
schrein fertig gestellt war'8), den darin geborgenen Reliquien des
Heiligen zugesellt, deren Echtheit sie ja direkt bescheinigte. Im Laufe
der Jahrhunderte muss sie dann durch Oxydierung so beschädigt sein,
dass sie zerbröckelt ist. Möglicherweise ging sie auch bei einer ge-
legentlichen Oeffnung des Schreins verloren. Auf alle Fälle hat man
sie später durch die runde Scheibe ersetzt.
Wann das geschehen ist, darüber ein sicheres Urteil zu gewinnen,
dürfte sehr schwer halten. Selbst wenn die runde Scheibe im Original
heutzutage noch im Heribertsschrein verwahrt wird — was man hoffent-
lich feststellt, sobald wieder einmal bei einem feierlichen Anlass die
Reliquien aufgedeckt werden — wird man aus den epigraphischen Merk-
malen derselben nicht so ohne weiteres ihre Entstehungszeit heraus-
lesen können. Denn wie die Nachzeichnung der Buchstaben im Deutzer
Nekrolog erkennen lässt, wurden hierfür ältere Vorlagen gewählt.
Unter diesen Umständen scheint mir ein Hinweis darauf ange-
bracht, dass Johannes Gelenius in seinen Kölner Annalen, die, wie
wir bereits bemerkt haben74), nur die Jahre von 999 — 1022, in denen
Heribert Erzbischof war, behandeln, in den ersten Sätzen der Auf-
zeichnung für 1022 sich abmüht zn beweisen, dass als das Todesjahr
des Heiligen 1022 anzunehmen sei. Er lässt zu diesem Zweck in der
Kölner Diözese am Anfang des 11. Jahrh. den Annunziationsstil in
Geltung sein. Auf die von ihm vorgebrachten Gründe für seine These
brauchen wir uns nicht weiter einzulassen ; sie sind von Ennen ") in
dem Exknrs über den gleichen Gegenstand bereits widerlegt. Jobannes
Gelenius, dessen Aufstellung Übrigens sein Bruder Aegidius ohne wei-
tere Begründung sich zu eigen gemacht hat78), ist unter den neueren
") S. darüber E. aus'm Weerth, Kunstdenkmäler des chrisü. Mittel-
alters in den Rheiulanden III, 8.
") S. oben S. 20.
™) S. oben S. 22, Anm. 66.
M) Aegidii Gelenü, De admirauda magn. Coloui&e 44.
DgitzedbyGOOgle
Kritische Beitrage s. rhein. westf Quellenkunde d. Mittelalters. 25
Kölner Historikern, soweit ich sehe, der erste, der der Lebensdauer des
beil. Heribert gegenober den meist anders lauten den gleichzeitigen
QueUenzeugnissen ein Jahr zulegen will. Wir gewinnen auf diese Weise
wenigstens einen wahrscheinlichen Anhaltspunkt für die Festsetzung
eines Termins, vor dem die Anfertigung der Replik wohl nicht erfolgt
ist. Bei der Kühnheit, mit der der Generalvikar die Heiligsprechung
Erzbischof Heriberts dnrch Papst Gregor VII verfochten und vermittels
eines gefälschten Dokumentes zu belegen versucht hat, wäre es übri-
gens nicht wunderbar, wenn er dafür gesorgt hatte, dass für das von
ihm aus der Überlieferung herausgelesene Todesjahr des Heiligen eben-
falls ein angeblich authentisches inschriftliches Zeugnis auf die Nach-
welt gelangte.
ZurmittelalteriichenVerfassungsgeschichtevonKöln.
(Nachtrag zu dem Anfsatz Bd. 25, S. 273—327.)
Ton Otto Üppcrmann.
Leider habe ich zu meinen Ausführungen das Bruchstück aus
dem Fascikel des Scuöffenschreins nicht herangezogen, das Fr. Lau
nach dem Abschluss von Hoenigers Publikation aufgefunden und S. 362
bis 66 seines Buches „Entwicklung der kommunalen Verfassung und
Verwaltung von Köln" veröffentlicht hat. Indem ich hier das Versäumte
nachhole, wird sich zugleich Gelegenheit zur Nachprüfung meiner Auf-
stellungen ergeben ; sind sie richtig, so werden sie auch dem neuen
Quellenmaterial gegenüber standhalten müssen.
Die Schreinseintragungen Lau 362. 1 — 366, 241) gehören in
die Jahre 1169 bis ca. 1175. Als Schreinsherren treten durchweg die
Senatoren auf; nur 363, 5 und 366, 24 erscheinen scabini. Das
letztere Notum gibt sich ohne weiteres als Nachtrag zu erkennen,
ahnlich wie Scab. 1 II 2, das ich als solchen (S. 297 Anm. 57)
erwiesen habe. Auch 363, 5 als Nachtrag anzusprechen, erscheint
angesichts des Zustandes der Überlieferung — Aufzeichnung Merlos —
unbedenklich und empfiehlt sich ans einem inhaltlichen Grunde, der
unten zu erörtern sein wird. Aber auch wenn man eine einheitliche
Überlieferung annehmen will, steht natürlich der Auffassung, dass
') In dieser Weise zitiere ich im Folgenden die einzelnen Nota.
Google
26 0- Oppermann
die Handlung vor den Schöffen, die Anscbreinung vor den Senatoren
erfolgt ist, nichts im Wege. Über den Sitz der Schreinsbeliörde ist
aus keinem der 24 Nota etwas zu entnehmen.
Sie stehen also meiner Auffassung, dass zwischen Senatoren und
Sabinen streng unterschieden und eine Verlegung des Schreins vom
Bargerhaus nach dem Schöffenhaus am Domhof angenommen werden
müsse, in keiner Weise entgegen. Andererseits ergibt sich manches
Neue; nach zwei Riebtungen hin ist darauf einzugeben.
Es wird einmal dem Gerichtsverfahren des Burggraf enge riebts,
soweit es in den Aufzeichnungen des Senatorenschreins einen Nieder-
schlag gefunden bat, nachgegangen und die Amtsgewalt des Burggrafen
näher zu bestimmen versucht werden müssen. Zweitens werden die
Gründe für die Verlegung des Schöffenschreins und der Zeitpunkt der-
selben zu erörtern sein.
Im Burggrafengericht fanden jahrlich drei echte Dinge statt, denn
363, 4 wird konstatiert, dass eine Partei ein Grundstück absque con-
tradictione 3 legitima placita possedit; 365, 17 beisst es: cuius
traditionis idem Rabodo ecclesie fecit gewerskef anni spacio et diei.
Es ist klar, dass auch im ersten Falle die Frist von Jahr und Tag
bezeichnet werden soll. Drei legalia placita im Jabr wurden um 1300
auch in Niederich abgehalten ') s).
Das Verfahren im Burggrafengericht ist das inquisitorische, wie
es im Gericht des Königs und seiner ausserordentlichen Bevollmächtigten
üblich war. Beide Parteien bedienen sich eines Fürsprechers (Lau
363, 8). Weiteres ergibt die Kombination dreier Stellen. 363, 7
heisst es: Antonius Senator de hoc iudicio consultus Meginzonem de
omni ducis pulsatione solulum iudieavit, iudieibus, senatoribus et omni
populo consentientibus, und 364, 10: Prolocutor eiusdem Waldeveri
(des Klägers) Emund iudieavit Hermanuum et Cunonem (die Beklagten)
eandem liereditatem comprobasse. Emund ist 1159 — 78 als Senator
nachweisbar*). Nach 365, 16 ist der Beklagte iudicio senatoris
Brunonis de Ringazzen liber ab omni pulsatione domni Ludhewici de
*) Hocniger, Schreinsurkunden II, 1 S. 52 § 1.
a) Dass mindestens ein Teil des Niederich ursprünglich bürg gräfliches
Gebiet war, als Urheber der Niedericher Charte also tatsächlich ein Burg-
graf angesehen werden muss (vgl. S. 285 meines Aufsatzes Anm. 20) dürfte
sich beiläufig aus 366, 21 ergeben, wonach Megezo de Nidcrich als hof-
horig vom Burggrafen reklamiert worden ist.
*) Hoeniger, MevissenfeBtschrift (1895) S. 267.
DgitzedbyGOOgle
Zur mittelalterlichen Verfassurigsgeschichte von Köln. 27
Arstein (des Klägers) iudicatus. consentientibus senatoribus et populo.
Über der Zeile ist consentientibus erläutert durch „volgidin". Die
Senatoren fungierten demnach im Geriebt des Burggrafen und der
iudices als Fürsprecher und hatten den Urteils Vorschlag. Indem die
übrigen Senatoren und die iudices ihm beitreten, kommt das Urteil
zu stände.
Als Zeugen treten vornehmlich amtliche Personen auf. Von den
sieben probabiles viri, die nach 364, 10 sacramento iurisiurandi veri-
tatem comprobaverunt, sind vier als Senatoren oder Schöffen nachweisbar,
ein fünfter ist congregator. Als Cerocensualen von St. Marien zu Aachen
weist sich nach 363, 7 Meginzo aus durch den Propst Albert von
St. Marien und den villicus Adam, censns magisirum, ebenso als
Cerocensualen des Domstiftes nach 365, IS die Söhne des Waldeverus
accersito magistro suo custode saneti Petri. Gegen die Reklamation
des Burggrafen verteidigt nach 365, 21 Propst Arnold von Aachen
seinen Censualen Megezo de Niderich addueto villico, qui censum eius
reeeperat. In allen diesen Fällen bandelt es sich nicht darum, den
freien Geburtsstand des Beklagten nachzuweisen, sondern um seine
Stellung im staatlichen Verband: Wer nicht hofhörig ist und keinem Lehens-
verbande angehört, untersteht einem magister. Dieser kann, wie die ange-
führten Stellen zeigen, zugleich villicus sein, wodurch dann eine
faktische Unterstellung des Censualen nnter das Hofrecht des Zinsberrn
bedingt wird. Aber durch das amtliche Zeugnis des magister kann
jederzeit der Beweis erbracht werden , dass die ihm unterstellten
Censualen rechtlich vom Hofrecht unabhängig sind.
Ich habe S. 288 meines Aufsatzes darauf hingewiesen, dass die
Organisation der Kölner Sondergemeinden ursprünglich dieselbe gewesen
sein muss, wie die der wesensgleichen Ortsgemeinden, die im 11.
Jahrhundert im Rheinland als die allgemein verbreitete hervortritt.
Und in der Tat muss auch für die Kölner magistri avium das amt-
liche Zeugnis über den Stand ihrer Mitbürger eine der wesentlichsten
Amtspflichten bedeutet baben; wird doch in den Schreinskarten einmal
ein Bürgercoe ister von St. Laurenz als Johannes, qui eo tempore magister
inquisititionis fuerat, bezeichnet5).
Bemerken wir noch, dass 363, 3 der Vertrag eines gewissen
Selvungus mit den beiden Zöllern Karl und Gerhard angeschreint ist:
*) Laurenz 4 VI 11, Hoeniger, Scbreinsurkunden I S. 257. Vgl. Lau,
Verfassung und Verwaltung von Köln S. 78 Anm.
r..,i wiJv Google
28 0- Oppermann
Selvongus, so wird verabredet, soll sein officium von Ostern 1169 ab
drei Jahre innehaben, es sei denn, dass die Zöllner ihr Amt ohne
eigenes Verschulden verlieren. Es ist dabei weder von der Anwesen-
heit von Senatoren noch von der Entrichtung einer Zeagengebohr die
Rede. Damit bestätigt sich meine S. 295 und 325 f. vorgetragene
Auffassang, dass das Gericht des Präfekten ursprünglich durch die burg-
graflichen Beamten gebildet wird, die homines des Gerichtsberrn sind.
Im Wesentlichen bandelt es sieb demnach um Folgendes : Jährlich
drei legitima placita, unter dem Vorsitz des Burggrafen ; das Verfahren
bewegt sich in inquisitorischen Formen und vollzieht sich ohne Mit-
wirkung der scabini.
Die drei legitima placita sind ohne Zweifel die drei Witzigdinge
des Burggrafen. Auch sie müssen also, wenn unsere Aufstellungen
richtig sind, ebenso wie das Judicium de hereditatibus abseits vom Ge-
ricntshauB der Schöffen in der Nahe des Burggrafenhofes gehalten
worden sein.
Aber ist dies denkbar? Man muss doch, wie es scheint, die drei
Witzigdinge des Burggrafen mit den drei jährlichen generalia placita
der Karolingerzeit gleichsetzen, auf deren Besuch sich die Gerichtspflicht
der liberi homines beschränkte*). Und diese drei echten Thinge sollten
in Köln abseits von der Stätte, wo die Schöffen der Earolingerzeit
Recht sprachen, und ohne ihre Mitwirkung stattgefunden haben?
Er erweist sich dies in der Tat nicht nur als möglich, sondern
als völlig erklärlich, wenn man die besonderen örtlichen Verbältnisse
Kölns ins Auge fasst.
Die Forschung ist bekanntlich darüber einig, dass, obwohl in
karolingiscber Zeit jährlich nur drei generalia placita an jeder Thing-
statt gehalten wurden, gleichwohl das echte Thing nach wie vor alle
40 Nächte, also 8 bis 9 mal im Jahr, stattfand. Man geht dabei von
der Voraussetzung aus, dass es in jeder Grafschaft noch immer min-
destens drei Hocbgerichtsstätten gab. Lassen wir dahingestellt, wie
es damit anderswo in Wirklichkeit bestellt war; in der Grafschaft des
Kölngaus ist ausserhalb von Köln selbst jedenfalls keine Thingstatt
nachzuweisen. Gleichwohl trifft aber jene andere Voraussetzung für
Köln zu ; denn ein altes Hochgericht hat sich nicht nur in den Witzig-
dingen des Burggrafen erhalten, sondern auch in den Gerichten am
Dombof, denen der Burggraf in Gemeinschaft mit dem Vogt präsidierte.
") MG. Legum Sectio II Bd. I S. 290 g 14.
DgitzedbyGOOgle
Zur mittelalterlichen VerfaMungsgeschicbte von Köln. 29
Der Umstand, dass der Burggraf selbst am Vorsitz beteiligt ist, be-
weist, dass es sich auch hier um echte Thinge handelt, und da statt
eines Gerichts Vorsitzenden deren zwei völlig gleichberechtigt neben-
einander fangieren, so müssen hier zwei Gerichte in eins zusammen-
gezogen worden sein.
Es gab in Köln also ursprünglich drei Hocbgerichtsstätten ; eine
von ihnen aber war die eines Gerichts von Königsmannschaft, welche
die militia des Burggrafen bildete. Deshalb gab es hier keine scabini.
Mit der Annahme nun, dass die urbs des Burggrafen ') das
Gebiet einer königlichen militia war, erklart sich auch das inquisi-
torische Verfahren dnreh das Burggrafengericht gegenüber fremden
Herrschaftsansprachen. Dass es auch im Uerzogsgericht zur Anwendung
gelangt ist, wird durch eine Urkunde des Herzogs Heinrich von Baiern
wenn nicht für das 10., so doch für das 12. Jahrhundert, in dem sie
angefertigt worden sein soll, bezeugt8). Der Kölner Burggraf aber
war herzoglicher Beamter; er war dem Erzbischof von Köln unter-
stellt, aber nur weil dieser Inhaber einer herzoglichen Gewalt war, die
die frankischen Rheinlande mit der Krone zu verknüpfen bestimmt war.
Der Burggraf war, obwohl Lehnsmann des Erzbischofs von Köln, ur-
sprünglich Reicbsbeamter, mit der Wahrung der Reicbsinteresaen den
lokalen Herrsch aftsge! Osten gegenüber betraut. Für alle, die sieb dureb
diese in ihrer Unabhängigkeit bedroht sahen, bildete das Burggrafen-
gericht eine Zufluchtsstätte ; es konnte durch Inquisition feststellen lassen,
dass der Betreffende der Reichsgewalt unmittelbar unterstand.
Die drei Witzigdinge des Kölner Burggrafen sind demnach nicht
das Erbe eines k arol in gi sehen coraitatus; höchstens kann man vermuten,
dass das Geriebt eines frubkarolingischen praefectus, der dem Herzog
von Ripuarien unterstellt war, in ihnen wieder aufgelebt ist.
Diese Erkenntnis ist auch von allgemeiner verfassuugsgeschicht-
licher Bedeutung. Denn sie ergibt, dass die Amtsgewalt der Grafen
des 12. Jahrhunderts keineswegs ohne weiteres als identisch mit
der der karolingischen coiuites angesehen werden darf. Man wird
') Ich verstehe darunter, um dies hier nochmals zu betonen, den
östlich der Hobestrasse gelegenen Teil der Stadt Köln einschliesslich der
frühzeitig durch Befestigungen mit der Altstadt verbundenen Rheinvorstadt.
■) Monumenta Boica XXVIII, 2 S. 208. Vgl Waitz, Deutsche Ver-
fassungsgeschichte VII (Kiel 1876), S. 150 Anm. 7. VIII (1878) S. 46.
Hirsch, Jahrbücher des deutschen Reichs unter Heinrich II. Bd. I (Berlin
1862) S. 141.
Google
30 0- Oppermann
stets die Frage aufzuwerten haben, ob die hohen Gerichtsbeamten nicht
auch Vertreter einer herzoglichen Gewalt sind. Anf dieser beruht
die von der Gericbtsgewalt des Grafen nachweisbar verschiedene Befugnis,
durch deu Königsbann ein Grundstück unter die unmittelbare landes-
herrliche Gewalt zu stellen, das liberum nlacitum liberi comitis a).
Meine Deutung der Freigrafschaft als Mannscbaftsgericht wird dadurch
bestätigt.
In welcher Weise die Bestrebungen der Kölner Erzbischöfe zur
Ausbildung einer Territorialgewalt im 12. Jahrhundert an diese alte
Hersogsgewalt angeknüpft haben, zeigt vieleicht am besten die S. 299
von mir herangezogene Urkunde von 116910). Nach ihr kommt Abt
Arnold von St. Maximin, um die freie Herkunft seiner Cerocensualin
Hazecba darzatun , in presentiam domini archiepiscopi Coloniensis
assidentibus prelatis, prioribns et laicis Hberis et ministerialibus eiusdem
ecclesie. Als Zeugen der veritas sind Dompropst und Domdechant, die
Pröpste von St. Severin und St. Andreas, der Abt von Siegburg, Her-
zog Heinrich von Limburg, die Grafen von Müllenark und Nürburg,
der Kölner Burggraf, die Grafen von Jülich und Sayn, der Herr von
Heinsberg, der advocatus maior Gerhard von Eppendorf, die Zöllner
Karl und Gerhard und die scabini de curia nebst den fratres scabi-
norum genannt.
Die Entscheidung ist erfolgt iudicio canonico et forensi. Es
muss also gleichzeitig mit dem Send ge rieht, das dem Erzbischof als
solchem zustand, ein Landtag stattgefunden haben, den er als Inhaber
der zuerst unter Bruno ihm übertragenen herzoglichen Gewalt abhielt.
Der synodus episcopalis wurde nacli dem Kölner Dienstrecht11) alljähr-
lich in sollempnitate b. Petri (22. Februar) drei Tage lang in der
Pfalz zu Köln gehalten.
Die einst königliche, jetzt erzbischofliche Pfalz von Köln bildete
also die Zentrale der Kölner Landesgewalt unter Erzbischof Philipp
von Heinsberg. Hier wurden nach Angabe des Sebiedes von angeblich
1169 auch die drei Witzigdinge und das iudicium de hereditatibus
') Vgl. S. 297 und 308 meines Aufsatzes.
,0) Beyer, Mittelrhein. ÜB. I S. 713 Nr. 658.
") Ausgabe von Frensdorfl', Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von
Köln 2. Heft (1885) S. 7. Man vergleiche die in generali synodo nostra
ausgestellte Urkunde firzbischof Friedrichs I. von 1109. Lacomblet ÜB. I
176 Nr. 272. Knipping, Regesten der Erzbischöfe von Köln Nr. 64.
Google
Zur mittelalterlichen Verfassungsge schichte von Köln. 31
des Burggrafen abgehalten. Diese Gerichte müssen dortbin von ihrem
bisherigen Sitz beim Burggrafenhof bei derselben Gelegenheit verlegt
vforden sein, die zu der S. 298 von mir erörterten Auflösung des
Senatoren schreins und seiner Ersetzung durch den Schöffenschrein führte.
Damit kommen wir zn dem zweiten Punkte, aber den das von
Lau publizierte Quellenmaterial neuen Aufscbluss gibt: Die von mir
um 1165 angenommene Verlegung des Schreins von der domns civium
der Senatoren nach der curia der scabini am Dom lasst sich jetzt auf
1171—74 festlegen.
Diese Datierung ist zunächst durch den Endtermin der Ein-
tragungen des Senatoren schreins gegeben. In der vorletzten, Lau 366,
23 — die letzte kommt als Nachtrag nicht in Betracht — wird der
spätestens 1173 gestorbene Graf Hermann von Saffenberg genannt.
Es gibt aber noch andere Anzeichen dafür, dass sich in diesen Jahren
die Auflösung des Burgmannschaftsgericbts vollzogen hat. Um die
Aufwendungen für den Heeresdienst in Italien bestreiten zu können,
hatte Philipp 1174 den Kölner Bürgern seine Münzgefalle verpfänden
und dem Zöllner Gerhard den Kölner Zoll auf weitere zwei Jahre
überlassen müssen1*). Seit mindestens 1172 also unterstanden die erz-
bischöflichen Zöllner nicht mehr dem Beamtengericht des Burggrafen.
Dem entspricht, dass die mit dem Stadtsiegel versebenen Urkunden
von 1149 und 1159 iudices und senatores bezw. rectores und iudices
als Aussteller nennen; aber schon die Urkunde von 1171 Quellen I 563
Nr. 80 ist von dem Zöllner Gerhard als magister senatorum und
den Senatoren allein ausgestellt (vgl. S. 306 meines Aufsatzes).
Es waren die Jahre, in denen Kaiser Friedrich I, mit bewusster
Absiebt auf die Traditionen Karls des Grossen zuruckgriff, dessen
Gebeine er im Dezember 1165 hatte erheben lassen ia). Reichs*
nnd Fürsteninteressen, weltliche und geistliche Mächte, Ministerialen
und Bürger sollten wieder durch eine einheitliche zentralistisehe Ver-
waltung gelenkt werden, wie einst unter dem grossen Kaiser. Erz-
bischof Philipp stellte sich getreulich in den Dienst dieser Politik.
Im Jahre 1173 verordnete er für Andernach, es solle künftig über kein
Allod mehr vor anderen Zeugen als dem Schultheissen und den Schöffen
") Knipping, Regesten der Kölner Erzbischöfe 11. 1010.
'*) Prutz, Kaiser Friedrich I. Bd. I (Danzig 1871) S. 392 ff. Giese-
brecht, Geschichte der deutschen Kaiserzeit V (1888), 478 ff.; Hauck, Kirchen-
geuchichte Deutschlands IV1 (1903), 268 f.
Google
32 0. Opp ermann
rechtskräftig verfügt werden1*). Der Schtütheiss wird abwechselnd
index, villicns und scoltetus genannt ls) and gibt dadurch zn erkennen,
dass er gleichzeitig Meier, Pfalzrichter und Marktschulze ist. Um die-
selbe Zeit mnss die Aufzeichnung des Kölner Dienstrechts erfolgt sein18);
nach dem Bisherigen ist klar, dass diese Massregel eine Stärkung der
vom Erzbischof abhängigen Ministeriali tat zu Ungunsten der regulären
Verwaltung bedeutete. Das Dienstrecht betont in § 8 ausdrücklich:
E Videos est et manifestum, quod nobiles terre Coloniensis, qui Juris-
dictionen} in locis et terminis suis habent, nnlla ratione habeant indi-
care ministeriales b. Petri de allodüs et de capitibns snis.
Für das Schreinswesen aber war es entscheidend, dass es jetzt
auf dem Bürgerhaus keinen titulus iudicum mehr gab, vor dem
Senatoren oder Schöffen ein Rechtsgeschäft hatten beglaubigen können.
Das einzige Stadigericht war jetzt das Schöffengericht am Dom. Als
amtliche Zeugen vor demselben wurden, wie die schon besprochene Ur-
kunde von 117817) beweist, nicht die Senatoren als solche zugelassen,
sondern ausser den Schöffen und Schöffe nbrttdern die ofticiales Colonie.
Aus Scab. 1 IV 4 (vgl. S. 295 u. 298 meines Aufsatzes) ergibt sieb,
dass zu ihnen auch die rectores gehörten, und deshalb bin ich geneigt,
auch die Eintragung Lau 362, 5, wie bemerkt, als einen Nachtrag
aus der Zeit nach 1174 anzusehen. Denn anch hier ist das Rechts-
geschäft corara rectoribus et scabinis vollzogen worden.
Damit wird nun auch die Entstehung der Rieberzeche völlig
verstandlich. Dass die aus der coniuratio von 1112 hervorgegangene
communale Körperschaft schon um die Mitte des 12. Jahrhunderts die
„Riehen" hiess, beweist die in dieser Zeit schon vorkommende Bezeichnung
domus divitum 18). Zu einer Körperschaft von Offizialen aber wurden
sie erst seit etwa 1170 umgebildet. Der durch diesen Namen bezeich-
nete Unterschied von dem bisherigen M an n sc hafts Verhältnis ist in dem
Vertrag von 1174 klar bezeichnet. Er besteht darin, dass die Treu-
pfliebt gegen den Erzbischof nicht ohne weiteres auf den Nachfolger
desselben vererbt, sondern nur, wenn derselbe die Pfandscbnld an-
zuerkennen bereit ist. Die Offizialen haben der Stadt herrschaft gegen-
**) Iiotulna der Stadt Andernach, hg, von Hoeniger, Annalen des tust.
Ver. f. d. Niederrhein 42 (1884) S. 9, No. 3.
") Ebenda Nr. 1, 3 und S. 10 Nr. 9.
") Sie fallt zwischen 1164 und 1176, vgl. Knipping 927.
") Quellen 1, 577 Nr. 90. Vgl. S. 298 meines Aufsatzes.
") Vgl. Keussen, Westdeutsche Zeitschrift 20 (1901), 56.
Google
Zur mittelalterlichen Verf&ssungsgeschicbte von Köln. 33
Aber nur eine auf Lebenszeit des derzeitigen Stadtherrn eingegangene
Verpflichtung.
Die Rieberzeche besass, wie der Schied von 1259 ausdrücklieb
betont, keine Gerichtsbarkeit ") ; schon deshalb kann, solange die
Ofözialen allein auf dem Bürgerhaus walteten, hier kein Schöffenschrein
gewesen sein. Erst der Rat bat die Schöffen zum Schreinszeugnis auf
das Bargerhaus entboten. Der Befund der Schöffensebreinsakten steht
mit dieser um 1215 vorauszusetzenden abermaligen Verlegung der
Schreinsbehörde im Einklang; in dem sehr lückenhaften Material er-
scheint zuerst um 1220 ein in domo civium presentibus scabinis in
carta publica civium angesebreintes Rechtsgeschäft*0).
Es kann an dieser Stelle meine Absicht nicht sein, die neu ge-
wonnene Erkenntnis ihrem vollen Umfange nach zu verwerten. Ich
hatte nur hervorzuheben, was sich aus dem mir unbekannt gebliebenen
Material für meine bisher schon vorgetragene Auffassung ergibt. Alles
Weitere muss in anderem Zusammenhang bebandelt werden.
Über Veröffentlichung von Rechtsquellen und
Rechtsaltertümern.
Von Dr. S. Philippi.
Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen, III: Rechts-
quellen. Westfälische Landrecbte I. Landrechte des Münsterlandes
(Münster, Ascbendorff, 1907),
Mit den von mir soeben vollendeten „Landrechten des Munster«
landes" beginnt die Historische Kommission für Westfalen die zweite
Reihe der durch sie von Anfang an geplanten Veröffentlichungen von
Rechtsquellen und Rechtsaltertümern. Ich möchte mir daher gestatten,
die dabei festgehaltenen Gesichtspunkte unter Berichterstattung über
das bereits Ausgeführte der Besprechung und Begutachtung interes-
sierter und mit gleichen Aufgaben beschäftigter Kreise zu unterbreiten.
Die erste Reihe der von der Westfälischen Kommission bearbei-
teten einschlägigen Quellen war den Stadtrechlen gewidmet, weil noch
'•) Vgl. Lau, Verfassung und Verwaltung von Köln S. 93.
M) Hoeniger, Schreinsurkunden IL 1 S. 981 Anm. Nachweis von
Herrn Dr. Lau.
W<*t4 Zvttacbr. f. Gtach. a. Kunst. XXVI, I. ASjOC
34 F- Phil'PP'
in den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts die stadtgeschichtliche
Forschung durchaus im Vordergrunde des verfassungs geschichtlichen
Interesses stand. Da ferner bei den Grafen von der Mark ein festes
Programm in der Behandlung ihrer Städte erkennbar schien, wurde
beschlossen, mit den markischen Städten zu beginnen. Dementsprechend
sind von dem jetzigen Erfurter Stadtarchivar Dr. Alfred Overmann die
ältesten und interessantesten Gründungen in diesem Gebiete, Lipp-
stadt ') und Hamm *). behandelt, die nächstgrösste Stadt Unna von Dr.
R. Ladicke in Angriff genommen worden. Es hat sich bei der Arbeit
herausgestellt, dass jede nur einigermassen selbständige Stadt bei der
gewählten Art der Behandlang ein ziemlich umfangreiches Heft bean-
sprucht; ea muss daher in Überlegung gezogen werden, ob die gleiche
Art des Vorgebens beibehalten werden kann oder ob es nicht bei
Gleichartigkeit vieler Einzelheiten sich mehr empfiehlt, schon um Wieder-
holungen nach Möglichkeit zu vermeiden, für die Folge ein abgekürz-
teres Verfahren eintreten zu lassen *).
Der durch dieses Vorgehen eingeführten sachlichen Schei-
dung der Rechtsquellen entsprechend, hatte die Kommission
weitere Reihen von „Landrechten. Marken rechten, Hof rechten" ins Auge
gefasst; Anlage, Einteilung und Gruppierung derselben aber im Ein-
zelnen noch nicht genauer festgestellt. Diese mußten abhängte gemacht
werden von der Reichhaltigkeit und der erst bei der Bearbeitung er-
kennbaren inneren Zusammengehörigkeit des zur Verfügung stehenden
Stoffes.
Unter diesen Umständen lag es nahe, bei der Veröffentlichung
von Landrechten mit dem Münsterlande zu beginnen, weil eine
der reichhaltigsten und ältesten Codificationen deutschen Land-
rechts in den im Münsterlande entstandenen „Sandwellischen Land-
urteilen" vorliegt. Sie waren bis jetzt in ihrem ganzen Umfange nur
an einer sehr abgelegenen Stelle4), bei Grimm*) nur im Auszuge, an
l) Rechtequellen. Westfälische Stadtrechte. 1. Stadtrechte der Grafschaft
Mark. Heft 1 Lippstadt, bearbeitet von Dr. A. Overmann, Münster 1901.
*) Ebenso, Heft 2. Hamm, bearbeitet von Dr. A. Overmann, Münster 1903.
*) Das hier zur Verwendung gekommene Verfahren hat der Bearbeiter
A. Overmann in den „Deutschen Geschichtsblättern" von A. Tille VII, S. 263
besprochen und gerechtfertigt; der Herausgeber hat daran beachtenswerte
Darlegungen angeschlossen, welche sich mit den im Folgenden vertreteneu
Anschauungen mehrfach berühren, sich aber naturgemäß lediglich mit den
Stadtrechten beschäftigen.
') Reinhold, Architectura forensis II, S. 138— 224.
*) Weistümer III S. 132 ff.
DgitzedOyCjOOgle
Über Veröffentlichung v. Rechtsquelleu u. Rechtsaltertümern. 35
beiden Stellen aber nach schlechten Vorlagen gedruckt. Ihr Ursprung,
die Gründe und die Art ihrer Zusammenstellung lagen noch vollkommen
im Dunkeln. Ich habe mir Mühe gegeben, den Verfasser und die
Zeit der Zusammenstellung festzustellen und die Urteile in ihren ver-
schiedenen Erscheinungsformen zum Abdrucke gebracht. Neben dieser
umfänglichen Cotlification von 146 Artikeln erscheint schon bei Grimm
(Weislümer III 130) eine kleinere von 44 Paragraphen, welche das
münstersche Domkapitel veranlasst hatte. Auch ihre Entstehung und
Fortbildung wurde nach Möglichkeit verfolgt und untersucht, wobei
eine bis dabin unbekannte ältere Folge von 38 ordnungslos an ein-
ander gereihten Weisungen vorzügliche Dienste leistete; sie war um
so interessanter, als an sie ebenfalls bis dahin unbekannte Be-
kundungen über die Hegung der verschiedenen Formen des Gerichtes
angeschlossen werden konnten.
Den wichtigsten Aufschluss über die Verfassung, die Zuständig-
keit und die Sprengel der „Gogerichte" genannten Landgerichte ge-
währten Berichte der Münster sehen Amtleute, welche kurz vor
der Einfahrung der Gerichtsreform im Jahre 1571 eingeholt wurden.
Da sie sich auch, wenngleich etwas oberflächlicher und kurzer, über
die Freigerichte, Bauergerichte, Hof- und Holzgerichte auslassen, konnten
sie nur auszugsweise, soweit sie die Gogerichte betreffen, gegeben wer-
den; einige weitere Berichte Ober Urteilweisung, Urteilweiser u. s. w.
wurden angeschlossen.
Während wir über den Umfang der einzelnen Gerichtsbezirke,
welche sich bis in den Anfang des vorigen Jahrhunderts ziemlich un-
verändert erhalten haben, im allgemeinen gut unterrichtet sind, finden
sich eigentliche Grenzbesclneibungen bezeichnender Weise nur verein-
zelt und erst aus späterer Zeit; die nachgewiesenen aus den Jahren
1395, 1653 und 1654 sind zum Abdrucke gebracht und teilweise
durch Karten erläutert.
Besonders eingehende und umfangreiche Nach-
richten haben sich über das früher den Besitzern des Hauses Har-
kotten bei Warendorf zustehende Warendorfer Gogericbt erhalten, weil
schon seit dem Ende des 15. Jahrhunderts dessen Zuständigkeit und
Umfang von den fürstlichen Beamten beengt und bestritten wurde.
Neben der schon bei Grimm 111 S. 121 gedruckten, sehr wichtigen
Weisimg aber das Verhältnis von Gogericbt und Fretgericht, sind vor
allem die 1558 aufgenommenen umfänglichen Zeugenverböre über die
einschlägigen Verhältnisse von Interesse; sie konnten jedoch der hau-
36 F. Philippi
figen Wiederholan gen halber auch nur auszugsweise aufgenommen und
durch Verzeichnisse regelmassig von den Eingesessenen zu zahlender
Abgaben und Ähnliches vervollständigt werden.
Da die Verhandlungen vor den betreffenden Gerichten bis tief
in das 16. Jahrhundert hinein lediglich mündlich geführt worden sind,
scheinen sich altere Protokolle, welche vor die Umwandlung der
1572 „reformierten" Gerichte zurückreichen, kaum erhalten zu haben.
Um so wichtiger war es. dass sich ebenfalls im Harkottener Archive
Abrechnungen der Gografen aus den 60er Jahren des 16. Jahrhunderts
nachweisen liessen, welche diese Lücke wenigstens einigermassen aus-
füllen, indem sie die gesamte Tätigkeit der Gerichte erkennen lassen;
sie sind daher in ihren ältesten Exemplaren vollständig mitgeteilt. In
demselben Gerichte wurde ferner das alte Verfahren auch nach dem
Erlasse der Landgerichtsordnung von 1572 noch ziemlich unverändert
aufrechterhalten und in den Vorschriften der Ordnung gemässen Proto-
kollen festgehalten ; sie liefern noch ein ziemlich getreues Bild des alten
Prozesses, daher wurden auch aus ihnen Auszüge mitgeteilt und durch
einige anderweit zufällig erhaltene Protokolle des 17. Jahrhunderts er-
gänzt, um so den Mangel an Aufzeichnungen Über Verhandlungen aus
älterer Zeit einigermassen zu ersetzen, von welchen nur ein Beispiel
aus dem Jahre 1448 beigebracht werden konnte. Erst spät bekam
ich zufällig Kenntnis von den Akten eines in den Jahren 1553 — 1554
verhandelten Mordprozesses, Akten, die trotz ihrer Weitläufigkeit leider
unvollständig sind ; ich habe sie im Anhange noch auszugsweise wieder-
In der Einleitung hatte ich mir die Aufgabe gestellt, unter
Heranziehung des wichtigsten Urkundenmaterials kurz über folgende
Punkte zu orientieren: Bedeutung des Namens, Umfang der Bezirke,
die Malstätten, sachliche und persönliche Zuständigkeit und Gerichts-
gemeinde, ständige und in jedem Einzelfalle bestimmte Gerichtsbeamte
(Gograf, Kurnoten, Umstand, Scharfrichter, Vorsprechen, Urteilweiser,
Sattelmänner, Bauerrichter), Verfahren, gesetzgeberische Tätigkeit, bür-
gerliche und strafrechtliche Tätigkeit, Blutsühne.
Diese eingehende Inhaltsangabe hat gemacht werden müssen, um
die Gesichtspunkte aufzeigen zu können, welche bei der Auswahl des
mitgeteilten Materials massgebend gewesen sind ; denn auch diese Ver-
öffentlichung hat sich, wie die vorausgehenden Arbeiten über Stadt-
rechte nicht darauf beschränkt, lediglich die Weislümer und verwandten
Rechtsquellen vorzulegen, sondern sie war bemüht, alles Material,
Über Veröffentlichung v. Recbtsquellen n. Rechtsaltertümern. 37
wenn auch zum Teil nur auszngs weise, zusammenzubringen, welches zur
Erkenntnis des bei den betreffenden Gerichten geltenden materiellen
Rechtes, des bei ihnen üblichen Verfahrens und ihrer Verfassung bei-
zutragen schien.
In dieser Anordnung und Tendenz nun unter.se bei den sich diese
Veröffentlichungen der westfälischen Kommission wesentlich von anderen
gleichartigen Publikationen, so dass das von derselben eingeschlagene
Verfahren einer Rechtfertigung und Begründung bedarf.
Bei den meisten anderen derartigen Samminngen und vor allem
bei der den nächsten Vergleich bietenden so verdienstlich durch Loersch
eingeleiteten Herausgabe der rheinischen Weistümer ist die Einteilung
des Stoffes nach geographischen und nicht nach sachlichen Gesichts-
punkten erfolgt und daher in dem bis jetzt herausgegebenen ersten
Bande eine reiche Fülle der verschiedensten Äusserungen des Rechts-
lebens zur Anschauung gebracht. Auf diese Weise wird für Wirt-
schafts-, Verfassungs- und Rechtsgeschichte der behandelten Gegend ein
ausserordentlich interessantes und reichhaltiges Material geliefert, wel-
ches auch für die allgemeine deutsche Rechtsgeschichte von grosser
Wichtigkeit, bei seiner Vereinzelung jedoch für dieselbe schwer nutz-
bar zu machen ist. Weiter führt dieses rein territoriale Vorgehen
dazu, gleichartige, ja mehr oder weniger gleichlautende Rechtsdenk-
mäler wiederholt zum Abdruck zu bringen ; denn es ist Tatsache, dass
die vielfach gleichartigen Verhältnisse nicht nur inhaltlich gleiche
Weistümer veranlasst haben, sondern auch in Rechts Weisungen ihre
Ausdruck finden, welche von einer Stelle der anderen unmittelbar
übermittelt worden sind. Wird jedoch für verhältnismässig einheit-
liche Rechtsgebiete die Einteilung des Stoffes in erster Linie nach
sachlichen und erst in zweiter nach geographischen oder territorialen
Gesichtspunkten vorgenommen, so ergibt sich die Möglichkeit, sachlich
zusammengehöriges gemeinsam zu behandeln, der Entstehung der ein-
einzelnen Aufzeichnungen nnd ihren Zusammenhängen nachzugehen, wie
ich es z. B. bei den Landrechten versucht habe, sowie in den Ein-
leitungen unter Zuziehung des übrigen Erläuternngsmaterials ein Bild der
durch die Recbtsqnellen illustrierten Zustande und ihrer Entwicklung
zu entwerfen, um dadurch der Erforschung der deutschen Verfassungs-
geschichte unmittelbar einen Dienst zu erweisen, ohne dabei die Lokal-
geschichte ungebührlich zu vernachlässigen.
Es sei mir gestattet, diese Ansicht auch noch an einem anderen
Beispiele, dem der Hofrechte zu erläutern. Eins der umfangreichsten
38 F. Philippi
und reichhaltigsten der jüngeren Hofrechte ist das des Hofes von
Loen (Grimm Weistümer III S. 145 ff.). Es entstammt dem bei dem
jetzigen Stadtlohn früher gelegenen fürstlich münsterschen Amtshofe, einem
Amtehofe, welcher spater als Oberhof für das ganze Mttnsteriand und
die angrenzenden Niederländischen Gebiete in hohem Ansehen stand.
Das münstersche Staatsarchiv bewahrt ein Protokollbnch dieses Hof-
gerichtes, mit dem Jahre 1461 beginnend. Da aus den darin gemachten
Aufzeichnungen die Zeit der Weisung für die einzelnen Paragraphen
des Hofreehts sich ergibt, erschien es mir sehr dankenswert, dass Herr
Dr. K. Lohmeyer in seiner Dissertation über das Loener Recht G)
diese Feststellung im Einzelnen vornahm. Bei dieser Arbeit ergab sich,
dass der Hof zu Loen nicht nur Oberhof der samtlichen Amtshöfe
des Bischofs von Münster war, sondern dass auch sein Recht mit den
für diese geltenden Rechten im engsten, bis auf den Wortlaut sich
erstreckenden Zusammenhange stellt '). Es scheint sich daher bei diesem
Rechte nicht so wohl um ein einzelnes Hofrecht, als das Hofrecht der
Amtshöfe der Bischöfe von Münster zu handeln und wie Lohmeyer
am Schlüsse seiner Abhandlung bemerkt, wohl um altsilcbsiscbes Laten-
recht überhaupt8), weil die damit begabten Höfe offenbar die ur-
sprüngliche Ausstattung des münsterscheu Bischofssitzes gebildet
haben. Eine solche Ausstattung konnte aber vernünftigerweise nicht
mit erst zu organisierenden Besitzungen geschehen : zu ihr mussten
langer in Kultur stehende leistungsfähige Güter verwandt werden, wenn
anders der Bischof mit seinen Geistlichen nicht verhungern sollte9).
Daraus würde dann mit grosser Wahrscheinlichkeit folgen, dass wir es
bei diesen ausgedehnten Güter komplexen mit konfisziertem Gute
sächsischer Grossen zu tun haben, welches in dem Zustande und in
der Bewirtschaftung, in welcher sie bei der Eroberung vorgefunden
wurden, der Kirche überwiesen worden sind. Bei einer Edition dieser
Quellen mussten daher in streng wissenschaftlichem Vorgehen mit dein
Loener Hofrechte die sämtlichen übrigen — bis jetzt ungedruckten —
entsprechenden Hofrechte zusamniengefasst werden. Um ferner ein
einigermassen lebensvolles Bild dieser Wirtschaftsorganisation zu ge-
wahren, dürfte eine solche Arbeit nicht lediglich auf die Herausgabe
') Das Hofrecht und Hochgericht des Hofes zu Loen, Münster 1906.
') Lohraeyer a. a. 0. S. 6 ff.
*) Lohmeyer a. a. 0. S. 78.
*) Es hätte sonst auf längere Zeit Verpflegung aus Francien gesandt
werden müssen, wie es die Translatio sanetd Viti (cap. IV) für Hethi berichtet.
Über Veröffentlichung v. Rechtsqu eilen u. Rechtaalt ertümern. 39
dieser RechtsweistQmer beschränkt werden, vielmehr wäre zur Beant-
wortung z. B. der Frage, ob es sieb bei diesen Hafen um geschlossene
Massen oder Streubesitz bandelt, zur Feststellung ihrer Verwaltungs-
organisation und ihrer Rechte auf Nutzung der zugehörigen Gemein-
heiten geboten, auch Übersichten aber den Bestand und die Rechte
wenigstens eines Oberhofes, eines Tegederhofes und eines Bauernhofes,
wenn sie sich nachweisen lassen, sowie möglichst eine Übersicht aber
den Gesamtbestand des Hofes zuzufügen.
Ähnlich, aber gesondert worden ferner die Oberhöfe, welche un-
zweifelhaft eine geschlossene „marca" bilden und wohl mit Recht als
frankische Neusiedlungen angesehen werden, zu behandeln sein. Rubel,
welchem das allseitig anerkannte Verdienst zukommt, erneut energisch
auf diese Fragen hingewiesen und ihre Lösung gefördert zu haben,
hat in seiner neuesten Veröffentlichung "*) dieselben mit Hülfe der
Nachrichten Ober Mark-(Wald-) Nutzungen zu klaren sich bemüht und
ist dabei, weil gerade sein eigenstes Arbeitsgebiet reichhaltiges und
wohl erhaltenes Urkundenmaterial bietet, zu sehr beachtenswerten Er-
gebnissen gelangt. Da ihm aber gerade fQr Dortmund und nächste
Umgebung Hofesrechte nicht zur Verfügung standen, konnte er dennoch
kein vollkommen klares Bild gewinnen und eine Anknüpfung an die karo-
Iingische Villen Verfassung nicht versuchen Ist das doch selbst R. Kötzschke
nicht durchaus gelungen, als er uns die Verhältnisse des sicher einer
alten königlichen villa entsprechenden Krongutes Friemersheim11) schil-
derte. Vielleicht ist es aber trotzdem möglich, unter Zugrundelegung
eines besonders günstigen Beispiels noch weiter zu kommen und die
Zusammenhänge klarzulegen. Es möchte dann aber weder lediglich
von den Abgabenlisten, der Organisation und den Hofesrechten auszu-
gehen sein, wie Kötzschke versucht hat "), noch allein die Marken-
verhältnisse zugrunde gelegl werden dürfen, mit welchen Rubel im
Wesentlichen operirt. Beides mnss gemeinsam ins Auge gefasst werden :
für beides gilt es geeignetes Material aufzusuchen, zu veröffentlichen
und damit diesen Untersuchungen sichere Grundlagen zu gewähren.
Allerdings scheinen sich da nun wieder neue Schwierigkeiten inso-
">) K. Rubel, Die Dortmunder Reichsleute. Beiträge zur Geschichte
Dortmunds XV. Dortmund 1907.
") R. Kötzschke, Studien zur Verwaltungsge schichte der GroBsgrund-
herrschaft Werden a. d. Ruhr S. 8—52.
") R. Kötzschke, Rheinische Urbare II, Urbare von Werden A.
Vgl. Anm. 11.
Google
40 F. Philipp:
fern zu bieten, als in Westfalen sicher, aber wohl auch im Rheinlande
zwei durchaus in ihren rechtlichen Verhältnissen verschiedene Arten
von Marken zu beobachten sind. Neben den geschlossenen, von Rubel
so energisch behandelten Marken kleineren Umfanges, welche mehr oder
weniger den Dorfallmenden entsprechen, begegnen uns im nördlichen
Westfalen13), besonders im Munsterlande und den angrenzenden Ge-
bieten (Emsland und Osnabrück) ausgedehnte Yolksmarken "), deren
organisierte Verwaltung man als uralt und als Grundlagen aller poli-
tischen Organisationen sowie der Gerichtssprengel anzusehen sich gewöhnt
hat. Dass diese letzte Annahme wenigstens für das Mttnsterland nicht zu-
trifft, habe ich in den „Landrechten des Münsterlandes" S. VII bemerkt.
Diese fast zum Glaubensartikel gewordene Annahme wird auf ihre Richtig-
keit aufs neue zu untersuchen sein; und um das zu können, möchte es
sich dringend empfehlen, bei der Herausgabe von Markenrechten von
vornherein zu scheiden zwischen den alten Volksmarken und den gleich
bei ihrer Entstehung scharf umgrenzten Einzel marken. Dann wäre je
den einzelnen Veröffentlichungen ebenso, wie bei den Hofesrechten,
statistisches Material beizufügen ; wobei ja Rubel mit gutem Beispiele
vorangegangen ist l5), sodass es möglich ist, mit den von ihm gegebenen
Nachweisen ein klares Bild der Markenverhältnisse in der nächsten
Nahe Dortmunds zu gewinnen. Höchstwahrscheinlich wird, ebenso wie
bei den Hofesrechten, sich ein Gegensatz altsächsischer Volksmarken
und von Anfang an geschlossener Gemeindemarken, welche mit frän-
kischer Neusiedlung zusammenhängen, ergeben. Zweckmässig liessen
sich auch einige in der Überlieferung begünstigte, in möglichst alten
Verhältnissen erhaltene Beispiele eingehend erörtern.
Auf diese Weise bearbeitet könnten derartige Veröffentlichungen
unmittelbar der deutschen Rechts-, Wirtschafts- und Verfassungs-
geschichte dienen, während die bis jetzt befolgte geographische Anord-
nung des Materials in seiner lokalen Vereinzelung nur schwer nutzbar
zu machenden Stoff darstellt, der mit grössten Mühe zusammengebracht
werden muss.
"> Über ähnliche MarkeD im nördlichen Rheinlande vgl. Lacomblets
Archiv III S. 230 ff.
") C. B. Stüve, Geschichte des Hochstifts Osnabrück II S. 781 ff.
") a. a. 0. durch Zufüguug der Karten und urkundlichen Beigaben,
in früheren Veröffentlichungen durch Abdruck der einschlägigen Listen u. s. w
Es wäre allerdings bequemer gewesen, das ganze Material an einem Orte
l haben.
DgitzedOyGOOgle
Über Veröffentlichung v. RechUqn eilen u. Rechtaaltertümorn. 41
Wie sehr für die Forschung das Bedürfnis vorliegt, den Stoff
für solche wirtschafte- und rechtsgeschichtlichen Untersuchungen in
wissenschaftlicher Bearbeitung zur Hand zu haben, beweisen andere,
mit grosser Befriedigung von den beteiligten Kreisen aufgenommene
Veröffentlichungen, die ich schon streifte, nämlich die Urbarienausgaben,
besonders die von der Rheinischen Gesellschaft ,8} veranlassten. Denn
sie haben sich umgekehrt nicht darauf beschränkt, die einfachen Ab-
gabenverzeichnisse mitzuteilen, sondern erläutern dieselben umfassend
durch Zugabe von Weistümern, Urkunden über den Erwerb der einzelnen
Güter, Protokolle über die Verleihungen usw. und greifen damit ihrer-
seits in des Gebiet der Reehtsquellen und Urkundenpubiikationen hin-
über. Trotzdem ist das in ihnen gegebene Material auch nur unter
erschwerenden Umstanden zu rechtsgeschichtlichen Untersuchungen zu
verwerten, weil es in erster Linie unter dem Gesichtspunkte gesam-
melt und veröffentlicht ist, die Darstellung des Grundbesitzes eines be-
stimmten Instituts zu tiefern. eines Grundbesitzes, der sich in den
meisten Fällen aus Einzelstücken verschiedenster rechtlicher Natur zu-
sammensetzt und nur in besonderen Glücksfällen typische, in der
Überlieferung besonders begünstigte Fälle vor Augen führt. Zum
Beispiele möchten die von 11. Eötzschkc mit so grosser Sorgfalt und
Umsicht bearbeiteten Werdener Urbare typisch und daher besonders
lehrreich für die Neubildung von Villikationen aus zufällig dem Kloster
übertragenen Streubesitze im Bereiche der heutigen Provinz Westfalen
sein. Vielleicht wäre es nicht ohne Interesse, dabei der Frage nach-
zugehen, ob für diese Bildungen altsächsische Organisationen, wie wir
sie in den Verhältnissen des „Hofes zu I.oen" zu erkennen glauben,
oder die geschlossenen, auf fränkische Gewohnheiten von Rubel wohl
mit Recht zurückgeführten Neusiedlungen das Muster abgegeben haben,
oder ob in ihnen Kompromissbildungen vorliegen, zu welchen die bei
beiden gemachten Erfahrungen geführt haben.
Um mich jedoch nicht in Einzelbetracbtungen zu verlieren und
der Gefahr, vom eigentlichen Vorwurf abzuirren, zu entgehen, möchte
ich zum Schlüsse auf Grund der gegebenen Darlegung folgende Zu-
Bei rechtsgeschichtlichen Veröffentlichungen möchte es sich emp-
fehlen, den Stoff nicht in erster Linie nach geographischen, sondern
nach sachlichen Gesichtspunkten zu gruppieren, in zweiter Linie aber
'*) Vgl. Anra. 11 und Hilliger, ebend. Bd. I, Die Urbare von St. Pan-
taleon in Köln.
Google
42 F< Philipp», Rechtsquellen und Kecntsaltertümer.
erat, je nachdem Rechtsinstitute in einzelnen Gegenden besonders vertreten
sind, oder in ihnen eine besondere Entwicklang durchgemacht haben,
eine besondere Ausbildung erfahren haben, nach dieser Massgabe
auch locale Verhaltnisse zu berücksichtigen. Auch erscheint es m.
d. E. nicht wünschenswert, von vorneherein eine vollständige Ver-
öffentlichung des ganzen vorhandenen Materials an Weist ümern und
Rechtsqn eilen ins Auge zu fassen, weil bei einem solchen Verfahren —
wenigstens wenn es auf lokaler Grundlage basiert — die Schwierigkeit, in-
haltlich zusammengehörige, im Wortlaut übereinstimmende oder von ein-
ander abhängige Stücke auseinanderreissen zu müssen, nicht zu umgeben
ist und die Zwangslage vorliegt, derartige Stücke in den einzelnen
Bänden in vollem Wortlaut zu wiederholen. Eine in erster Linie
sachliche Einteilung möchte diese Schwierigkeiten weniger gross er-
scheinen lassen. Ferner spricht für ein solches Vorgehen, dass es
zum Teil schon seit Jahrzehnten angewendet worden ist, indem die
Stadtrechte, welche doch in vielen Fällen nach Form und Inhalt den
speziell als Weistümer bezeichneten Denkmälern durchaus entsprechen,
schon von Grimm ausgesondert und in neuerer Zeit je länger je mehr
besonderen Veröffentlichungen vorbehalten worden sind.
Um aber die Rechtsqn eilen in allen ihren Teilen verstand lieh
zu machen, empfiehlt es sich, die wirtschaftlichen und staatlichen Ver-
hältnisse, welche sie zu regeln bestimmt sind, mit zur Anschauung zu
bringen, sie durch statistische, wirtschaftsgeschichtliche Mitteilungen
sowie ev. durch Beigabe von Plänen und Karten zu illustrieren. Es .
bedarf dazu allerdings der Auswahl typischer und deshalb besonders
lehrreicher, in der Überlieferung besonders begünstigter Beispiele, wie
es z. B. bei der Veröffentlichung der „Münsterschen Landrechte" mit der
Betonung des Gogerichtes Warendorf versucht worden ist.
Recensionen.
Wilhelm Ludowiti, Stempelbilder römischer Töpfer aus meinen
Ausgrabungen in Rheinzabern, nebst dem II. Teil der
Stempelnamen 1901 — 1905 '). — Angezeigt von Dr. J. Jacobs
in München.
Wilhelm Ludowici hat seiner ausgezeichneten ersten Publikation der
Stempelnamen römischer Töpfer von seinen Ausgrabungen in Rheinzabern
rasch den versprochenen zweiten Band folgen lassen, worin er weiterhin
wichtiges und reichhaltiges neues Material vorlegt. Das Buch bietet wieder
) Druckort and Druckjahr Bind nicht angegeben.
,vGoogIe
Recensionen. 43
■ Falle neuer Belehrung, und wir wünschen dem Verfasser bei seinen
i Ausgrabungen, Untersuchungen und Veröffentlichungen so viel glück-
liches und gutes Gelingen wie bisher.
Die Lud o «irischen Funde gehören zu den hervorragendsten und erfolg-
reichsten, die für die römische Periode seit Jahren in Bayern gemacht wurden.
Während der erste Band nach einer kurzen Einleitung nur ein Ver-
zeichnis der gefundenen Tupferstempel gibt mit St empetfakshnile- Nachbil-
dungen und genauer Angabe der Form des Gefässes, das den Stempel trägt,
so bringt der zweite erst eine Fortsetzung dieser Liste, dann einen sehr
genauen Grabungs- und Fundbericht und eine reichhaltige systematisch an-
geordnete Sammlung der einzelnen Bildertypen, die auf den von Ludowki
hier gefundenen FormscbiLsseln vorkommen; hierauf folgen Abbildungen der
besten erhaltenen „Form- und Bi I de rsc busseln" und der hervorragenderen
Stücke mit Barbotineschmuck und mit eingeschnittenen Mustern. Den Be-
schluss macht eine übersichtlich zusammengestellte Liste der Faksimilezeich-
nuogen aller Töpferstetnpel aus Katalog I und II.
Die äussere Ausstattung ist in der Fülle der ausgezeichneten Ab-
bildungen glänzend, und besonders heben wir die Zuverlässigkeit und Treue
der schwierigen Faksimile wiedergäbe der Töpferstempel hervor.
Ihre Zahl ist auf ca. ijOOO angewachsen! In Rheinzabern können wir
jetzt weiter folgende Topfer — um nnr bekanntere Namen zu nennen —
lokalisieren : Abbo, Auguitinue, Faventintis, Famo, Fülelüt, Floridas, Jocentio,
Jwitiitus, Liberalis, Magio, Maiiamts, MarceMnu», Mecco, Palernue, Peppo,
Primitivos, Pttpus, üw/xdiniis, Toeeinus, Victor; auf ornamentierten Gelassen
sind B • F Aäoni, Cerialü, Cobnertus, Comitialis, Firmm und Reginas besonders
häufig vertreten. — Zu den drei interessanten aus Scherben hergestellten
Namen handstempeln- des Faoentinus, Leo und Oceanus aus dem 1. Bande
sind noch ein Severianux, Ma . . . , Victor und ein unleserlicher hinzuge-
kommen (II S. 105 f.) ').
Da wir jetzt so viele echte Rheinzaberner Topferstempel in Faksimile
kennen, wird es mit der Zeit immer mehr gelingen, auch die exportierten
Gefässe als solche zu erkennen und das Absatzgebiet dieser Fabriken genau
festzustellen. Mit dieser Ware sind das jetzige Baden und Württemberg
überschwemmt, sie kommt den ganzen Rhein entlang auf- und abwärts, ja
bis Britannien hin vor und wurde auf der Donau bis nach Ungarn hinein
transportiert. Ihr Absatzgebiet war freilich beschränkter als das der gal-
8) Manche Namen klingen abenteuerlich; doch nur lii
il wenigen rauchte nl.
VerbesserungBvorscbläge bringen:
S. BS. Janmtb f «alt Cauventia f.
S. SB. Jullmu f statt Jutimo f.
S. 41. Vielleicht Ixt statt Jurntlui Jurlllat zu
lesen; vgl. Obergerm.
«etlicher Llme» B. Kr. S«, Dambach S. ao Stempel 4 rJ*rltia*
und der Grafttlo an:
Fetronelt CIL. III 1355a, 107, wo etwa S\uili[l]uis) vorgeschlagen
Ist.
S. IS. Iit/ietratui statt Laiipitratui.
S. 52. Statt Hinabnui ncbelnt Mabitui plausibler
S. 56 Pafmbnui statt PatUtmbi.
S. 56. Patrlaitta oder Patrulnu:
S 100 und 1X1. Jmttniu statt Jutlbai
3.» »d »»Google
44 Recensionen.
tischen Fabriken, und nimmt vermutlich gegen Ende des zweite» und zu
Anfang des dritten Jahrhunderte immer mehr ab, je zahlreicher auch an
anderen Orten kleinere Sigillatam&nufakturen von mehr lokaler Bedeutung
entstehen, wie z. B. in Heddernheim bei Frankfurt, Westerndorf und Pfaffen-
bofen in Bayern').
Die folgenden Fundberichte, die in ihrer knappen Klarheit und An-
schaulichkeit die Ergebnisse musterhaft schildern , lassen erkennen , mit
welcher Energie die Ausgrabungen vorgenommen sind, mit welcher Sorgfalt
und Genauigkeit alles beobachtet, gemessen und aufgezeichnet wurde. Ludo-
wici's fachmännische Beschreibung und Würdigung der Töpferüfen, von denen
er etwa 1 Dutzend i. T. noch unberührt vorfand, ist von ganz besonderem
Interesse. Pläne und Abbildungen der Objekte, sowie der übrigen da ge-
fundenen Gegenstände unterstützen den Bericht.
Im nächsten Abschnitt sind die einzelnen Elemente der Dekoration
aus den neugefundenen Formen schusseln, nach den Abdrücken in natür-
licher Grosse und in systematischer Zusammenstellung abgebildet. Bei der
Vorzüglicbkeit der dickes ist das Abdecken des Hintergrundes bei diesen
Figuren im allgemeinen zu bedauern, da hierdurch eine Verfälschung der
Originalkonturen und des Eindruckes, den ein vielleicht nur mangelhaft ein-
gepresstes Original hervorruft, nur zu leicht und trotz aller Sorgfalt herbei-
geführt werden kann. Viele Figuren sind von gleichem Typus, stammen aber
von verschiedenen Modeln. Dann unterscheiden sie sich in Kleinigkeiten
oder Zufälligkeiten und besonders häufig auch in der Grösse. Diese Grösseo-
differenzen erklären sich dadurch, dass die Fabrikanten Scherben älterer
Bilderschüsseln oder den Abdruck von solchen wieder als Model zu neuen
Formschüsseln benutzten, wodurch sich als Grössendifferens jedesmal zwei
„Seh Windungen" ergeben'). Lüsst man die Varianten der Model ausser Acht,
so vereinfacht sich die Zahl der Typen sehr, wie sich aus folgender Liste
der Menseben- und Tiertypen ergibt:
M 31 < 38 T 9 = 18 T 88 = 92, 93, 94, 95
32 < 33 16 = 18, 1!», 21 89 = 97, 98
43 < 45 28 = 29, 34, 35 99 = 123
52 < 75 30 < 37, 38 103 > 104, 105, 106
82 ( - 100) >
8HI
102;
45 > 47
106 > 107
54 > 55
131 =132
56 > 57
133 > 134
63 , 65, 67.
T 4 = 15
69 = 71, 77
5 =6, 7
82 < 84
8 = 74 ?
85 < 87
3> Viel Trüber als eben diese beiden Fabriken «Leint der Deko ratio na weise nach
die Filiale dee Rheiaza berner Rcglnus in Kräberwaid bei Stuttgart zu sein, vgl. R.
Knurr, Die verzierten Terra ei gl II ata- lief Saue von Cannstatt u. Köngen-Orfnario S. 41 f.
4) Die Sebwlndung betrügt nach Lodowlct II S. 184 %".»-. vgl. aueb R, Knorr,
,Google
Recensionen. 45
Bei der Vergleichung dieses Typen sc hatzes hei Ludowici mit dem-
jenigen, den De"chelette im zweiten Teile seines Werkes über die gallische
Sigillata gibt, fällt ihre grosse Übereinstimmung aufs), und bei grösserer
Vollständigkeit von Dechelette würden sich die Analogien gewiss noch ver-
mehren lassen. Die Rheinzaberner Typen aber stehen den gleichen bei
Dechelette fast durchgängig ") an Qualität wie auch in der Grösse nach.
Meist sind sie weniger scharf, häutig fast bis zur Unkenntlichkeit verdorben
und ausserdem — ao weit sich nach den vom Hintergrunde abgedeckten
Glichet bei Lndowici beurteilen lässt — etwa zwei Schwindungen kleiner
als bei Dechelette. Da nun die in Rheinzabern gefundenen Formst busseln
nach Ludowicis Ansicht nicht importiert, sondern alle aus einheimischem
Ton hergestellt sind, so verzierte der Rheinzaberner Tüpfer seine Form-
schüsseln nicht mit den grossen gallischen Original stempeln, wie sie die gal-
lischen Fabrikanten in der Frühzeit in der Hauptsache gebraucht hatten,
sondern benutzte, wie oben erwähnt, vermutlich Scherben älterer gallischer
Bilderschüsseln oder den Abdruck von solchen als Model für ihre neuen
Formschüsseln.
Diese ersten RheiDzaberner Töpfer selbst kamen vermutlich aus
Lezoux, da die allermeisten ihrer Dekorationsmotive eben aus den dortigen
Fabriken stammen l- Und wir können annehmen, dass in dieser späten Zeit
auch in Lezoux selbst bereits allgemein mit Nachdrucken der grossen älteren
feinen Modelle gearbeitet wurde. So nahm in Rheinzabern die Undeutlicbkeit
und Vergröberung der Formen im Laufe der Zeit immer mehr zu. Bei
der Provenienzbestimmung einzelner Scherben kommen also, abgesehen von
Ton und Technik, nicht so sehr die einzelnen Elemente der Dekoration in
Betracht, sondern ihre ganze Zusammenstellung und Gruppierung. So sind
für die Erkenntnis des Rheinzaberner Stiles der Form seh Ossein die Abbil-
dungen ganzer Form- und Bilderschüsseln, die Ludowici im folgenden Ab-
schnitt gibt, unerlässlich '). Weiter teilt Ludowici die mit Tonmalerei en
barbotine und mit eingeschnittenen Ornamenten verzierte Gefässe mit. Es
sind zierliche Vasen und schöne Becher, die auf diese Weise geschmückt
werden. Das technisch nicht leichte Verfahren mit flüssigem Tonschlamm
Figuren herzustellen, das bereits zu Anfang unserer Zeitrechnung in Italien
Verwendung fand, erblicken »ir hier in höchster Vollkommenheit. Da sind
Tiere wie Hasen, Hunde, Hirsche, Rehe, Bären, Vögel und Fische charak-
teristisch dargestellt, auch Menschen finden wir einigemale wiedergegeben.
Eine hauchige, nach oben spitz zulaufende Henkel Hasche, deren Mündung ab-
gebrochen ist, trägt eine Zirkusscene: ein Retiarins mit dem nur selten dar-
;i) Vgl. die im Anhange beigefügte Tabelle.
S) Bei den wenigen umgekehrten I
■chledenen Haien schon In Gallien selbst
erobertes Exemplar als Abbildung benatzt.
7) Nach Drucklegung dieser Arbeit, die im Winter 190G/J geschrieben wurde,
bat Knurr gelegentlich eines Inhaltsreichen Aufuntzee über die Töpfereien von Western-
dorf den Nachweis in Aussicht gestellt, dass die Rheinzaberner Fabriken in Ihren
ersten Anfängen Abzweigungen allerer Töpfereien, nicht nur von Lenonx und Nancy,
sondern auch von Heiligenwald sind; Fundberlcbte aus Schwaben XEV, 1906 ft. so.
8) Eine grössere derartige Veröffentlichung hat Lndowici bereit« in Vorbereitung,
,vGoogIe
46 Recensionen.
gestellten Netz sucht dieses mit gewaltigem Schwung aber einen schwer-
fälligen Secutor zu werfen; mit der linken Hand fasst er Dolch und Drei-
zack; der linke Arm ist bis an die Achsel bandagiert. Wie auch auf dem
Nenniger Mosaik trägt er lange, in der Stirn und im Nacken gerade abge-
schnittene Haare. Der Senator fasst mit der Rechten den Dolch, mit der
Linken den viereckigen Schild und breitet die Arme weit aus, um sich nicht
vom Netze umgarnen zu lassen. Der Helm ist ungeschickt dargestellt, auch
feblt die breite Krampe. Aber ausserdem sind auch an dieser Figur die
Details der Bewaffnung gut wiedergegeben. Der rechte Arm und der Hake
Unterschenkel sind bandagiert; den Schurz hält, wie beim Retiarius, eiu
breiter Gürtel. Daneben steht der Musikant, und zwar ist es der Spieler
auf der Wasserorgel, der Hydraulis. Er hat sein Instrument vor sich, ebenso
wie auf der bekannten Darstellung des Mosaiks zu Nennig, und ebenso wie
dort wendet er seinen Kopf den Kämpfenden zu. Ranken und Epheublätter
füllen die Zwischenräume zwischen den Figuren aus. Die Form des Gefasses
ist für Deutschland ganz vereinzelt, findet aber ähnliche Torbilder in Gallien,
speziell in St. RCmy-en-Rollat, vgl. Deehelette I S. 58.
Ton der Tariation dieser Gefässe, bei denen die Verzierung nicht aus
rotem, sondern aus weissem Tonschlamm besteht, hat Ludowici sehr schöne
und charakteristische Exemplare gefunden. Sie zeigen alle die weissen
Ornamente in zähem Tonschlamm, der reliefartig dick aufsitzt; die späteren
Sorten, auf denen die weisse Reliefverzierung zu einem weissen dünnen
Farbauftrag sich vereinfacht hat, fehlen bei Ludowici noch ganz. Bestätigt
sich diese Beobachtung auch bei den ferneren Ausgrabungen, so wird das für
die Chronologie wichtig sein: In den Limeskasl eilen fehlt die TerrasigiUata-
vrare mit dem dünnen färbe ähnlichen weissen Auftrag vollständig; nur ein-
zelne Scherben mit reliefartig dickem weissem Schmuck kommen ganz ver-
einzelt vor; z. B. Oberger m. -rätischer Limes B Nr. 69, Dambach S. 19, 6.
Darnach wird der weisse dicke Tonschlammauftrag kaum vor dem 3. oder
4. Jahrzehnt des 3. Jahrhunderts aufgekommen sein. Da dieser in Rhein-
zabern wie in den Lim es käst eilen schon auftritt, jener dünne farbähnliche
jedoch feblt, kommen wir hierfür zu dem SchlusB, dass die Rheinzaberner
Fabriken ungefähr gleichzeitig mit dem Falle der Limesgrenze, sicher sehr
bald darnach, ihren Betrieb eingestellt haben werden ').
Den Beschluss in Ludowicis Buch machen in der Hauptsache die Ge-
fässe mit kerbscbnitt artig eingeschnittenen Mustern, einer der Glastechnik
entlehnten Verzierungsweise. Es sind runde Crnchen, halbkugelige kleine
Schalen, hohe Trinkbecher und Krüge mit dünnem Halse, die auf diese Weise
in Rbeinzabern verziert wurden. Da wir derartige Gefässe nicht selten in
Limeskastellen finden, wird der Anfang ihrer Produktion vor den der weiss
ornamentierten fallen.
9) Ähnlich Knorr, Teimsigillata-Uef&Bao von CannaUtt und Köngen-Grlnario S. S
lyGoogIe
Recenaionen.
47
Anhang.
Im Folgenden geben wir ein Verzeichnis der Typen, die sowohl bei
Dächelette als auch bei Ludowici vorkommen. Wo nichts angemerkt ist,
stammen die Typen Dächelettes ans Lezoui. Das Schlussverzeichnis soll
die Auffindung der Bilder nach Ludowici erleichtern.
; De'chelette , Ludowi
Bemerkungen
Seepferd .
Apollo . .
Diana . .
Minerva
Mars .
Krieger auf Lanze
gestutzt . . . .
Heros 107a 33
34 M. 60 \
45 ,|M. 114
56 |.M. 30
Krieger knieend mit
Schild über Kopf
Reiter mit Lanze .
Reiter mit Schwert
sich umkehrend
' 129
Liebespaar . . .
Frau nach rechts
Siten mit Pan und
Bacchantin . . ,
Satyr mit Flöte . .
Satyr
Mann nach rechts .
Pan
Pygmäe mit Lanze .
Victoria
|M. 69
,|M. 63
44 i;M. 68
156 52 'IM. 66 j
167 44 JM. 76
50
|M. 27
40
IM. 19
.,
IM. 22
44
M. 129
63
M. 26
35
Im. ii9
3fi
M. 97
35
IM. 124
38
M. 115
30
|M. 86
24
IM. 84
70
M. 125
23
H. 133
66
M. 23
48
Jm. 21
32 ', Rechter Arm etwas verändert.
50 Bei L. scheint das Tier deut-
i licher als bei D.
i. 50 Von demselben Typus abhangig.
L. sehr rob, Umrisse auch
durch Abdecken geschädigt.
' Gemessen von Ellenbogen bis
Pferde vorderf USB.
Gemessen Breite von Pferde-
■ binterfuss bis Brust. L. etwas
I umgebildet und grösser.
61 Gemessen von Kopf bis Knie.
30 (Bei D. noch zwei grössere
Varianten.
38 ! Gleichgross.
22
26 Gleichgross.
60 L. ohne Hörner.
18
65 L. sehr überarbeitet.
60 . L. grösser. D. aas Vienne.
Google
Dächelette
45
Mann in Mantel . 525
Frau Tuch haltend ,j 541
Frau von »
Gladiator
Thraker .
Gladiator
Bestiarius
835
Karyatide .... 658
Maske von vorn . . 671
„ nach links I; 675
„ nach rechts ! 692
Löwe nach rechts .
T. 43
T. 44
47 M. 28
40 IM. 82
„ |M. 83
„ ' M. 100
42 IM. 80
48 „
38 :;M. 75
32 M. 56
25 M. 58
32 M. 73
23 IM. 130
40 M. 70
46 M. 50
35 .M. 85
23 :m. 2
23 M. 9
30 Ml
, Im. 7
15 JM, 12
13 jM. 13
13 IM. 17
36 i L. sehr entstellt.
47 J L. besser, aber im Gegensinn.
50 IL. grösser, längeru.gestreckt.
32 '|
t. 27 JL. unvollständig,
31 . L. wohl auch von D. abhängig.
Aus Graufesenque. L. ver-
Gemessen Knie bis Kopf.
Gehen auf dasselbe Original
|! trotz veränderter Bein Stel-
lung.
27 L. grösser.
40 L. etwas umgebildet.
35 | D. aus Vienne.
31 : L. ohne Maske.
25 L. schlecht ausgedrückt.
30 ; I). u. L. wohl nach gleichem
jj Original.
15
1-1 Ähnlich.
13 I D. u. L. wohl nach gleichem
li Original.
Panther mit v
scblungenem
Schwanz . .
44 i ' Wohl alle auf e
70 ! T. 13
IJT. 14!
44 '■■ T. 17:
793 67 I1 T. Sil
Vorderfüsse verändert.
DgitzedbyGOOgle
Decbelette < Ludowici
Bär nach rechts .
Eber nach links
Damhirsch . .
Renatier nach links'
Hirschkuh (?) nach
links mit zurück-
gewendetem Kopf :
Hund mit Halsband
nach rechts . . j
Hund nach links
Hase nach rechts .
Vierfussler . . .
Adler nach links
Schwan nach rechts
Reiher nach rechts 1
Vogel nach rechts 1
Vogel Kopf zurück-
gedreht ....
Taube nach links .
„ (?) nach links |l<
(T.131
50 ,: D. unbekannter Herkunft.
L ohne darunterliegenden klei-
iub Graufesenque.
54
1 960
i oder
950a
20
T. 92|
JT. 93
T. 94;
|t. 96
966
28
T. 82
T. 84
978
55
T. 130
979
62
T. 129
981
T. 132
997
24
T. 133
998
22
hoch
T, 158
1001
26
T. 142
1006
30
T. 149
1009
16
T. 153
1011
25
T. 159
1018
23
T. 146
D. unbekannter Herkunft. Vor-
derfüsse und Geweih anders.
38 i D. unbekannter Herkunft.
Mass an den Füssen.
44 i D. aus Graufesenque.
i, Schwanz und Ohren etwas an-
j1 ders; ähnlich ist auch D. 911
mit langen Ohren wie L.
Nur Ähnlich.
Flügel etwas verschieden; viel-
leicht nach gleichem Vorbild.
D. in Lezoux und Grau-
fesenque.
D. unbekannter Herkunft. Sehr
ähnlich T. 144, wohl nach
demselben Vorbild.
16 | In Lezoux u. Graufesenque.
18 i Nur ahnlich.
WMtd. Zett*clir. f. Gescb. 11. Kunst. XXVI,
^itzsdbyGOOgle
Taube nach rechts
Delphin . . .
Dreifuss , . .
Vase. Amphora
- Baum . ,
Ornament
Dächelette Ludowici
Mm
BMih
niDi|
In mm
27 T. 161
25
15 T. 151
15
■ p. 156
30 F 46
30 BT. 47
33
28 i
43 0. 24
45 ,
jO. 87
„ 0. 89
36 P. 3
37
37 P. 1
36
||0.92ff
0.1
0 5
0. 7
P. 32
P. 16
0. 2
D. aus Graufesenque.
D. aus Graufesenque.
L etwas abweichend.
Bei L. rmaa verstanden.
tei L. verschieden nachge-
arbeitet
Etwas abweichend.
Bei L. rais »verstanden.
Nachgearbeitet,
Verzeichnis
der
gleichen Bildertypen bei Ludowici und Declielette.
Lud. Doch.
Lud. De~ch.
Lud. Dach.
Lud. Doch.
M. 1 = 692
2 = 671
*g—
*»- {£
M. 133 = 439
138 = 88
7 = 692
9 = 675
50 = 635
56 = 584
2}-»
7J 7"
12 = 695
84 = 394
13 = 721, 722
85 = 658
63 = 107b
86 = 369
9 = 768
2) 3- 77
!&--
21 = 480
66 = 156
114 = 52
22 = 179b
68 = 129
115 = 314
16 = 799
23 = 474
69 = 107a
119 = 251
17 = 792
26 = 205
70 = 633
124 = 307b
181
27 = 179a
73 = 687
126 = 409
19U= 799
28 = 525
75 = 680
129 = 191
2lJ
30 = 65
76 = 167
130 = 612
32 = 808
lvGoogIe
Receneionen.
61
Lud. De"cb. ,
Lud. Decu.
Lud. Ddch.
Lnd. Döcb.
T. 33 = 818
T. 92)
\
f. 132 = 981
P. 1 = 1141
3-«
a—
133 = 997
1 142 = 1001
3 = 1129
15 = 1174
-)--
9öl
109» »u
Ul)= "*
146 = 1018
149 = 1006
32 = 1168
6« - 910
j 151 = 1035
[ 0. 2 = 1185
75 = 935
113 = 837
153 = 1009
1 7 = 1160
81 = 793
124 = 862
1 156 = 1036
24 = 1071
a—
126 = 871
128 = 679
1 158-998
1 169 = 1011
i S}-10™
88 = 950
130 = 678
ij 161 = 1031
92ff. = 1155
91 = 940
131 = 871
I —
1
Der Weitbau der Palastkapelle Karls de» Grotten zu Aachen
und teine Einwirkung auf den romanitchen Turmbau in
Deutschland. Nebst einigen Bemerkungen zur Entstehungs-
geschichte der Kirchtürme. Von Ernst von Sommerfeld,
Oberstleutnant a. D. (Repertorium für Kunstwissenschaft 1906
S. 195 — 222 und 310 — 325). — Besprochen von Dr. Ing.
Hugo Rabtgens in Köln.
In diesem Aufsatz ist eine der interessantesten Fragen der kirch-
lichen Baukunst erörtert, die der Entstehung des romanischen Turmbaus.
Die Bedeutung des behandelten Gegenstandes mag es rechtfertigen, wenn
ich es im folgenden unternehme, mehrere Irrtümer dieses Aufsatzes, die
die ganze Sachlage verwirren, in ausführlicherer Weise als es sonst wohl
bei Besprechung kürzerer Abhandlungen üblich ist, zu berichtigen.
Der Verfasser bat sein Material in ein sorgfaltig aufgebautes System
geordnet, ist aber in wesentlichen Punkten der Aufgabe nicht gerecht ge-
worden. Teils ist ihm eine Anzahl charakteristischer einschlägiger Denk-
mäler entgangen, teils sind einige der herangezogenen Bauten falsch einge-
ordnet, so dass das ganze Bild, das man vom Einfluss des Aachener West-
baus gewinnt, ein entstelltes ist.
Der erste, weitaus umfangreichste Teil der Arbeit ist überschrieben :
„Die Entstehung der Kirchtürme". Von vornherein schliesst v. Sommerfeld
aus seiner Betrachtung turmähnliche Erscheinungen, die nur in der Hervor-
hebung eines Bauteils bestehen, wie es bei der Vierung des Grabmals der
Galla Placidia der Fall ist, aus, da ihnen die nach v. Sommerfelds Definition
znm Begriff des Kirchturms notwendige selbständige Bedeutung, ein „Sonder-
auftrag" fehlt. Zugegeben, dies sei logisch berechtigt (man könnte darüber
streiten), so ist es doch unzulässig, wenn man der Entstehung einer Er-
scheinung nachgehen will, diese selbst so eng zu umgrenzen, dass man
Gefahr läuft, die Urform, die man gerade sucht, von vornherein aussu-
wie
52 Becensionen.
HchlieBscD, weil sie noch nicht alte wesentlichen Eigenschaften der ent-
wickelten Form angenommen hat.
Unter hinreichender Herbeitragung urkundlicher Belege wird im
Folgenden eine Aufzahlung einiger teils aus Schriftquellen überlieferter,
teils erhaltener Kirchtürme — der eingegliederten sowie der freistehenden —
bis zur karolingiechea Zeit gegeben. Als festen Ausgangspunkt für die
Entstehung eingegliederter Türme nimmt v. Sommerfeld die Rotunde vod
Brescia an (S. 202), indem er an der ganz haltlosen Datierung von 612
bis 617 (Bau Tbeodelindea) festhält. Bereits CattaDeo ') und eingehend
Mercanti1) haben nachgewiesen, dass der ältere Bau entsprechend der er-
haltenen Krypta basilikal war, während die Rotunde vermutlich erst dem
11. Jahrhundert angehört. Damit fallt auch die Annahme, die Botunde sei
das Vorbild für die Aachener Palaatkapelle gewesen.
Die Aufzählung beschränkt sich überdies auf das Abendland. So
musste denn v. Sommerfeld zu dem Schluss kommen (S. 307): „Der Aus-
gangspunkt scheint Tür den einverleibten wie für den freistehenden Kirch-
turm Italien zu sein, wogegen die ältesten Beispiele der Vierlinge- und
Doppeltürme aus den Landge bieten diesseits der Alpen bekannt sind." Schon
die oft abgebildeten Aufnahmen de Vogüö's zeigen doppeltürmige Fassaden
vor dem 7. Jahrhundert in Syrien, und die jüngsten Forschungen haben
reichliches neues Material hierfür gefördert'). Eine Erörterung, die sich
mit der Entstehung des kirchlichen Turmbaus beschäftigt, kann dieBe Tat-
sachen nicht ignorieren. Von Sommerfeld begnügt sich aber mit der Ab-
weisung der Entstehung aus den Eeuertürmen der Sassaniden oder den
Minarets, an der heute wohl keiner mehr ernstlich festhält, und mit einer
an merkungs weisen Registrierung der Ansicht Dehios im Sinne des orienta-
lischen Ursprungs (S. 213).
Nach einem Abschnitt über den Zweck der Kirchturme, in dem ein-
gehend die Aufnahme der Glocken als auch ursprünglich vornehmste Auf-
gabe der Kirchtürme nachgewiesen wird, kommt Verfasser zum eigentlichen
Haupt gegen stand seiner Arbeit: dem Westbau des Aachener Münsters,
Von Sommerfeld sucht den Nachweis zu führen, dass entgegen der bisherigen
Annahme das dritte Geschoss des Westbaus (über der Kaiserloge) nicht
Glockenstube war, sondern seine Entstehung ästhetischen Erwägungen ver-
dankt, um „ein Gegengewicht gegen die erdrückende Wucht der Zentral-
kuppel" (S. 222) zu schaffen, während unter dem vom Monachus Sangallensis
erwähnten „campanarium" ') ein isolierter Glokenturm zu verstehen sei; denn
1) das erwähnte Geschoss habe nur nach vorn eine Öffnung und sei über-
haupt ein hOebt ungünstig geformter Schalltrichter, 2) die Lage unmittelbar
über der Hofioge würde man kaum zur Unterbringung der Glocken ge-
wählt haben.
l) L'ardiitectnre en lCa.De du VI. au XI. alticla S. Ml.
i) tn nß niiio rlum« 1H98 S. 198 ff. Beipr. im Repertorlum f. Knnswiss. 1S00. S. SS.
3) Strxygowiikl, Klalimalen, ein Neuland der Kanstgc«uhkht.e, Leipzig 1903, Holz,
mann, Blnblrkilise.
1) Mon. Qerm. SS Ol, p. 7«.
kützedovGoogle
Recensionen. 53
Von Sommerfelds Gewährsmann für seine Angaben über das Aachener
Münster ist Mertens»). Durch dessen veraltete Aufnahmen, die allerdings
häufig reproduziert sind, ist v. Sommerfeld entgangen, dass auf allen Ab'
Bildungen des Aachener Münsters, die den Zustand zu Karls d. Grossen Zeit
wiedergeben, das oberste Gescboss des Westbaus nur Rekonstruktion ist
(Fig. 2). Schon die ausdrückliche Bemerkung Ottes, das dritte Geschoss
Flg. 2.',
sei nicht ursprünglich , hätte von Sommerfeld warnen müssen , aus der
Mertens'schen Zeichnung weitere Schlüsse zu ziehen; er beschrankt sich aber
an merk ungs weise auf den Satz (S. 218): „Otte, „Romanische Baukunst"
S. 83 und Otte-Wernicke (Kirch! Kunstarchäologie) Bd. I S. 69 halten ohne
Angabe van Gründen das gesamte dritte Stockwerk des Westbaus nicht für
ursprünglich." Von v. Sommerfelds Gegengründen für die Ursprünglichkeit
dieses Geschosses erfahren wir nichts, so dass man annehmen muas, er hielte
die Mertens'sche Rekonstruktion - Zeichnung in diesem Punkte als dem
gegenwartigen Bestände entsprechend.
Tatsächlich ist nun gegenwärtig der ganze Turmaufbau über der Kaiser-
löge ein Neubau der 1880er Jabre. Das vorher hier befindliche unterste
Gescboss — also das in Rede stehende dritte vom Erdboden aus — gehörte
im Wesentlichen einem Turmbau des 16. Jahrhunderts an; hierüber befand
sich noch ein Geschoss der stattlichen auf alten Abbildungen erkennbaren
Turmanlage, die nach einem Brand von 1656 ausgeführt war. Nach der Auf-
nahme und den Angaben Rhoens') waren nur noch der Fuss des fraglichen
3. Geschosses, die von den Treppentürmen hineinführenden Türen und teil-
weise die Ostmauer ursprünglich. Wie wir uns den karolingischen Turmaufbau
5] „über die karolinglselie Kalserkipelle zu Aachen', In Försters Allgemeiner
BanzeUung 1840 S. 188—140 n. Tat. S+0.
6) Rhoen, Die Kapelle d. barollng. Pfalz z
KhicbtavereJni 1S86 S. «2 Tat. 2 Flg. 6; hiernach d
Google
54 Recensionen.
zu denken haben, bleibt also lediglich Hypothese. Nach Rboens Angaben war
nun allerdings in der zum Teil noch karoüngi sehen östlichen Mauer dieses
Geschosses keine Öffnung gewesen, doch schreibt er selbst ; „Ob sich Schall-
fenster in der nördlichen und südlichen Turmmauer befunden haben, ist nicht
mehr zu bestimmen." Es spricht also nichts dagegen, solche anzunehmen,
wenn man es aus praktischen Gründen für unerlüsslich hält5). Hierzu liegt
um so mehr Veranlassung vor, als die Jobanneskirche zu Lüttich — eine
getreue Kopie des Aachener Münsters vom Ende des 10. Jahrhunderts,
von der sieb freilich nur noch die Turmanlage und die Grundrissdispo-
sition erhalten hat — gleichfalls und ausschliesslich an der Nord-und Süd-
seite SchallöfTnungen hat, allerdings nicht mehr aus der Zeit der ersten
Erbauung, aber doch wohl in Anlehnung an die alten '). Sollte man wirk-
lich Austoss nehmen an der Lage der Glocken über der Kaiserloge trotz
des starken Tonnengewölbes über letzterer und der Kleinheit der Glocken
in karolingiseber Zeit, so steht auch der Annahme nichts im Wege, dass
sich über einem niedrigen Zwischengescboss ein viertes mit den Glocken
erhob'). Alles weitere Diskutieren über diese Frage ist aber müssig, weil
es uns gänzlich an zuverlässigen Anhaltspunkten für die Rekonstruktion
fehlt und deshalb auch nicht der Nachweis geführt werden kann, das ehe-
malige Obergeschoss des Aachener Westbaus sei nicht zur Aufnahme der
Glocken bestimmt gewesen. Die grössere Wahrscheinlichkeit spricht jeden-
falls gerade für eine bereits karolingische Glockenstube im Westbau.
Auf wenige Seiten beschränkt sich der ganz unzureichende dritte
Abschnitt, von dem man dem Thema der Arbeit nach das Meiste erwarten
sollte: Die Einwirkung des Aachener Westbaues auf die Turmbildung in
Deutschland (8. 310-315).
Zugegeben, dass es dem Verfasser nur insoweit auf Vollzähligkeit der
Beispiele ankam, „als sie den überhaupt möglichen Einblick in die Ent-
wicklungsgeschichte des Turmbaues darbietet", wie er es zwar nicht für
diesen, aber für einen früheren Abschnitt vorausschickt (S, 196), so ist doch
diese Auswahl recht dürftig ausgefallen und lässt grade eine Reihe höchst
charakteristischer Beispiele unberücksichtigt, während anderes an unrichtiger
Stelle eingeordnet ist. Betrachten wir aber zunächst die von v. Sommerfeld
für die Einwirkung d.'S Aachener VVesthaus auf den romanischen Turmbau
in Deutschland herangezogenen Bauten.
1i Immerhin bietet schon die Rekonstruktion Rhoens mit nur einer westlichen
ÖlTnnng wegen der grosseren Höhe der GJockenstnbe eine bedeutend gümtigere
Lösung, als die bei Herten».
*) Gurlltt, Historl-clie Stadtebilder Bd. IX, Lüttich, S. 6 Taf. 1 o. 20.
9) v. Sommerfeld meint, nicht an ein viertes karolinglscbes Geschosa denken zu
dürfen, well die Nachahmungen de» Aachener Münsters in ihrer ursprünglichen Form
kein solches aufweisen. Wie aber unten gezeigt wird, Ist keine einzige Knchahmung
des Aachener Westbans in Ihren oberen Teilen so gut erhalten oder rekonstruierbar
dass von diesen Rückschlüsse auf jenen gemacht werden können. — Ich sebe absichtlich
ab von den ältesten Abbildungen des Aachener Milneters auf dem Karlsschrein, dem
Stadtsiegel ad causas und alten Münzen (vgl. Bucbkremer in Zeitschr. des Aachener
Oeschlchtsver. 22, Taf. 4). Sie alle zeigen zwar einen entwickelten Westtnrm mit seit-
lichen öffaungen, können aber fQr den karol lug Ischen Bestand nicht In Frage kommen,
da sie nleht Über das IS. Jahrhundert zurückgeben.
BecenBionen. 55
Als „unveränderte Nachahmungen in Bezug auf Aufgaben Verteilung
und Höhe" werden angeführt: 1} S. Maria zu Mittelzell auf der Eeichenau
im Zustande des Baues Witigowos 991. 2) S. Martin in Münstermaifeld.
3) „Vielleicht" S. Kantor in Koblenz.
Die von Witigowo 991 ausgeführten Bauten am Münster S. Maria von
Mittelteil -Reich enau preist Purchard in seinem Lobgedicht De geetis
Witigowonis. Die hier in Frage kommende Stelle, die von Sommerfeld zi-
tiert {S. 311), deutet allerdings auf einen von 2 runden Treppentürmen
flankierten Bau, der oben die Glocken aufnahm, also in der Tat eine An-
lage ähnlich der des Aachener Münsters. Ans dieser poetischen Schriftquelle
aber auf eine unveränderte Nachahmung des Aachener Vorbildes Bchliessen
zu wollen, ist doch recht gewagt, namentlich wenn sie — wie bei von
Sommerfeld — solchen Anlagen mit Veränderungen der Hübe (Überhöhung
der Mitte oder der Seitenteile) gegenübergestellt wird. Hierzu kommt,
dasa der noch vorhandene 1048 nach einem Brand erneuerte Westchor mit
dem Turm höchst wahrscheinlich in seinem Orundriss und Kern noch dem
Ban Witigowos, wenn nicht gar noch dem des 9. Jahrhundert angehört "').
Hiernach könnte nun kaum noch von einer Verwandtschaft mit der Aachener
Anlage die Bede sein. Wie sieb der Aufbau Witigowos gestaltete, ist na-
türlich völlig ungewiss.
In Münstermaifeld gehört die jetzige Turmanlage mit Ausnahme
des obersten Geschosses erst einem 1103 geweihten Bau an11), der aber auf
einen älteren von Aachen beeinflussten Bau zurückzugehen Bcheint. Unbe-
gründet ist es aber, wenn v. Sommerfeld behauptet, die jetzige Glocken-
stube des 13. Jahrhunderts sei erst als spätere Überhöhung über eine ältere
darunter befindliche hinzugekommen und habe nicht etwa ein schon früher
hier befindliches Geschoss ersetzt. Man ist im Gegenteil genötigt, ein solches
anzunehmen, da die flankierenden Treppentürme bis zur Höbe des Zinnen-
Beschlusses in einheitlicher Weise mit dem übrigen Turmbau aufgeführt
Bind und vermutlich von vornherein mit ihren oberen Teilen eine ältere
Glockenstube an Stelle der jetzigen einschlössen, falls man nicht eine An-
lage vom Typus der Gernroder Kirche mit höber geführten Flankiertürmen
annehmen will '*); dann würde sie aber erst an späterer Stelle zu erörtern
sein und könnte nicht den „unveränderten Nachahmungen11 des Aachener
Westbaues zugerechnet werden.
lieber die ursprüngliche Gestaltung des Aufbaues der Westseite von
S. Kastor in Koblenz wissen wir nichts. Hier eine unveränderte Nach-
ahmung von Aachen erkennen zu wollen, lässt sich nicht einmal mit einem
Vielleicht rechtfertigen.
Ale Beispiel für Nachbildungen mit überhöhtem Mittelbau führt von
10) Neuwlrth, Dlo Bautätigkeit der alemannischen Klöster 8. Gallen, Relcbenao
and Peterahaunen 8. 10 t. — Künstle. Die Knast des Klosters Keichenan S. 5,
11) Lehreidt, Die Bau- und KoostdenLinalor des Reglernngsbez. Koblens S. 418.
13) Nor eine eingehende 1/oterttncbnpK dee Baues selbst könnte hier entscheiden.
Die Tatsache, dass unter der jetzigen Ulorkenetnbe sich ein Gesehose mit s biforalen
Öffnungen befindet, zwingt natürlich norb nicht, wie v. Sommeifeld meint, zu der An-
nahme, dies sei die nrsprlln gliche Ob —■ : i»ml ■
kützedovGoogle
56
Rezensionen.
Sommerfeld ddt den Eisener Wertbau an, als solches für Überhöhung der
Seitengehäuse nur Corvey (hierüber weiter unten).
Auf Grund dieses ganzlich unzulänglichen Materials baut von Sommerfeld
den Satz auf (S. 315), „dass die Abänderungen des Aachener Westbaus in einem
älteren Beispiel erhalten sind, als dessen buchstäbliche Nachahmungen —
Essen vor Mittehell, Koblenz und Münstermaifeld". Wie kann man von
buchstäblich en Nachahmungen reden, wo man — wie bei Mittelzell — nur
auf die dehnbaren Begriffe einer Schriftquelle und — wie bei Münstermai-
feld oder gar Koblenz — nur auf Vermutungen über den ursprünglichen
Zustand angewiesen ist!").
Da wir aber nicht einmal wissen, wie der ursprüngliche Oberbau beim
Turm des Aachener Vorbildes beschaffen war, ist es schon au sich unzu-
lässig, zu unterscheiden zwischen unveränderten Nachahmungen und solchen
mit Veränderungen der Hübe. Nur soviel ist sicher, daas der Mittelteil der
Aachener Westfassade die Seitengehause, deren ursprüngliche Abschlussge-
wölbe noch erbalten sind, überragte. Es könnten daher nur Nachahmungen
mit überhöhtem Mittelteil solchen mit überhöhten Seitengehäusen oder mit
gleich hohen Mittel- und Seitenteilen gegenübergestellt werden. Da aber
grade die Oberbauten der Türme nur selten in ursprünglicher Form erhalten
sind, wird sich eine solche Unterscheidung überhaupt schwer durchführen
lassen und man wird die Verwandtschaft besser in der Anlehnung an das
eigentlich Charakteristische des Aachener Westbaus erkennen. Dies ist aber
ein rechteckiger (im besonderen quadratischer) Mittelteil, der unten eine
Vorhalle, darüber eine Empore (bez. Kapelle) und ein 3. Qescfaoss (Glocken-
stube) enthält und von 2 Treppengehäusen flankiert wird.
Keinenfalls hätte nun der Turmbau von S. Maria i. Kap. in Köln
fehlen dürfen (Fig. 3). Über den ehemaligen, jetzt fehlenden oberen Ab-
schluss sind wir hinreichend durch die Abbildungen auf den alten Kölner
13} Übrigens ist der Essener West bau nicht, wie v, Sommerfeld aufgrund der
älteren Angaben zu meinen scheint, unmittelbar Dach dem Brand von MS ausgefübrt,
sondern nacb Hamanns Untersuchungen (Hamann, Der Wcstbsu der Httnsterklrche zu
Essen erst gegell Ende' des 10. Jahrhunderts.
Google
Stadtprospekteu unterrichtet {Fig. Ö nach dem Prospekt des Anton von
Worm» von 1531 und Fig. 6 nach dem Stadtplan Mercators von 1671).
Gegenüber den obigen, mit Ausnahme von Essen und Münstermaifeld sehr
fragwürdigen Beispielen baben wir hier einen klassischen Zeugen für den
Einfluss des Aachener Westbaues vor uns. Nur ist das Aachener Torbild
für eine basilikale Anlage umgeformt. , Aber auch hier im Erdgeseboss eine
Vorhalle, darüber Empore und Glockenstube. Hierzu kommt noch, dass sieb
die Empore in der für Aachen charakteristischen doppelten Säulenstellung
öffnet, wobei die oberen Säulen im Bogenfeld stehen. Ein genaues Datum ist
für diesen Bau nicht überliefert. Er ist jedenfalls älter als der 1049 geweihte
Neubau, aus dem das jetzige Langhaus und der Chor hervorging, und wird
wahrscheinlich dem unter Erzb. Bruno (953— 9G5) ausgeführten Bau angehören,
auf den eine Angabe in seinem Testament hinweist '*). Eine Erneuerung des
Turmes, aufweiche die ehemaligen oberen Teile zurückzuführen sind, fand 1170
statt. 1637 stürzte der Mittelturm ein 1B| und wurde nur notdürftig als Torso
instandgesetzt. Im Unterschied zur Aachener Anlage waren die Flankier-
türme in ihren oberen Teilen isoliert neben dem Mittelturm hochgeführt und
überragten ihn noch, vielleicht aber erst seit der Instandsetzung von 1170.
Auf den Turmbau von S. Maria i. Kap. und somit auch auf den
Einfluss des Aachener Münsters ist der Westbau der Abteikirche zu Brau-
weiler zurückzuführen. (Fig. 4 und 7) In seinen unteren Teilen gehört er
dem 1061 geweihten Kirchenbau an, während die oberen erst im 12. Jahr-
>) RDOtgerl, Vita Branonts: Hon. Germ. SS. IV p. »74; „monaswrto et (rlsnntro
o llbrso csntam*.
j) Oclenlufi, De adrair. mago. Coluniae S. S25.
DgitzedOyGOOgle
hundert aufgeführt wurden. Auch hier im Mittelbau unten eine Vorballe
darüber eine Kapelle, die sich in 3 Bugen nach dem Mittelschiff öffnete ").
Aachener Einfluss
zeigt auch der Westbau
der Stiftskirche in
Münstereifel (Fig. 8
und 9) "), freilich mit
überhöhten Seitenge-
bftusen und mit der Ab-
wandlung, dass der vor-
dere Mittelbau nur zwei-
geschossig ist, während
das dritte Gescboss mit
der Glockenstube —
gleichsam nach hinten
gerückt — sich über
einem westlichen Quer-
8chiff erhebt, wodurch
der Mittelteil seinen
Turm cbarabter einge-
büsst hat. Im übrigen
weist aber die offene
Vorhalle uud die Em-
pore darüber im verkenn
bar auf den Aschenei
Westbau. Wegen t
Verwa ndts c haf t mit Mü n ■
stereifel muss hier auch
der allerdings rekon-
struierte West bau von
S. Pantaleon in Köln
(gew. 980) genannt wer-
Bci den Nachbildun-
gen des Aachener Zen-
tralbaues inNymwegen
und Ottmarsbeim ist
der Westbau auf eine
rechteckige Vorballe, be-
zieh, einen schlichten
rechteckigen Turm re-
duziert. Bei dem noch
.,_ _ . „ erhaltenen zweitürmi-
Flg. 7.») gen Westbau der ehe-
maligen, gleichfalls nach dem Aachener Typus am Ende des 10. Jabr-
tzedovGoOgle
Heeenaionen.
59
hundert» erbauten Zentral kirche S. Peter zu Wimpfen i. T. sind die flan-
kierenden Treppentünne quadratisch und etwas vorgerückt. Es ist fraglich,
ob und wie weit das Aachener Vorbild hier
Oberhaupt für den Turmbau massgebend war.
Bei einer Untersuchung des Einflusses des
Aachener Münsters auf den Turmbau in Deutsch-
land kann man sich nicht, wie von Sommerfeld
es tut, auf die heutigen politischen Grenzen
beschränken. Die zur alten Erzdiözese Köln und
während des ganzen Mittelalters zum Reichs-
verband gehörigen Bistümer Lüttich und Utrecht
müssen hier unbedingt herangezogen werden.
Und hier finden wir auch die erwünschten
Zwischenglieder von den Anlagen mit überhöhtem
Mittelteil nach Art des Aachener Münsters zu
der Seitengebäuse wie bei der Stiftskirche zu Ger
Eine getreue Kopie des Aachener Münsters
992 erbaute Kirche S. Johann Evang. zu Lütticl
denen mit Überhöhung
rode.
war die bereits genannte
Der Zentralbau selbst
Flg. 2."f
i 18. Jahrhundert auf alter Grundlage i
i errichtet, die Turm-
i Google
Recensionen.
anläge rührt aber noch von dem Ursprungsbau her, nur die oberen Teile
sind in spAtro manisch er Zeit erneuert (Fig. 10). Wie in Aachen flankieren
2 runde Treppen türm chen den Hauptturm. Dieser erbebt sich über sie um
die Hübe des Glockengescbosses, das, wie erwähnt, nur auf der Nord- und
Südseite Scballöffnungen bat ").
iO K-
Fig. 10. 1
Der Westbau von S. Denis in Lüttich (987-990)'») muss gleichfalls
i Aachen in Beziehung gesetzt werden. Die Treppenge hause sind hier
unten rechteckig und oben in 5 Seiten des Achtecks über-
führt (Fig. 11 u. 12). Der Oberbau des Mittelteils ist
Der Turm des um die Mitte des 10. Jahrhunderts
ausgeführten Neubaues der Salvatorkirche zu Utrecht
(1587 abgebrochen) scheint im Typus dem von S. Johann
in Lüttich und dem des Aachener Münsters entsprochen
zu haben, nur bildete seine Grundform kein Quadrat,
sondern ein Rechteck (Fig. 13 nach Mullers Rekon-
struktion);'). Damit leitet er über zu dem Westbau der
Liebfrauenkircbe zu Maestricht "), deren Anlage nocb
vom Ende des 10. Jahrhunderts herrührt, wenn aucb der
Hier ist aber der Charakter des Aufbau« dadurch eio
inderer geworden, dass die Treppen türme über den Zwischenhau, der oben
die Glockenstube enthält, erhöht sind und somit äusserlicb betrachtet eine
inrlitt, Hiitoriache Slttdteblliier IX. Lültleh, S. 5, Tat. 1 u. 80.
Inrlltt a. a. 0. S. 7 Tar. ia.
lebanten sind auf der Zeichnung fortgelassen.
Kirche In Utrecht. Westd. ZeitBChr. XVI S. EM— 89!
>ld, Kirch!. Baukunst Tat. SIT Flg. 3
Aufbau jünger i
tzedovGoogle
Recenuionen. 61
zweit&rmige Anlage eutatandeu ist, die aber, wie gezeigt, auf den Typus
dea Aachener Münsters zurückzufahren ist.
Wenn nun die Gernroder
Stiftskirche einen der Liebfrauen-
kirche in Maestrich t ganz ent-
sprechenden Turmbau besitzt, so
liegt es nahe, ihn als das Ergebnis
einer ähnlichen in letzter Linie auf
den Aachener Westbau zurückzu-
führenden Entwicklung aufzufassen,
Bei v. Sommerfeld steht die Gern-
roder Kirche ausserhalb dieses Zu-
sammenhanges, indem ihr Westbau
erklärt wird als entstanden aus
dem S. G aliener Grundrisstypus
durch Heranrücken der freistehen- -
den Türme an den Mauerkür per
(S. 316). Mir scheint die Ablei-
tung aus dem Aachener Westbau
gerade aufgrund der niederländi-
schen Beispiele natürlicher. Dem
S. Gallen er Grundriss fehlt der
rechteckige Westbau ; als Beispiel
für eine Weiterbildung der S, Gal-
lener Tunnanlage im Sinne organi-
scher Verschmelzung sei der kürz-
lich in seinen Fundamenten aufge-
deckte Burkhard'sche Westchor des
Wormser Domes aus dem Anfang
des 11. Jahrhunderts genannt: eine
halbkreisförmige Apsis zwischen 2
Rund türm en *•). Flg. a.
Dagegen führt v. Sommerfeld merkwürdigerweise den Westbau von
Corvey als Beispiel für die Einwirkung des Aachener Münsters bei Über-
höbung der Seitentürme an. Ein solcher Missgriff zeugt von einer völligen Ver-
kennung der bei dem zitierten Bau vorliegenden konstruktiven Gedanken. Die
noch dem 10. Jahrhundert angehörenden Teile des Unterbaues zeigen einen
Grundriss **), der auf keine rationelle Weise mit dem des Aachener Westbaus
in Beziehung gesetzt werden kann, dagegen die grösste Verwandtschaft besitzt
mit dem 943 vollendeten Westbau der Abteikirche zu Werden, bei dem sich
eine Beeinflussung durch Aachen ungezwungen nicht konstatieren lässt").
Der Oberbau der Türme gehört aber erst dem 11. und 12. Jahrhundert an
und steht in Beziehung zur sächsischen Bauschule, wo eine derartige doppel-
al)) Deutsche Bauzeltnng 190» 8. M3.
U) Organ f. chrlstl. Kunst Bd. 32 Nr. 17.
26) Effmann. Die karoling-ottotiiBohen Bauten zn Werden I 8. 170 n. al* Flg. 1*4.
,vGoogIe
Q2 Recensionen.
türmige Anlage mit zwischen gebauter von einem Satteldach überdeckter
Glockenstube, ausgehend von der Gernrodcr Eircbe, in der romanischen
Zeit die übliche war (Gandersheim, Halberstadt, Froae, Goslar, Magdeburg,
Jerichow u. a.). Allerdinga ist der Erstlingsbau dieser Gruppe, der Gern-
roder Westbau (um 960) nicht mehr in ursprünglicher Form erhalten: Die
jetzige Glockenstube mit den Biforien gehört erst der spfitr omanischen Zeit
an ; doch deutet der noch ursprüngliche Anachluss der Türme darauf hin,
dass diese von vornherein einen dem jetzigen ähnlichen Zwischen bau ein-
schlössen. Nicht nach dem Betspiel von Corvey, wie v. Sommerfeld S. Bio zu-
sammenfassend behauptet, sondern nach dem von Maastricht und Gernrode
stehen die deutschen Doppeltürme mit zwischen liegendem Glockenbaus „auf
den Schultern des Aachener Westbaus".
Der letzte Abschnitt der von Sommerfeldschen Arbeit behandelt den
alten Dom zu Köln. Wenn hier nachgewiesen wird, dass weder die Dom-
kalendarien (die sogenannte Beschreibung des alten Doms) noch die Miniatur
des Hillin us-Evangeliars für den Gründungsbau des 9. Jahrhunderts, im be-
sonderen für das Vorkommen eingegliederter Doppeltürme zu dieser Zeit
herangezogen werden können, so wird man hierin dem Verfasser gern
beistimmen *").
Es lag natürlich ausserhalb des Rahmens dieser Besprechung, die
Frage der Bedeutung des Aachener Westbaus für den romanischen Turmbau
in Deutschland erschöpfend zu behandeln. Es sollten im Vorhergehenden
nur die hauptsächlichsten Denkmäler aufgeführt und die Einflusslinien ange-
deutet werden gegenüber den irrigen und ungenügend basierten Ausführungen
v. Sommerfelds.
Zusammenfassend sei noch bemerkt, dass die überwiegende Mehrzahl
der genannten Beispiele, wie leicht begreiflich, im Gebiet der alten Erzdiözese
Köln liegt, und dass die lebhaftere Aufnahme und Weiterbildung des Aachener
Westbautypus in die Ottonische Periode, die 2. Hälfte des 10 Jahrhunderts
fällt, also in die Zeit, in der sich in der ganzen deutseben Kunst ein Auf-
schwung und ein Wiederbeleben der karolingischen Tradition bemerklich macht.
W) Übrigens Ist auch schon früher In anderem Zusammenhang hierauf hinge-
wiesen, vgl. Hugo Graf, Nene Beitrage zur Entsteh ungsgeacbielite der kreuzförmigen
Basilika : Report. f. Knnatwlss. IS 8. M ff.
lyGoogIe
»Google
»Google
Fund aus der älteren Steinzeit
Von Dr. Paradeis in Rottenburg,
(Hierzu Tafel 1.)
Im Jahre 1906 wurde bei Rottenburg ein wertvoller Fund aus
der älteren Steinzeit gemacht nnd in das Museum des Sülcb gauer
Altertums Vereins in Rotten bürg abergeführt. Die dort gefundenen
Stucke sind folgende :
Ein Mammutstosszahn, 90 cm lang und 10 cm im Dickendurch-
messer (von einem jungen Tiere) ist bis in eine ziemliche Tiefe glatt
ausgeholt, der oberste ausgehöhlte Teil ist in der Erde zerbrochen. Der
Zahn stellt einen Köcher dar (Taf. 1, Fig. 1); darin lagen noch ca. 20
zum Teil sehr kleine, ungefähr 3 — 4 cm lange und 0,fi — 2,5 cm breite
Pfeilspitzen aus schwarzem und gelbem Feuerstein. Eine kleine 3 cm
lange und ca. 3 mm dicke Pfeilspitze aus gelbem Feuerstein steckte
mit einem Zapfen in dem ausgehöhlten langen Zabn eines Höhlenbären.
~a dem Mammutzahnköcher lagen auch noch viele kleine Knochen von
'ögeln, kleine, 2 cm lange Unterkiefer mit langen spitzen Zähnen
(Mäuse) nnd andere, 21k cm lange, 0,6 mm dicke, an den Ecken zu-
gespitzte Zähne, nadeldünne, 2 cm lange Schlüsselbeine, (Ulna)- Knochen
von kleinen Vögeln u. s. w. Der Köcher hat sehr gelitten, ist aber
gut zusammen bandagiert. Neben ihm lagen noch 6 andere Mammnt-
stosszuhne von ähnlicher Grösse, auch nur von jungen Tieren ; sie
konnten aber nicht ganz aus den Felsmassen herausgehoben werden,
sie gingen in Splitter, die gesammelt und aufbewahrt sind, wie die 6
vorhandenen Spitzen der Zähne. Weil das lauter gleich- oder ähnlich
grosse Zähne von nur jungen Tieren waren, wie der einen Köcher dar-
stellende Zahn, so darf man annehmen, dass man die gleichen Fabrikate
vor sich hat, nämlich auch Köcher.
Westd. Zeltsehr. f. Gesch. a. Kunst. XXVI, II.
IgitzedOytoOgle
64 Paradeis
Der Grösse dieser seltenen, vielleicht bis jetzt unbekannt eti Köcher
aus Mammutstosszahnen entsprachen anch andere Waffen. Es sind das
zunächst zwei Streitäxte (Totschläger) aus den grossen Kanzahnen
des Mammuts in Keilform; die Basis des Keiles ist bei einer Axt
19 cm — es ist das die Zahnwurzelseite ; die übrigen 2 Seiten (darunter
die natürlich abgeschliffene Kaufläche des Zahnes) sind je 16 cm lang;
die Dicke der Kauzahnaxt ist 7.5 cm (Taf. 1, Fig. 2). Die andere Axt
hat etwas kleinere Massverbältnisse. Die Wurzeln dieser Zahne sind alle
glatt abgeschlagen bis auf eine oder zwei nebeneinander, die als Zacken
am Ende der Zahnwurzelseite, wo diese mit der Kaufläche des Zahnes
im Winkel zusammentrifft, auffallend hervorstehen. Diese Zähne wurden,
wie man aus den in nnsern Schulen hängenden Abbildungen schliessen
kann, so zn Äxten oder Totschlägern benutzt, dass man sie in Gabeln
von Asten mit Sehnen befestigte, und zn der Befestigung dienten ge-
rade die 2 übrig gelassenen, hervorstehenden Zacken der Zahnwurzeln
an dem einen Ende der Kauzähne. — Auch unsere Äxte sind in dieser
Weise zur Belehrung rekonstruiert nnd mit gabeligen Stielen versehen.
Ausser diesen Fabrikaten ans Kauzähnen des Mammuts ist auch noch
Rohmaterial vorhanden, nämlich Kauzähoe mit Wurzeln, darunter 1 grosser,
21 cm lang, 17 cm breit und 8 cm dick. Weiter ist vorhanden eine
Axt, auch keilförmig, aus dem Schienbein des Mammuts. Der obere
dicke Teil des Schienbeins (der Epiphysenteil) hat ein auffallendes, un-
gefähr 5 mm im Licht messendes tiefes Loch für die Anbringung eines
Zapfens; der Zapfen diente, wie jene stehen gelassenen Zahnwurzel-
zacken an den Mammutkauzähnen, als Haltepunkt der Sehne, mit der
die Axt in dem gabelförmigen Stiel befestigt wurde. Die Axt ist in
ihrem oberen dicksten Epiphysen teile (Basis) 12 cm breit und hat eine
Länge von 27 cm; die Dicke der Basis (Epipbyse) ist 8,5 cm, in der
Mitte 4,0 cm; der untere Teil ist spitzig und kantig deutlich ge-
schliffen und hat hier eine Dicke von 2 — 3 mm (Fig. 3). Ein ähn-
liches Exemplar ist in zwei Bruchstücken vorhanden, die ursprünglich
bei der Hebung noch beisammen waren ; der spitze Teil ist sichtlich
ebenfalls künstlich bearbeitet. Zwei weitere, auch die Keilform ein-
haltende Äxte sind sichtlich kunstlich hergestellt, zugespitzt und mit dem
„Reinstem" geriehen; sie bestehen aus grossen Schulterblättern, ihre
Länge ist 25 und 24, ihre grüsste Breite an der Basis 13 und 15 cm;
die Dickendurchmesser bei diesem mehr Sachen Knochen sind im all-
gemeinen 3 — 6 cm. Und noch mehrere andere grosse Knochen vom
Mammut haben eine wohl künstliche Keilform und waren zn grossen
DgitzednvGoOgle
Fund ans der älteren Steinzeit. ß5
Streitäxten bestimmt; besonders erinnert daran ein keilförmig zugespitztes
Schulterblatt von 32 cm Lange, 22 cm Breite nnd 9 cm Dicke an der
Basis. — Auch ein einziges kleiners Handbeil ist vorbanden. Der ab-
gebrochene 14 cm lange Stiel des Beiles, ein kinderarmdicker Röhren-
knochen, hat an dem einen Ende ein ziemlich roh ausgeschlagenes ovales
Loch znr Befestigung des bekannten länglichen Steines (Fig. 4). Solche
Steine, schwere, stark eisenhaltige Steine von länglicher Form, ca. 8 — 9 cm
lang, 4— 5 cm breit und 2 — 5 cm dick, mit denen diese Handbeile
hergestellt wurden, kommen noch fünf vor; sie sind zum Teil sichtbar
länglich geschlagen, aber nicht, wie die Steine der Steinbeile der sogen.
jüngeren Steinzeit glatt poliert, teilweise aber doch glatt gerieben (Fig. 5).
Speerspitzen ans Bein sind rund 120 vorhanden, wenn auch
wohl manches Zufallsprodnkt darunter ist, das der Zahn der Zeit
schaffte. Viele weisen aber durch ihre zugespitzte Form und Glättung
mit Sicherheit auf künstlich« Behandlung mit dem „Reibstein" hin,
der, wie wir sehen werden, vielfach vertreten ist. Die Speerpitzen sind
zum Teil aus sehr harten Knochen, namentlich solche aus den rinnen-
förmigen Dornfortsatzen der Mammntwirbel, die 30 cm lang und an
der Basis ca. 10 cm breit sind (Fig. 6); sonst stammen sie vom Ge-
weihe des Renntieres, von den mit dem „Reibstein" bebandelten Rippen
dieses oder anderer Tiere mit 28 cm Lange, besonders von den grossen,
mehr runden Rippen des Mammuts und den Querfortsätzen der Wirbel
dieses Tieres; die Spitzen sind gewöhnlich spitzig (Fig. 7a), teilweise
haben sie auch ein ziemlich breit abgerundetes dünnes scharfes Ende
(Fig. 7 b). Eine Speerspitze letzterer Art hat deutliche Strichzeichnung
(Fig. 7c). Auch eine doppelte Speerspitze, 8 cm lang, (vorn
und hinten eine Spitze), wie sie in der Fundliteratur vorkommt, ist
vorhanden (Fig. 8). Interessant sind zwei hacken förmige, barpunen-
artige Spitzen, eine davon ist 12 cm lang und ca. 2*/e cm dick
(Fig. 9); sie sind aus Wirbelknocben geschlagen, ebenfalls in der Fun d-
literatur bekannt. Die Länge der vielen gewöbnlicben Exemplare schwankt
zwischen 30, 25, 20, 15, 10 cm u. s. w. Beachtenswert sind ca. 10
grosse, ziemlich roh gearbeitete Dolche aus Renntiergeweih; sie haben
einen handbreiten Griff unter der Krone des Geweihes und sind von
da ab spitz zugeschlagen und geschliffen ; die Länge eines solchen
Dolches ist 28 cm (Fig. 10). Es sind auch mehrere ausgehöhlte Griffe
von Rennt ierge weih und aus den Rippen des Mammuts vorhanden, in
denen wohl als Dolchspitzen dünnere, zugespitzte Rippen kleinerer Tiere
oder andere künstlich und spitz zubereitete Knochen steckten; solche
,8lc
66 Paradeis
Rippen existieren ebenfalls bei dem Fände. Feinere Bearbeitung
weisen ungefähr 20 Stück Dolche oder Pfriemen — mit Parallel-
atrichen versehen — und Teile von solchen mit Griffen auf. Die
Griffe sind ursprünglich teils mit dem Dolche an einem Stocke
(Fig. Hau. b), teils ist der letztere in einen Röhrenknochen oder in
ein ausgehöhltes Stack eines Renntiergeweihes hineingesteckt (Fig. 12).
Die Dolche und Teile davon sind 20, 15, 10 cm u. s. w. lang nnd
teils messerartig dünn, zweischneidig zugespitzt, poliert und 1 — l1/» cm
breit (Fig. Ha u. IIb), teils haben sie eine durch Polierung allseitig
abgerundete und an einen Ende zugespitzte Form von ca. 1 cm stärkster
Dicke (Fig. 13a u. b), teils ist auch nnr eine Seite abgerundet und
poliert und die andere eben und poliert und vorne ist die Spitze. —
Ein Dolch ist in der Mitte braunrot gefärbt mit dem Rötelstein
(Fig. 13 a). (Ein Rotelstein zur Färbung von Waffen und Schmuck
aus der ältesten Beinzeit ist in der Sammlung des Sttlchgauer Altertums-
vereins von einem Funde von Robenhausen). Und ein Dolch hat
Strichzeichnung (Fig. 13 b), ähnlich wie die oben genannte Speer-
spitze. — Pfeilspitzen aus Bein sind rund 80 vorhanden, auch
darunter sind wohl Zufallsprodukte, jedoch viele weisen durch ihre
gleichmassige Form und Glättung auf Behandlung mit dem „Reibsteio"
hin ; viele Spitzen sind von auffallend harten Knochen ; ihre Länge
schwankt zwischen 2 und 7 cm, ihre Breite und Dicke ist verschieden
(Fig. 14 a, b, c). Mehrere scharfe Zähne — auch in der Mitte der
Länge nach auseinandergespalten — vom Höhlenbär und andern Tieren
gehören wohl auch hieher. Zum Teil wurden diese Zähne, nachdem
ihre Spitze entfernt war, ausgehöhlt und eine lange, dünne Pfeil-
spitze aus Feuerstein in die Höhlung hineingesteckt; ein solches
Exemplar lag ja in dem Main mutzall nköcb er (Fig. 15). Bemerkenswert
ist ein 1 9 cm langer und 2 cm dicker, runder Pfeil mit der Spitze aus
der Rippe eines jungen Mammuts; am hinteren stumpfen, etwas abge-
brochenen Ende hat er an der Oberfläche der Längsseite ein kleines
Loch, in dem wohl ein kleiner Zapfen steckte für die Befestigung
eines Sehnenfadens, der beim Bogensch Jessen mit der Bogensehne und
dem Pfeil zwischen die Finger kam und so das sonst leichte Ent-
gleiten des Pfeils ans denselben verhinderte (Fig. 16). Auch der
vordere, spitze, dritte Teil eines gleichen Pfeils ist vorbanden (Fig. 17).
Interessant ist weiterbin eine doppelte Pfeilspitze (hinten und vorne
eine Spitze) 6 cm lang und 2 cm breit, auf beiden Längsseiten konvex
und glatt poliert (Fig. 18), wie ja oben auch eine doppelte, in der
,GoogIe
Fund am der alteren Steinzeit. 67
Literatur bekannte Speerspitze genannt ist. — An ferneren Waffen-
geraten sind vorhanden 7 Schleuderkugeln aas Bein (abgerundete
Epiphysen) and Stein von der Grösse von Hühnereiern (Fig. 19),
Messer (Fig. 20), Pfeilspitzen (Fig. 21) ans schwarzem nnd braunem
Feuerstein nnd weissem Jura sind in verschiedenen Grössen nnd Formen
vorhanden ; die Exemplare sind 7, 6, 4 cm lang, 2,5 nnd weniger cm breit,
sie haben 3 and 2 Flachen nnd roh zugeschlagene Schärfen ; im ganzen
sind ungefähr 200 Stück vorhanden. Auch 4 — 5 Meissel (Fig. 22)
aus Feuerstein mit roh zugeschlagenen Scharfen finden sich vor, einer
ans weissem Jora; ihre Längen sind 5,0, 3,5 u. s. w., ihre Breiten
4,0, 2,0 cm n. s. «., ihre Dicke 1,8 cm mehr nnd weniger. Als
wirtschaftliche Gegenstände sind weiter einige Schaber darunter, es
sind das kleine, kinderhandgrosse, dünne Steinplatten ans braunem
Juragesteine mit einer roh zugeschlagenen Scharfe (Fig. 23). Weitere
wirtschaftliche Gebrauchsgegenstände sind grössere Quetscher ans
Bein nnd Stein, wie sie in der Literatur genannt sind, es scheinen
namentlich die Fnsswurzelknochen von grösseren Tieren (Mammut)
hierzu verwendet worden zu sein ; sie sind fast wie Zapfen, vorne mehr
dünn, spitzig, hinten massig, dick (Fig. 24), auch ein Sandstein in
Balbkreisform, 20 cm in der Länge, 16 cm in der Breite und 4 — 5 cm
in der Dicke — an der halbkreisförmigen Peripherie abgerundet — ,
der wohl auch ein Quetscher ist, enthält der aus der ,, Muschelkalk -
formation" stammende Fund. Zu welchem Zwecke 7 Stück zugespitzte
Epiphysenknochen, ca. 10 cm in der Länge und ca. 4 cm in der
Dicke, dienten, ist fraglich, ebenso ist der Zweck von 5 keilkönnigen
Knochen — wohl aus einem grossen Tiergesich tsscbädel — 7 cm
lang nnd an der Basis 4 cm dick, 5 cm lang nnd 4 cm dick u. s. w.
nicht bekannt. 5 kleine Löffel aus den Beckenknochen kleinerer
Tiere (Fig. 25), 9 and 7 cm Gesamtlänge nnd ca. 1 and 2 cm
Löffelbreite, sind zu sehen ; 2 sind künstlich ausgehöhlt nnd geglättet,
sie haben mehr eine spitze Form (Fig. 26), wie die vielen primitiv
zugespitzten ca. 10 cm langen und ca. 0,5 cm dicken Vogel-Röhren-
knocben (Fig. 27), mit denen das einen Leckerbissen bildende Knochen-
mark aus den Höblen der Knochen geholt wurde. In die gleiche Kategorie
gehört wohl auch eine fremde, bei ons nicht vorkommende dicke Muschel-
schale mit rundlicher Form und 5 cm Durchmesser (Pectnncnlus pilosus
des Mittelmeeres) ; sie hat an einem dicken Bande in der Mitte ein kleines
künstliches Loch, wie für einen Löffelstiel bestimmt, nnd am anderen scharf
auslaufenden Rande ist sie sichtlich stark abgenutzt, so dass hier die natür-
,vGoogIe
68 Par&deü
liehe Farbe and Zeichnung der Schale ganz fehlt. Vielleicht diente sie auch
als Schmuck (Fig. 28). Ob die losgetrennten Epiphysen grosser Extre-
mitatenknoeben mit ihren konkaven Gelenkflächen mit einem Durch-
messer von 14, 10 u. s. w. cm zu Tellern (Fig. 29) dienten, ist
eine Frage; jedenfalls hatten sie einen Zweck; denn zum Teil sind sie
am Rande ganz gleichmassig abgesehenen. — Ferner sind 3 Schaufeln
ans grossen platten Knochen (Beckenknochen) vorbanden, die Langen
sind 23,6, 21,0, 13,8, ihre Breiten 13,0, 12,0 und 8,0 cm; ihre
Dicken sind im allgemeinen 1 — 3 cm; sie haben einen zugesebärften
Rand (deutliche Reibspuren) und Spitzen. Die Schaufeln zeigen anf
ihren Flachen zum Teil viele Kratzer und scharfe Schnittlinien vom
Gebrauche (Fig. 30). (Gleiche Schnittlinien, kreuz und quer durch -
einand ergehend, sind auf 2 grossen Schulterblättern — Renntier? —
von einem Fände ans der Eisenzeit, letztes Jahrtausend v. Chr., bei
meinem Neuban, Seebronnerstrasse, nachzuweisen; Teller?) — Aach
hat man Sägen nnd Sägenteile ans Bein und Slein gefanden; eine
Sftge(?) ans Bein ist 10 cm lang und 1 cm breit (Fig. 31), eine
andere ans rötlichbraunem Jura ist 6 cm lang und 1 cm breit (ist
später als Messer bezeichnet worden); dann kommt noch die scharf
gezackte Spitze einer Säge aus schwarzem Feuerstein vor. Zn
welchem Zwecke eine konisch geformte, an beiden Enden und an
allen Flächen glatt polierte Spitze von 1 cm Länge nnd 0,3 cm Dicke
an der Basis aus Homstein diente, ist fraglich ; auch eine dünne
kleine Platte ans demselben Homstein lag neben dieser konischen Horn-
steinspitze am Fundorte. An in der Fnndliteratur als Hacken
(Fig. 32a n. b) verzeichneten Renntiergeweihteilen (Hörn mit einem
Zacken oder zwei einander gegenüber in einer Höhe) nnd Geweihspitzen
sind ca. 100 vorbanden; einzelne Hacken sind 23,5, 20 u. s. w. cm
lang. Auch Angeln sind vertreten; sie sind hergestellt ans kleinen
Röhrenknochen (mit ihren Epiphysen) von Vögeln, kleinen Unterkiefern
mit spitzem Zahn, die am stumpfen hintern Teil eine ganz kleine
Öffnung für den Sehnenfaden und die Angelschnur haben (Fig. 33a);
ihre Bedeutung als Angeln ist jedoch fraglich ; vorhanden ist der
vordere Teil einer Angel (Fig.]33b). — Dabei lag der Oberkiefer
mit Schädeldach eines Fisches wohl als Beutestück. Die
Angeln sind 4,5, 4,0, 3,0, 2,2 und 1,2 cm lang und ihre Dicke an
dem stumpfen, durchlöcherten Teil ist ca. 1 — 0,5 cm. — Ferner
ist die Toilette vertreten. Kämme sind vorbanden, hergestellt ans
Mammutbackzähnen ; ein solcher Kauzabn besteht ans lauter dünnen
Fund aus der älteren Steinzeit. 69
Lamellen, Platten, die einen gezackten Rand an der Kaufläche haben
(Fig. 34); auch eine Häcksel ist dabei, 12 cm lang nnd 5 cm breit,
2 cm dick, mit vielen ganz spitzen Zacken, die vielleicht auch noch
als Kamm fungiert hat; sie ist aus dem Wurzelgebiet eines Mammut-
zahns herausgeschlagen (Fig. 35); 14 vorhandene Unterkiefer mit
Zähnen von Eisfüchsen, der längste etwas aber 8 cm lang, haben viel-
leicht auch als Ramme gedient. — Als Schmuck fanden sieb rund
50 Stück Perlen (aus Gagat) vor, die zum Teil noch nicht ganz
ausgearbeitet, d. i. ohne Löcher, teils aber auch ganz vollendet sind,
d. b. runde oder längliche, zapfenartige Form mit Löchern haben
(Fig. 36 a u. bl Und selbst der Robstoff, Gagat in Platten von
ca. 7 cm Länge und Breite und stark 2 cm Dicke (Fig. 37) kommt
dabei vor. Nadeln, grössere Bruchstücke davon, aus Knochen ge-
schlagen und aus kleinen Rippen sind ca. 12 vorhanden. Bei der
Herstellung all dieser Waffengeräte nnd wirtschaftlichen Gegenstände hat
neben den schon genannten Messern, Sägen, Meissein und auch wohl
neben der konischen Spitze aus Homstein — sicher der Reib stein
eine Hauptrolle gespielt; von diesen sind 9 Stock aus schwer eisen-
haltigen Steinen, die fast wie Roheisen aassehen, vorhanden; sie haben
die Grösse von Hühner- und auch Taubeneiern (Bobnerz) und eine
Fläche ist immer geglättet (Fig. 38) ; einer von diesen Eisensteinen hat
mehrere geglättete Flächen ; auch Reibsteine aus Feuerstein nnd Muschel-
kalk sind mehrere vorhanden. Ob hieher auch ein in leichter Bogen-
form künstlich hergestellter, in der Mitte verdickter und an den Enden
etwas stumpf zugespitzter harter Knochen (vom Mammut), 9 cm lang
und in der verdickten Mitte 4 cm breit, mit einer deutlichen Reib-
fläche an der gebogenen konvexen Mitte gehört, ist wieder eine Frage.
Mehrere faustgrosse Eisensteine ohne sichtliche Reibfläche, an denen
aber das Feuer gewirkt hat und die zum Teil Schlackenbildung auf-
weisen, sind ebenfalls vorhanden. Auch die Überreste eines Herdes
sind nicht entgangen. Viele im Feuer gelegene Mnschelk alksteine sind
vorhanden und eine Menge Kohlen, auch einzelne wenige angebrannte
Knochen lagen dabei. Die Herdstelle zeichnete sich besonders aus durch
eine kontinuierlich zusammenhängende, im Durchmesser ca. 1 Meter be-
tragende handbreitdichte Kohlenplatte. Allem nach haben wir es hier
mit einer Werkstätte von Waffen nnd wirtschaftlichen Geräten und mit
einem Lager solcher Gegenstände zu tun. Darauf weisen auch die vielen
übrigen hier nicht speziell aufgezählten, noch eine grössere Kiste füllenden
Knochen, wie die vielen grossen Wirbel und noch die Wurzeln auf-
,vGoogIe
70 -I- i'Vauck
weisenden Kauzähne vom Mammut, die Schienbeine (47 and 41 cm
lang und an den Epiphysen 18 and 14, in der Mitte 9 and 7 cm
dick), die vielleicht noch als Keulen dienten, und Rippenteile von diesem
Mammuttiere, ebenso Knochen vom Renntier und anderen Tieren und
die grosse Menge Vogelknochen hin ; sie sind allem nach unverarbeitetes
Robmaterial. Von grösseren Tieren sind durch Knochen demnach sicher
vertreten das Mammut und vom „Rhinoceros" sind Zahnteile vorhanden,
ferner ist vertreten der Höhlenbär, das Renntier, der Eisfuchs und das
Pferd, auch der Polarhase kommt vor, ebenso in Gestalt eines Unter-
kiefers der Halsbandlemming, der ein Bewohner der Tundern ist, dazu
das Birkhuhn, auch der Kolkrabe. Mehrere Schädel kn och en, darunter
platte (zum Teil 2 cm dick), ein Hinterhauptbein, und Trümmer vom
Gesichte sind nocb Gegenstand der Untersuchung, ob sie nicht etwa
vom Menschen stammen; sie sollen von einem Mammutembryo herrühren.
Der ganze Fund war ca. 2 Meter tief anter Felsstücken und
Geröll verschüttet und er ist nicht, wie ich fand, in die Talsohle
bereingerntscbt, dort lassen sich keine Knochen n. s. w. mehr nachweisen,
sondern das ganze „Nest" lag ausschliesslich ca. 4 Meter Ober dieser,
an der Stelle, wo der neue Kalkofen erbaut wurde; eine Photographie
der Situation ist abgenommen. Dieser Befund ist neben der kontinuier-
lichen, 1 Meter im Durchmesser betragenden band breitdichten Kohlen-
platte und dem langen Begrabensein des Fundes tief unter dem Gerolle
bei der Beurteilung der geologischen Situation, die ich andern überlasse,
sehr wichtig. Ich verweise auch auf die Behandlung des Fundes durch
E. Koken und Rob. Rud. Schmidt, Schwab. Kronik des Schwabischen
Merkurs IL Blatt No. 201, 1. Mai 1907.
*-4S~
Der Name der Franken.
Von Prof. Dr. J. Franck, Bonn.
Für die Etymologie des Frankennamens hat Bremer in seiner
Ethnographie der germ. Stamme, Pauls Grundr. d. germ. Philologie
III, 878, auf J. Grimms Deutung „die Freien" zurückgegriffen. Da
frank für »frei" in älterer Zeit nur aus dem Romanischen bezeugt ist,
so beruft sich Bremer auf die Geschichte des Adj. blond, wie sie z. B.
in Kluges Etymolog. Wörterbuch dargelegt wird: ein altgerm. Wort,
das ins Rom. entlehnt wurde und dann von dort wieder zn uns zurück-
igle
Der Name der Franken. 71
gelangte. Als Vertreter einer anderen Ansicht mag uns Rud. Mach
gelten (Deutsche Stammeskunde1 94), der das zugrunde liegende Wort
in der Bedentang „keck, kühn" nimmt, im Anschluss an Kugel, anf
dessen Deutung wir zurückkommen werden. Ganz abweichend hiervon
halt Klage selbst für den Volksnamen an der Herleitung aus einem
verlorenen ahd. *francho „Wurfspiess" (ags. franca, altnord. frakke
und frakka) fest and stellt in bekannter Weise ahd. Frattchon, Franckun
mit Sahson, Sahswn, als Ableitung von sahs „Schwert", in Parallele.
Die letztere Etymologie von Franken hat jedoch von vorneherein
einen Haken. Das Beispiel der Etymologie des Sachsennamens emp-
fiehlt sie zwar anscheinend und ist ein Gesichtspunkt, der bei einem
Deutungsversucb nicht ausser Acht gelassen werden darf. Aber als
ausschlaggebend kann er nicht angesehen werden. Man könnte die
Etymologie des Sacbsennaraens (vgl. Grimm, Gesch. d. d. Spr. 610;
Müllenhoff, D. Altertnmsk. 4, 164), trotzdem sie uralt ist nnd mindestens
schon Widukind von Corvey bekannt war, anzweifeln ; man könnte die
Frage aufwerfen, ob nicht die Tatsachen bei den alten Historikern der
Etymologie zuliebe zurechtgelegt seien '). Allein wir wollen hier jeden
Zweifel unterdrücken und einmal als sicher annehmen, dass die bei
einzelnen germ. Stammen erwähnten breves gladii sahs geheissen haben
(die gewöhnliche Bedeutung des Wortes ist „Schneide, Schneidewerkzeug,
Messer"); dann bleibt aber doch die Tatsache bestehen, dass der dem
Namen der Franken angeblich zagrunde liegende Waffenname sehr frag-
würdig ist. Wenn im Liber Historiae cap. 17 eine frankische Streitaxt
francisca genannt wird, so heisst das einfach „die fränkische", nach
dem Eigennamen der Franci, und ebenso muss wenigstens die Möglich-
keit zugegeben werden, dass auch die Bezeichnung für einen Wurfspeer
ags. franca, altnord. frakka nichts anderes als „der, die fränkische"
bedeute (so u. a. Mullenhoff a. a. 0. 621, Taram, Etymologisk Svensk
Ordbok 170). Gut bezeugt als germ. Name einer Wurfwaffe ist framea.
Aber damit den Volksnamen Iranco als Ableitung in Verbindung zu
setzen, ist ein recht gewagtes Stück, das zwar auch verschiedentlich
versucht worden ist, aber aus Gründen der Grammatik heute wohl
wenig Glauben mehr finden dürfte.
Dazu kommt eine Schwierigkeit, die bis jetzt noch gar nicht
aufgeworfen zu sein, mir aber ausschlaggebend scheint. Wäre die
') Soviel ich sehe, hat Bremer a. a. 0. die Etymologie nicht berück-
sichtigt.
,GoogIe
72 J- Franck
ahd. Wortbildang Franchon, ags. Francan, altnord. Frakkar „die
Franken" die Grundlage des Volke rnam ens, so hatten wir im Lat.
Francones zu erwarten wie Saxones = Sahsun, während das Wort
tatsächlich Franci, bei den griechischen Schriftstellern «Ppäyxot lautet.
Ich glaube nicht, dass es für diese Bildung von einem germ. Franko.
plur. Franko» ans irgend eine Erklärungsmöglichkeit gibt. Wenn zu-
weilen bei den lat.-griecb. Schriftstellern Formen auf -», -ii, -onus
wechseln, wie Fresi, Fresii, Fresones, so kann da ein Wechsel in der
germ. Sprache zugrunde liegen. Eine Analogiebildung nach der über-
wiegenden Form der Namen, wie Ghatti, Sucbi, Bani, wäre an sich
ja nicht ausgeschlossen ; allein in dem Falle müsste gewiss die ursprüng-
lichere Form Francones daneben in ganz anderer Weise zutage treten,
als es in Wirklichkeit der Fall ist. Ein germ. Stamm Frank als
Volksname, aas dem sich Franci erklären könnte, ist aber nirgends
neben Franko bezeugt*). Ein regelmässiges lat. Franci neben einem
regelmassigen germ. Franko ist ein ganz eigenartiges Verhältnis, das
einer besonderen Erklärung bedarf. Und diese Erklärung kann, soviel
ich sehe, nur in der Voraussetzung gefunden werden, dass zur Zeit der
Namen gebung auf beiden Seiten, der romanischen und der deutBch-
fränkischen, ein lebendiges Sprachgefühl für ein Adjektivum vorhanden
war, das hier frank, dort francus gelautet haben müsste. Mit der
Annahme, dass nur ein Adjektivum die Grundlage gewesen sein könne,
stimme ich also vollständig überein mit Kögel, Anz. d. Zs. f. d. Altert,
u. d. Litt. 37, 8, der Franci als „die kühnen, tapferen, unerschrockenen"
deutet. Nehmen wir einen Augenblick an, die Bedeutung dieses Adjektivs
sei „frei" gewesen, so hätten also die Bomanen oder ihre Mittelsleute
noch gewusst oder wenigstens durchgefühlt, dass sie damit die Völker-
schaft gradezn als „Freie" bezeichneten. Die Deutschen selbst hätten
von diesem Adj. ganz regelrecht die zu ihrer Zeit zur Substantivierung
dienende -»-Form, Franco, plur. Francun gebildet, wie Jttdeo: lat.
Judaeus 3).
Bis hierhin stehen wir, nie ich glaube, auf festem Boden. Des
weiteren sind wir auf blosse Möglichkeiten angewiesen, die wir vorsichtig
*) Engl, freneh beruht auf dem adj. frencisc aus lat. franascus; es be-
deutet ja auch nicht „Franke, fränkisch".
*) Da weitaus die meisten zu jener Zeit gebräuchlichen germ. Namen
anderer Bildung sind — Ghatti, Stint, Suäbi, Den* u. s. w. — , so ergibt
sich nebenbei auch hieraus mit einiger Wahrscheinlichkeit, dass der Franken-
name v erb ältnis s massig jung ist.
,GoogIe
Der Name der Franken. 73
gegeneinander abzuwägen haben. Wir haben zu fragen, wo das Adjektiv
zuhause gewesen und was es bedeutet haben mag. An sich wäre es
ebenso gut möglich, dass die Hamawen oder welcher westgerm. Stamm
zwischen Rhein und Scheide den neuen Namen zuerst führte, ihn sich
selbst beigelegt hatten, als dass er ihnen von germ. oder aber von
nichtgerm. Nachbarn beigelegt worden sei, wie ja auch der Name
Germanen jedenfalls wenigstens ans keltischem Sprachgut stammt (Bremer
a. a. 0. S. 740). Als nichtgerm. Nachbarn könnten Kelten oder
romanisierte Kelten oder etwa auch altere germanische und schon
romanisierte Aaswanderer in Betracht kommen, nnd an einen Ursprung
von dieser Seite hatten wir eher dann in denken, wenn wir gezwungen
waren, bei einer ungünstigen Bedeutung des Grundwortes zn bleiben.
Eine solche ist nun allerdings die zn altest bezeugte. In der
Fassung des dem Anfang des 8. Jhs. sngehörigen, von einem deutschen
Franken herrührenden, oben schon erwähnten Liber Htstoriae Francorum
(Mon. Germ. Hist., Script, rer. Merov. Tom. II S. 23) wird der Name
mit den Worten gedeutet: Tunc appellavü eos Valentinianus impe-
rator Francos Attica (var. Aticä) Ungua, hoc est feros a ditritia vel
audacia cordis eorum. Ähnlich heisat es in den etwas jüngeren Gesta
Francorum : Tunc appellavit eos Valentinianus Imperator Prancos Attica
Ungua, quod in Latinum interpretatus sermonem, hoc est feros, a duritia
vel ferocitate cordis. Auch der Dichter Ermoldus Nigellus in seinem
Loblied auf Ludwig den Frommen stimmt ein: Prancus habet nomen
a feritate sua. Ermoldus war Aijuitanier von Geburt und verfasste
sein Gedicht wahrscheinlich im Jahre 826. Die Nachricht der Historiker
wird dann ähnlich noch Von Sigibert von Gembloux, einem romanischen
Belgier, im 11. Jh., und anderen wiederholt mit der Behauptung, dass
der Name Franc! anf lat. feroces bedeute (s. Du Gange 3, 393). Eine
Variante finden wir in einer, sonst, was die einschlägige Stelle betrifft,
auf den Gesta Romanorum beruhenden Schrift, die nach einer Hs. des
12. Jhs. im Rhein. Museum für Jurisprudenz 1827, 1, 162 heraus-
gegeben ist: Dicüque Imperator: „Beete appellati sunt Franci, ad
instar duritüu ferri vel o feritate cordis". Wir bemerken Bier, wie
in dem Zusatz audacia des Lib. hist., einen ganz interessanten Versuch
einer etwas milderen Deutung des Namens. In den Handelingen en
Mededeelingen v. d. Maatschappij der Nederl. Letterk. 1904 — 5 S. 27,
Anm. äussert te Winkel die Ansicht, ferus sei an den obigen Stellen
von der Bedeutung des heutigen franz. fiere, nl. fier, also im Sinne von
„stolz, kühn, mutig" zu verstehen. Davon kann keine Rede sein, dem
DgitzednvGoOgle
74 J- Frsnck
widerspricht schon die Herkunft der Etymologie, deren Sinn lilok,
Gescbiedenis v. h. Neder). volk 1, 59 Anm. richtiger trifft, wenn er
„wilde, Barbaren" übersetzt. Immerhin mag man für die Zeit, die
diese Etymologie weiter verbreitete, daran erinnern, dass die gemeinte
Eigenschaft für die damaligen Menschen einen anderen Gefühlswert
gehabt haben kann als ffir uns, dass wir ihm mit „gewaltsam" oder
„unbändig" vielleicht am nächsten kommen würden, oder aber dass der
Hegriffsamfang des Wortes ferus es wohl gestattet habe, sich den
Namen etwas mehr oder weniger günstig zarecht zn legen.
Die Deutnng der alten Historiker findet sich, wie man weiss,
schon bei Isidor v. Sevilla, also im Anfang des 7. Jtas., Etym. lib. IX,
cap. 2, § 101: Franci a quodatn proprio duce vocati putantur, Alii
eos a feritate morum nuncupatos existimant. Sunt enim in Ulis mores
incondüi, naturalis ferocitas animorum, und die angeführten Stellen
werden unmittelbar oder mittelbar auf ihn zurückgehen. Damit ver-
lieren sie für ans jeden Wert. Isidor hat die kindischsten Etymologien
der älteren lat. Grammatiker übernommen und ihre Art weiter gebildet.
Literae, so lesen wir bei ihm I. I c. 3 § 3, quasi legiterae, quod Uer
legentibus praestenl, vel quod in legendo iterentur, 1. IX c. 4 § 2:
cices vocati, quod in unum coeuntes vivant, § 41: peregrini dicti, eo
quod ignorantur eorum parcntes, a quibus orti sunt: sunt enim de
longinqua regione, c. 5 § 26 : nepos dictus, quasi natus post, c. 6 § 6
germani (Brüder) de eadem genitrice manantes, 1. X § 32: elarus a
caelo, quod splendeat; auch celsus a caelo diclus, § 99: fidelis, pro
eo quod fit ab eo id quod dieit, § 195: nigcr quasi nubiger, § 213:
piger quasi pedibus aeger, 1. IX c. 2 § 31: Thiras a quo Thracts,
qwirum non satis immutatum vocabulum est, quasi Tiraces, § 90:
Dati . . . diclos putant Dacos, quasi Dagos, quia de Gothorum stirpe
creati sunt, § 92: Gipedes pedvstri prodio magis quam eqvesiri sunt
u$i, et ex hac causa ita vocati, % 93: Sarmatae pateiUibus campis
armati inequilabant, . . , atquc intk ob Studium armorum Sarmatae
nuncupari existitnantur, § 97 Germaniae gentes dictae quod sint immania
corpora, immanesque nationes saeeissimts duratae frigoribus, qui mores
ex ipso eaeli rigore traxerunl.
Mau sieht, dass diese etymologische Kunst ohne Besinnen ganze
Lautcomplexe wcgl&sst oder auch hinzudenkt, und wo die Bedeutung nicht
in der Natur der Sache gegeben ist, sich ans freier Hand eine solche schafft.
Die Germani klingen ihr genügend an immanis an, und das ger scheint
durch das gor von rigore und frigore gerechtfertigt werden zn sollen
DgitzednvGoOgle
Der Name der Fracken. 75
wie das s von Sartnatae vielleicht durch Studium. Die Deutung des
Frankennameus beruht also auf den Buchstaben f and r von ferus,
oder f, r, c, von feroces, und gegen die Möglichkeit, dass aie, hiervon
abgesehen, völlig aus der Lnft gegriffen ist, d. h. nicht etwa eine
Kenntnis von der richtigen Bedeutung dabei vermittelt habe, und dass
sie somit auf derselben Stafe wie die des Vopiscus: Franci, quibux
familiäre est, fidem frangere stehe, ist nicht das mindeste einzuwenden.
Sie wurde dann unbesehen übernommen, und von Feind nnd Freund,
anter Umstanden mit milderer Auffassung, wiederholt. Eher könnten wir
an die Möglichkeit denken, dass sie sich in der Heimat der Franken
mit einer Ahnung von der wirklichen Bedeutung begegnet sei. Aber
einen Beweis dafür haben wir nicht im mindesten, und zur Erklärung
der Aufnahme der Etymologie ist eine solche Voraussetzung ebensowenig
vonnöten. Im Gegenteil scheint sich mir ans der Aufnahme eher zn
ergeben, dass bei den romanischen und deutschen Franken im 8. Jh.
eine wirkliche Kenntnis der Bedeutung ihres Namens völlig gefehlt habe.
Auf die Angabe des Lib. bist, attka Ungua brauchen wir kein Gewicht
zu legen. Wenn die Überlieferung richtig ist, mag damit Griechisch
oder irgend eine Sprache Osteuropas gemeint sein, und die ganze Angabe
wieder auf freier Erfindung beruhen.
Auch von dem Boden des hekannien, oben schon berührten
rom. Adjektivs aus gelangen wir nicht weiter. Im gall. Latein bedeutet
dieses in Diplomen von der Zeit Childeberts an „frei" als Standesbe-
zeichnung und synonym mit ingenuus, nobilis; in späteren Diplomen
auch in etwas weiterem Sinne „frei", z. B. „frei von Abgaben" (s. Du
Cange francus). Auch das Altfranz. gewahrt zahlreiche Beispiele von
frone als Standesbezeichnung „edel", andere im Sinne von „über",
„frei (als Gegensatz von Sklave)" z. B. im Rolandslied; spätere Beispiele
belegen die Bedeutung „frei von Abgaben" nnd „frei von Veränderung".
Die weitere Entwicklung weist „freimütig" und verschiedene andere
nabe stehende Begriffe auf. Aus den heutigen Mundarten seien ver-
zeichnet normand. franc „kräftig" (z. B. vom Getreide auf dem Feld),
franz. Flandern „kühn, furchtlos", wallon. /ran ausser „freimütig" auch
„frech, dreist, unverschämt". Die letzteren Bedeutungen finden wir
auch im niederl. Flämisch. Auch sie, wie die übrigen genannten, können
sich alle aus den älteren Bedeutungen des roman. franc entwickelt
haben. Wir verbinden nicht nur „frank und frei", sondern wohl auch
„frech und frank". Die Möglichkeit, dass in diesen jüngeren Bedeu-
tungen die Spur eines anderen einmal vorhandenen Wortes fortlebt,
,i ,i ,vGoogIe
76 J- Fraock
ist mitbin wieder recht, gering. Bekanntlich ist das nenroman. franc
dann ausser in die übrigen roman. Sprachen auch ins Nieder!., Engl.,
Deutsche und Nordische übergegangen. Eine ältere Bedeutung als
„edel, frei" finden wir bei demselben nicht, jedenfalls keine, die dem
lat. ferus entsprechen könnte, und jene stimmen so genau mit der
staatsrechtlichen Stellung der Franken in Gallien, dass gegen die gelaufige
Annahme, das Adjektiv sei erst aus ihrem Namen abgeleitet, nichts
einzuwenden fallt. Um so weniger als weder der lat. noch der
kelt. Sprachschatz den geringsten Anhalt für ein Etymon des Wortes
gewähren.
Audi auf dem kelt. Sprachgebiet ist das Adjektiv zuhause. Aber
was wir dort finden: breton. franc „franc, sincere, loyal; spacieux,
large", auch „libre, degage", cornisch frank „frei", cymrisch ffranc
„active, prompt, free or frank" deckt sich wieder so weit mit dem
Romanischen, dass wir es offenbar nur mit derselben Entlehnung wie
im Neugerm. zu tun haben, wie sie ja auch der Natnr der Sache nach
nicht anders als zu erwarten ist. Ein altkeit, frank gibt es nicht;
es wäre, soweit ich sehe, nach den Laut Verhältnissen dieser Sprache
auch kaum denkbar. So bliebe also nur die Möglichkeit eines germ.
Wortes übrig.
Dieses glanbt nnn Kögel a. a. 0. mit Bestimmtheit in einer
nord. Gruppe zn finden : altnorw. frakkr „unerschrocken, mutig", frakki
„vir strenuus", älter schwed. frakkr, in jetzigen Mundarten frack „frisch,
keck, tüchtig, bedeutend", norw. dialektisch frakk „keck, tüchtig,
brav", isl. frakkr „frech, zudringlich". So bestimmt wie Kögel
wird hier nicht jeder urteilen. In der Tat glaube ich, dass wir
die Möglichkeit offen lassen müssen, dass auch diese Wörter durch
Entlehnung, die natürlich früher läge als die des neunord. frank, ans
dem Volksnamen der Franken oder dem ihm entstammenden roman.
Adjektiv, etwa durch die Kelten oder auch ihre eigenen seefahrenden
Landslente an die Nordländer vermittelt, herstammen. Die Assimilation
von nk zu kk ist nicht so alt, dass sie dieser Annahme entgegen stände,
und die Bedeutungen können sich entweder aus „fränkisch" oder aus
„frei, freimütig" entwickelt haben; zum Teil sind es ja nur dieselben,
die wir auch bei dem rom. Adjektiv finden. Dieser Vorbehalt muss
m. E. notwendig gemacht werden, ob man ihn nun als Beweis gegen
ein einheimisches nord. frakkr, frankr nehmen will oder nicht. Von
letzterem zu einem westgerm. frank des 3. Jhs. wäre es zudem zeitlich
und geographisch ein so weiter Schritt, dass wir eigentlich nicht viel
Der Name der Frauken. 77
verlieren, wenn wir die Vergleichung aufgeben und das gesuchte Wort
als vollkommen vereinzelt ansehen.
Damit sind die Möglichkeiten einer einiger massen sicheren Etymologie
erschöpft, und die Tatsachen liegen so, dass sich uns kein bestehendes
Wort der Germanen oder ihrer Nachbarn, oder doch wenigstens kein
über berechtigte Zweifel erhabenes zur Anknüpfung bietet und, wenn
wir von der schwachen Möglichkeit bei dem roman. Adjektiv absehen,
auch keine Spar einer wirklichen Bedeutung sich der Forschung er-
schließt. Eine höchst ungünstige Lage, bei der als letztes nur die
an lantgesetzliche Möglichkeiten geknüpfte sprach geschichtliche Kon-
struktion Übrig bleibt, d. h. der Versuch, unter Berücksichtigung der
Lantgesetze das Wort aus dem sonst vorhandenen Sprachmaterial zu
deuten. Dabei bleibt noch der Misstand, dass mit dem im 3. Jh.
noch lebendigen Adjektiv auch eine ganze Wortsippe, an die es geknüpft
gewesen sein mag, spurlos untergegangen sein kann. Einigermassen gunstig
ist dabei der Umstand, dass die Lautgruppe an sich sowohl fürs Germ,
wie fürs Indogerm. verhältnismässig wenigstens nicht sehr vieldeutig ist.
Man hat, so Köge! a. a. 0. und Tamm Etymologisk Svensk
Ordbok 170 u. 176, die oben genannten nord. Wörter als „nasa-
lierte" Formen mit nnserm frech in seiner alten Bedeutung „kühn,
mutig, verwegen" (ags. freca „Held", ahd. Eigenamen wie Frehholf,
Sigifreh) und weiter mit altnord. frcekn, ags. frecne, as. fröcni. ahd.
*fntohhan (in Namen wie Fruöhhanger) „kühn, verwegen" zusammen-
gestellt. Man könnte diese Etymologie natürlich auch auf ein frank.
frank übertragen, selbst wenn dies in den nord. Wörtern keine
Urverwandten besasse. Aucb das sind Annahmen, deren Möglichkeit
man nicbt bestreiten kann, die aber doch nicht als bewiesen gelten
dürfen. Mir kommen sie in diesem Falle nicht einmal sonderlich
wahrscheinlich vor. Mindestens ebenso gut scheint mir ein germ.
*franka- als -in- Ableitung von der Praepos. fram „vorwärts", * franka-
also mit Assimilation aus *framka-, wie lat. eunque aus cumtiue,
clancuhtm aus clamculum, mbd. Hanke, tirol. Henkel „Schenkel": ahd.
hatnma „Schenkel", hungert aus bowngarte, erklärlich. Grade von
Adverbien wurden häufiger Adjektive mit dem in Frage stehenden Suffit
abgeleitet (vgl. Brugmann, Grnndr. d. vergl. Gramm. 2* § 387 ff. und
Kluge, Nomin. Stammbild.1 § 212 f.)4), und anderseits hat eine ein-
*) Wenn etwa germ. frek und frökn- gleichfalls auf k- Ableitungen von
Partikeln beruhen, so würde also unser frank unter Umständen doch mit
ihnen in ein näheres Verhältnis treten.
Google
78 J. Franck.
fache Bildung von fram, das altnord. Adj. framr, die Bedeutungen
ausgezeichnet, kühn, mutig" and in schlechtem Sinn „dreist, unver-
schämt, aufdringlich", ags. fram, from, freme „tapfer, wacker, förderlich",
ähnlich wie mbd. frum „förderlich, tüchtig, wacker" (nhd. fromm).
Noch eine weitere Erwägung sind wir der Vollständigkeit schuldig.
In der ältesten Schicht von Lehnwörtern, die aus dem salfrank. Ger-
manischen ins Romanische aufgenommen sind, werden anlautende hr
und hl zu fr und / (Gröber, Grundr. d. rom. Philol. ls, 508). Dieser
Lautwandel durfte wob! auch für eine noch frühere Zeit beim Übergang
germ. Wörter in die westliche Nachbarschaft als möglieb anzusehen
sein. Ein anderer Lautabergang, den wir im keltischen und wohl auch
im a) (romanischen Munde für möglieb halten dürfen, ist der von
anlaut. germ. tor in fr, wie anch indogerm. ter- im Altirischen zu fr-
(Brugmann, Grundr. d. vergleich. Gramm. la, 326) und später auch im
Frank, selbst tor- zu fr- wird, z. B. in /ringen, freed. Ein germ.
'krank ist jedoch nicht aufzusparen. In ags. rank „stark, stolz, tapfer"
(engl, rank „kräftig, üppig") dürfen wir um so weniger Abfall des h
annehmen, als auch das Altnord, ein entsprechendes mit r, nicht mit
hr anlaut. rakkr hat. Eher könnten wir ein Krank wenigstens kon-
struieren. Neben dem auf wrank beruhenden Snbstant. hd. rank
„Biegung, St rassenk ehre, schnelle Wendung; Rank", ags. wrenc, engl.
torench und dem dazu gehörigen Verbum renken wäre gegen die An-
nahme eines gleichlautenden Adjektivs grundsätzlich nichts einzuwenden.
Seine Bedeutung könnte wohl „rasch, gewandt" gewesen sein. Ein sehr
nahe verwandtes Adj. wrang, aber mit ganz anders gewendeter Bedeutung,
liegt wirklich vor in altschwed. vrangr, altisl. rangr ,. krumm, verdreht,
unrecht", engl, wrang, nd„ nieder), wrang „herbe, bitter". Was den
Sinn betrifft, so könnlen wir uns weiter darauf berufen, dass das nieder!.,
nd. tcreeä" „zornig, böse, grausam" allgemein etymologisch mit ahd.
reit „gekräuselt" und weiter mit unserem reild (aus wraidil) „Knüppel
um eine Last zusammenzudrehen", ags. toridun „drehen" zusammen-
gestellt wird. Die ganze Konstruktion kann indessen nur eine recht
geringe Wahrscheinlichkeit für sich beanspruchen. Ein lautlich mög-
licher Übergang fürs Allkeltische ist auch noch der von anlautendem
sr zu fr. Doch ist ein germ. *strank, das auf *srank zurückgehen
könnte, noch weniger wahrscheinlich zu machen.
Die verhältnismässig grösste Wahrscheinlichkeit unter den in Er-
wägung gezogenen Möglichkeiten dürfte das zu fram gehörige frank
beanspruchen. Dass auch dieses nur ganz hypothetisch bleibt, soll hier
Cookie
Der Name der Franken. 79
nicht im mindesten verkannt werden. Wir sind ja von Anfang an
darauf vorbereitet gewesen, dass wir Qber Hypothesen nicht hinaus
gelangen.
Wurden wir mit dieser das richtige getroffen haben, so hätten wir
uns die Dinge folgendennassen vorzustellen. Die germanischen Bewohner
zwischen Scheide und Rhein besassen im 3. Jahrhundert ein auch
ihren keltischen oder romanisierten Nachbarn bekanntes Adjektiv frank
mit einer Grundbedeutung wie „vordringlich", das in gutem nnd
schlechtem Sinne, einerseits für Begriffe wie „vorzüglich, ausgezeichnet",
„tüchtig, tapfer", anderseits wie „ungestüm, unbändig" oder „aufdring-
lich, frech" gebraucht werden konnte. Es wnrde, wahrscheinlich wohl
zunächst von den Nachbarn angewandt, zum Namen eines Stammes;
in welchem besonderen Sinn, das lässt sich schwerlich ausmachen. Der
Stamm selbst nahm den Namen auf, der dann eine immer weitere
Ausdehnung erlangte. War die Namengebung von einer günstigen Vor-
stellung ausgegangen, so wurde die Sache in gewissen rom, Kreisen
soweit verdreht, dass die lsidorische Etymologie Eingang finden, und
sich die Erklärung festsetzen konnte, das fremde Volk sei so ob feritatem
vel duritiam cordis genannt. Wie weit sieb das Adjektiv ohne Rück-
sicht auf den Völkern amen verbreitete, lässt sich nicht feststellen.
Ein Moment, das der dauernden Verbreitung entgegen gestanden hätte,
wäre jedenfalls in der Tatsache gegeben gewesen, dass sich unter dem
Einfluss des Volksnamens ein neues Adj. mit günstiger Bedeutung fest-
setzte, wie es in der Literatur, von dieser Etymologie des Franken-
namens abgesehen, allein zum Ausdruck kommt. Volkstümlich könnte
jenes in gewissen französischen Gegenden immerhin weiter gelebt haben.
Ob in den nordfranzösischen mundartlichen Bedeutungen etwa eine Spur
davon sich gebalten habe, ist nicht gerade sehr wahrscheinlich, lässt
sich aber wohl kaum entscheiden. Dem Verfasser des Lib. bist, war
jedenfalls das Wort nicht mehr bekannt. Wenn er die Erklärung mit
dem Zusatz von audacia zu mildem sucht, so konnte er sich das wohl
auf Grund des Bedeutungsinhalts von lat. ferus erlauben, wenn es nicht
reine Eigenmächtigkeit ist. Er oder sein Gewährsmann suchten das
Wort, das ihnen von franc „edel, frei" weit abstand, jedenfalls irgend-
wo in der Fremde, wie ja auch schon daraus hervorgeht, dass er den
Namen von dem römischen Kaiser Valentinian gegeben sein lässt. Es wären
also im rom. Frankenland zwei Strömungen nebeneinander hergegangen,
von denen wir die eine, die über die Franken ungünstig urteilte, indem
sie sie für „die Wilden" ansah, als die literarische, die andere, die
Weatd. ZeiUchr. f. Hasch, a. Kunst. XXVI, U. /»
NO H. Joachim
ihren Namen zum Ausdruck der Begriffe „edel" und „frei" verwandte, als
die politische bezeichnen könnten : ein Gegensatz der wohl denkbar scheint.
Gregor von Tours hat uns die Nachricht überliefert, dass die
Franken aus Pannonien gekommen seien. Wilmanns, Beitrage z. Gesch.
d. alt. d. Litter. 2,133 hat sich einst über diese Überlieferung geäussert:
„liier liegen noch unenthüllte Geheimnisse, aber ich wage es nicht,
den Schleier zu heben". Mir scheint die Hoffnung sehr gering, dass
diese Nachricht sich einmal von grosserem Wert als die vom trojanischen
Ursprung der Franken, von der es jetzt feststeht, dass sie die Erfindung
einer höchst zweifelhaften Gelehrsamkeit ist, erweisen und dass von hieraus
ein neues Licht auf den Frankennamen und die at(t)ka lingua fallen
könnte. Ich fürchte, die Bedeutung unseres Namens ist mit Sicherheit
nicht mehr wiederzufinden.
Die Gilde als Form städtischer Gemeindebitdung.
Von Dr. Hermann Joachim in Hamburg.
Es war zu erwarten, dass die — allerdings wesentlich modifizierte —
Wiederaufnahme des Gedankens, die Gilde habe zur Bildung der Stadt-
gemeinde mitgewirkt, auf starken Widerstand stossen werde. Man
konnte sogar unschwer voraussehen, bis zu welchem Punkte die
erklärten Gegner dieses Gedankens meiner hauptsächlich auf der Inter-
pretation des Freiburger Stiftungsbriefes beruhenden Beweisführung ')
folgen, und an welcher Stelle sie dann sich abwenden würden, um
nach anderen Erklärnngsmöglicbkeiten zu suchen. Ist doch seit etwa
fünfzehn Jahren die Meinung, die Gilde habe Beziehungen zur Ent-
stehung der Stadtgemeinde gehabt, in Acht ond Bann getan. Herrscht
doch seitdem trotz vereinzelten Widerspruchs gleich einem Dogma die
gegenteilige Ansicht ebenso unbeschränkt, wie sich vorher die „Gilde-
theorie" allgemeiner Beliebtheit erfreut hatte. Die Reaktion gegen die
Form, in der diese zuletzt besonders von K. W. Nitzsch vertreten,
aber keineswegs überzeugend dargetan wurde, war zwar gewiss nicht
unverdient, und Männer, denen die Forschung zu grossem Danke ver-
pflichtet ist, haben sie herbeigeführt. Immerhin ist dadurch der auf
wissenschaftlichem Gebiete am wenigsten willkommene Zustand geschaffen
') Gilde und Stadtgeraeinde in Freiburg i. B., zugleich ein Beitrag
zur Rechte- und VerfwBungsge schichte dieser Stadt, in der Festgabe zum
21. Juli 1905, Anton Hagedorn gewidmet (1906), S. 26 ff.
kützednvGoOgle
Die Gilde als Form städtischer Gemeiodobildung. 81
worden, dass auch ein ernsthafter Kampf gegen die herrschende Lehre,
nie die Auflehnung gegen jedes Dogma, mit nicht leicht zu aber-
windenden Schwierigkeiten besonderer Art zn rechnen hat. Wer ihn
wagt, setzt sich der Gefahr aus, dass vorgefasste, lange festgewurzelte
Anschauungen ihn lediglich als Störer ihres behaglichen Daseins be-
trachten oder doch ein Hindernis werden für das richtige Verständnis
seiner vom Gewohnten sich entfernenden Gedankengänge. Ja, er darf
sich nicht wundern, wenn unerschütterliche Überzeugung den Grund
für die Ketzereien in mangelnder Sorgfalt and Kenntnis zu finden
geneigt ist.
Auf all das war ich vorbereitet, und meine Erwartungen haben
nicht getrogen. In den Hansischen Geschichtsblättern (Jahrg. 1906,
S. 420 ff.) hat Heinrich v. Loesch, nnd vor allem hat dann in dieser
Zeitschrift (XXV, 1906, S. 273 ff.) Otto Oppermann meine Abhand-
lung einer Besprechung und Kritik unterzogen, auf die zu rück zukommen
ich im Interesse der Sache für nützlich halte.
Beide Rezensionen haben viel des Gemeinsamen. Sie geben dem
Leser keine ausreichende Vorstellung von dem Inhalte meiner Aus-
führungen und von dem Gange meiner Argumentation. Ihr Referat
dient nur dazu, die neuen Erkenntnisse einzuleiten, die sie, angeregt
dnreh meine Darlegungen, an die Stelle meiner Ergebnisse glanben
setzen zu können. Dabei steht ansgesprochenermassen bei Oppermann
und znm Teil auch bei v. Loesch im Mittelpunkte ihres Interesses
nicht Freiburg, sondern Köln. Für mich handelte es sich dagegen in
erster Linie um Freiburg, und es ist nicht richtig, was Oppermann
(S. 273 u. 275), ich weiss nicht anf Grund welchen Anhaltes, behauptet,
dass der Ausgangspunkt für meine Untersuchungen v. Loeschs schöne
Arbeit über die Kölner Kaufmannsgilde oder auch nur die bezeugte
Tatsache der Übernahme Kölner Rechts bei der Gründung Freibnrgs
gewesen sei. Vielmehr bilden meine Untersuchungen, wie ich das
bereits angedeutet habe (Festgabe S. 32), einen vorausgenommenen,
weil m. !E. für sich beweisbaren Teil umfassenderer Studien über die
Form der germanischen Genossenschaft nnd ihre Herkunft.
Auch darin gleichen sich beide Besprechungen, dass sie einige
meiner Resultate stillschweigend aeeeptieren und sie als etwas Selbst-
verständliches und längst Feststehendes behandeln. So setzt v. Loesch
(S. 425 f.) als bekannt voraus, dass die erste, sicher als solche zn
bezeichnende Freiburger Behörde, die 24 consules und späteren Vier-
undzwanziger oder gar, wie er will, die coniuratores fori des Stiftangs-
ogk
82 H- Joachim
briefes, von Anfang an ein Schöffenkollegium gewesen sei, and dass
die Rats Verfassung erst im J. 1248 durch die Einsetzung von 4 con-
sulea begründet worden ist. Während Oppermann (S. 281) wenigstens
das letztere als ein zu billigendes Ergebnis meiner Arbeit betrachtet,
hält v. Loeech es nicht für nötig kenntlich zu machen, dass diese von
der herrschenden abweichende Auffassung von mir herrührt (Festgabe
S. 87 — 105). Wie wenig aber meine Auffassung als Ausdruck der
opinio recepta gelten kann, das ersiebt man noch aus der letzten Er-
örterung des Gegenstandes durch Hermann Flamm s). der in allem
Wesentlichen bei den irrtümlichen Ansichten Gotbeins stehen geblieben3)
und nur in einigen Nebenpunkten, hier zum Teil mit mir zusammen-
treffend, über ihn hinausgekommen ist4). Und eben dämm bat seine
Vorstellung vom Verlaufe der Freiburger Verfassungsentwickelung bei
Ulrich Stutz in der Hauptsache volle Zustimmung finden können6).
Ähnlich wie v. Loesch verfahrt auch Oppermann. Weil bei der
Gründung Freiburgs das Kölner Kaufmanns recht rezipiert wurde, und
weil er selbst früher die Möglichkeit eines analogen Vorgangs bei der
Bildung der Schöffenbank an beiden Orten in unklarer und wenig
überzeugender Weise daraus hatte folgern wollen e), ist es ihm nicht
der Erwähnung wert, dass der Gedanke, Verfassungsinstitutionen und
sonstige Einrichtungen der neuen Marktansiedelung Freiburg könnten
unmittelbar aus Köln entlehnt sein, erst von mir ernstlich ins Auge
gefasst worden ist; für ihn ist das eine längst ausgemachte Sache
(S. '21 d f.). Ja, nicht einmal meine Interpretation des zweiten ent-
scheidenden Satzes des Freiburger Stiftungsbriefes erkennt Oppermann —
*) Der Wirtschaft! Niedergang Freiburgs i. B. u. s. w. (Volkswirtschaft).
Abhandlungen der Badischen Hochschulen Till, 3. Ergänzungsbd.), 1906,
S. 41 — 57. Ganz oberflächlich and verfehlt ist hier die Interpretation des
St iftungs briefes und alles, was damit zusammenhängt.
*) Besonders charakteristisch ist, dass in der Darstellung Flamms der
eigentliche Bat von 1248 ganz ausfällt und von seiner weiteren, bis 1388
reichenden Geschichte nicht mehr die Rede ist.
*) Wir stimmen überein in der Anschauung, dass die Verfassungsände-
rung von 1248 sich nicht sofort und überhaupt nicht in vollem Umfange hat
durchsetzen können, und dass der Ausschluss von Verwandten aus dem Bat
von 1392 auf das Kölner Beispiel zurückgeht. Den Unterschied des Über-
wiegend zünftigen Rates von 1388 von demjenigen des J. 1392 hat Flamm
auf Grund arcbivalischen Materials richtiger bestimmt, als ich es vermochte.
•) Ztachr. d. SavignvBtift XXVII Germ. Abt. (1906), S. 416.
•) Westdeutsche Ztscbr. XXI (1902), S. 34.
DgitzedbyGOOgle
Die Gilde als Form städtischer Qemeiadebildnng. 83
hier im Gegensätze za v. Loescb (S. 420) — als etwas Neues an7). Ich
soll der herrschenden „Hyperkritik" gegenüber energisch betont haben,
dass die coniuratio mercatornm als eine geschworene Einnng ange-
sehen werden müsse (S. 277). In Wirklichkeit wollte man gerade
von einer coniuratio mercatornm bisher nichts wissen, sondern nahm
an, die coniuratio bedeute das Schwnrverhältnis zwischen dem Stadt -
grander nnd den Ansiedlern. Auf den zwingenden Beweis, der nirgends
erbracht war, kam es an, dass die coniuratio sich nur anf die Kauf-
leute beziehen kann.
Nicht minder zn beanstanden ist das Verhalten beider Kritiker
zu dem zweiten Abschnitt meiner Abhandlung (Festgabe S. 34 — 55).
v. Loescb erklärt (S. 426), er gehe aaf die „vom Thema oft weit
abliegenden" Untersuchungen zur „Textgeschichte" des Freiburger
Stadtrechts nicht ein. Die einfache Nichtberücksichtigung stand ihm
natürlich frei. Dem dennoch nebenher gefällten Urteil aber begegnet
im voraus der Untertitel, den ich meiner Arbeit mit voller Absicht
gegeben habe. Durch ihn habe ich deutlich zum Ausdruck gebracht,
dass ich die Behandlang der Recbtsgeschichte und der späteren Ver-
fassungsgeschichte von Frei bürg neben der Rolle, die sie für die
Führung meines Hauptbeweises spielt, auch als Selbstzweck betrachtet
wissen nnd in mein Thema einschliessen wollte. Und ausserdem —
was das Wichtigste ist — eine Rechtsaufzeichnung wie die Freiburger
kann und darf man Überhaupt nicht benutzen, ehe man sich bis ins
Einzelne über die Art ihrer Zusammensetzung und das Alter ihrer
Bestandteile, sowie die Zuverlässigkeit ihres Textes Rechenschaft ab-
gelegt hat"), v. Loesch verkennt doch allzusehr, von welcher Be-
deutung das ist. Nicht so Oppermann, der eingehend aber die meisten
dabei in Betracht kommenden Fragen referiert (S. 277 f.). Aber merk-
würdigerweise gibt er gar nicht meine Ansichten wieder, sondern
diejenigen Rietschels s), dem allerdings das Hauptverdienst an der Auf-
hellung des Sachverbalts gebohrt. Oppermann hat übersehen, dass,
T) Wie wenig Oppermann selbst den Satz früher verstanden hat, geht
schon daraus hervor, dass er folgende ud zusammenhängende Bruchstücke
daraus a. a. 0. zitiert, die gar keinen Sinn ergeben : mercatoribus personatis
circumquaque couvocatu quadam coniuratione.
*) Daran hat es zu seinem Schaden z. B. Flamm (S. 41 — 45) fehlen
lassen, der die frühesten nnd die spätesten, um etwa ein Jahrhundert ge-
trennten Bestimmungen der Tennenbacher Aufzeichnung , ja sogar des
Stadtrodels verwertet und kombiniert, als waren sie alle gleichzeitig.
•) VierteljahrBSchrift f. Sozial- u. Wirtschaftsgesch. III (1905), S. 421 ff.
84 H. Joachim
wenn ich mich auch in allem Wesentlichen Rietschel angeschlossen
habe, doch meine Ausführungen nicht nur dessen Ergebnisse in einigen
Punkten ergänzen und befestigen, sondern auch in Einzelheiten, die
erhebliche Folgen nach sich ziehen, von ihnen abweichen. Sonst b&tte
ich sie mir in der Tat sparen können. Wie verhängnisvoll dieses
Übersehen für Oppermanns eigene Forschungen geworden ist, werden
wir noch erfahren (S. 105).
Die beiden Rezensenten stimmen ferner darin aberein, dass
sie den Sinn meiner These der Identität von Gilde und stadtischer
Gemeinde nicht richtig verstanden haben. Ich suche die recht-
lichen Formen der Gemeindebildung zu ermitteln und komme zu dem
Resultate, dass die Gemeinde der in älterer Zeit begründeten Markt-
ansiedelungen ihrer Form nach eine Gilde und zwar eine Kaufmanns-
gilde gewesen ist. Da die meisten rechtsrheinischen Städte, die ich
zunächst allein im Auge habe, aus Marktansiedelungen entstanden sind,
halte ich mich fnr berechtigt, die Gilde als die ursprüngliche Form
der Stadtgemeinde schlechthin zu bezeichnen. Die komplizierteren Ver-
hältnisse der Römerstädte, in denen sich überdies eine einheitliche
Stadtgemeinde erst später und zwar unter dem Einfluss der — zum
Teil nachträglich an sie angegliederten — Marktansiedelungen ge-
bildet hat, lasse icli vorerst ausser Betracht. Sowohl v. Loesch
(S. 421 ff.) wie Oppermann (S. 277 u. 281) denken dagegen bei
dem Worte Gilde nicht an die formale Seite dieses Instituts, sondern
an die Zwecke, für die es in der Blütezeit des Städtewesens ver-
wendet ward. Sie vermögen sich eine Gilde nur vorzustellen als
selbständige Genossenschaft mit beruflichen Zwecken, die innerhalb
einer bereits vorhandenen Ortsgemeinde Angehörige derselben, schon
bestimmt differenzierten Erwerbsart vereinigt; sie erblicken deshalb
in einer Kaufmannsgilde lediglich eine den Interessen des Handels
dienende Berufsorganisation von Kaufleuten im engeren Sinne, deren
Mitgliederkreis mit dem der Stadtgemeinde nicht zusammenfallen könne.
Infolgedessen verlangen sie den Kachweis einer neben der Stadtgemeinde
oder in ihr bestehenden besonderen Korporation mit kaufmännischen
Zielen, bevor im Ernste von Beziehungen zwischen Kanfmannsgilde und
Stadtgemeinde die Rede sein könne. Da sie von einer solchen Korpo-
ration in Freiburg nicht die leiseste Spur entdecken, so glauben sie
mich schon dadurch widerlegt zu haben, v. Loesch nennt es eine
Vermengung der Begriffe, die ich betriebe, wenn ich die angebliche
Freiburger Gilde in eine Reihe stellte mit den norddeutschen und
Die Gilde als Form städtischer Gemeindebildung. 85
niederländischen Kaufmann sgilden, was ich übrigens so ohne weiteres
gar nicht getan habe, und ibr doch keine kaufmännischen Zwecke
zuschriebe. Er findet die Ursache für diese Verwirrung darin, dass
die Wörter Gilde, coniuratio und namentlich mercator in verschiedenen
Bedeutungen vorkämen, und nimmt schliesslich an, ich wolle im ersten
Abschnitt meiner Abhandlung (Festgabe S. 27 — 34) dartun, dass alle
Kanfmannsgilden in seinem Sinne ursprünglich mit den Stadtgemeinden
identisch, und dass sie Schntzgilden ohne speziell kaufmannische Zwecke
gewesen seien. Dies sacht er in Bezug auf Köln und Tiel als irrig
zu erweisen und meint damit meine Ergebnisse beseitigt zu haben.
Ebenso widerspricht Oppermann, schon im voraus meine etwaigen
künftigen Veröffentlichungen ablehnend, der Aufstellung, dass die
städtischen Gemeinden in Magdeburg, Naumburg, Halberstadt, Quedlin-
burg, Bremen, Gandersheim, Goslar nud anderen Marktorten „von
Anfang an" als Gilden organisiert gewesen seien. Für die meisten
dieser jStädte sei von einer Gilde nichts überliefert, in einigen aber
träten erst gegen Ende des 12. Jahrhunderts spezielle Tuchhändler-
innungen hervor. Und doch erkennt Oppermann (S. 275) an, dass
sieb in der Kölner Sondergemeinde St. Martin Gilde und Gemeinde
einst deckten; aber das war blosser Zufall: es hat sich hier eine —
offenbar schon vorher irgendwo anders existierende oder auf der Wan-
derschaft befindliche — Gilde niedergelassen (S. 282 u. 289).
Wie man sieht, bewegen sich diese Deduktionen zumeist in den
schon recht ausgefahrenen Geleisen, welche die durchaus berechtigten
Einwendungen gegen die „Gildetheorie" von Nitzsch eingehalten haben.
Nnn bin ich jedoch gar kein Anhänger dieser „Theorie". Ich habe kein
Hehl daraus gemacht, dass ich lediglich den Gedanken, die Gilde
komme für die Entstehung der Stadtgemeinde in Betracht, an den
bisherigen unzureichenden Versuchen, dieses Problem zu lösen, für
richtig halte, nicht aber die bisher vorgeschlagenen Lösungen selbst
(Festgabe S. 27 u. 32 f.). Ich bin weit davon entfernt anzunehmen,
dass eine von der Gemeinde begrifflich verschiedene selbständige Kor-
poration von Kaufleuten im weiteren oder engeren Sinne den Anstoss
zur Bildung der Stadtgemeinde gegeben oder sie in sich durch Zusam-
menfallen des Personenkreises dargestellt habe. Wenn ich von der
Identität von Gilde und Gemeinde spreche, davon, dass die Stadt-
gemeinde in der Form einer Gilde organisiert sei, dass die Gilde die
S i edel u ngs form der Marktorte, das Mittel zur Vollziehung der Be-
siedelung gewesen sei, so meine ich das ganz wörtlich. Ich betrachte
86 H. .loaeliim
dann Gilde and Gemeinde nicht als begrifflich verschiedene Korpo-
rationen, sondern erklare, die Gemeinde selbst sei dadurch zustande
gekommen, dass diejenigen, welche sich an einem neuerrichteten Markt-
orte niederlassen wollten, eine eidliche Verbrüderung in der bestimmten
und uns genügend bekannten Form der Gilde eingingen. In ihrer
reinsten Ausprägung haben wir diese Form vor uns in den dänischen
und norwegischen Gildestataten, auf die ich hingewiesen habe (Fest-
gabe 8. 33). Hier dient die Gilde nicht besonderen Berufszwecken,
sondern sie bat ihren Zweck in sich selbst, indem sie die Beziehungen
ihrer Mitglieder zu einander regelt für dieses und für jenes Leben.
Hie ist, genau wie die ursprünglichen Bluts verbände, wie die Genossen-
schaften von Blutsverwandten, ein geheiligter Verband mit gemeinsamem
Kultus, der die Genossen zum Frieden unter einander und zn gegen-
seitiger Hülfe in allen Lagen des Lebens verpflichtet: bei Körper-
verletzung und Totschlag, bei Rechtsschädigungen nnd Vermögens -
einbussen, bei Krankheit und in der Fürsorge für die Toten. Sie
gewährt damit ihren Angehörigen zugleich wirksamen Schute gegen
einander und gegen Aussen stehen de ; als letztes Mittel zur Durch-
führung dieses Schutzes steht ihr gegen die Mitglieder schimpfliche
Ausstossung und Teilnahme an der Vollstreckung der Rache gegen
Ungenossen zu Gebote. Kurz umschrieben ist das die sich in der
Hauptsache immer und überall gleichbleibende Form der Gilde, die
ihn Wesen ausmacht und ihren Begriff bestimmt; sie hat sich ver-
änderten Zeitbedingungen nnd besonderen Zwecken durch die Jahr-
hunderte schmiegsam angepasst.
Die deutsche Stadtgemeinde, behaupte ich, ist dadurch entstanden,
dass die Handel- und Gewerbetreibenden, die sich zur Ansiedelung in
den neu begründeten Marktorten zusammenfanden, und die bisher kein
einigendes Band verknüpft hatte 10), durch Eidschwur die brüderlichen
Pflichten der Gilde auf sieb nahmen und damit eine Genossenschaft
mit einander schlössen, welche eben die Marktgemeinde war11). Eine
gewisse Autonomie dieser Gemeinde ist dadurch gegeben, aber über das
Mass der Autonomie wird nichts ausgesagt. Das richtet sich nach der
Stärke und nach dem Willen der jedesmaligen staatlichen Gewalt, die
natürlich von erheblichem Einfluss ist, aber von meiner Betrachtung
") Vgl. auch BleUcne], Markt u. Stadt (1897), S. 167.
") Über die ähnlichen Verhältnisse in Dänemark vgl. Max Papjien-
heim, Die altdämschen Schntzgildeu (1686), S. 60 ff. u. 426 ff.
.1 ,vGoogIe
Die Gilde ala Form städtischer Gemeindebildung. 87
unberührt bleibt"). Die Handel- and Gewerbetreibenden nun, welche
die Bevölkerung der Marktorte bilden, werden in Deutschland bis ins
12. Jahrhundert hinein bekanntlich Kaufleute genannt. Es bat sich
für die Anschauung der Zeit noch keine Differenzierung zwischen Kauf-
leuten in unserem Sinne und Handwerkern vollzogen, geschweige denn
zwischen Klein- und Grosshändlern. Auch bei dem städtischen Hand-
werker erschien als das Charakteristische, ihn von dem Bauern und
dem grnndherrlichen Handwerker Unterscheidende, dass er in Einkauf
und Verkauf am Handel teilnahm, dass er für den Betrieb seines
Gewerbes und für die Gewinnung seines Lebensunterhalts vorzugsweise
auf den Handel angewiesen war ,a). Die Marktgemeinde bestand daher
nach dem damaligen lehrreichen Sprachgebrauch, den man nicht ver-
wischen darf14), aus Kaufleuten. War sie also eine Gilde, so kann
sie als Kaufmann sgilde bezeichnet weiden. Ich habe mit klaren Worten
gesagt (Festgabe S. 33), dass ich bei dieser Bezeichnung mit dem
Worte Gilde eine Seiiutzgilde meinte und sie eine Kaufmann sgilde
nennte, lediglich weil Handel- und Gewerbetreibende, Kaufleute im
weiteren Sinne ihre Mitglieder waren. Dabei habe ich mich des nun
einmal in die wissenschaftliche Terminologie eingeführten Wildaschen
Ausdrucks Schutzgilde nur in der Hoffnung auf leichtere Verständigung
bedient, nicht weil ich ihn und die Einteilung der Gilden in verschiedene
Arten für berechtigt hielte. Denn von dem Standpunkt der Formen-
lehre und Formen gescbi clite aus, den ich einnehme, sind alle Gilden zu
allen Zeiten ihrem innersten Kern nach gleichartig ; die besonderen
Zwecke religiöser, beruflicher, politischer Natnr, für deren Verwirk-
lichung die Gildeformen benutzt wurden, sind das Sekundäre.
'*) Dies gegen Oppermanns (S. 281) übrigens gleichfalls nicht neuen
Einwurf, meine Untersuchungen seien daran gescheitert, dass ich die staat-
lich-fiskalischen Elemente der Recbtsbildung völlig ignoriert hätte.
") Wenn Bietschel (Markt und Stadt, S. 56) den Namen Kaufmann
für den Handwerker einzig daraus herleiten will, dass er im Gegensatz zum
Bauern und zum Fronhofsarbeiter sein Rohmaterial kaufen muaste, so scheint
es mir zweifelhaft, ob diese Deutung nicht zu einseitig ist : zu berücksichtigen
ist sie aber jedenfalls. Es würde auf eine genauere Prüfung der Bedeutung
von mercari im Mittelalter ankommen; mercatus bezog sich sicher auch
damals, wie im alten Latein, auf beide Seiten des Handels, auf Kauf und
Verkauf, und konnte darum den Markt bezeichnen,
**) Wie Keutgen, Untersuch, über d. Urspr. d. deutsch. Stadtverf.
(1895), S. 189 ff. und unter Berufung auf ihn noch neuerdings v. Loescb, Die
Kölner Kauf man nsgilde (Westd. Ztschr., Ergänzungsheft XII, 1904), S. 10
versucht haben. Das sollte nach den Ausführungen Rietschels (Markt und
Stadt, S. 140 f.) nicht mehr möglich sein.
Wenn ich von der Identität von Kaufmannsgilde and Stadt-
gemeinde rede, verstehe ich mitbin unter Kaufmannsgilde etwas ganz
anderes als die spateren Gilden von Kaufleuten im engeren Sinne, die
spezielle Berufszwecke verfolgen. Aber ich befinde mich damit durch-
aus im Einklänge mit den Quellen. Denn auch der Begriff Kaufmann
hat erst im Laufe der Zeit jene engere Bedeutung angenommen; sie
fehlt ihm noch in den Jahrhunderten, um die es sich bei Unter-
suchungen über die Anfange der Stadtgemeinde bandelt. Sachkundigen,
die allein in Betracht gezogen zu werden braueben, ist das geläufig.
Es ist daher schlechterdings nicht einzusehen, warum es nicht erlaubt
sein soll, das Wort Kaufmannsgilde ebenso in doppeltem Sinne an-
zuwenden, wie das im Anscbluss an den für die wissenschaftliche
Erkenntnis wichtigen Sprachgebrauch der Quellen mit der Bezeichnung
Kaufmann tausendfach geschiebt, wenn man nur durch den Zusammen-
bang oder durch eine Vorbemerkung, wie ich es getan habe, keinen
Zweifel darüber lasst, in welchem Sinne man jedesmal verstanden sein
will. Daran wird auch der Einspruch v. Loeschs nichts andern. Er
weiss nur von Kaufmannsgilden als Berufsorganisationen von Kaufleuten
im engeren Sinne (S. 421 f.), die ja auch bisher fast allein beachtet
waren, und mit denen er sich besonders beschäftigt hat. Aber wenn
er schon deshalb die Möglichkeit der Existenz von „Schutzgilden", die
aus Kaufleuten im weiteren Sinne bestanden, leugnet, so ist das eine
verfehlte Argumentation. Gebt er dabei doch so weit, dass er die
Annahme einer Kaufmannsgilde in Tiel als haltlos erklärt (S. 424),
obwohl er den Scbluss aus den Nachrichten des Alpert von Metz auf
eine Gilde mitmacht, welche die als Kaufleute bezeichneten sämtlichen
Einwohner der Marktansiedelung Tiel umfasste. Deutlicher kann jedoch
— die auch von mir vertretene Richtigkeit des Schlusses voraus-
gesetzt — der Tatbestand einer Kaufmannsgilde der beschriebenen
alteren Art wohl kaum gegeben sein. Und deutlicher kann dann die
Identität dieser Kaufmannsgilde mit der Stadtgemeinde nicht zum Aus-
druck kommen; mir wenigstens ist es unerfindlich, wie man das in
einem solchen Falle doch wieder als keineswegs feststehend erachten kann.
Ans alledem erhellt, dass die späteren Berufsgtlden der Kaufleute
im engeren Sinne für meine Beweisführung eine primäre Bedeutung
nicht haben, dass es für mich völlig irrelevant ist, ob sie in Städten,
die aus Marktansiedelungen hervorgegangen sind, früher oder später in
dieser oder jener Form vorkommen oder nicht. Wenn ich sie trotz-
dem nebenher und in Anmerkungen (Festgabe S. 30, 3 u. S. 33, 1)
Die Gilde als Form städtischer OemeiodebilduDg. 89
herangezogen habe, so geschah es lediglich deshalb, weil mir die von
Nitzsch verwerteten Anzeichen dafür beachtlich erschienen, dass der
Begriff Kaufmannsgilde in manchen Städten einen ähnlichen Differenzie-
rungsprozess durchgemacht haben könnte, wie der Begriff Kaufmann.
Die von ihrem Beruf hergenommene einheitliche Benennung aller Ein-
wohner eines Marktorts lasst auf eine Gleichförmigkeit auch ■ ihrer
Berufsinteressen scbliessen, die eben darum von der als Gilde organi-
sierten Gemeinde mit wahrgenommen werden konnten. Als aber der
Begriff der Gesamtgenossenschaft, der Gemeinde sich verselbständigte
(vielleicht zunächst durch den Hinzutritt von Elementen, die nicht
Handel- und Gewerbetreibende waren), blieb dennoch eine engere Ver-
bindung der letzteren innerhalb der Gemeinde besteben, die sich nun
anssc hl i esslich Bernfszwecken zuwandte, bis dann ein Auseinanderfallen
der Interessen die Vereinigung aller bisher sich als Kaufleute Fahlenden
in einer Genossenschaft unmöglich machte. Die Handwerker schieden
aus und bildeten eigene Berufsgilden, während die Begriffe Kaufmann
und Kaufmannsgilde sich auf die Kaufleute im engeren Sinne beschränkten.
Allein ob eine derartige Entwickelung so oder ähnlich stattgefunden hat
oder nicht, ist für meine These belanglos, v. Loesch (S. 421 u. 424)
legt den nebenbei gemachten Bemerkungen, in denen ich die nieder-
ländischen und norddeutschen Kaufmannsgilden gestreift habe, ein
Gewicht bei, das ihnen nicht zukommt. Es wäre allerdings richtiger
und vorsichtiger gewesen, wenn ich diese Bemerkungen unterlassen hätte.
Der ausschlaggebende Beweis dafür, dass die Marktgemeinde,in
den Formen der Gilde eingerichtet, als Gilde konstituiert ward, ergibt
sich mir ans der Interpretation des zweiten Satzes des Freiburger
Stiftnngsbriefes 15). Mit Recht sieht v. Loesch (S. 420 f.) darin den
Kern meiner Arbeit. Er hält auch die Interpretation selbst für zu-
treffend, dass nämlich Konrad von Zähringen den nambaften Kaufleuten,
die er ringsumher zusammengerufen hatte, bewilligt habe, vermittelst
einer Art von eidlicher Verbrüderung mit der Besiedelung des Markt-
orts den Anfang zu machen, v. Loesch glaubt aber ausserdem meine
Auslegung durch weitere Argumente stützen zu können, die er den
vermein Hieben Anschauungen des 13. Jahrhunderts über das Zustande-
kommen der ursprünglichen Freiburger Stadtverfassung entnimmt. Diese
Unterstützung mnss ich leider ablehnen. Wenn in der Urkunde über die
**) Mercatoribus itaque persona tie circuiu(|uav|ue convocatia quadam
coniuratione id forum decrevi ineipere et excolfire (Keutgen, Urk. z. städt.
Verfassungsgesch. Nr. 133).
DfltzfrdByGOOgle
90 H. Joachim
Verfassungsänderung von 1248 le) von den viginti auatnor maiores
coniurati die Rede ist, so können diese durch das Beiwort nicht in
Gegensatz gestellt sein zu der Gesamtgemeinde, die gleichfalls als eidlich
verbunden gedacht wäre, sondern allein zu den jüngeren, den zweiten
Vierundzwanzigern, die ihnen in jenem Jahre beigeordnet wurden. In
welchem Sinne sollten auch die Schöffen den Schwurgenossen der
Gemeinde gegenüber als maiores bezeichnet werden, da doch jedenfalls
nicht alle übrigen Bürger im Vergleich zu ihnen als minores gelten
konnten? Und geschieht etwas Ähnliches jemals in den französischen
Kommunen, wo ja der Name iurati sowohl auf alle Kommunemitglieder
wie auf die Gemeindebeamten angewandt wird? Schon die strikte
Logik verlangt als Gegensatz zu viginti quataor majores conin-
rati andere vierundzwanzig coniurati und nicht beliebig viele. Mit den
maiores coniurati ist dasselbe ältere Kollegium der Vierundzwanziger
gemeint, das im weiteren Verlauf der Urkunde priores oder prinii
viginti quatuor coniurati genannt wird. Die Urkunde bezeugt eben,
wie ihr ganzer Tenor erkennen lässt, nachträglich die schon abgeschlossene
und durchgeführte Verfassungsänderung, worauf ich bereits früher
{Festgabe S. 86) aufmerksam gemacht habe. Wenn sich v. Loesch
ferner darauf beruft, dass auch die neue Verfassung von 1248 durch
einen allgemeinen Schwur bekräftigt sei, so zeigt er damit nur, dass
er von dem Inhalt des die Gemeinde im J. 1120 konstituierenden Eides
keine richtige Vorstellung hat (vgl. oben S. 86). Und schliesslich mit dem
angeblichen Eide bei Begründung der Stadt, der im § 77 des Stadt-
rodels erwähnt wird 1T), ist vollends in diesem Zusammenhange nichts
anzufangen, da er sich auf die Einrichtung der Markthallen bezieht.
Dass die Marktgemeinde in Freibnrg durch eine eidliche Ver-
einigung der zur ßesiedelung herbeigerufenen Kauneute entstanden ist,
das gibt v. Loesch zu. Er gibt weiter zu, dass das Wort coniuratio
in dem entscheidenden Satze in einem bekannten technischen Sinne
gebraucht sein muss, und dass es als Übersetzung des deutschen
Terminus Gilde auch sonst vorkommt (S. 422) le). Aber hier, wo es
>•) ürkb. d. St. Freiburg I Nr. 11.
") Quilibet cotiBulum debet habere bancum unum sub tribus lobiis,
que per turamentum a prima fuudatione civitatis sunt Institute (Gaupp,
Deutsche Stadtrechte II, S. 38).
") Ich hatte dafür den sicheren Beleg aus der fränkischen Zeit und
daneben die Urk. Friedrichs II. für Goelar von 1219 (Keutgen, L'rk. Nr. 152
§ 38) angeführt, wo der deutsche Ausdruck Gilde zur Verdeutlichung dem
Die Gild« »Im Form städtischer Gern ein debilduog. 91
sich am die Organisationsform der St&dtgemeiode handelt, darf das
Wort beileibe nicht diese Bedentang haben. Eine solche Annahme
beruht „nicht auf den Quellen, sondern anf ganz haltloser Kombination".
Dagegen beruht es offenbar auf den Quellen, dass nach v. Loesch
(S. 421) für Freiburg nnr nachgewiesen ist „ein von allen Bürgern
geleisteter Eid, zusammenzuhalten nnd die Stadt Verfassung zu beobachten",
wahrend der Ausdruck coninratio an sich Ober den Inhalt des Eides
natürlich gar nichts aussagt nnd die Stadt Verfassung ja gerade durch
die Deutung des Aasdrucks zum grossten Teile erst ermittelt werden
soll. Meiner Vermntnng, dass das spezielle Vorbild für die Form der
Freibarger Gern ein debildnng in Köln zn Sachen sei, schliesst v. Lassen
sich gleichfalls an. Aber nach ibm war das Muster nicht die Kauf-
mannsgilde in der Parochie St. Martin, sondern die Kölner coniaratio
des J. 1112. Hegels Erklärung dieser coninratio als einer Kommune
verdiene am meisten Glauben ; dafür sprächen noch andere Nachrichten,
die uns jedoch vorenthalten werden. Wir müssten zu der von Keatgen
früher aufgestellten nnd dann fallen gelassenen Annahme zurückkehren,
dass auch die F reib arger coniu ratio eine Kommune war, wie die
Kolner und Trierer. Nur der feste Glaube an meine „Gildetbeorie"
habe mich verhindert, die Möglichkeit eines Zusammenhanges mit der
Kölner coniaratio auch aar ins Auge za fassen (S. 424 f.).
Dem ist nun freilich nicht so, sondern ich hatte meine guten
Gründe, sie bei Seite zu lassen. Aber ich hätte die Versuchung vor-
aussehen sollen, die schon die Wortgleichheit für den von Kölner
Stadien aasgehenden Historiker in sich bergen mnsste, und der auch
lateinischen Wort coniuratio hinzugefügt iat. Ich werde mich auch künftig
auf solche allem Zweifel enthobene Beispiele beschranken. Aber man darf
nicht erwarten, dass sie sich in Masse beibringen lassen : die Fälle, wo ao
umständlich verfahren worden ist, sind eben Überhaupt selten, v. Loeach
folgert daraus zu Unrecht, dass coninratio nach der fränkischen Zeit als
Übersetzung von Gilde nur vereinzelt angewandt aei. Immerhin werden sich
die Belege vermehren lassen. Einstweilen verweise ich noch auf die Urk.
des Grafen Otto von Cleve für Wesel vom 6. Dez. 1308 (Urkb. f. d. Gesch.
d. Niederrheins III Nr. 72): Preterea cassamus et annullamus et probibemus
ab boc in antea omnes gildas, confraternitates, conspirationea seu coniurationea
quascumque in prefato oppido hactenus habitas vel adhuc habendas etc.
Und ferner ist für Flandern und Frankreich beobachtet worden, dass als
Synonyma für Gilde* begegnen : coninratio, confratria, fraternit&s, convivium,
consortium, amicitia, Caritas (vgl. A. Giry, Histoire de la ville de St.-Omer,
1877, 8. 277 ; A. Luchaire, Les communes franc-, 1890, S. 31 ; ders., Manuel
des institutions franc., 1692, 8. 357).
,GoogIe
92 H. Joachim
Oppermano erlegen ist. Ich bedauere daher, nicht von vornherein vor-
gebengt in haben. Desto nötiger scheint es mir, wenigstens nachträglich
aufzuzeigen, warum für Frei bürg an eine Kommune nicht gedacht
werden kann. Vielleicht gelingt es, dadurch die weitere Ausbreitung
des Gedankens zu verboten.
Anfechtbar ist schon die Art, wie v. Loescb Ausführungen Eeutgens
und Hegels für seine Zwecke verwertet. Es ist Eeutgen niemals ein-
gefallen, die Freiburger coninratio für eine Kommune auszugeben.
Eeutgen bat lediglich gesagt, man werde an die Kommune der fran-
zösischen Städte erinnert18), und das ist ein ganz richtiger Eindruck.
Hegel ™) aber hat die Kölner coniuratio nicht bereits dieses Namens
wegen für eine Kommune gehalten (er war weit davon entfernt, jede
in Chroniken erwähnte coninratio als Kommune anzusprechen) ,1), sondern
darum, weil die Nachricht über sie lautet: coniuratio Coloniae facta
est pro libertate*2). Hegel wusste, dass die Kommunen im An-
fange des 12. Jahrhunderts sich gebildet haben in Auflehnung gegen
die Stadtherm und zur Erlangnng von Freiheitsrechten zum Schutze
gegen deren Willkür.
Sodann dürfte es methodisch ein gefährliches Unternehmen sein,
für die Deutung der Freiburger coniuratio die Kölner zu benutzen, die
selber der Deutung erst bedarf und schwerlich mit Sicherheit zu be-
stimmen sein wird. Dazu reicht eben einfach die Überlieferung nicht
ans, die ja einzig in dem oben zitierten Sätzchen besteht. Immerhin
soll die Möglichkeit nicht bestritten werden, dass es sieb zu Köln im
J. 1112 um die Aufrichtung einer Kommune gehandelt hat. Dann ist
diese politische Bewegung gegen den Erzbischof gerichtet gewesen in
der Absicht, eine dem Stadtherm gegenüber selbständige und autonome
Gemeinde zu schaffen mit eigenen Magistraten und vor allem mit
eigener Gerichtsbarkeit neben der Gerichtsbarkeit der erzbischöflichen
Richter und der erzbischöflichen Schöffen *s). Allein lange Dauer kann
") Götting. Gelehrte Anz. 1893, S. 556.
*) Städte u. Gilden II, S. 326.
") Vgl. ebenda II, S. 31, 82 u. bes. 33.
M) Chronica regia, ed. Waitz (1880), S. 52.
**) Vgl. Leon Vanderkindere, La notion juridique de la c
den Bulletins de l'acad. royale de Betgique (Gasse des Lettres etc.), 1906,
S. 193 ff. u. bes. S. 207 ff. — Auch in Trier hatte es die durch den Wider-
streit zwischen dem Erzbischof und seinem Vogte, dem Pfalzgrafen bei Rhein,
begünstigte Kommune hauptsächlich auf eigene Gerichtsbarkeit abgesehen;
vgl. Urk. Friedrichs I. vom 1. Sept. 1161 (Drkb. z. Gesch. d. mittelrhein.
Die Gilde als Form städtischer Gemeindebildung. 93
die errungene Freiheit Dicht gehabt haben: die Kommune, falls eine
solche Oberhaupt in Frage kommt, muss bald wieder unterdrückt sein Si).
Denn nirgends finden wir nach 1112 Behörden in Köln, deren Ursprung
auf eine Kommunalverfassung zurückgeführt werden könnte, sondern
die herrschaftlichen Schöffen werden mit Genehmigung des Erzbischofs
zugleich Vertreter der Gemeinde*4), wahrend die Richerzeche in dieser
Eigenschaft erst in der zweiten Hälft« des 12. Jahrhunderts nen her-
vortritt. Einem Kommunalorgan ist keine frühere Behörde vergleich-
bar, als der Rat des 13. Jahrhunderts, dem denn auch die Aufgabe
zufiel, eine grössere Unabhängigkeit von der Stadtherrschaft des Erz-
bischofs zu erkämpfen. Ist also im J. 1112 eine Kommune errichtet
worden, so hat sie doch eine weiter wirkende Bedeutung für die Kölner
Verfassungsent Wickelung nicht besessen 2B). Um so weniger kann sie
bei der Gründung Freiburgs für die dortigen Institutionen zum Muster
genommen sein, zumal wir nicht wissen, ob sie damals überhaupt noch
existierte. Und noch ein anderer gewichtiger Grund steht dem ent-
gegen. Zur Kommune könnte sich mir die Gesamtstadt Köln zusammen-
geschlossen haben. Der Freiburger Stiftungsbrief nimmt aber nicht
auf das Kölner Recht schlechthin Bezug, sondern auf das Recht der
Kölner Kaufleute, welche Bezeichnung der Gesamtbevölkerung der
Kömerstadte niemals beigelegt wird ,T). Mithin : wenn auch im übrigen
Territorien I Nr. 627): . . imperiali edicto statuentes, ne deinceps studio
archiepiscopi vet industria comitis palatini reiteretur (sc. communio), sed
uterque, arcbiepiscopus videlicet et comes palatinus, debitam iusticiam in
civitate habeat et consuetam. A. Schoop, Verfassungsgesch. d. St. Trier
(Westd. Ztachr., Ergänzungen eft I. S. 93), weiss diese Bestimmung nicht zu
nutzen, und seine beweislose Annahme, das Schöffenkolleg sei das Organ der
Kommune gewesen (ebenda S. 104 f.), ist natürlich unrichtig.
") Auch Hegel spricht nur von dem Versuch, eine Kommune zu
errichten.
«•) Vgl. den Schied von 1258, Art. 43 (Keutgen, ürb. Nr. 147).
*") Die gegenteilige Ansicht ist zur Geltung gebracht insbesondere
durch J. Hansen, Das Rheinufer bei Köln u. seine Bedeutung für d. Ent-
wickelung der Stadt, in der Festschrift: Neue Werft- und Hafenanlagen zu
Köln (1898), S. 16 ff. Obwohl Hansen von der Kommune ausgebt, bat die
Definition, die er von der coniuratio schliesslich gibt (S. 19), mit dem Be-
griff der Kommune keine Ähnlichkeit; wie seine Erörterung gar zu der
Richerzeche als einer aus der Kommunalverfassung hervorgegangenen Be-
hörde hinübergleitet, das ist höchst bedenklich und kann jedenfalls als ein
Beweis nicht gelten. Am zurückhaltendsten hat sich ausser F. Lau noch
geäussert K. Höhlbaum in den Qütt. Gelehrt. Anz. 1899, S. 788 f. Von den
Ansichten Oppermanns soll später die Rede sein.
") Vgl. Rietschel, Markt n. Stadt, S. 141.
DgitzedOyCjOOgle
94 H. Joachim
bei der Besiedelang Freibnrgs ein Kölner Vorbild massgebend gewesen
ist, so darf es Dicht in Einrichtungen der Altstadt überhaupt, sondern
allein desjenigen ihrer Teile gesucht werden, der Sitz der Kaaflente
war, d. li. der Sondergemeinde St. Martin.
Die Kommune38) stellt einen fest ausgeprägten Begriff dar, der
sich bis in die spateren Zeiten des Mittelalters intakt erhalten bat.
Sie ist nicht Form aller Geraeindebildung, sie repräsentiert vielmehr
einen bestimmten fortgeschrittenen Typus der Gemeinde. Sie erscheint
als völlig entwickelte selbständige Korporation*9), fast als Staat im
Staate, als gleichberechtigtes Glied in der Reihe der feudalen Herr-
schaften. Durch den Besitz staatlich anerkannter ausserordentlicher
Gerichtsbarkeit nnd besonderer die persönliche Abhängigkeit und
Leistungsverpflichtung den Grund- und Gerichtsherrn gegenüber min-
dernder oder regelnder Freiheiten ist sie mit starken Garantien aus-
gerüstet für den Rechtsschutz ihrer Genossen und zur Abwehr von
Übergriffen der Gewalthaber, der Stadtherrn, des Klerus und der
Ritterschaft. Als Siedelungsform bei der Anlage nener Städte bat sie
deshalb anfangs, soviel ich weiss, keine Anwendung gefunden, sondern
sie ward zuerst in vorhandenen Ansiedelungen hervorgerufen durch die
Bedrückungen nnd Aussaugungen der Mächtigen, durch das Bedürfnis
") Vgl. ausser dem Aufsatz Vanderkinderes insbesondere noch de Brl-
quigny, Ordounances des ruis de France XI (1769), pröface ; L. A. Wara-
künig, Franst. Staats- u. Recbtsgesch. I (1846), S. 260 ff.; A. Lucfaaire, Les
communes franc. (1890) ; A. Dieckmeyer, nie Stadt Cambrai (1890), S. 50 ff.;
Hegel, Städte u. Gilden II, S. 8-231; W. Reinecke, GeBcb. d. St. Cambrai
(1896), S. 100 ff.
") Als solche heifist sie corpus, collegium, universitss; als solche bat
sie eigene Gerichtsbarkeit und eigene Finanzwirtschaft. Vgl. Beugnot, Lei
Olim ou registres des arrets rendus par la cour du roi II, S. 385 Nr. XI
(1295) [— Giry, Documents Bur les relations de la royaute avec les villes,
S. 148] : privaetes eos (sc. cives) omni iure communitatis et collegii, quo-
cumque nomine censeatur, campanam, sigillum, archam communem, cartas,
privilegia, omnem statum iusticie, iurisdictionis, iudicii, scabinatus et officii
iura forum et alia ad ipa.am commumtatem et collegium pertiuencia ab eis
penitus et in perpetuum abdicantes; Giry, Les Etablissements de Rouen II,
S. 108 (1305): congregati invicem ad modum communie, licet corpus vel
collegium non habeant iure vel privilegio quocumque subnixum; Bengnot I,
S. 933 Nr. XXIV (1273) : cum apud Lugdunum non esset nee communia nee
universitär nee aliquod collegium nee unquam fuisset; Giry, Documents, S. 62
(vor 1240) : communitatea autem aeu commune civitatum communem peeuniam
ad usuram dantes adeo ohtenebrate sunt, quod dieunt universitatem teneri,
ita quod nulluni de universitate.
DgitzedbyGOOgle
Die Gilde als Form städtischer Gemeindet) ildung. 95
nach Sicherung der Rechts- and Friedensordnung, welche die dazu
berufenen Organe in Zeiten anarchischer Auflösung und wilden Fehde-
wesens nicht aufrecht zu erhalten vermochten. Und von ihrem Wesen
ist darum untrennbar die Verleihung persönlicher und politischer
Rechte, welche ungemessener Ausbeutung ein Ziel setzen. Ist es schon
aus diesen Gründen nicht wahrscheinlich, dass die Gemeinde in dem
neubegrundeten Freiburg von vornherein als Kommune konstituiert
Bein sollte, so ergibt sich aus dem Zusammenhange des Stiftungs-
briefes selbst deutlich genug, dass die Privilegien, die seinen eigent-
lichen Inhalt ausmachen, und von denen einige wohl auch in einer
Kommunal Charte hatten Platz finden können, nicht als zum Begriff
und Zweck der coniuratio gehörig betrachtet werden50). Deren Ge-
währung wird darin nicht als die Hauptsache behandelt, mit der die
verliehenen Einzelrechte bereits gegeben waren ; die Aufzählung dieser
Rechte stellt sich nicht dar als eine blosse Auseinanderlegung des
Begriffs coniuratio, wie es in den Konzessionsurkunden der Kommune
hinsichtlich dieser der Fall ist31). Vielmehr wird der coniuratio nur
ganz nebenher Erwähnung getan, und zwar innerhalb eines Satzes, der
lediglich berichtet, dass den herbeigerufenen Kaufleuten bewilligt sei,
mit der Besiedelang des zur Errichtung des Marktorts ausgewählten
Areals zu beginnen ; die coniuratio wird dabei nach dem klaren Wort-
laut als das Mittel zur Vollziehung dieser Besiedelung bezeichnet (vgl.
Festgabe S. 69). Und erst nachdem weiter erzählt worden ist, was
der Stadtgrflnder zur Ermöglichung der Niederlassung von Kaufleuten
durch Anweisung von Hausplätzen getan hat, hebt die Urkunde mit
Wiederholung der Promulgationsformel von neuem an3*}, am auf ihren
eigentlichen Gegenstand fiberzugehen, der durch die Gewährung der
coniuratio nicht notwendig bedingt erscheint. Es ist also eine eng
begrenzte Funktion, in der uns die coniuratio entgegentritt, eine
Funktion, von der der dispositive Teil der Urkunde unabhängig ist,
und wie die Kommune sie niemals besessen hat.
Die Kommune ist ferner, soweit wir darüber unterrichtet sind,
im Anfange des 12. Jahrhunderts freiwillig von den Stadtherrn nicht
zugestanden : sie ist ihnen im Kampf and in offener Empörung abgerungen
worden. Die Machthaber haben diese Institution als eine frevelhafte
**) Darauf habe ich schon hingewiesen in der Festgabe S. 65.
") Vgl. Luchaire, S. 181 f.
") Igitur notum Bit (d. h. so sei denn kund) omnibus, quod secundum
Petitionen et desideria eorum ist» que secuntur (concessi) privilegi*.
WeMd. Zeltwkr. f. Such. a. Kaut. XXVI, II. t .Ol
96 H. Joachim
Verletzung ihrer Rechte angesehen and meist die erste günstige Ge-
legenheit benutzt, um sieb ihrer nieder zu entledigen. Nicht auf
gesetz massige m Wege ist die Kommune entstanden, sondern durch
Usurpation der Stadtbewohner ss). Mit bitterem Hasse wird sie nicht
nur in den ersten Jahrzehnten des 12. Jahrhunderts als eine neue nnd
verwerfliche Einrichtung von einem geistlichen Schriftsteller verfolgt M) :
noch hundert Jahre später betrachtet ein französischer Prediger ihre
Existenz als einen Raub an den Rechten der herrschenden Klassen85).
Und da sollte Kourad von Zähringen im J. 1120 so vorurteilslos ge-
wesen sein, dass er aus freien Stacken für seine neue Gemeinde Frei-
bürg eine Organisation znliess, die als Kampfmittel gegen die Stadt-
herrn geschaffen war? Und König Heinrich V. mit den Forsten des
Reichs sollte dem zugestimmt haben *8), derselbe Heinrich V., der im
J. 1107 gegen die Kommune in Cambrai eingeschritten warV
Entscheidend ist endlich, wie ich glaube, der Inhalt des Stif-
tungsbriefes selbst. Er hat mit der in der Hauptsache sich gleich-
bleibenden charakteristischen Sonderart der Kommunalch arten wenig
Ähnlichkeit. Gewiss, die Znsage von Frieden und Sicherheit für alle
Marktbesucher, ihre Befreiung vom Zoll, die Einräumung unbeschränkten
Erbrechts innerhalb der Marktansiedelung, das alles sind Bestimmungen,
wie sie an sich und ihrem materiellen Gehalte nach auch in Kommunal-
urkunden wiederkehren. Aber schon die Gewährleistung des Friedens
und der Schutz vor Beraubung werden hier einzig in die Hände des
Stadtherrn gelegt, wahrend es gerade der vornehmlichste Zweck der
Kommune ist, für die Sicherheit von Leben und Eigentum in ihrem
Machtbereiche selbst zu sorgen durch ihre eigenen, mit den nötigen
richterlichen Befugnissen ausgestatteten Vertreter. Nicht die geringste
Andeutung des Stiftnngsbriefes verrät das Vorhandensein eines der
wesentlichsten Merkmale der Kommune, ihrer Gerichtsbarkeit. Im
*■) Es ist nicht ohne Interesse, hierzu zu vgl. Oppermann, Korrespon-
denzblatt d. Weetd. Ztscbr. XIX (1900), Sp. 160: „Die bürgerliche Bewegung
deB 12. Jahrhunderts ist eine schlechterdings revolutionäre gewesen und
hat sich ibre Daseinsformen selbst geschaffen" ; „die Einung der Bürger zu
einer politisch selbständigen Macht ist im schroffen Gegensatz zu den be-
stehenden Gewalten erfolgt und führt zunächst ein illegitimes Dasein".
") Hegel II, S. 30.
*') Giry, Documents, S. 68 f.
") Stadtrodel § 3: Cum autem iuxta consensum ac decreta regia et
prineipum eiusdem constitutio fori coufirmata fuisset etc. (Gaupp, Deutsche
Stadtrechte II, S. 29.)
,GoogIe
Die Gilde als Form städtischer Gemeüidebilduiig. 97
Gegenteil : es wird auf das schärfste ausgesprochen, dass die Aus-
übung der Gerichtsbarkeit allein Sache des Stadthen-n und seines
Vogtes ist37). Dieser Vogt erscheint freilich zugleich als Gemeinde-
vorsteher; er wird von der Gemeinde gewählt und von dem Stadt-
heim nur bestätigt. Aber er bleibt nichtsdestoweniger ein herrschaft-
licher Beamter. Ob neben ihm noch ein spezielles Gemeindeorgan
bestanden hat, ist streitig; m. E. können die coniuratores fori ans
sprachlichen und sachlichen Gründen als solches nicht angesehen
werden. Angenommen jedoch, das wäre der Fall, so durften sie
dennoch mit den inrati einer Kommune nicbt gleichgesetzt werden.
Denn jene mDssten, wie die spateren Viernndzwanziger, anch Schöffen
des öffentlichen Gerichts gewesen sein, was auf diese nicht zutrifft.
Für die Kommune aus dem Anfange des 12. Jahrhunderts ist es be-
zeichnend, dass ihre Organe, maior nnd iurati, auf das bestimmteste
getrennt sind von den Vertretern des Stadtherrn, dem Richter und
den Schöffen, falls letztere vorhanden sind, und dass dieser Trennung
eine gesonderte Gerichtsbarkeit beider Teile entspricht, die gerade znm
Vorteil der Burger in der Rechtspflege mit einander konkurrieren
sollten. Ein derartiges Zusammenfallen der herrschaftlichen nnd der
Gemeindeämter, wie es in Freiburg stattfinden würde, ist für eine
Kommune des J. 1120 undenkbar, davon zu schweigen, dass eine
Gemeindegericbtsbarkeit hier überhaupt fehlt.
Sobald man also mit der Anwendung des feststehenden Begriffs
Kommune, der natürlich nicht nach Bedarf verschoben werden kann,
auf die Freiburger Verhältnisse Ernst macht, zeigt sich die Unmöglich-
keit, dem technischen Ausdruck coniuratio diesen Begriff unterzulegen.
Es kommt hinzu, dass coniuratio keineswegs die eigentlich technische
Bezeichnung für die Kommune ist. Diese lautet vielmehr communia,
communio und seltener eommunitas as). Trotzdem ist es richtig, dass
anch das Wort coniuratio zuweilen in derselben Bedeutung begegnet.
Aber es sind doch vor allem die Schriftsteller, die es nicht immer in
einer Zweifel ausschließenden Weise so gebrauchen. Wo Urkunden
sich des Ausdrucks in diesem Sinne bedienen, da pflegt er nicht allein
zu stehen, wie in dem Freiburger Stiftungsbrief, sondern von Zusätzen
'*) § 5: Si qua diseeptatio vel queatio inter burgenses meos orta fuerit,
non seeundum meum arbitrium vel rectorts eorum discutietor, sed pro con-
suetudinario et legituno iure omnium mercatorum, preeipue autem Colonien-
sium, eiaminabitur indicio.
") Vgl. Vanderkindere, S. 193; Luchaire, S. 47.
-güj google
98 H. Joachim
und Erklärungen begleitet zu Bein, welche für den einzelnen Fall die
spezielle Beziehung auf eine Kommune deutlich machen SB). Schon das
lasst vermuten, dass das Wort coniuratio den allgemeineren Oberbegriff
darstellt, unter den auch der besondere Begriff der Kommune subsumiert
werden kann. Und bo ist es in der Tat. Coniuratio kann die Kom-
mune heissen von dem formalen Element des Schwures, dnrch den sie
zustande kommt und der ihre Mitglieder unter einander verbindet40).
Dieser Schwur ist aber nichts dem Begriff der Kommune in seiner
bestimmten politischen Ausgestaltung Eigentümliches. Sein Inhalt lasst
sich ans den Urkunden klar erkennen. Er verpflichtet diejenigen,
welche zu einer Kommune zusammentreten, zu gegenseitiger Treue und
Unterstützung mit Rat und Tat, insbesondere zur Hülfe in Verfolgung
des guten Rechts eines jeden Mitgliedes, zum Beistand gegen Angriffe
von Ungenossen und bei Vollstreckung der Rache gegen sie*1); er
") Urkb. z. Gesch. d. mitte Irh ein. Territorien I Nr. 62? (1161): Com-
munio quoque cirium Troverensium, que et coniuratio dicitur, etc. ; A. Thierry,
Mod. intidits de l'hist. du tiers etat IV, S. 732 (Anfang d. 13. Jhs.): Quidam
ex coBtria nolentes legem solvere, sed adimplere ad sui regimen communem
coniurationem elegerunt . . . Burgenses itaque Arenenses in tali cultura pro-
fecisse animadvertentes similem coniurationem dominis suis faveotibua . .
inter se associaverunt Predicti vero domini ad asum communis St.-Quintini
hanc communem coniurationem primum fecerunt etc.
**) Analog werden als Synonyma für communis aucb Ausdrücke ge-
braucht, wie commune iuramentum oder sacramentum, communis obligatio,
Vgl. Ordonnance« XI, S. 206 (1171): communiam aut commune iuramentum
non licebit burgensibus facere etc.; E. Mayer, Deutsche u. franz. Ver-
fassungsgesch. 1, S. 526, 3 (1199): quod quamdiu vixerimus nee communis . .
nee commune aliquod iuramentum inter predictos cives fieri permittemus;
Giry, Les etabliss. de Bouen II, S. 101 (1212) : nee de coetero atiquam com-
muniam vel commune sacramentum aut communem obligationem facient. —
Von dem Kommuneschwur sind scharf zu unterscheiden die Eide der Stadt-
herrn, des Adels und des Klerus, welche die Kommune garantieren, und die
Eide der Beamten der Kommune; vgl. Lucbaire, S. 65 und Ordonnances XI,
S. 220 S§ 15—17.
•') Tbierry, Mon. mftlits IV, S. 10 § 1 (1184): Statutum est itaque et
sub religione iuramenti coofirmatum, quod unusquisqne iurato suo fidem, vim,
auxilium consiliumque prehebit et observabit, seeundum quod iusticia dieta-
verit; vgl. Giry, Documents, S. 21 § 1 (1190). Ferner Ordonnances XI,
S. 241 (1186): et postea homines Compendü inter se et sibi iuraverunt in
bunc modum : {§ 1) iuraverunt videlicet, quod intra firmitates Compendü ville
et extra in burgis alter alten recte seeundum opinionem suam auxiliabuntur
et quod nullatenus patientur, quod aliquis alicui aliquid auferat vel ei tallia-
tam faciat vel quidlibet de rebus eins capiat. Ähnlich Giry, Doc, S. 7 § 2
Die Gilde als Form städtischer Gemeindebildimg. 99
verpflichtet die Mitglieder mit einem Worte zd brüderlichem Zusammen-
leben unter einander, als wären sie Blutsverwandte41). Der die Kommune
konstituieren de Eid bat demnach denselben Inhalt, den wir oben (S. 86)
für den Gildeschwur ermittelt haben ; auch er bewirkt die Herstellung
einer Brüderschaft43), wie ebenso die Gilde nichts anderes ist als eine
Brüderschaft, ein Name, der ihr ja oft genng beigelegt wird. Die
Kommune ist mithin ihrem formalen, durch den Schwur bestimmten
Charakter nach eine Gilde**), und insoweit sie eine Gilde ist, kann sie
nach dem Schwur als coninratio bezeichnet werden. Aber diese Be-
zeichnung ist zu weit; sie laset die spezielle Anwendung, welche die
alten Gildeformen hier gefunden haben, den speziellen politischen Zweck,
(1144/6); Ordonn. XI, S. 219 § 1 (1181), 237 § 1 (1185), 262 § 1 (1189),
278 | 1 (1200), 306 § 1 (1216). — Guibert von Nogent nennt deshalb die
Kommune mutui adiutorii coninratio { Luchair e, 8. 46).
«■) Giry, Hist. de la rille de St.-Omer, Drk. Nr. 3 § 20 (1127) : Si
quis extraneus aliqnem burgensräm s. Audomari aggressus fuorit ,
poetmodum vocatus a castellano . . . iofra tridunm ad satisfactionem venire
contempserit . ., ipsi comrauniter ininriam fratris sui in eo vindicabunt etc.;
Warnkönig, Flandr. Staats- und Recbtsgescb. III 2, Nachtrag, 8. 23 § 1
(1188): Omnes autem ad amicitiam pertinentes ville per fidem et sacramen-
tum firmaverunt, quod unus subveniet alten tarn quam fratri suo in utili et
honetto; E.Mayer, Deutsche u. frans. Verfassungsgescb. I, 8. 636, 3 (1199):
quod quamdiu vixerimus nee communia nee alieuius fratris vinculum . . .
tnter predictos cives fieri permittemus; ebenda: li rois mande as borgois de
St.-Liz, que il li receussent un home ä borgois et ä frere en lor commune;
Thierry, Mon. inedits 17, 8. 732 (Anfang d. 13. Jhs.) : (Juidam ex nostris . . .
communem coniurationem elegerunt, ita videlicet quod quisque proximum
snum quasi fratrem, si opus esset, conservaret; ebenda, S. 663 (2. Hälfte d.
13. Jhs.): Haec debent intimari novo iurato, cum iurat communiam; si
andient aliqnem clanure communiam contra extraneum, debet iuvare iuratum
suum tamquam fratrem suum . . . Item debet iuvare iuratum sunm tamqnam
fratrem sunm in alieno loco etc.; Vanderkindere, S. 203 (1303V
") So neiget die Kommune noch im J. 1316 zu Mecbeln : Item nnlla
coufraternitas neque gnlda neque aliqnod Signum de ipsts, nisi sola communitatis
confraternitas, in Machlinia esse potent vel debebit (Hegel II, S. 213, 4). — und
weil die Kommune ihrer Form nach eine Brüderschaft war, konnten die
Einwohner von Chateauneuf im J. 1305 die Aufrichtung einer Kommune
dadurch verschleiern, dass sie unter sich eine kirchliche Brüderschaft be-
gründeten; vgl. Giry, Les etabliss. de Rouen II, S. 107 ff. u. dazu I, S. 206.
**) Insofern behalten m. E. die älteren Forscher, welche im Anschlug*
an Wilda in der Gilde das formale Element der Kommune sahen (vgl. insbes.
Thierry, Redte des temps meroringiens I1, Gesamtausg. ohne J., S. 223—244),
gegen die neueren Recht. Unter den letzteren hat nur Mayer, Deutsche u.
franz. Verfassungsgescb. I, 8. 526 ff. den Sachverhalt nicht verkannt.
wie
100 H- Joachim
dem sie in dem fest ausgeprägten Verfassungsgebilde der Kommare zur
Verwirklichung verhelfen, unberührt.
Wenn nun wegen der Identität von Gilde- nnd Kommuneschwnr
die letztere auch unter den Begriff der coninratio fallt, so folgt daraus,
dass coninratio ein technischer Aasdruck für die Gilde ist, deren Wesen
Mich, wie wir gesehen haben (S. 86), in ihrer ursprünglichen Gastalt
mit dem Inhalte des Schwures deckt. Auf dem Umwege ober die
Kommune, deren besonderer Tatbestand in dem Freiburger Stiftungs-
b riefe nicht vorliegt, gelangen wir also lediglich zu einer Bestätigung
meiner Ansicht, dass das technisch gebrauchte Wort coninratio dort als
Übersetzung des deutseben Terminus Gilde aufzufassen ist. Bis es
gelingt, eine andere technische Bedeutung für diesea Wort nachzuweisen,
die zu den bei der Gründung von Freiburg obwaltenden Verhaltnissen
wirklich passt, muss ich daran festhalten, dass die Marktgemeinde
damals in der Form einer aus Kaufleuten bestehenden Gilde organisiert
worden ist.
Diese Kaufleute werden in dem Stiftungsbriefe nach der coninratio,
die sie eingegangen sind, auch coniuratores fori genannt. Ich habe
gezeigt, dass die Befngnis zur Aufbewahrung von erblosem Gut die
coniuratores nicht notwendig als Beamte charakterisiert, sondern dass
mit einer solchen Aufgabe oft Gemeindemitglieder betraut werden (Fest-
gabe S. 77 — 82). Für ausgeschlossen hielt ich die Reamtenqualitat
der coniuratores, weil sie Schöffen gewesen sein müssten, nnd es im
höchsten Grade unwahrscheinlich wäre, wenn wir von Schöffen hundert
Jahre lang nichts anderes erführen, als dass 'sie unbeerbte Nachlasse
zu hüten hatten ; weil ferner Schöffen zn jener Zeit niemals coniuratores,
sondern höchstens coniurati oder iurati heissen, dagegen jene Bezeichnung
für Seh wargenossen üblich ist, als welche sich die Kaufleute eben dar-
stellen (Festgabe S. 83 — 107). Diese Argumente erscheinen mir noch
jetzt beweiskraftig genug: schärfer, als ich es getan habe, würde ich
beute hervorbeben, dass allein schon die Fassung des § 5 des Stiftungs-
briefes") durchaus die Annahme verbietet, als sei im J. 1120 ein
Schöffen kollegium, das zugleich die Verwaltung leitete, eingesetzt worden.
Meine beiden Rezensenten sehen in den coniuratores fori mit der
herrschenden Meinung eine Behörde, aber keiner von ihnen bat eine
*') Si qua diseeptatio vel qnestio inter burgenses raeoa orta fuerit,
non seeundum raeum arbitrium ve) rectoris corum discutietur, sed pro con-
auetudinario et legitim o iure omni am mercatorum, preeipue autem Colonien-
siura, examin abitur iudicio.
,GoogIe
Die Gilde als Form städtischer Gemeindebtldung. 101
Widerlegung meiner Gegengrunde auch nur versucht, v. Loesch (S. 420)
lehnt meine Auslegung schon deshalb ab, weil man nicht glauben könne,
dass der Stadtherr jedem Krämer und Handwerker den Handschlag
gegeben habe48). Allein wer nicht dartut, dass ein Fürst b ärgerlichen
Ansiedlern einen Handschlag ebensowenig leisten konnte, wie einen Eid
(Festgabe S. 61 — 64), der wird sich mit der Tatsache abfinden müssen,
wenn andere Erwägungen die Deutung der coniuratores als der eidlich
verbundenen Gemeinde fordern. Und von Krämern und Handwerkern,
die den Handschlag empfangen hätten, ist vollends in der Urkunde mit
keinem Worte die Bede: die Ansiedler waren in den Augen Konrads
von Zahringeu sämtlich angesehene Kaufleute (mercatores personati).
Man ist nicht berechtigt, eine erst später eingetretene Differenzierung
in die Gründnngszeit Freiburgs zurückzudatieren und von einem Teile
der Kaufleute in eiuem verächtlichen Sinne zu sprechen, der den
damaligen Anschauungen fremd war. Schliesslich aber ist es nicht
einmal sicher, ob die Treugebung mit der rechten Hand Oberhaupt ein
Handschlag war, wie ich meinen Vorgängern folgend angenommen
hatte*7).
Ein anderes Bedenken erhebt Oppermann (S. 279), gleichfalls
ohne meine Argumentation im übrigen zu beachten. Er halt die Iden-
tität der coniuratores fori des Stiftungsbriefes mit den nach 1218 zu-
erst erwähnten 24 consules bereits darum für ausgemacht, weil diese
in der Urkunde Ober die Verfassungsänderung von 1248 wieder er-
schienen unter dem Namen coniurati*8). Dabei schweigt er völlig da-
rüber, dass ich gerade dargelegt habe, welcher Unterschied sprachlich
zwischen coniuratores und coniurati besteht, wie wohl die letztere Be-
zeichnung, nicht aber die erste für Beamte gebraucht wird (Festgabe
S. 83 — 85). Allerdings wer, wie Oppermann*9), im Stande ist, kurzer
Hand zu behaupten, im Stiftungsbriefe von Freiburg sei von 24 con-
iurati als dem Organ der neuen Gemeinde die Rede, bei dem darf
man nicht voraussetzen, dass er auf derartige Wortunterschiede Gewicht
legte. Nun ist es noch dazu das einzige Mal in der ganzen Über-
**) Atque ne hoc iuramentum aliqua necessitate infringerem, manu
raea dextera hoius rei fidem libero homini et coniuratoribus fori inriola-
biliter dedi.
• *') Hierauf bat Herr Prof. Rietschcl mich freundlichst aufmerksam
gemacht.
*•) ürkb. d. 3t. Freib. 1 Nr. 11.
") Westdeutsche Ztschr. XXI (1902), S. 84.
DgitzedbyGOOgle
102 H. Joachim
lieferung, dass die Vierund zwanziger in der Urkunde von 1248 coninrati
oder Geschworene genannt werden. Der Grund dafür kann also nur
in den besonderen Bedürfnissen, die bei Abfassung dieser Urkunde
vorlagen, gesucht werden ; er kann nicht auf der ganz unmotivierten
Wiederaufnahme einer angeblich vor mehr als einem Jahrhundert üblichen
Bezeichnung beruben. Vor 1248 werden die Vierundzwanziger regel-
massig consules genannt; durch die Verfassungsänderung dieses Jahres
aber wurde eine von den Vierundzwanzigern verschiedene Behörde mit
demselben Titel consules eingesetzt. Wollte sich daher der Verfasser
des Urkundentextes verständlich machen, so mnsste er für die Vierund-
zwanziger eine andere Bezeichnung wählen. Der Leser mag beurteilen,
ob diese Erklärung ein künstlicher Ausweg ist. Für Oppermann liegt
es auf der Hand, dass sie es ist, weil er meint, ich ginge darauf aus,
mir unbequeme Zeugnisse zu „entfernen". Als besten Beleg dafür be-
trachtet er meine Annahme, dass die Zahl 24, die allein in dem nach-
weislich aberarbeiteten und mit späteren Zusätzen versehenen § 2 des
Stiftnngsbriefes dem Namen der coniuratores hinzugefügt ist, während
sie am Schlüsse der Urkunde fehlt, auch dort nicht ursprünglich, sondern
interpoliert sei zu einer Zeit, als man die coniuratores zn der Behörde
der consules umdeutete, der damals die Aufbewahrung erblosen Guts
übertragen war (Festgabe S. 107 f.). Oppermann findet diese Art der
„Textkritik" willkürlich und völlig unzulässig {S. 278). Dabei scheint
er leider nicht bemerkt zu haben, dass die Annahme dieser Interpolation
für mich die letzte notwendige Folgerung ist aus dem vorhergehenden
Nachweise der Unmöglichkeit eines Zusammenhangs zwischen den
coniuratores fori des Stiftungsbriefes und den nachherigen consules
(Festgabe S. 77—107). Er stellt es so dar, als hätte ich die Inter-
polation lediglich auf Grund des Verdachtes, dem der § 2 unterliegt,
deshalb aus der Luft gegriffen, weil ich den Wunsch hatte, die mir
nicht passende Zahl 24 auf irgend eine Weise zu beseitigen.
Ich komme endlich zu den eigenen Aufstellungen Oppermanns
und zu seiner Deutung der Freiburger coniuratio (bes. S 275 — 281).
Auch er ziebt zu diesem Zwecke die Kölner coniuratio von 1112 herbei.
Auch er sieht in dieser das Vorbild der Freiburger Institution und
erklärt beide für Kommunen (S. 274, 306, 326) Dabei verbindet
er aber mit dem Worte Kommune einen Begriff, den es niemals be-
zeichnet hat. Nach ihm ist nämlich eine Kommune nicht die Scbwur-
vereinigung der ganzen Gemeinde60), sondern lediglich die Schwurbrüder-
"} So hat Oppermann selbst den Begriff noch bestimmt im Korrespon-
,GoogIe
Die Gilde all Form städtischer Gemeindebildung. 103
schaft der Amtleute dieser Gemeinde, die als genossenschaftlich organisierte
Behörde an ihrer Spitze stehen (S. 279, 280 f., 282, 301). Dadurch
wird Oppermanns Position von vornherein recht misslkb: er knüpft
zu Unrecht an einen bekannten Begriff an and musste daher zunächst.
beweisen, dass coniuratio überhaupt technischer Ausdruck für den
Begriff sein kann, den er ohne weitere Begründung dem Worte beilegt.
Zn Köln, so erzahlt er, liess sieb in der Martins Vorstadt eine Kauf-
mannsgilde nieder. Zar Vertretung dieser „Fremdgemein de" und zur Be-
schaffung qualifizierter Eideshulfe vor dem Gericht des Burggrafen und der
Schöffen wurde dort aus Gildemitgliedern ein Zwölferausschuss ins Leben
gerufen, der das Kollegium der Senatoren bildete und schon vor dem
J. 1112 einen massgebenden Einfluss auf die städtische Verwaltung er-
langte. Die Senatoren wussten die zwölf Altstadtschöffen in diesem Jahre
für eine kommunale Bewegung zu gewinnen. Dadurch dass beide Teile
eine Schwurvereinigung schlössen und sieb einen Bargermeister zum
Haupte erkoren, konstituierte sich die Stadtgemeinde : sie wnrde seitdem
von 25 Senatoren regiert, die zugleich Schöffen des Hochgerichts waren
(S. 280 f., 282, 286, 301, 306, 326). So etwa der Hergang, wie
Oppermann ihn sich denkt M). Aber nirgends finde ich in seinen
sprunghaften Erörterungen darüber den geringsten Ansatz zu einer
wirklich stringenten Beweisführung. Der Gildeausschuss, die Sonder-
existenz und Bedeutsamkeit des Senatorenkollegiums, sein Zusammen-
schluss mit den Schöffen — das alles bleiben reine Vermutungen. Die
Darlegungen verlassen aberall den festen Boden der Überlieferung und
zerfl Jessen schliesslich, indem sie von einer Hypothese zur anderen
fortschreiten, in ungreifbare Phantasiegebilde. Einer Widerlegung im
einzelnen bedarf es jedoch för den hier verfolgten Zweck nicht.
Denn gesetzt, Oppermann hätte in Bezng auf Köln Recht, so wäre
damit für die Deutung der Freiburger coniuratio noch nichts gewonnen.
In Köln ist doch wenigstens das Nebeneinander von verschiedenen
Ansiedelungen wahrscheinlich, deren Vereinigung durch eine Verechmel-
denzbl. d. Westd. Ztschr. XIX (1900), Sp. 144 und im Korrespondenz!)!,
d. Gesamtvereins LI (1903), S. 70.
") Einen Nachtrag zu den Ausführungen über Köln gibt Oppermann
in diesem Bande der Westd. Ztschr. XXVI (1907), S. 26 ff. Daraus ist hier
nur anzumerken, dass aus der coniuratio von 1112, die ja nach Oppermann
eine Schwurbruderschaft der Kollegien der Senatoren und der Schöffen ist,
die kommunale Körperschaft der Richerzeche hervorgegangen sein soll, die
sieb erst seit 1170 zu einer Körperschaft von Officialen umgebildet hätte (8. 32).
104 H- Joachim
zung ilirer Organe denkbar ist. In dem neu begründeten Freiburg da-
gegen fehlen überhaupt diese Bedingungen : dort würde die für Köln
allenfalls mögliche coniuratio, wie Oppermann sie sich vorstellt, jeden
Sinn und Zweck verlieren. Es sind denn auch höchst sonderbare Zn-
stande, die Oppennann in Verfolg seiner Ideen für die Anfange Frei-
bnrgs konstruiert, Zustände, für deren Vorhandensein der Wortlaut des
Stiftungsbriefes sicherlich keinen Anhalt gewährt. Nach Oppermann
entsprechen nämlich dem Kölner Kolleg der 25 Senatoren oder Schöffen
in Freiburg der rector und die 24 coninratores fori. Die letzteren
bilden zusammen mit dem rector, der identisch ist mit dem am Schiasse
der Urkunde erwähnten Über bomo, ein Konsortium von Unternehmern,
von Lokatoren, dem die Entscheidung interner Rechtsstreitigkeiten aber-
tragen wird. Die 24 coninratores, die später den Namen consules
führen, sind zugleich die einzigen Kaufleute, die zur Besiedelung des
Marktorts herbeigerufen waren. Sie werden der Krämer- und Hand-
werkerbe völkemng gegenüber, die sich etwa später noch auf gemieteten
Parzellen und in gemieteten Wohnhäusern ansiedeln mag, in markanter
Weise dadurch privilegiert und bevorzugt, dass sie als alleinige Erb-
sassen ein 100 : 50 Fuss grosses, nur mit einein Solidus Zins belastetes
Grundstuck zu Eigentum erhalten. Aus dieser Kolonie von 24 Höfen
besteht zunächst die Marktansiedelung. Indem sich ihre Inhaber durch
Eid zu einer genossenschaftlichen Behörde, die auf die Zabl von 24 Mit-
gliedern beschränkt ist, vereinigen, konstituiert sich durch coniuratio
die Stadtgemeinde (8. 276 f., 279 f.). Was soll man zu dieser
Schilderung sagen? Erstens hat sich der Begriff der coniuratio aber-
mals verändert: in Köln eine Scbwurb ruderschaft zwischen früher selb-
ständigen Behörden getrennter Gemeinden, hier die genossenschaftliche
Organisationsform einer neu eingesetzten, von vornherein einheitlichen
Behörde. Das tertium comparationis würde sich auf den Begriff der
Genossenschaft reduzieren. Sodann aber ist es natürlich ein Unding,
dass Freiburg durch die Schaffung einer Behörde entstanden, dass die
Mitglieder dieser Behörde mit den Mitgliedern der ursprünglichen Stadt-
gemeinde zusammengefallen sein sollen. Denn von weiteren Ansiedlern,
als den herbeigerufenen Kaufleuten, von Krämern und Handwerkern;
die ungünstiger gestellt seien, enthält die ganze Urkunde kein Wort.
Vielmehr: wenn die coniuratores fori mit den zur Ansiedelung heran
gezogenen Kaufleuten identisch sind, so können sie nicht Beamte ge-
wesen sein, so kann ihre Zahl nicht 24 betragen haben, Um so
weniger, als die von den coniuratores angeblich nur dem Namen nach
,i .i ,yGoogIe
Die Gilde als Form städtischer Geraeindebilduog. 105
verschiedenen 24 consules, wie der von Oppermann selbst zitierte § 76
des Rodels besagt, von der Zahlung des Grundzinses gerade vollständig
befreit sind ■'■*). sodass ihre besondere Bevorzugung nicht in dem Besitz
von Haasstätten bestanden haben kann, auf denen ein Zins von einem
Solidus ruhte. Und drittens ist es ausgeschlossen, dass der rector die-
selbe Person wie der über homo und ein Lokator war. Denn der
rector der Ansiedler muss dem advocatus58) gleichgesetzt werden, den
jene aus ihrer Mitte sich wählten, während der über homo keinesfalls
zu den Kaufleuten gehört, aber vermutlich eine Vermittlerrolle bei ihrer
Anwerbung gespielt hat4*).
Das Bestreben , für seine andeutungsweise und zögernd schon
froher vorgetragene Auffassung der Kölner coniuratio 5S) eine neue Be-
stätigung zu finden (S. 282), bat Oppermann auf diese Abwege gelockt.
Seine Argumentation bewegt sich fortwährend im Kreise. Er operiert
andauernd mit zwei Unbekannten und bestimmt abwechselnd die eine
durch die andere: er setzt zunächst (S. 276) die Richtigkeit seiner
Ansicht Ober die Kölner coniuratio voraus und leitet daraus die Be-
deutung der Freiborger ab; wo er aber dann für Köln den Beweis
antreten sollte (S. 279 n. 282), da scbliesst er ganz nnbefangen aus
der Freiburger Handfest« von 1120, dass die Kölner Stadtgemeinde
von einem darch coniuratio gebildeten, aus 25 Mitgliedern bestehenden
Ausschuss regiert worden sei. Und damit nicht genug: Oppermann
hält den ganzen zweiten Satz des § 2 des Freiburger Stiftungsbriefes
für einen späteren Znsatz (S. 278), nicht mit mir für aberarbeitet
und interpoliert. Nun werden jedoch die 24 coniuratores fori allein
in diesem Satze erwähnt, und auf dieser Erwähnung basiert alles, was
Oppermann Ober die Verhältnisse zur Zeit der Begründung Freiburgs
vorbringt. Mit ihrer Grundlage wird also seine ganze Erörterung hin-
fällig, wenn der Inhalt jenes Satzes sich auf das Jahr 1120 gar
nicht bezieht **).
Es hat sich herausgestellt, dass die Erklärungen der Freiburger
"; Quilibct XXIV coiidulum XII denarios de curti sua retinebit etc.
(Gaupp, Deutsche Stadtrechte II, S. 38).
") § 4: NuDquam alium advocatum burgensibos meia, minquam ftHum
sacerdotem absque electione prenciam, sed quoscunque ad boc elegerint, hos
roe conti rm ante h ab eh not
M) Über ihn vgl. Festgabe S. 69.
•*) Westd. Ztschr. XXI (1902), S. 26-34.
'*) Schon RietBchel, Vierteljahrsscbr. für Sozial- u. Wirtsc ha ftsgesch. III,
S. 424 bat ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen.
Google
106 H. Joachim
coniuratio, welche v. Loesch und Oppermann an die Stelle der meinigen
haben setzen wollen, die Probe nicht bestehen. Es hat sich aus einer
Untersuchung der Gründe, weshalb der Ausdruck coniuratio anch auf
die Kommune Anwendung finden konnte, sogar ergeben, dass dies nur
darum möglich war, weil die Kommune unter den umfassenderen Be-
griff der Gilde fallt. Damit ist der technische Gebrauch des Wortes
coniuratio in der Bedeutung Gilde von neuem erhärtet. Es wird jetzt
kaum noch einen gangbaren Ausweg geben: Konrad von /abringen
bewilligte den herbeigerufenen Kaufleuten, durch Zusammenschluss zu
einer Gilde mit der Besiedeln ng des von ibm errichteten Marktorts zu
beginnen. Die Gildeformen waren das Bildungselement der Genossen-
schaft von Kanfleuten, welche die Gemeinde ausmachte. Ist aber diese
Deutung für Freiburg, wie ich glaube, als die einzig statthafte ge-
sichert, so folgt zugleich, dass die Gemeinde der Marktansiedeluugen
Oberhaupt und damit die älteste Stadtgemeinde ihrer formalen Struktur
nach eine Gilde war (vgl. Festgabe S. 71 f.). Denn Konrad oder die
von ihm geworbenen Ansiedler können nicht eine bisher nirgends vor-
handene Art der Gemeindeorganisation neu erfunden haben. Als eine
Schöpfung ans dem Nichts tritt anch die Konstituierung der Markt-
gemeinde durch Gildeschwur iu der Urkunde nicht auf: es wird ihrer
nebenher mit einem einzigen Worte technischer Geltung als einer all-
gemein bekannten Einrichtung Erwähnung getan. An und für sich
bedarf daher meine These weiterer Unterstützung nicht durch den
Nachweis derselben Erscheinung in anderen Marktorten ; das Versagen
und die Natur des Quellenmaterials aus dem 11. und 10. Jahrhundert
werden auch einen solchen Nachweis stets erheblich erschweren. Aber
willkommen ist es natürlich immerhin, wenn sich neben dem aus-
drückliehen Zeugnis, das zufällig für Freiburg vorliegt, anderswo
Spnren finden lassen, die in dieselbe Richtung leiten. Das ist nun
der Fall in Tiel (vgl. oben S. 88, Festgabe S. 28 f.), sowie in einer
Reihe alterer Marktansiedelungen, in denen die Gemeinde sieb ledig-
lich als eine rechtsfähige Genossenschaft von Kaufleuten darstellt, so dass
es alte korporative Formen der Gemeindebildung gegeben haben muss,
als welche nur die Gildeformen in Betracht kommen können (vgl. Fest-
gabe S. 31 f.).
An und für sieb ist es ferner für meine These belanglos, ob
auch im Bereiche der Stadt Köln sich irgendwo Reste einer ursprüng-
lichen Identität von Gilde nnd Gemeinde erhalten haben, nnd ob ein
Kölner Vorbild in erster Linie auf die Freiburger Institutionen ein-
,GoogIe
Die Gilde als Form stadtischer Gemeiudebildung. 107
gewirkt hat. Der Gedanke daran wird freilich nahegelegt durch die
bezeugte Übernahme vor allem des Kölner Kaufmannsrechts. Dieses
Kaufmannsrecht kann nicht in der von den Römermaneru umschlossenen
Stadt gegolten haben, sondern nur in einem vorzugsweise von Kauf-
leuten im weiteren Sinne bevölkerten Bezirk. Ab solcher bietet sich
aber im 12. Jahrhundert die Parochie St. Martin dar. Und hier hat
es in der Tat-, eine Gilde gegeben, deren Vorstand um das J. 1140
zugleich Vorstand der Sondergemeinde war und in ihren Akten sowohl
die Verleihung des Burrechts wie die Verleihung des Gilderechts ver-
zeichnen Hess. Ging also damals zwar die Gemeinde in der Kauf-
mannsgilde nicht völlig auf, so standen doch beide unter einer und der-
selben Verwaltung und zwar unter der Verwaltung des Gilde Vorstandes,
was auf eine Zeit schliessen lasst, wo die Gilde selbst nichts anderes
war als die Gemeinde57). Die Notwendigkeit dieses Schlusses be-
streitet v. Loescb jetzt {S. 423 f.): zur Verschmelzung der Vorstande
der Gilde und der Gemeinde hatte genügt, dass die fahrende Schicht
in beiden dieselbe war. Ein solcher Vorgang ist jedoch kaum denk-
bar. Wenn Gemeinde und Gilde von vornherein gesonderte Korpo-
rationen bildeten, so mussten ihre getrennten Funktionen und ihr ver-
schiedener Afitgliederkreis das Verschwinden eigener Vorstande auch in
dem Falle verhindern, dass diese Vorstände sich zeitweilig aus den-
selben Personen zusammensetzten. Wenigstens hätte v. Loesch sich
um Beispiele dafür bemühen sollen, dass etwas Ähnliches jemals vor-
gekommen ist. Und im übrigen hat sich oft bewahrt, dass der strik-
teste Schluss, solange er nicht zu nachweislich falschen Annahmen
führt, die Forschung allemal am meisten fördert. So scheint es mir
aneb hier zu sein. Denn dass Gilde und Gemeinde einst identisch
waren, würde seine Erklärung linden, wenn in der Rheinvorstadt durch
einmaligen Gründungsakt eine selbständige Marktgemeinde entstanden
ist, die in den Formen einer alten Kaufmannsgilde eingerichtet sein
konnte. Dafür sprechen nun überwiegende Gründe der Wahrschein-
lichkeit M).
»') v. Loescb, Westd. Ztschr., Ergänzungen eft Xll (1904), S. 39, 44 f.
") Vgl. ausser dem Aufsatz Hansens in der Festschrift: Neue Werft
und Hafenantagen zu Köln, S. 5 ff., iosbea. Oppennann, Westd. Ztschr. XIX
(1900), S. 200 ff. ; XX (1901), S. 138 ff. ; XXI (1902), S. 26, 32, 112 f. ; Kor-
respondeozbl. XXI (1902), Sp. 78; H. Keussen, Westd. Ztschr. XX, S. 14 ff.;
XXII (1903), S. 23 ff.; XXV (1906), S. 327 ff.; Hansen, Die Gesellsch. f.
Rhein. Geschichtskunde in d. J. 1881-1906 (1907), S. 16 ff.
Google
108 H. Joachim
Wie die anderen vorstädtischen Sottdergemeinden im Gegensatz
tu denen der Römerstadt auf der Grundlage früher selbständiger Be-
zirke erwachsen sind, so ist dies ebenso für die Rheinvorstadt anzu-
nehmen. Künstlichen Ursprungs und spateren Datums ist erst ihre
der Parochialeinteilung folgende Gliederung in zwei Sondergemeinden
St. Martin und St. Brigideu, sowie die Vereinigung des Gebiets der
Altstadtpfarre St. Peter und Paul mit dem Kirchspiel und der Sonder-
gemetnde Klein-St. Martin. Ursprünglich müssen sieb die Einheit der
Gemeinde und die kirchliche durch die Kirche Gross-St. Martin re-
präsentierte Einheit entsprochen haben. Die Gemeinde aber darf als
Marktgemeinde angesehen werden, weil die Rheinvorstadt sich als ein
einziger grosser Marktplatz darstellt, an dessen Seiten im Süden,
Osten und Westen sich die Ansiedelungen der Kauflente anschlössen.
Wenn v. Loesch (S. 423) dagegen einwendet, dieser Markt sei von
jeher der Markt der Gesaratgemeinde Köln gewesen, sie und nicht die
Teilgemeinde St. Martin sei daher als die Marktgemeinde anzusprechen,
so ist das irreführend. Schwerlich hatte Köln zur Zeit der Ent-
stehung der Rheinvorstadt noch einen anderen Markt, und gewiss be-
dienten sich seiner auch die Bewohner der Römerstadt. Aber die
letzteren bildeten darum noch keine Marktgemeinde in dem technischen
Sinne einer aus Kauf leuten bestehenden Marktansiedelung. Sie gingen
vieiraehr, soweit sie nicht Geistliche und Ministerialen des Erzbischofs
waren, in der Hauptsache landlicher Tätigkeit nach. Handel trieb
damals ausser einigen Friesen vor den Toren nur die in die Altstadt
aufgenommene Judengemeinde. Zu der neuen Ansiedelung in der
Rheinvorstadt stand mithin die Römerstadt in demselben Verhältnis,
wie zu den übrigen Marktorten die Burg, das Kloster, der Bischofs-
sitz mit ihrem ländlichen Zubehör, neben denen jene angelegt waren.
Und wenn v. Loesch weiter einwendet, während die Marktansiedelungen
rings um den Markt herum entständen, habe die Besiedelung des spa-
teren Kaufmanns vierteis der Martinsparochie nur auf der Südseite des
Marktes, zuerst wahrscheinlich im Zuge der Rheingasse begonnen, so
missversteht er Keussen 53), auf den er sich beruft. Denn dass die
Bebauung in der Vorstadt zuerst an der Rheingasse eingesetzt habe,
hat dieser lediglich im Zusammenhange damit behauptet, dass die
Peter- Paulspfarre der Altstadt sich bis in den Anfang der Rheingasse
erstreckte, die vermutlich von alters her den Hauptzupang zum Rheine
") Westd. Ztsehr. XXII (1903), S. 39.
DgitzedbyGOOgle
Die Gilde als Form städtischer Qemetadebilduiig. 109
bildete. Die Bebauung hatte hier eben schon begonnen , ehe im
übrigen die einheitliche Besiedelang des grössten Teiles der Rheinvorstadt
in Angriff genommen ward. Es ist nur natürlich, wenn diese von
dem Ausläufer der Pfarre St. Peter nnd Panl ausgehend nach Norden
vorrückte, aber ein Gegensatz zu den sonstigen Marktansiedelungen,
der verböte, die Rheinvorstadt als solche zn betrachten, ist damit nicht
gegeben. Falls überhaupt eine Verschiedenheit besteht, so ist es keine
andere, als die durch die lokale Eigenart des schmalen und langen
Rheinuferstreifens bedingte.
Auf die planmassige Gründung des Marktes scheint mir die
ganze Anlage hinzuweisen. Das Terrain der Rheinvorstadt war ein
niedriges Vorland im Überschwemmungsgebiet des Flusses; es bedurfte
erst der Aufhebung, um bewohnbar zu werden. Nur au einer Stelle
im Anschluss an den Damm der Rheingasse wuchsen die Ansiedelungen
regellos Aber die Römerstadt hinaus. Im übrigen wurde die Rhein -
voratadt auch kirchlich von dieser getrennt. Der Hofzins ist aller-
dings nicht unmittelbar beweisend, aber dass er ein Grundzins war,
bleibt das Wahrscheinlichste. Dagegen kann weder sein öffentlich-
rechtlicher Charakter gellend gemacht werden, noch seine Erbebung
von den früher zur Altstadtpfarre St. Peter und Paul gehörigen
Hausern, die doch gleichfalls auf dem Grund und Boden des Erz-
bischofs lagen, noch endlich die starken Differenzen in der Hohe der
Betrage, wie sie sich mehrere Jahrhunderte nach der Konstituierung
in dieser verkehrsreichen Gegend herausgebildet hatten. Sie mögen
zum Teil dadurch mit veranlasst sein, dass die tatsachliche Besiede-
lang des ganzen Gebiets offenbar einen längeren Zeitraum beansprucht
hat. Das hat denn auch verursacht, dass die eigentliche Markt-
ansiedelnng auf die nachherige Parochie St. Martin im Süden, Osten
und Westen des spateren Heumarktes beschrankt geblieben ist.
Wenn wir daher hier eine Kaufmannsgilde finden mit Merkmalen,
die als den nächstliegenden Scbluss die einstige Identität von Gilde
und Gemeinde voraussetzen lassen, so müssen wir folgern, dass die
Marktgemeinde der Rheinvorstadt ihrem Wesen nach eine Gilde war.
Dann aber wird dieses Beispiel auch die unmittelbare Anregung für die-
selbe Einrichtung in Freiburg gegeben haben, das sicher sein Recht von
den in St. Martin ansässigen Kölner Kaufleuten bezog. Zugleich würde
jedoch damit eine Erkenntnis gewonnen sein, die für die Erforschung
der Entwickelung der Römerstädte bedeutsam werden könnte. In Köln
wenigstens hat es innerhalb der Römermauern vor dem 12. Jahrhundert
Google
HO J. Hansen
eine einheitliche Gemeinde im Rechtssinne schwerlich gegeben. Die hier
ausserhalb der JudengemeimJe und der Immunitaten wohnende, tum
gross ten Teile bäuerliche Bevölkerung war nicht zu einer einheitlichen
Korporation zusammengeschlossen, sondern zerfiel in rechtlich unverbunden
neben einander stehende Gruppen, denen eine verschieden abgestufte,
aber stark ausgeprägte persönliche und dingliche Abhängigkeit von dem
Stadtherrn gemeinsam war. Eine Gemeinde im Rechtssinne war dagegen
die Marktansiedelung, welche im Anschluss an die alte Römerstadt,
aber zunächst raumlich und kirchlich, sowie wahrscheinlich auch rechtlich
von ihr getrennt um die Mitte des 10. Jahrunderta vor den Toren
am Rhein begründet wurde, und deren innerliche Verbindung mit der
Römerstadt nicht schon dnrch die, wie es scheint, frühe Angliedernng
an deren Befestigung hergestellt ward. Diese Marktansiedelung ist die
erste Gemeinde städtischen Charakters im Bereiche von Köln gewesen.
Der Ausgangspunkt auch für die Entstehung der Stadt Köln war also
ein Marktort, und damit fallt die wesentlichste Schranke, welche die
Ent Wickelung der Römers lad te von derjenigen der rechtsrheinischen
Städte bisher abzusondern schien. Verschiedenheiten, die durch das
Alter und die Bedeutung der Ansiedelung innerhalb der Römermauern
bedingt sind, bleiben eenug bestellen. Wie aber der Prozess der Ver-
schmelzung der Marktgemeinde in der Rheinvorstadt mit der alten
Römerstadt und die Zusammenfassung beider zu einer einheitlichen
Stadtgemeinde vor sich gegangen sein mag, das wird sich im einzelnen
kaum völlig aufklären lassen. Mehrfach scheint der vergebliche Versuch
gemacht zu sein, das Ziel durch Aufrichtung einer Kommune zu er-
reichen, bis dann der Erzbischof die Bildung der Stadtgemeinde unter seiner
unmittelbaren Aufsicht und unter der Verwaltung seiner Schöffen zuliess
Heinrich lnstitoris?derVerfasserdesHexenhammers,
und seine Tätigkeit an der Mosel im Jahre 1488.
Von Joseph Hansen.
In der Westdeutschen Zeitschrift XVII (1898), 119 fT. habe ich
eine Untersuchung Ober den in den Jahren 1485 und 1486 ver-
fassten Malleus maleficarum nnd die Persönlichkeit seiner Verfasser
veröffentlicht. Kurz darauf habe ich dann in grösserem Zusammenhang
diese Ausführungen erweitert and dargelegt, dass der Hauptanteil an
lvGoogIe
Heinrich Institoris, der Verfaaeer des HexenbammerB. Hl
der Abfassung dieses Werkes nicht, wie seither meist angenommen
würde, dem päpstlichen Inquisitor Jacob Sprenger aus dem Dominikaner-
orden, sondern seinem Kollegen und Ordensbruder Heinrieb Institoris
gebohrt, der auch im Jahre 1487 die Verbandlungen mit der Kölner
Universität Ober die Approbation dieses Werkes führte und der geistige
Urheber des gefälschten Gutachtens der Kölner Theologen Ober dasselbe
war *). Bei der Durchsicht der Pfarrarcbive des Kreises Cochem a. d Mosel,
welche Herr Dr. J. Krndewig, Assistent bei der Denkmälerstalistik der
Rheinprovinz, jüngst vorgenommen hat, ist nun im katholischen Pfarr-
archiv zu Ediger a. d. Mosel eine Urkunde vom 20. März 1488 ermittelt
worden "), welche neues Licht auf die Tätigkeit des Institoris zu eben
dieser Zeit im Rheinland fallen lässt. Über diese Tätigkeit fehlte es
seither an jeder Nachricht ; die mannigfachen Angaben aber den Lebens-
gang des Institoris, welche ich a. a. 0. zusammengetragen habe, weisen
grade für diese Zeit eine Lücke auf. Es steht unr fest, dass er
damals mit seiner eignen Ordensleitung, insbesondere auch mit seinem
im Jahre 1487 zum Provinzialvikar und im Jahre 1488 zum Provinzial
der deutschen Ordensprovinz des Dominikanerordens beförderten frühen)
Kollegen Jacob Sprenger, wegen zahlreicher Skandale, die er verursacht
hatte, in ein Zerwürfnis geriet, und dass er in Folge dessen mit allen
verfügbaren Ordenszensuren belegt wurde*).
Aus der neu aufgefundenen Urkunde ergibt sieb nun, dass Institoris,
der durch die sog. Hexenbulle P. Innocenz' VIII. vom 5. Dezember 1484
zum Inquisitor in den fünf Kirchen pro vinzen Mainz, Trier, Köln, Salz-
burg und Bremen (d. h. für ganz Deutschland diesseit der Elbe) er-
nannt worden war — und zwar mit dem bestimmten Auftrag, gegen
die Hexen vorzugehen, — sich am 20. März 1488 in Cochem a. d. Mosel
befand. Er stellte hier eine Urkunde aus zu Gunsten eines Kreuzes,
das auf dem Ediger-Berg, in der Nähe des wenige Stunden Weges von
Cochem entfernt liegenden Ortes Ediger, errichtet werden sollte. Der
Text dieser Urkunde, der unten (Nr. I) abgedruckt ist, zeigt den
schlechten Latinisten, als die Institoris durch den Hexenhammer und
') Vgl. Hansen, Zauberwabn, Inquisition und Hexenwesen im Mittel-
alter und die Entstehung der großen Hexen Verfolgung (1900) S. 473 ff.;
Quellen und Untersuch ungen zur Geschichte des Hexenwabns und der Hexen-
verfolgung im MA. (1901) S. 360 ff.
') Verzeichnet in der Übersicht über den Inhalt der kleineren Archive
der Rheinprovinz III (1907) S. 107.
') Vgl. Hansen, Quellen 1. c. S. 387.
WMtd. Zeitscbr. f. Geecb. u. Knnst. XXVI, IL dbyCjOO
112 J- Hausen
seine sonstigen Schriften bereits erwiesen ist. Der äussere Eindruck
der Urkunde macht es ferner wahrscheinlich, dass sie von seiner
eigenen Hand herrührt.
Institoris fuhrt hier, auf den Wunsch der Einwohner von Ediger
— wie er erklärt — , aus, Papst Sixtus IV. (f 1464) habe auf seine
Bitte zum Gedächtnis an die Ereuztragung Christi, die sieb 1064
Schritt weit erstreckt habe4), allen Gläubigen, welche ein Kreuz in der
gleichen Entfernung von ihrem Wohnort errichteten, zu ihm hinwanderten
und an ihm gewisse Gebete zum Schutze der Menschen, Tiere und
Früchte vor den Schädigungen der Hexen verrichteten, einen Abläse
von 100 Tagen verlieben. Da die Einwohner von Ediger ein solches
Kreuz errichten wollten, so gibt er ihnen in seiner Eigenschaft als
päpstlicher, besonders gegen die Ketzerei der Hexen bevollmächtigter
Inquisitor eine schriftliche Bestätigung bezüglich dieser päpstlichen
Ablassverleibung. Zugleich ermächtigt er den Pfarrer von Ediger, auch
anderen Gemeinden im Umkreis von 2 — 3 oder auch mehr Meilen,
falls sie ebenfalls die Absicht haben sollten, ein solches Kreuz zu
errichten, durch Abschrift seiner Urkunde von diesem Ablass Kenntnis
zu geben, um so die Herzen der Gläubigen allerwärts gegen die Hexen
und ihr gottloses Treiben zu entflammen.
Es bandelt sich also hier um eine Verbindung des Hexenwahns,
auf dessen Ausgestaltung Institoris besonders verhängnisvoll eingewirkt
hat, mit einer verhältnismassig frühen Forderung der sog. Krenzweg-
andachten *). Institoris erscheint mit deren Einführung in Deutschland
in ähnlicher Weise eng verknüpft, wie gleichzeitig sein Kollege Sprenger
mit der Verbreitung der Rosenkranzbraderscbafteo6).
Zunächst erhebt sich die Frage, wie weit die Angaben des
Institoris bezüglich der Ablass Verleihung durch Papst Sixtus IV. zu-
verlässig sind. Eine urkundliche Erklärung dieses Inhaltes von Seiten
des Papstes igt seither nicht bekannt geworden. Man nimmt vielmehr
an, dass erst seit dem Jahre 1686 Ablässe von Seiten der Päpste mit
dem Besuch der Kreuzwege im Abendland verbunden worden sind7).
An sich erscheint aber eine Verbindung von Ablass und Hexenwahn nicht
*) Vgl. zu dieser Berechnung des Kreuzweges Cb. Adrichom, Jerusalem
licut Christi tempore lloruit (1684) S. 124 ; Theatrnm terrae sanetae (1589)
S. 164. Er ist dort anf (1321—26 =) 1296 Schritt berechnet.
') Vgl. dazu Wetzer-Welte, Kirchenlexikon •VD, 1181.
•) Vgl. Hansen, Quellen a. a. 0. S. 397 ff.
') Wetzer-Welte a. a. O. S. 1131.
DgitzedbyGOOgle
Heinrich Institoris, der Verfasser den Hexenhamraerg. U3
ganz unglaubwürdig. Denn jedenfalls hat Sixtus IV. am 31. Oktober
1483 den Förderern des Dominikanerklosters in Schlettstadt, welchem
Institoris angehörte, einen vollkommenen Ablass verliehen im Hinblick
auf das erfolgreiche, durch die notwendigen Reisen aber kostspielige
Wirken des letzteren gegen die Hexen (contra hereses qoarundam
mnliercalarum fidem abnegantinm) e). Für die Gewinnung eines Ablasses
war damals neben dem Empfang des Boss- und Altarsakramentes die
Leistung eines Almosens allgemein vorgeschrieben oder doch selbst-
verständlich. Auffallend bleibt jedoch im vorliegenden Falle die sehr
allgemeine, jede nähere Zeitbestimmung unterlassende Wendung, womit
Institoris der papstlichen, schriftlich oder mündlich erfolgten Erklärung
gedenkt, sowie die Tatsache, dass er eine nicht unwichtige Bemerkung:
Tresentes indulgencie habent vigorem post publicationem indulgenriarum
plenariarum per dvocesim Treverensem faciendam', an ganz versteckter
Stelle, unter dem umgefalteten untern Rande der Urkunde, anbrachte.
Bei dem allgemeinen Ablass für die Diözese Trier hatte Institoris wohl
den Ablass für den Torkenkrieg im Ange, den der päpstliche Legat
Raimund Peraudi auf Veranlassung Papst Innocenz' VIII. eben in den
Jahren 1488 — 90 in Deutschland predigte. Aber erst im Mai 1502
wurde der allgemeine Jubelabiass vom Jahre 1500 durch den Kardinal
Peraudi in der Diözese Trier tatsächlich verkündet8). Der Total-
eindrack der Urkunde des Institoris von 1488 erinnert somit doch
einigermaßen an die Manipulationen, womit er im Jahre 1487 die
sog. Approbation der Kölner Universität zu Gnnsten seines Hexen-
hammers gefälscht hatte. Es ist immerhin denkbar, dass sein Vorgehen
in dieser Ablasssache, woraus Kompetenzkonflikte mit der Trierer bischöf-
lieben Behörde entstehen konnten, mit zu den erwähnten kirchlichen
Zensuren geführt hat, die in diesen Jahren Ober ihn verhängt worden
sind, um so mehr, als Unterschlagung von Ablassgeldern ihm schon
froher einmal, im Jahre 1482, wie es scheint mit Recht, eben von
Papst Sixtus IV. und seinen Ordensobern zum Vorwurf gemacht
worden war10).
Wie es sich aber auch mit der Berechtigung des Institoris zur
Verkündigung eines päpstlichen Ablasses im Zusammenhang mit seinen
Bestrebungen gegen das Hexenwesen verhalten mag, die Bemühungen
•) Die betr. Urkunde habe ich Quellen a. a. 0. S. 21 abgedruckt.
*) Schneider, Die kirchliche und politische Wirksamkeit des Legaten
Raimund Peraudi 1486—1506 (1882) S. 60 ff.
") Quellen a. a. 0. S. 363.
zedby GOOgle
114 J- Hansen
des Institoris im Moselgebiet sind nicht ergebnislos geblieben, und das
Kreuz auf dem Berg bei Ediger ist tatsächlich errichtet worden.
Hexenverbrennungen genau am diese Zeit sind zwar nicht in die
Gegend, an der mittleren Mosel, wohl aber an der obern Mosel,
Metz, für die Zeit vom Juni bis September 1488 in grosser Zahl nach'
weisbar11). An der untern Mosel aber, in der Koblenzer Gegend,
verbrannte der Henker des Erabiscbofs Johann II. von Trier nnd des
Grafen Philipp von Virneburg kurz darauf, in den Jahren 1492-
etwa Jreissig Hexen1*), und bei der Lückenhaftigkeit des erhaltenen
Quellenmaterials darf man annehmen, dass diese Nachrichten keines-
wegs alles umfassen, was an Hexen Verfolgungen und Hexenbränden uni
diese Zeit im Moselgebiet stattgefunden bat. Hier ist also augenschein-
lich die aufreizende Tätigkeit des Institoris, die sich auf die Hexenbulle
Papst Innocenz' VIII. vom Jahre 1484 stutzte und in dem 1487 ver-
öffentlichten Hexenhammer sich ihre „wissenschaftliche", theologisch
juristische Grandlage geschaffen hatte, nicht ohne sofortige Verhängnis
volle Wirkung geblieben, and zwar eben in dem Sinne, dem dieses Werk,
der Malleus maleficarnm, zu dienen bestimmt war. Institoris wusste
die weltlichen (wenn auch hier von geistlichen Landesherren abhängigen)
Gericbtsgewalten zum Einschreiten zu bewegen, da gewisse formale
Schwierigkeiten ihm den Inquisitionsprozess als weniger geeignet zur
Durchführung eines radikalen Kampfes gegen das Hexenwesen erscheinen
Hessen13). Dieser eifrige päpstliche Inquisitor und von seinen Zeit-
genossen hoch geschätzte Gelehrte des Dominikanerordens betrachtete
es ja als seine Lebensaufgabe, die im Schoss des Weltklerus wie
der weltlichen Gewalten in Deutschland noch vorhandenen Zweifel an
der Realität des Hexenwesens zu bebeben, indem er die Leugnung
dieser Realität geradezu als Ketzerei brandmarkte and überall die
Kanzel zur Befestigung und weitem Aasbreitang des Glaubens an die
Realität des Treibens der Hexen benutzt wissen wollte, von dem, wie
er selbst annahm, fast kein Dorf frei war1*).
Dass aber auch die Verehrung des von ihm mit einem päpstlichen
Ablass wider die Hexen bedachten Kreuzes auf dem Ediger- Berge
wirklieb, und zwar gleichfalls in seinem Sinne, stattgefunden hat, scheint
dadurch bewiesen zu werden, dass eine etwas jüngere deutsche Über-
") Vgl. Quellen a. a. 0. S. 586.
") Ebd. S. 593.
") HanBen, Zauberwahn a. a. S. 491 ff.
") Quellen a. a. 0. S. 391.
DgitzedbyGOOgle
Heinrieb lustitoris, der Verfasser des Hexenhammers. U5
Setzung seiner Urkunde vom Jahre 1488 in demselben Pfarrarchiv
beruht. Der Handschrift nach stammt sie aus der Zeit am 1580,
der «ahn erfüllten Epoche, wo nnter dem Antrieb des Trierer Weih-
bischofs und Generalvikars Peter Binsfeld und der eifrigen Mitwirkung
der Trierer Jesuiten, die durch Predigten nnd Aufreizung der weltlichen
Gewalt die Erregong jahrelang schürten, das Moselland aufs neue be-
sonders stark durch Heienprozesse und Hexenbrande heimgesucht wurde u).
Damals erschien wohl dem Pfarrer von Ediger ein Zurückgreifen auf
das Aulassversprechen in der Urkunde des Institoris besonders zeitgemäss.
Die Übersetzung ist unten gleichfalb abgedruckt (Nr. II) ; Beachtung
verdient, dass in ihr der versteckte Hinweis des Originals auf die Ab-
hängigkeit des besonderen Kreuzwegablasses von einem voranfgebenden
allgemeinen Ablass der Diözese Trier fehlt.
An die Stelle des Kreuzes anf dem Ediger-Berg trat dann spater
eine Kreuzkapelle. Und die Verleihung eines Ablasses an diejenigen ihrer
Besucher, 'qui ibi pro christianornm prineipum concordia, baeresum
eztirpatione ac s. roatris ecclesiae exaltatione pias ad deum preces
effuderint', ist, wie die Dokumente unter Nr. III erweisen, noch in
den Jahren 1771 nnd 1791 durch die Papste Clemens XIV. und Pius VI,
erneuert und durch das Trierer General vi kariat bestätigt worden.
I. Urkunde des Heinrich Institorw d. d. Cochem 1488 März 30.
(Original im Pfarrarthiv zn Ediger.)
Nos frater Heinrieus Institoris, sacre pagine hnmilia professor ac
heretice pravitatis per qninque ecclesias metropolitanas ridelicet Mognnti-
nensem, Treverensem, ColonienBem, Saltzburgensem et Bremenaem inquisitor
ab Apostolica Sede specialiter delegatns, ordinis Predicatorum, venerabilibus
et devotis Christi fidelibus parrochialis ecclesie in Ediger salutem in auetore
et conaummatore fidei domin o Jesu Christo.
Quouiam felicia recordacionis Sixtua papa qnartus devotis nostris sup-
plicationibuB annuens ob memoriam dominici transitua (quo aalvator iuzta
ewangelicam ac revelacionum sanetorum tradicionem trabem crucis quindeeim
pedum humerie suis bainlans ezivit per mille sexaginta qnatnor passibus [1]
in eum, qui dieittu Calvarie locus, in proprium humani generia in suo deifico
corpore portans) conceasit Omnibus Christi fidelibus Cent am dies indulgentia-
rum tociens, quociens ■ eiusdem crucis signum ad spacium prenominatum a
loco habitationis ho min am erectum devote visitarent et ob preservacionem
bominum, jumentorum et terre frugum ab inenrsibus et uoeumentü male,
ficarum preces funderent, vestra insuper peticio continebat, quod, cum huins-
modi erectio signi vivifice crucis in tenninia vestre paroebie foret instituenda,
u) Jansaen-Pastor, Gesch. dea deutschen Volkes VIII (1903), 687 ff. ;
B. Duhr, Geschichte der Jesuiten in den Ländern deutscher Zunge I (1907), 741ff.
Google
116 ■>■ Hansen
eciam de hniusmodi indulgenciis a prefato summo pontifice c
cerciorem faceremus. Quare com ex inquiricionis officio ab Apostolica Sede
nobis commiseo, precipue super hereerim maieficarum, tenemur in ülius ei-
tercninium et fidei catholice c Observationen! totis viribus insiatere, per pre-
sentes voa certificamus, quod, ubi tale crucis Signum ad tautum spacium,
videlicet mille seiaginta quatuor passibus, erectum fnerit, et ob id eciam in
tuitionem Christi fidelium et ipsorum jumcntorum ac terre fragum ab in
cnrsibuB perfidorum et maieficarum frequeutatum devotis oraciouibus domini-
cis Ben Pater noster (que dominica dicitur oracio), unico adminus, com simbolo
fidei fnerit, tocieus quociens hoc ipsum fecerint centum dies indulgenciarum
ab Apostolica Sede concesaarum coneequentur.
Insuper com predicta mgni crucis erectio in graciarum actionem do-
minice paasionis et memoriam sui amarissimi transitus plurimum deservire
nosti», cupientes, ut indique fidelium corda circa premisaa ob maieficarum
et earnm operum perfidorum exterminium risceraliter inardescant, paetori
dicte ecclesie parochialis videlicet Johanni Grass') per presentes committimus,
quatenus undique ad duo Tel tria miliaria et amplius, si opus fuerit et ubi
Christi fideles id optaverint, nt apud eos predictis de causis tale Signum
erigatnr, ipsos tales de hniusmodi indulgenciis concessis per copiam huius
littere certificare valeat. In quorum omnium fidem et testimonium premis-
sorum sigillum officii inquisicionis presentibns est appensum ').
Datum in oppido Cocheme Treterensis dyocesis die vicesima mensis
Harcii anno domini m* cccc" octuagesimo octavo, pontificatus sanctissimi in
Christo patris et domini nostri domioi Innocencii pape octavi anno quarto.
(Unten links, von derselben Hand): Longitudo crucis Christi erat quin
decim pedum; in quadragesimo passu beata rirgo Christum intuita fuit crucem
portantem et extasim cordis amarissimam passa").
(Unten rechts, und zwar unter dem Bug, von denselben Hand): Pre-
sentes indulgencie habent rigorem post publicarionem indulgenciarum plena-
riarum per dyocesim Trerirensem faciendam.
Zwischen dem Texte der Urkunde und dem umgefalteten unteren
Sande hat eine Hand des 16. Jahrhunderts die Bemerkung eingetragen:
Legati papae posaunt indulgentias perpetuaa dare in terminis legationis
euae, sie. ut et perpetua statuta coodere : Cap. fin. De offic. legat. cum glossa.
Haec in lezico Jodoci Lorichii legens scripsi Franciacus Friderici plebanus
decanus Cellensis capituli m. pr.*)
n. Deutsche Übersetzung (c. 1580) der Urkunde von 1488 Mars 20 (ebd.)
Wir frater Henricus Predigerordens, der heiligen schlifft doctor und
von pabstliger heiligkeit über fünf ertzstifter nemblich Mentz, Trier, Collen,
Saltzburgh und Bremen wegen des abscheuwlichen lasten der zaubere; und
■) Der Name fehlt bei Lorenzi, Beitrüge zur Geschichte sämtlicher
Pfarreien der Diözese Trier II (1887), 169.
*) Das Siegel fehlt.
•) Tgl. dazu Adrichom a. a. 0. S. 124.
*) Auch dieser Pfarrer von Zell a. d. Mosel fehlt bei Lorenzi a.a. 0. n, 476.
,GoogIe
Heinrich Institoris, der Verfasser des Heienhammers. UV'
ketzere; sonderlich verordneter Inquisitor, entbieten and wünschen eilen
christglaubigen der pfahrkirchen zn Ediger in Christo Jesn, unserem heyland
und seligmacber, heyl und unseren gross.
Demnach aeligater gedachtenus pabst Siztus des nahmen» der vierte
uff unser demnhtiges bitten und anhalten in erinerungh und gedachten»
des bitteren leydena und hinscheidens unsere herren Jesu Christi (in welchem
er wegen unser sund das holtz des krenties, so funffkehen schuch lang ge-
wessen, ein tausend und vier und sechszigh gengh, das ist zwey tausend
ein hondert und acht zwentzigh schritt, langh auff seinem leib Selbsten ge-
tragen) allen christglaub igen menschen geben und verliehen hat hundert tag
abläse, so sie ein ort aus andacht von ebener und gleicher distanz oder
weite besuchen werden, da ein crucifix zu gedachtem™ des bitteren leidens
unsere herren Jesu Christi auffge richtet, und daselbst vor menschen, viehe
und fruchten der erden Gott den allmächtigen andechtig bitten werden,
damit sie vor allem arglistigen ahnlanf dee teufeis, vor allem geapenss,
zaubere;, hagel, donner und aller widerwertigkeit unverletzt und unbesche-
digt pleiben mögen. Weilen nube ihr willens und der meinungh, su solchem
end und intention auf euerem gebiet auch ein ort zu bequemen und daselbst
ein crucifix zur steter gedachtenus des bitteren leidens und absterbens Jesu
Christi unsere beylands und seligmachers aufzurichten, und von wegen vor-
gemeltes ablass der hundert tagh unsere Wissenschaft darüber ersucht, als
thun wir euch hiemit zu wissen, daferne ihr ein cruciflx in solcher weite
und distanz von euer hauslicher wohnung zu solchem ende aufrichten thun
werdet, dass ihr nicht allein, sondern auch alle andren, so daaselbig mit
andacht besuchen und zum wenigsten nuhe ein Vatter unser und den Glauben
sprechen und vor menschen, vieh, fruchten der erden und auerottnngh des
ahechenligen zaubere; lästere Gott den allmächtigen andechtig anrufen
werden, so oft solches geschiet, jedeemals hundert tagh ablass verdienen
und gemessen sollen.
Und damit alle treue und aufrichtige hertzen zu austilgungh des
zaubere; lästere desto eyfferiger entzündet werden mögen, als ermahnen und
befehlen wir herren Joanni Grass, pfarherren zu Ediger, ein solches allen
benachbarten uff zwo und dre; raeylen wegs und weitter entaessenen wissen
zu thun, dass alle christglaubigen, so gedachtes ablass theilhaftig zu werden
begeren, da ferne sie obgemelte stuck halten und ausrichten werden, jeder
zeit gemessen können. Dessen zu wahrem urknnd und mehrer bekreftigungh
haben wir unseren deswegen fuhrenden insigel an diesen brief hangen lassen.
So geben in der statt Cochem den 20 Mart. anno Christi 1488 pabst
krOninngh des allerheiligsten vatters Innoceutii des nahmens des achten im
vierten jähr.
Copia des ablass auf Ediger bergh Die lengt des creutz Christi ist ge-
zum h. creutz, aus dem original ge- wessen 15 schuhe lang; auf dem 40.
schrieben gangh oder 80. schritt, als die Mutter
Jesu ihn mit dem schwären creutz
beladen gesehen, ist sie darüber in
ein schwäre obnmacht gefallen.
118 J. Hansen.
III. a) P. Clemens XIV. verleiht 1771 Januar 10 omnibus chrlatifideli-
bus vere paenitentibua et confessis ac g. communione refectis, qat ecclesi&m seu
capellam pablicam S. Crucis sub parocbia Ediger Trev. dioc. — cui eccleaiae
eiusque capellis et altaribua sive omnibus eivc singulis e&mque seu eas vel
ea ant illaram seu illorum singulac vel singula etiam visit&ntibus nulla alia
indulgentia reperitur concessa — , in irao anni die per ordinarium designato
a primia vesperis usque ad occasum solis singulis annie devote
vigitaverint et ibi pro christianorum principum concordia, haeresum extir-
patione ac s. matris eccleaiae exaliatione pias ad deum preces efTuderint
plenariam oinnium peccatorum saorum indulgentiam et remissionem miseri-
corditer in dominc- concedimns, presentibns ad septennium tan tum valituris.
Volumus autem, ut si alias Christi fidelibuB in quocumque alio anni die dictum
ecclesiam seu capellam aut altare in ea similiter visitantibus aliqua alia
indulgentia perpetuo, nondum vel ad tempus nondum elapsum dural ura
concessa faerit , praesentes nullae sink' (Durch das Trierer General-
meariat am 15. Febr. 1771 bestätigt.; Orig. ebd.
b) 1791 März 12 vom Papst Pius VI. auf 7 Jahre erneuert. (1731
April ö durch das Generalvicariat in Trier bestätigt.) Orig. ebd.
— 40-
Recensionen.
Jahrbuch der Gesellschaft für lothringische Geschichte und
Altertumskunde. 17. Jahrgang (Erste Hälfte) 1 905. 363 S. —
Angezeigt von Dr. 0. Upper mann in Utrecht.
Aus dem Inhalt dieses Jahrbuchs mochten wir diesmal drei Aufsätze
hervorbeben, die uns der Aufmerksamkeit weiterer Kreise wert zu sein
scheinen. Der erste und bei weitem umfangreichste, die Geschichte der
älteren lothringischen Eisenindustrie von A.Weyhmann (S. 1—212),
ist formell nicht ohne Mängel. Er verliert sich oft in ermüdende Einzel-
heiten und verfährt beim wörtlichen Ausschreiben der Quellen nicht ent-
haltsam genug. Man wird dafür aber durch die sorgsame und sachkundige
Behandlung des Gegenstandes, namentlich auch der technischen Fragen, ent-
schädigt, und das bewegte wirtscbaftegeschichtliche Bild, das sich vor ans
entrollt, gewinnt erhöhtes Interesse durch die politischen Schicksale des
deutsch -französischen Grenzlandes, die sich in ihm spiegeln. W. betont
zunächst, dass entgegen der herrschenden Ansicht das lothringische Eisen-
erz, die Minette, schon in früheren Jahrhunderten an zwei Hauptpunkten
der beutigen Industrie, bei Moyeuvre und Hayingen, ausgebeutet wurde. Vor-
läufer der Eisenhütte an ersterem Ort waren die als Besitz des Grafen von
Bar zuerst 1260 urkundlich genannten Schmieden von Briey. Sie ^wurden
von Waldbauern betrieben, die ihren Anspruch auf das Holz und Eisenerz
des Waldes aber nicht von einer Markgenossenschaft, sondern vom Herrn
des Waldes herleiteten (S. 27). W. bemerkt, daas die Schmieden damals
„längst nicht mehr die lediglich für den Frohnhof arbeitenden Stätten einer
Google
Recensionen. U9
»uf Eigenproduktion beruhenden Hauswirtschaft" waren; ob sie das aber
überhaupt je gewesen sind, wird man bezweifeln dürfen. Durch das Kassen-
buch des gräflichen Hüttenmeisters Jakob von 1324—27 sind wir über den
Betrieb vergleichsweise früh gut unterrichtet. Er hat unter grossem Mangel
an Arbeitskräften, ihrem fortwährenden Wechsel und ihrer grossen Unzuver-
lassigkeit sehr zu leiden. Gleichwohl erweisen sich die Eisenscb mieden als
die Hauptertragsquelle des Waldbesitzes ; von 408'/> S Einnahmen liefern
sie 385' * ff. Produziert werden ausschliesslich Hufeisen und Hufnägel. In
Hayingen erscheinen 1451 drei Eisenschmieden, die dem Grafen von Rar
eine Abgabe Ton je 100 Pfund Eisen schulden; auch hier ist die Behauptung
zu beanstanden, dsss sich das H tittenge werbe „ans der Eigenproduktion zur
Deckung des haus wirtschaftlichen Bedarfs evolutionistisch wie jedes Hand-
werk entwickelt" habe (S. 65). Die Fortschritte der Tecknik — das indirekte
Verfahren der Scb miede eisendarstellung erscheint zuerst in einem Projekt,
das den Rat der Stadt Metz 1491 beschäftigte — und die Erschöpfung der
Erzlager an der Oberfläche, wo man den Abbau altein betrieben hatte,
fahrten im Lanfe des 16. Jahrhunderts zum Eingeben der Waldschmieden.
An ihre Stelle trat die fiskalische Eisenhütte von Gross -Moyeuvre, die von
Beamten geleitet und mit besoldeten Arbeitern betrieben wurde. Die Vor-
waltungsordnung für das Hüttenwerk vom 30. Juni 1564 bedeutet im Gebiete
des Hüttenwesens einen Markstein auf dem Wege der Umwandlung des
mittelalterlichen Lehnsstaates zum modernen Beamtenstaat. Um diese Zeit
beginnt auch der unterirdische Abbau des mächtigen Erzlagers in unmittel-
barer Nähe der Hütte, der noch heute bestehenden Grube Moyeuvre. L'n-
verbältnis massige Kosten verursacht die Beschaffung des Brennmaterials; an
Kühlerlöhnen werden in einem Jahre 1946 frs., an Kohlen fuhrlohn 1619 fr».
bezahlt. Neben Roheisen produktion ist Eisengießerei — Herstellung von
Kaminplatten — nur erst in ganz geringen Anfängen vorhanden. Abnehmer
des Schmiedeeisens sind grösstenteils in der nächsten Umgebung ansässige
Handwerker.
Die eigene Regie der Hütte wird jedoch schon 1666 aufgegeben und
durch das Pachtsystem ersetzt. Einer der ausscheidenden Hüttenbeamten.
Johann Pierron, begründet in und bei Moyeuvre eine Anzahl neue Hütten-
unternehmungen; Bein Sohn Ludwig Pierron ist 1596 — 1614 Pächter der
herzoglichen Hütte, die, von der Regierung nach Kräften unterstützt, gut
gedeiht. Er ist zugleich Besitzer der Grundherrschaft BettainviUers, Grund-
herr in Moyeuvre selbst und seit 1606 auch Forst- und Rentmeister des
Amtes Briey. 1627 ging die Pacht an den Metzer Patrizier Peter Abraham
Fabert über, dessen Sohn, der spätere französische Marschall, damals
Artillerie-Kapitän, durch seine technischen Talente, den Ertrag des Werkes
zn ungeahnter Höhe zu steigern wusste. Der 30jährige Krieg brachte dann
das industrielle Leben bis 1662 zu völligem Stillstand. Aus dem von diesem
Jahre datierenden neuen Pachtvertrag ist die bisherige Bestimmung, nach
der nur katholische Arbeiter angenommen werden durften, in Wegfall ge-
kommen: der völlige Mangel an Arbeitskräften machte duldsam.
Noch zu Anfang des 18. Jahrhunderts befindet sich der Ort Moyeuvre,
der sich einst gegen zu starken Zuzug neuer Bewohner hatte wehren müssen,
120 Recensionen.
iu ganz zurückgekommenem Zustand. Die Eisenindustrie wurde überdies
unter Leopold I. (1697—1729) schwer belastet durcb die Eisensteuer. Sie
war schon wahrend der ersten fransösiBchen Okkupation (1632 — 59) in
Lothringen eingeführt und wurde jetzt, 1699, nen geregelt durch ein Gesetz,
das dem französischen von 1680 fast wortlich entlehnt war. Auf Vorstellung
der Hüttenbesitzer wurde die Steuer 1703 durch eine fixierte Abgabe, das
sog. Abonnement, ersetzt. Wenn die Industrie sich doch im ganzen günstig
entwickelte, so hatte de das vornehmlich einem 1718 vom Herzog zustande
gebrachten Vertrag mit Frankreich zn danken, der lür das Gebiet der Bis-
tümer Metz, Tool und Verdun und die seit 1669 französisch gewordenen
lothringischen Lande dem lothringischen Eisen Zollfreiheit gewahrte. Un-
bekannt sind dagegen die Erfolge, welche die 1724 nach französischem,
englischem und holländischem Muster begründete Comp&gnie du commerce
de Lorraine auf dem Gebiete des Hüttenwesens erzielt hat. Gegen Ende
des 18. Jahrhunderts erscheint als Lebensfrage für die Domanenhütte zu
Moyeuvre die Beschaffung ton Brennmaterial; es mnssten umfangreiche
Waldnutznngen mit der Pacht Übernommen werden, so dass die Pachtsumme
1771 100000 Livree lothringisch betrug.
Im Pentschtale, wo zu Hayingen seit dem 13. Jahrhundert Erz-
gruben, seit dem 15. Eisen schmieden nachweisbar sind (8. 20, 60 f.), erwuchs
die Hüttenindustrie erst zu grösseren Dimensionen durch das Werk, das
Johann Martin v. Wendel 1704 übernahm und Beine Nachkommen noch
heute besitzen. Man beschrankte sich hier nicht wie in Moyeuvre auf die
Verwertung von Minette und produzierte hauptsächlich Munition und Ge-
schützteile für die französische Armee. Die Firma machte zwar 1788 wei-
tere Lieferungen von der Annahme eines erhöhten Tarifs abhangig, da sie
infolge der gesteigerten Holzpreise und Arbeitslohne mit Verlust arbeite,
hatte aber gegen Ende des Jahrhunderts gleichwohl die Domanenhütte zu
Moyeuvre weit überflügelt.
Unter der Herrschaft des Wohlfahrtsausschusses wurden im Winter
1793/94 die Wendeischen Fabriken zwar als Emigrantenbesitz sequestriert,
der Betrieb aber von einem Bevollmächtigten des Kriegsministeriums, Gand,
weitergeführt, weil die Herstellung von Munition nicht ins Stocken geraten
durfte. Der 'fabrication des mobiles de la guerre qui doivent ane"antir les
ennemis de notre hberte" diente auch die Hütte zu Moyeuvre, die 1797 in
den Besitz des Metzer Bürgerg Villeroy überging. Beide Werke hatten in-
folge der Assignaten- Wirtschaft und der Lebensmittel-Teuerung, die in ihrem
Gefolge hereinbrach, bei der Verproviantierung der Arbeiter mit den grössten
Schwierigkeiten zu kämpfen.
Die Hayinger Hütte wurde trotz Einspruchs der rechtmassigen Eigen-
tümer 1797 an einen Privat- Unternehmer verpachtet, 1799 für Staatseigen-
tum erklart und an den bisherigen Pächter Granthil für 16 Millionen frs.
verkauft, bei welchem fabelhaften Preis vermutlich eine Spekulation des
Käufers in billets de rescription im Spiele war. Gleichwohl war er bald
darauf bankrott, and bei dem abermaligen Verkauf brachte 1803 die Familie
v. Wendel ihr altes Besitztum für 230000 frs. wieder an sieb. Auch die Hütte
zu Moyeuvre ging 1811 an Franz v. Wendel in Hayingen über. Mit der Er-
Rezensionen. 121
ftndung des Bessern er- Verfahrens (1878) Ist dum die Neuzeit der lothringischen
Eiseoindustrie angebrochen. — —
Die beiden andern Arbeiten, die hier angezeigt werden sollen, gehören
Bachlich eng rasa tarnen, da beide sich mit den kulturellen Beziehungen des
Oriente zu Gallien befassen. A. Michaelis gelangt tu diesem Thema
(S. 213-40) durch die an Tafeln und Abbildungen erläuterte Feststellung,
das« eine Frauenstatue im Museum in Metz nach pergamenischem
Vorbild gearbeitet ist. Als den Weg, den diese Einwirkung des Orients
genommen hat, deckt M. die Kulturstrasse von Marseille nach dem Mosel-
tal auf, deren Bedeutung schon Lösche ke (Bonner Jahrbücher 95, 260 ff.)
gekennzeichnet hat. Sie tritt u. a. darin hervor, dass der Statthalter von
Obergermanien (in Mains) im Jahre 66 n. Chr. Mosel und Saone durch einen
Kanal zu verbinden unternahm; nur am Kompetenskonflikt mit dem Statt-
halter von Belgica prima (in Trier) scheiterte das Projekt. Der Weg nach
Germanien führte demnach nicht den Doubs entlang zwischen Vogesen und
Jura hindurch nach dem Elsass, sondern westlich an den Vogesen vorbei,
die Gallien nach der oberrheinischen Ebene su abschlössen. Es ist eine
uralte Route, die dem von den Ostseekusten sich heranbewegenden Bern
steinhandel diente; in der Gegend von Dijon. vereinigte sie sich mit dem
von Nordwesten her kommenden Weg, auf dem das britische Zinn von der
Insel Wight her die Seine aufwärts nach dem Saone-Tal geführt wurde. Der
gemeinsame Ausgangspunkt beider Weltstrassen war Massilia, die Kolonie
der Phokäer, die Gallien wirtschaftlich beherrschte, bis eie seit dem Ende
des zweiten vorchristlichen Jahrhunderts durch die Römer ans ihrer Macht-
stellung verdrängt wurde. Aber auch dann bewahrte die Stadt ihre grie-
chische Eigenart und blieb der Sitz des Hellenismus in Gallien.
Von der zur Römerzeit bestehenden Strassen Verbindung zwischen
Marseille und Mets über Lyon, Chalons, Dijon, Toni geht auch G. Wolfram
aus, indem er den Hinflugs des Orients auf die frühmittelalterliche
Kultur und die Christianisierung Lothringens zu schildern unter-
nimmt (S. 318—362).
In Metz sendet diese Strasse drei Arme nach Köln, Mainz und Stras-
burg aus. Trager ihres Verkehrs waren in erster Linie orientalische Kauf-
leute, die mit einem Sammelnamen als Syrer bezeichnet werden. Im 6. Jahr-
hundert klagt Salvian aber die negotiatorum et Syricorum omnium turbas,
die fast schon den grosseren Teil sller städtischen Bevölkerung ausmachen.
Die Inschriften weisen denn auch sehr zahlreiche griechische Namen auf,
und speziell die frühchristlichen Inschriften bestätigen die Vermutung, dass
das älteste Christentum in den von der grossen Strasse Marseille -Metz -Köln
berührten Städten griechischer Herkunft gewesen sein müsse. Was Köln
anlangt, so scheint es mir freilich nicht angängig, in der Inschrift des Cle-
matius die Worte 'ex partibus orientis exhibitus' zu verbinden und Clematius
als aus dem Osten herbeigeführt anzusprechen. Dass vielmehr zu lesen ist:
virginnm immiuentium ex partibus orientis' hat schon Kraus, Christliche
Inschriften der Bheinlande I S. 144 ausgeführt. Vgl. jetzt auch Klinken-
berg, Bonner Jahrbücher 93 (1892), 149 ff.
Sehr beachtenswert ist nun ferner, was W. aus der mittelalterlichen
Google
122 Recensionen.
Überlieferung für Beziehungen der christlichen Gemeinden in Ariel, Lyon,
Toni, Trier, Mets zum Orient beibringt. In letzterer Stadt laufen zwei Ver-
sionen neben einander her. Nach der einen, zuerst 784 in des Paulus
Diaconus Liber de episcopis Mettensibue (MG. SS, II, 261) auftauchenden, ist die
Metzer Kirche von Clemens, den Petrus aus Rom geschickt hat, gegründet
worden. Andrerseits erzählt das im 10. oder 11. Jahrhundert entstandene
kleine Kartular von St. Arnulf, ein Sendung des hl. Johannes, Patiens, der
Sprache Dach ein Grieche, habe das Evangelium nach Metz gebracht. Diese
Erzählung ist als fabulos von der Aufnahme in die Monnmenta Germaniae
ausgeschlossen worden (SS. XXIV, 527).
Es ist aber W. durchaus darin beizustimmen, dass sie mindestens die
gleiche Beachtung beanspruchen darf wie die andere Version. Denn für die
Weitung der letzteren ist nicht das entscheidend, dass sie die ältere ist,
sondern dass sie 30 Jahre nach der Erhebung Cbrodegangs zum Ersbischof
durch Papst Stephsn II.1) zuerst begegnet, in einer Zeit also, wo es aus
kirc he n politischen Gründen höchst wünschenswert war, für das Bistum Metz
die apostolische Tradition aus Rom herleiten zu können. Auch berichtet ja
Paulus Diaconus, wie erst mit Chrodegang die römische Überlieferung ein-
drang (SS. II, 268): clerum . . . raorem atque ordinem Romanae ecclesiae
servare praecepit, quod usque ad id tempus in Metteusi ecclesta factum
minime fuit. Die nach dem Osten weisende Nachricht dürfte auch dadurch an
Glaubwürdigkeit gewinnen, dass eine westlichere gallische Metropolitanstadt,
wie hier hervorgehoben sein mag, den gleichen Zwiespalt in der ältesten
christlichen Überlieferung aufweist, nämlich Reims. Flodoard fährt, nach-
dem er von dem Martyrium der Sendlinge des Petrus, Sixtus und Sinicius,
berichtet hat, fort (SS. XIII, 415] : Nee eos ecclesiam nostram tantummodo
ab urbe Roma constat habuisse patres vet fundatorea, und erzählt dann de
primis eiusdem martiribus urbis, Timotheus und Appolliuaris, nach den Akten
dieser Märtyrer. Der erstere sei ab Orientis partibus nach Reims gekommen.
Auch hier wird die Überlieferung nur im Zusammenhang kirchenpolitischer
Bestrebungen richtig gewürdigt werden können.
Für die Karolingerzeit ist, wie W. dann weiter ausführt, der Einfluss
des Orients namentlich auf kunstgeschichtlichem Gebiet nachgewiesen.
Miniaturmalerei und Elfenbeinschnitzerei, die beide in Metz besonders ge-
pflegt wurden, sind nach den Untersuchungen von Janitschek und Strzygowslri
durchaus von syrischen Vorbildern abhängig. Ein syrisches Muster hatte
W. schon früher auch für das Monogramm in den Diplomen Karls des
Grossen angenommen und hält gegenüber dem Widerspruch Lechners (Neues
Archiv HO, 702) daran fest, dass es orientalischen Ursprungs sein müsse.
Dass es von der karolingischen Kanzlei nicht aus dem Nichts erfunden,
sondern Formen nachgebildet wurde, die in letzter Linie eben doch byzan-
tinisch sind, ist W. gewiss zuzugeben. Vgl. jetzt auch W. Erben, Urkunden-
lehre I (München und Berlin 1907) S. 147 Anm. 1 .
Zum Schluss erörtert W. die wirtschaftlichen und handelspolitischen
Momente, die bei der Schaffung des karolingischen Mittelreiches massgebend
') Ilauck, Kirch enge schichte Deutschlands XI', 53.
^itzedby GOOgle
Recensionen. 123
gewesen sein müssen. Er berührt sich hier mit der schon 1900 von A. Schulte,
Geschichte des mittelalterlichen Handele und Verkehrs (I, 58), vorgetragenen
Auffassung, wo aber gerade die von W, behandelte Route Lyon-Metz-Koln
keine Berücksichtigung gefunden hat.
Eugen Baumyartner, Geschichte und Recht des Archidiakonates
der Oberrheinischen Bistümer mit Einschluss von Mainz
und Würzburg. (Kircbenreclitliche Abhandlungen. Herausgeg,
v. Ulrich Stutz. Heft 39). Stuttgart, F. Enke, 1907. 8°.
XVI u. 224 S. — Angezeigt von Archivrat Dr. 0. R. Redlich in
Düsseldorf.
Der Anregung von Ulrich Stutz, dessen 'Kirchenrechtliche Abhand-
lungen' in dem Lustrum seit ihrem Bestehen für alle Forschungen über
mittelalterliches Kirchenwesen schon völlig unentbehrlich geworden sind, rat
die vorliegende Untersuchung in erster Linie zu verdanken. Mit feinem Ver-
ständnis ist der Verf. jener Anregung gefolgt. Unter umfassender Heran-
ziehung des weitschichtigen gedruckten Quellenmaterials und der einschlägigen
Literatur ist er der Entwicklung des für die Geschichte des kirchlichen
Rechtslebens wichtigen Instituts nachgegangen und hat die Ergehnisse seiner
Untersuchung klar und anschaulich zur Darstellung gebracht.
Nach einem kurzen Überblick über den altchristlichen Einzelarchi-
diakonat und dessen Entwicklung bis zum Ausgang des 10. und 11. Jahr-
hunderts behandelt B. im 2, Teil die Archidiakone in den Bistümern Konstanz,
Basel, Strassburg, Speyer, Worms, Mainz, Trier, Würzburg und Salzburg und
erläutert im 3. Teil die rechtliche Stellung der Archidiakone. In diesem
letzten Teil werden also die allgemeinen Ergebnisse der Einzel Untersuchung
zusammengefaßt. Wesen und Ursprung, Träger Und Inhalt der arebidia-
konalen Gewalt finden hier ihre Erörterung ebenso wie Send, Visitation und
Gerichtsbarkeit, Konsensrechte und Einkünfte der Archidiakonen, Anstellung
und Obödienzpflicbt der Geistlichen. Das Scblusskapitel ist der Darstellung
der bischöflichen Reaktion gegen die axcbidiakonale Gewalt gewidmet.
Eingehende Vorarbeiten lagen B. vor für Konstanz (durch die Auf-
sätze von Liebenau, Rohrer und Zell), Speyer (durch die Abhandlung von
Glasschröder) und Würzburg (durch die Darstellung Keiningers). Die Bis-
tümer Salzburg und Trier konnte ß. anhangsweise mitbehandeln, da über
jenes kürzlich Hübner eine besondere Untersuchung geliefert hat, während
für Trier soeben die eingehende Abhandlung von Bastgen (Die Entstehungs-
geschichte der Trierer Archidiakonate, Trierisches Archiv Heft 10) erschienen
ist. In diesen beiden Fällen hat B. die Resultate der genannten Autoren
übernommen, im übrigen aber selbst durch eingehende Quellenuntersnchungen
das Material für seine Arbeit zusammengestellt. Dass er hierbei den Über-
blick über ein grosses Gebiet ermöglicht, ist, so dankbar jede Einzel Unter-
suchung, wie z. 6. die Bastgens, zu begrüsaen ist, um so wertvoller, als eben
trotz mancher lokalen Unterschiede überall ähnliche Züge in der Entwick-
lung dieses kirchlichen Instituts in die Erscheinung treten. Die Anfänge,
vor allem die feste Abgrenzung der einzelnen arcbidiakonalen Verwaltungs-
wie
124 Receneionen.
bezirke bleiben meist in Dunkel gebullt. Erat du 12. Jahrhundert zeigt die
Entwicklung bereits cum Abschlusa gekommen. Indessen wird die Teilung
der Archidiakonalgewalt vielfach schon im 10. Jahrhundert erfolgt sein
{Konstant, Strassburg, Mainz), ja für Trier bat Bastgen die Schöpfung der
Archidiakonate für die Zeit von 883-915 festgestellt. Die Trager der
archidiakonalen Gewalt waren in allen Bistümern, die hier in Frage kommen,
die Mitglieder der Domkapitel. Durch die „berüchtigten bischöflichen Wahl-
kapitulationen" gelang es ihnen, aich dies wichtige Amt und dessen Bezüge
au sichern. Unter dem Einfluss der benetioalre entliehen Anschauungen wurde
„das blosse kirchliche Rechtsamt" zum Feudalamt. Diese Feudal isierungs-
tendenc rief dann wieder die Reaktion der bischöflichen Zentralgewalt her-
vor, die durch das Tridentinum zum Siege gelangte. Den Kampf der Bischöfe
gegen die durch die Machtfülle der Archidiakonen hervorgerufene Dezen-
tralisation schildert B. besonders eingebend an der Hand des über Konstanz
vorhandenen Materials. Wenn B. dahei auch die Ratsei der Synodalkon-
stitution von 1567 nicht völlig zu lösen vermocht hat, so scheint allerdings
daraus unbestreitbar hervorzugehen, dass das Amt der Archidiakooe nur noch
als ein delegiertes galt. Die archidiakonalen Gerichte waren damals in
Konstanz für immer beseitigt. Selbst die Investitur war den Archidiakonen
genommen.
Jener Entwicklungsgang des Arcbidiakonats ist mit gewissen Ab-
weichungen in allen Diözesen zu verfolgen. Auch die Frage der Überein-
stimmung von Archidiakonal- und Gaugrenzen bat B. hierbei untersucht.
Er kommt da zu ähnlichen Ergebnissen, wie neuerdings Curschmann in
seinem Buch über die Diözese Brandenburg. Diese Übereinstimmung lässt
sich wohl in einzelnen Fallen feststellen, darf aber nie als Grundsatz gelten.
Den umfangreichsten Teil der B.schen Untersuchung bildet das ganze Kom-
petenzgebiet der Archidiakonen. Wie Bastgen erblickt er den Kern der
archidiakonalen Gewalt in der Synodal gerichtsbarkeit. Die Ausführungen
über die Tätigkeit der Archidiakonen auf dem Gebiet von Gericht und Ver-
waltung gewähren einen ausserordentlich lehrreichen Überblick über die
ganze kirchliche Jnrisdiktions- und Verwaltungspraxis überhaupt. Inter-
essante Streiflichter fallen dabei auch auf die Tätigkeit und Befugnisse der
Ruraldekane. Zu deren Streben nach jurisdictio ordinaria, wie es in der
Kölner Diözese im 14. und 16. Jahrhundert hervortritt, scheint B. in den
oberrheinischen Bistümern kein Analogon gefunden zu haben. Eingehend
behandelt er das Sendgericht, seine Zusamr-iensetzung und seine Aufgaben,
und im Zusammenhang damit die von den Archidiakonen angewandten Straf-
mittel. Hier wie überall sind schliesslich trotz aller Verbote die Geldstrafen
in Übung gekommen. Im Unterschied von der am Niederrhein (in Julie b-
Berg wenigstens) herrschenden Praxis scheinen am Oberrhein tatsächlich die
Archidiakonen auch in späterer Zeit persönlich im Schaltjahr den Send be-
sessen zu baben, während hier im 15. und 16. Jahrhundert die Landdech8nten
als Sendrichter im Schaltjahr fungierten. Gerade in dieser Beziehung sind
die lokalen Abweichungen so grosse, dass sich allgemein gültige Regeln gar
nicht aufstellen lassen. Bei der Erörterung über den Kompetenzkreis der
archidiakonalen Gerichtshöfe kommt B. auch auf die Konflikte zwischen
Recensionen. 125
geistlichem und weltlichem Gericht überhaupt zu sprechen; besonder« be-
merkenswert ist hier du, was B. aus der Koppseben Sammlung über die
auf diesem Gebiet zwischen Hessen und Mainz getroffenen Vereinbarungen
heransiebt. Dadurch, dass B. bei diesen Erörterungen nur das Wirken der
archidiakonalen Gerichte immer im Auge bat, kann es etwas miss verständ-
lich erscheinen, was S. 171 f. aber das Eintreten des Erzbischofs für die
Kompetenz des weltlichen Gerichts gesagt wird. Der Kampf des weltlichen
Gerichts gegen die Jurisdiktion des erz bischöflichen Oftmals bleibt in der
B. sehen Darstellung eben ausser Betracht Hier tritt vielmehr der Gesichts-
punkt in den Vordergrund, dass der bischöfliche Offirial dazu aueersehen
war, das Übergewicht der archidiakonalen Jurisdiktion zu vermindern. B.s Ur-
teil über die Steigerung der geistlichen Prozesse durch die Rezeption des
römischen Rechts trifft wohl nur für gewisse Gegenden zu. Wichtig ist das
Verhältnis von Dekanat und Archidiakonat. Auch B. nimmt wie Stutz für
ersteres ein höheres Alter in Anspruch. Hierfür hätte er auch noch aus
den beachtenswerten Zusammenstellungen Moorens (Das Archidiakonat Dort-
mund) weiteres Material heranziehen können. Sehr eigenartig hat sich in
Basel jenes Verhältnis gestaltet. Wie B. nachweist, ist hier Dekanat und
Archidiakonat in raumlicher Hinsicht identisch; als Gerieb tssprengel ist das-
selbe Gebiet Archidiakonat, was in anderer Hinsicht Dekanat ist. Für die
Verwendung des Ausdrucks Chorepiscopus für Archidiakonus, die sich be-
sonders lange in Mainz, Trier und Strassburg erhalten hat, lassen sich auch
aus dem Kölnischen Beispiele heranziehen, wie ebenfalls aus der genannten
Schrift Moorens zu ersehen ist
Es ist u. a. auch für die Kritik unserer älteren Urkunden von ausser-
ordentlicher Wichtigkeit, über das Wesen des Archidiakonats im 11. und
12. Jahrhundert Klarheit zu gewinnen und es wäre im Hinblick auf die in
dieser Zeitschrift wiederholt behandelten Urkundenfälschungen sehr erspriess-
lich, wenn für die Kölner Erzdiözese in derselben Weise, wie Baum-
gartner und Bastgen es für die Nachbardiözesen getan haben, das Archi-
diakonat noch einmal behandelt würde. Denn die Dissertation von Holt-
greren ist ganz unzureichend und begnügt sieb gerade für die ältere Zeit
mit einem „non liquet", während allerdings die Aufstellungen Moorens schon
eine treffliebe Grundlage bieten. Wenn z. B. die Behauptung Moorens (S. 20)
zuträfe, dass vom Anfang des 12. Jahrhunderts ab die Archidiakonen als die
selbständigen Gehilfen des Bischofs erscheinen, über deren Servitiengelder
der Bischof nicht mehr frei verfugen kann, muss da nicht der Verzicht des
Erzbischofs Anno in der einen Siegburger Stiftnngsurkunde, die jetzt dem
Ende des 12. Jahrhunderts zugeschrieben wird, sehr auffallig sein ') ? Ähn-
licher Fälle gibt es genug, die eine möglichst erschöpfende Behandlung des
Archidiakonats wünschenswert erscheinen lassen. Dankbar wird daher die
Förderung anerkannt werden, die durch das vorliegende Buch Baumgartners
gewonnen worden ist
') Vgl. Westd. Ztschr. 21 S. 110
lyGoogIe
126 Recensionen.
Rheinische Siegel. I. Die Siegel der Erzbischöfe von Köln
(948 — 1795). 32 Lichtdrncktafeln mit erläuterndem Text. Be-
arbeitet von 'Wilhelm Ewald. Bonn, 1906. Grossquart. (Publika-
tionen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XXVII). —
Angezeigt von Archivar Dr. R. Knipping in Koblenz.
Die Veröffentlichung der Rheinischen Stege) ist erat spät, im Jahre
1902, in das Arbeitsprogramm der Gesellschaft für Rheinische Geachichts-
kttnde aufgenommen worden. Um so grössere Anerkennung verdient es, dass
uns schon nach Ablauf weniger Jahre, dank dem Eifer des Bearbeiters, die
erste Lieferung des grossen, unter der sachkundigen Leitung von Tb. Ilgen
stehenden Werkes vorgelegt wird. Sie bringt die Siegel der Erzbischöfe von
Köln in 183 Abbildungen anf 33 Tafeln. Ein begleitendes Textheft gibt
knappe Beschreibungen der einzelnen Siegel, soweit sie zum leichteren Ver-
ständnis der Bilder notwendig sind, mit Anführung der Legenden und der
Fundorte, ferner Beobachtungen über die ältesten Siegel der Kölner Erz-
bischöfe, übersichtliche Zusammenstellungen der verschiedenen Siegelarten
und der Entwicklung des Siegeltypus in Bild und Umschrift, sowie lehrreiche
Bemerkungen über Siegelstoffe, Befestigung der Siegel und Siegelfälachungen.
Nach dem im Vorwort entwickelten Editionsplan werden die nächsten
Lieferungen des 1. Bandes die Siegel der ErzbischCfe von Trier and aus-
gewählte Siegel der anderen kirchlichen Würdenträger und Geistlichen
bringen. Im II. Band sollen die Siegel der geistlichen Korporationen und
die Kirchensiegel folgen, im dritten die der Städte, Gerichte und weltlichen
Genossenschaften, im vierten, der der umfangreichste werden wird, die Siegel
der weltlichen Personen. Einem letzten Textband ist eine zusammenfassende
Darstellung des Rheinischen Siegelwesens vorbehalten.
Als Vergleichsobjekt für den Wert unserer Publikation kann nur das
ausgezeichnete und bisher grösste deutsche Siegelwerk, die von Philippi,
Tumbült und Ilgen herausgegebenen Westfälischen Siegel des Mittelalters,
dienen. Da zeigt sich nun gleich im Editionsplan ein grosser Fortschritt
gegenüber dem älteren Werk. Die reicheren Mittel, die der Rheinischen
Gesellschaft zur Verfügung stehen, haben es gestattet, die Veröffentlichung
über die Grenzen des Mittelalters hinauszuführen und ihr mit dem Ausgang
des 18. Jahrhunderts den natürlichen Abscbluss zu geben. So wird uns zum
ersten Mal die Möglichkeit geboten, das Siegelwesen einer deutschen Land-
schaft in seiner ganzen Entwicklung zu überschauen. Als einen Vorzug
äusserer Art wird man es auch betrachten, dass statt des Grossfolioformatea
der Westfälischen Siegel hier ein handlicheres Grossnuart gewählt worden
ist. Was die bildliche Wiedergabe der Siegel angeht, so kann sie sieb in
Aufnahme und Reproduktions verfahren den vorzüglichen Bildern der letzten
Lieferungen der Westfälischen Publikation gleichwertig an die Seite stellen.
Wie jene fast ausnahmslos nach den Originalen und nicht nach Gipsabgüssen
hergestellt, bringen die Lichtdrucke bei aller Weichheit des Gesamttons die
Details der Vorlagen plastisch und mit voller Schärfe heraus.
Den Hauptgewinn ans diesem ersten Teil der Rheinischen Siegel zieht
die Urkundenkritik. Ihr ist durch die sorgfältigen Feststellungen Ewalds
Google
Recensionen. 127
der sichere Boden bereitet worden, von dem aus sie fortan an die Prüfung
der Kölnischen Erzbischofsurkunden, soweit es sich am besiegelte Aus-
fertigungen handelt, herantreten muss. Hatte schon Ref. im II. Band der
Regesten der Kölner Erzbischöfe für das 12. Jahrhundert mehrere unechte
und verdächtige Siegel nachweisen und Oppermann in seinen Studien zur
Alteren Kölner Geschichte die von Ewald aufgefundenen Echtheitskriterien
verwerten können, so bringt jetzt das Ergebnis der kritischen Arbeit des
Herausgebers den Nachweis der überraschend grossen Anzahl von 30 ge-
fälschten oder verdächtigen Siegeltypen unter 66 überhaupt erhaltenen aus
der Zeit von 948 — 1226. An Urkunden des 10. Jahrhunderts, in dessen
zweiter Hälfte die Erzbischöfe den Siegelgebrauch einführten, besitzen wir
Siege! der Erzbischüfe Wichfrid, Bruno I., Gero und Everger, aber alle rühren
von Falscherhand her bis auf das echte Siegel Geros. Yon 26 Siegeln des
11. Jahrhunderts sind IT Fälschungen oder der Fälschung verdächtig, von
25 des 12. Jahrhunderts 8. Aus dem 13. Jahrhundert lässt sich nur die be-
trügerische Nachbildung eines Siegels Engelberts I. von 1222 erweisen, denn
das nach Ewald verdächtige erste Elektensiegel Conrads von 1238 muss als
echt angesehen worden, da es in diesem Jahr, was Ewald entgangen ist, an
Urkunden verschiedener Empfänger vorkommt. Fast sämtliche unechten
Siegel sind im 12. Jahrhundert, der klassischen Zeit der Urkundenfälschungen,
angefertigt werden, und die Mönche von Siegburg, Brauweiler und S. Martin
in Köln haben am eifrigsten und geschicktesten das Fälscherband werk be-
trieben. Sie fanden keine Gelegenheit mehr für eine derartige Betätigung
als die Herstellung der Urkunden durch den Empfänger ausser Gebrauch
kam, und das erzbischöfliche Kanzleiwesen gegen Mitte des 13. Jahrhunderts
geordnete Formen annahm.
Den Siegeln Erzbischof Annos hat Ewald eine besonders eingehende
und lehrreiche Untersuchung gewidmet (Westdeutsche Zeitschrift XXIV
19—34), die aber die bei seiner Siegelkritik angewendete Methode unter-
richtet und zu dem Schluss gelangt, dass von den 13 erhaltenen Siegeltypen
nur einer als ganz unverdächtig zu bezeichnen sei. Man wird sich den Aus-
führungen des Verf. bis auf die über das Siegel L (Tafel 6, 4, Westd. Zeit-
schrift, Tafel 6) anschliessen können. Dieses muss aber wohl als echt an-
gesprochen, d. h. mit dem Siegel Tafel 3, 1 (Westd. Zeitschrift, Tafel 1)
identifiziert werden. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Fälscher das
richtige H in ein an dieser Stelle sinnloses N retouchiert habe. Sollte nicht
eine Beschädigung des Typars diese kaum sichtbare Änderung der Umschrift
bewirkt haben, ebenso wie seine Abnutzung die unregelmässige Bildung des
Randes hinreichend erklären könnte? Die vergleichende Prüfung der Ab-
bildungen wird übrigens in diesem Fall dadurch erschwert, dass sie nicht die
Grösse der Originale festhalten.
Wie wir sehen, ist die Arbeit Ewalds für die Urkundenwissenschaft
von so besonderer Ergiebigkeit, dass man seiner Prüfung der Trierer Erz-
bischofssieget mit Spannung entgegensehen mnss. Was die Siegel der kunst-
gesebi entliehen Erkenntnis zu bieten haben, ist in den bisherigen Editionen
zu wenig berücksichtigt worden. Der glückliche Umstand, dass die Heraus-
gabe dieser Rheinischen Siegel in die Hände eines Kunsthistorikers gelegt ist,
128 Recensionen.
gibt die Gewähr dafür, daas sie hier auch nach dieser Richtnag hin die
ihnen gebührende Würdigung erfahren «erden. Es kann wohl mit Sicherheit
erwartet werden, dasa dabei neben der Behandlung des Stein pelschnitts als
künstlerischer Ausdruck sform sowohl in seinem Verhältnis zur Kleinplastik,
deren früchtereichster Zweig er im Mittelalter ist, wie aur Rheinischen
Kunst im allgemeinen aucb die besondere Frage, ob der Künstler bei der
Herstellung der Bildsiegel Porträtmassigkeit angestrebt hat, und in wieweit
seine Produkte als Quellen für die mittelalterliche Porträtkunde zu ver-
wenden sind, eingebend untersucht werden wird. Wir zweifeln nicht, dass
Ewald seine vor der Hand noch reservierte Haltung (vgl. S. 6 Note 1)
gegenüber dieser wichtigen Frage, die in weiterer Fassung seit kurzem die
Forschung mit erfreulicher Lebhaftigkeit beschäftigt (vgl. M. Kemmericb,
Die frühmittelalterliche Porträtmalerei in Deutschland bis zur Mitte des
XIII. Jahrh., 1907; K. Brunner, Das deutsche Herrscherbildnis von Konrad II.
bis Lothar von Sachsen, Leipziger Dies. 1906), im ferneren Verlauf seiner
Beschäftigung mit den Rheinischen Siegeln aufgeben wird. Das Streben
nach Individualisierung der Persönlichkeit scheint uns trotz aller Unbeholfen-
beit der Technik schon bei den frühesten der uns vorliegenden Siegel un-
verkennbar zu sein. Auge und Hand der Stempelschneider werden im Er-
fassen und in der Wiedergabe der unterscheidenden Merkmale allmählich
sicherer, bis im 14. Jahrhundert in den scharf charakterisierten Zügen der
Erzbischöfe Heinrich von Virneburg, Walram von Jülich und Wilhelm von
Gennep (Tafel 20) volle Porträt mässigkeit erreicht ist. Leider ist das Gesicht
Engelberts I. auf dem Abdruck der Tafel 19, 2 stark verdruckt, so dan ein
Vergleich mit seinem feinen Kopf auf der Grabplatte des Bonner Münsters
(Abbildung bei Giemen, Kunstdenkmaler V 3, Bonn, S. 86) mit Erfolg nicht
angestellt werden kann. Es wäre wünschenswert, wenn künftig bei der Aus-
wahl der Bildnissiegel für die Publikation nicht nur die vollständige und im
allgemeinen gute Erhaltung der Stücke, sondern auch nach Möglichkeit die
Unversehrtheit der Köpfe in Betracht gesogen würde, und, wenn nötig,
mehrere Abdrücke ein und desselben Stempels zur Wiedergabe gelangten.
Wir werden auf die mit lebhaftem Dank zu begrUssende Publikation,
die durch diese erste Lieferung in der erfreulichsten Weise eröffnet worden
ist, im Verlauf ihres Erscheinens zurückkommen und möchten hier nur noch
einige kleine Berichtigungen von Druck- und Lesefehlern anfügen. Auf
S. 12 Anno II A ist zu lesen: Westdeutsche Zeitschr. XXIV statt XXIII,
S. 12 Anno II L statt Tafel 3, 4 Tafel 3, 1, S. 16 Conrad B 1239 Juli 23
statt 1238 Juli 23, S. 17 Conrad C 1239 Nov. 10 statt 1239 Oct. 10. Bei
den Siegeln Bruno I B, Anno II K, Hildolf, Sigewin, Friedrich II A und R,
Bruno 111 C, Conrad A und B, Engelbert II A sind die Umschriften nicht
ganz richtig wiedergegeben. Auf den Siegeln Heinrich II R, Walram C,
Wilhelm B bemerkt man nicht 2, sondern nur einen Schlüssel.
lyGaogIe
L. Appius Norbanus Maximus.
Von Professor Dr. Alex. Riese in Frankfurt a. M.
Das Leben des L. Appius Norbanus Maximns, eines treuen und
tüchtigen Offiziers des Kaisers Domitian, ist wegen seiner Bedeutung
für die rheinisch -römische Geschichte in dieser Zeitschrift schon be-
handelt worden, aui eingehendsten und in grundlegender Weise von
E. Ritterling (XII 222 ff.). Da ich aber doch in mehreren Punkten
von seiner Auffassung abweichen zu müssen glaube und in anderen ihn
ergänzen mochte, sei es mir gestattet, dies ganze Thema im Zusammen-
hang mit den militärischen und politischen Zustanden und Bewegungen
jener Zeit nochmals zu erörtern.
Die ersten Stufen der I^aufbahn des Norbanns ') sind uns un-
bekannt; man wird sie sich analog den frühesten Ämtern, die Agricola
bekleidete, denken dürfen, wie sie Tacitus in dessen Leben c. 5 f.
schildert. Zuerst tritt er nns als Legionslegat entgegen. Denn so und
nicht anders müssen wir, wie mir scheint, die Ziegel Stempel mit der Auf-
schrift Leg(io) VIII Aug(u$ta) L. Appio le<j(atu) auffassen. Dieselbe wird
allerdings bisher*) auf eine spatere Stellung desselben als Legat des
obergermanischen Heeres bezogen. Aber ist es nicht durch den Wortlaut
des Stempels, der eine Legion und einen Legaten und sonst Niemanden
erwähnt, geradezu geboten, diese Beiden unter sich in Beziehung zu
setzen? Beweise aus der Analogie sind hier nicht zu führen, da sonst auf
solchen Stempeln nicht nur „äusserst selten", sondern meines Wissens
') Norbanus heisst er hei Marlial IX 84, 1; Norbanus Appius bei
Aurel. Victor epit. 11 ; L. Maximus bei Dio epit. 67, 11. Bei Pliniua Epist.
10, 66 wird er L. Appius Maximus genannt; Appius Maximus auf der In-
schrift CIL VI 1347. Vgl. mein Rheinisches Oermanien S. 156 ff.
') Vgl. Ritterling a. a O. S. 229 A. 66.
Wwtd. Zellsohr. f. Oaach. o. Kauet. XXVI, DL , CStK)
130 A. Riese
niemals3) Legaten, weder vod Legionen noch ?on ganzen Exercitus, ge-
nannt werden; erst hundert Jahre später und deshalb für unsere Frage
ohne Bedeutung finden sich in Germania inferior die Statthalterstempel,
aber ohne Truppenangabe, Sud Didio Jul(iano) co(n)s(ulari) und SttO
Jun(io) Ma ■ . ■ *) Der besondere Grund, der die 8. Legion in dem
Zusatz veranlasste, ist uns unbekannt, aber deshalb ist die Tatsache
nicht zu bezweifeln. Vielleicht bietet ihn eine besondere Ehrung des
Legaten und seiner Bautätigkeit.
Lässt unser Stempel also den L. Appius als den Legaten der
legio Vi 11 Augusta erscheinen, so geben die Fundorte desselben,
Mirebeau im Lande der Liugonen und Neris-Ies-Bains in Anuitanien,
bezeichnende Winke für den damaligen Standort dieser Legion : er ist
im Lande der Lingonen zu suchen, dessen militärische centrale Wich-
tigkeit Ritterling kürzlich5), allerdings ohne diese Folgerung zu ziehen,
hervorgehoben hat, *) und von wo aus die Legion bis nach Aquitanien
an Bauten tätig war. Die Lingonen hatten in den Aufständen von 69
und 70 zu den hartnäckigsten Empörern gegen Roms Herrschaft gehört,
und ausserdem enthält ihr Gebiet die wichtigsten Strassenkreuzungen.
Da ist es doch nur natürlich, dass man zunächst eine Legion als Teil
des 'exercitus Gerraanicus superior', (noch war ja Germanien nicht
provinziell abgegrenzt) darin garnisonieren liess. Diese Legion war
die achte, /war nimmt man gewöhnlich an, dass diese schon seit 70
in Strassburg gestanden habe, aber die Annahme ist ohne tatsächliche
Begründung. Ritterling7) äussert sieb denn auch etwas zweifelnd; er
hält zwar L. Renier, der bereits 1873 die Legion bis zum Aufstand
des Saturninus in Gallien ihren Aufenthalt haben liess, den Meilen-
>) Wie mir auch der Bearbeiter der Stempel für das CIL XIII 2,
Herr Dr. Steiner, bezeugte.
*} So lautet auch ein in meinem liesitz befindlicher Stempel aus Holle-
doorn, den ich Korrbl. XXI 72 fälschlich car(ante) JunfioJ Ma(ximo?)
ediert habe.
s) Bonn. Jahrb. 114, 166 f.
') Dieses Land, speziell Mireliean und das benachbarte Til - (.'hätel,
können auch nach der Gründung der germanischen Provinzen, durch welche
die Lingones an die heerlose Provinz Bellica kamen (vgl. Korrbl. d. Westd.
Ztschr. XII nr. 78), dennoch in irgend einer Beziehung zu den oberrheini-
schen Legionen gehlieben sein, die sich auch in den Inschriften verschie-
dener cbarxierter Soldaten (CIL XIII 5621—5625) ausdrückt. Vgl. Ritter-
ling a. a. 0.
') De legione X Gemina, diss. Lips. 1885, 9. 71 f.
DgitzedbyGOOgle
L. Appius Norhanuö Maximue 1 31
stein CIL XIII 9082 entgegen, der für das Jahr 74 für das Casteil
Argentorate eine erneute militärische Bedentnng (die es noch unter
Claudius gehabt hatte) zu erweisen scheint; ob aber dieses Casteil
Strassburg damals eine Legion, und insbesondere, ob es die achte
Legion beherbergt habe, darüber fehlt jeder Nachweis. Viel eher
liesse sich daraufhin, dass in Strassburg auch vor dem Jahre 70 schon
längere Jahre keine Legion gestanden hatte und die Ereignisse des
Revolutionsjabres gerade diese Gegend am allerwenigsten berührt und
eine Verstärkung ihrer Besatzung nicht notwendig gemacht hatten, an-
nehmen, dass wie vorher von der legio IV Macedonica in Mainz, so
auch nach 70 von einer der nnnmehrigen Mainzer Legionen ein Detache-
ment für Argentorate ausreichend befunden wurde.
L. Appius war also Legat der seit etwa 70 im Lingonenlande
stehenden legio VIII Augusta. Dies war er, wie wir annehmen dürfen,
kurz vor der Zeit des Chatten krieges des Jahres 83. Wollen wir
Agricola's Laufbahn, der 70 Legionslegat und acht Jahre später
Heereslegat wurde, als Analogon betrachten, so kommen wir (s. unten)
ungefähr auf das Jahr 80, jedenfalls wie gesagt auf die Zeiten vor
dem Chattenbrieg. In diesem Kriege selbst war die Legion sicherlich
am Rhein im Felde tätig, — ob noch unter dem Kommando de>
L. Appius, ist unbezeugt — und ebenso ist an sich anzunehmen, dass
sie nach dem Kriege näher an den noch wenig gesicherten nenen
rechtsrheinischen Erwerbungen, die einen verstärkten Rückhalt an der
Rheingrenze gebieterisch verlangten, also in Strassburg verblieben ist.
Hatten somit die oberrheinischen Lager für den Augenblick fünf
Legionen aufgenommen 8), so war anderseits das Lingonenland nun
ohne Legion. Woher hätte man sie auch nehmen sollen? Weder
Germanien noch das soeben von Agricola unterworfene Britannien
waren in der Lage, ganze Legionen abzugeben ; anderseits wagte man
noch keine gänzliche Freilassung des Gebietes. Man half sich damit,
dass man von sämtlichen neun Legionen Obergermaniens und Britanniens
kleinere Abteilungen (vexillationes) abzweigte und sie zu den Lingonen
schickte. Diesen und ihren Bauten gehören die weiteren Stempel von
Mirebeau an: die obergermanischen ' Vexil(tationes) legionum I VIII
XI XIIII XXI' — wonach auch von der achten eine Abteilung
■) Der naheliegende Gedanke, dass die legio VIII zu den Lingonen
zurück und erst etwa 86 als Ersatz der abziehenden legio I Adiutm au den
Rhein dauernd gekommen sei, wird durch die Stempel (s. oben.) widerlegt,
die Vexillationen beider Legionen gleichzeitig in Lingonlbus anführen.
Google
132 A. Riese
dorthin zurückkam — and die britannischen ' Vexilflaliones) legionum
II Adfiutrtcis) . II Aug(ustae). Villi XX*a). Da es [aber auch solche
Stempel gibt, auf denen die I (Ad.) und die II Ad. nicht stehen, und
da ferner gerade diese beiden Legionen, wie Ritterling10) nachwies,
etwa 86 n. Chr. das Rheinland Verliesen, um im Dacischen Kriege an
der Donau verwendet zu werden, so folgert er mit Recht, dass 1. die Zeit
bis 86 und 2. die Zeit von 86 an die der beiden Arten dieser Stempel
ist. Dass die Vexillationen nur zur Bautätigkeit dorthin gesandt
wurden, wie R. meint, ergäbe übrigens vielleicht eine unnötige Ein-
schränkung; ihre Hauptaufgabe war doch wohl, die Garnison des Landes
zu bilden. Eine derselben, die vexillatio der britannischen legio Villi
HiBpana, wird schon früher zu derselben aus Britannien gestossen
(weshalb Tacitns Agr. 26 diese Legion im J. 83 als inaxime intalida
bezeichnet, vergl. Ritterling &. a. 0. S. 27), und mit der achten Legion
in den Chattenkrieg gezogen sein; vgl. CIL XIV 3612 L. Soscio
. . Celeri cos . . trib. mtl. leg. IX Hispan. vexillarior. eiusdem (sc. Domi-
tiani) in expeditione Germanica.
Alle neun Vexillationen wurden zu einer taktischen Einheit ver-
einigt, wie aus der kürzlich gefundenen Inschrift des C. Velius Uufus
hervorgeht; denn dieser war prarJ(<Jclus)vexillariorum lcg(ionum) Villi:
I Adiul. II Adiut. II Aug. VIII Aug. IX Hisp. [XI ClaudJ XIIII
Gem. XX Vic. XXI Bapac Dieses Amt des Velius Rufus setzt
Ritterling wegen der Erwähnung der zwei leiriones Adiutrices mit Recht
in die Zeit bis 86; wegen der britannischen Verhältnisse dürfen wir
aber auch nicht über 84 zurückgehen. Denn es ist doch kaum zu
denken, dass alle diese Truppen dem Agricola vor dem entscheidenden
Siege am mons Graupius 84 entzogen worden sein sollten; wäre es
aber dennoch geschehen, so würde dies seinem Siege nur noch grösseren
Glanz verliehen haben und Tacitus hätte dann nicht unterlassen, das
hervorzuheben. Auch deshalb sollten wir mit der zeitlichen Ansetzung
nicht mit Ritterling bis ins Jahr 83, in welchem er diese Truppen
mit Bauten im Lingonenland beschäftigt sein lässt, zurückgehen, weil
damals, im Jahre des Chattenkriegs, alle verfügbaren Truppen am Rhein
stehen mussten, wenn sie nicht etwa für die Bewachung und Sicherung
jenes Gebietes, bezw. als Reserve vorgesehen waren.
In einem der nächsten Jahre wird Norbanus das Amt eines
•) Nach Ritterling, Jahreshefte des i>sterr. archäolog. Instituts VII
(1904), 25 f.
">) Westd. Ztscbr. XII 105 ff.
lyGoogIe
L. Appius Norbanus Maxiraus. 133
Konauls (als consul suffectus) bekleidet haben; nach Asbach11) erst
am 1. Sept. 80. Dies ist nicht wahrscheinlich, da sein nächstes Amt
stets von Konsularen bekleidet wurde. Vielleicht 84 oder 85?
Nach seinem Konsulat erhielt er nämlich 87 oder 88 1J) das
Kommando des untergennanischen Heeres. leb halte dies durch die
Ausführungen Kitterlinga für völlig sicher nachgewiesen, so dass ich
auf die dort z usa m in engi*s tollten Ansichten derer, die ihn statt dessen
zum Statthalter von Pannonia, Gallia Lugudunensis, Aquitania, zum
Prokurator von Raetien, ja für diese Zeit zum Legaten der VIII. Legion
machen wollten, nicht weiter einzugehen brauche18). Nur der Ausdruck
war etwas anders zu wählen: Norbanus war noch nicht „Statthalter
von Germania inferior", da die Pro vi nzial Verfassung bekanntlich erst
infolge des nun zu besprechenden Krieges eingerichtet wurde, sondern
Legat des 'exercitus Germanieus inferior' u).
Als solcher bekämpfte und besiegte er den Aufstand des in
Mainz zum Kaiser ausgerufenen obergermanischen Heereslegaten An-
tonius Satuminus, der frühestens 88 begann und dessen schnelles Ende
laut den Arvalacten in den Janaar 89 n. Chr. fiel. Eine gute Über-
sicht desselben gibt Ritterling a. a. 0. S. 226 ff. Norbanus besiegte
den Rebellen durch sein niederrheinisches Heer, die Legionen I Minervia,
VI, X, XXII, welche darauf nebst den entsprechenden Auxiliarabteilungen
die ehrende Auszeichnung des Beinamens pia fidel is Domiiianu er-
hielten. Die Frage nach der örtlichkeit des Sieges liisst sich nur
insoweit beantworten, als er auf dem Zuge von Niedergermanien ans
gegen Mainz, das Hauptquartier der Emnöniti'-', erfochten sein muss.
Die Meinung derer, die ihn an den Bodensee oder nacli Vindonissa
verlegen wollen, beruht auf einem starken Miss Verständnis einer weiter
unten zu behandelnden Stelle des Martial. Dieser bezeichnet im Übrigen
den Kriegsschauplatz nur ganz allgemein als im 'Norden' gelegen. Vgl.
Mart. IV 11. 3 Parrhasia movisti hello sub Ursa; der Rhein ist ihm
Arc/oae aquae ib. v. 8.
Wir haben nun die einzige Inschrift zu betrachten, welche diesen
Krieg erwähnt. Es ist die stadtrömische Grabschrift der Gemahlin
nnseres Feldherrn CIL VI 1347: ... eliae Appi Maxitni bis cos.
") Bonn. Jahrb. 70, 122.
") Sechs Jabre vor seiner Rückkehr nach Rom, die Marfial IX 84
feiert, s. unten.
") Vgl. Pauly-Wissowa, Real-Encyklopädie Bd. I, 243 f.
") Vgl. A. Riese, Korrbl. XIV 65 Sp. 154.
Google
134 A- Riese
confectoris belli Germanki. Sie ist zuerst von Mazocchius veröffent-
licht und jetzt langst verschollen ; sie soll sich nach Mazocchius 'extra
porlam Ftaminiatn, nach Pighius 'extra porlam Ftumentanam' befunden
haben ; letzteres ist vielleicht nur Schreib- oder Gedächtnisfehler. Auf-
fallig and höchst verdächtig ist aber der Ausdruck confeclor belli Ger-
manici. Denn nach der feststehenden Auffassung und Ausdrucks weise
der Kaiserzeit kommt eine solche Bezeichnung Niemanden zu als dem
Kaiser, der selbst oder durch seine Legaten den Krieg fahrt und been-
digt und der allein Anrecht auf einen Triumph hat, aber niemals
einem blossen Legaten. Und gar zu einem Krieg nie diesem, zu dem
auch der Kaiser selbst auszog und in dem die Arvalpriester 'pro
victoria* des Kaisers (der allerdings bald wieder heimkam) Opfer
brachten, konnte erst recht ein solcher Anspruch für einen Legaten
nicht erhoben werden. Der letzte Nichtkaiser, der einen Krieg
'vollendete' oder bei dem er doch, quia conficere prohibitus erat, pro
eonfeclo accipkbatur, war 17 n. Chr. Germanicns, der eben zugleich
der letzte nichtkaiserliche Triumphator war (Tac. ann. II 41).
Liegt nun der Gedanke so fern, dass die Inschrift aus einem
ganz neuen Gedankenkreis heraus entstanden sein könnte, nämlich aus
dem der Zeit der Renaissance, der das Inschriftenfälschen bona und
mala fide, das sie fieissig übte, bekanntlich sehr leicht fiel. Ja, wir
können sogar die Quelle bestimmen, aus welcher der Fälscher das
Wort confeclor schöpfte: das ist Suetons vita Domitiani c. 6. wo es
heisst: Bellum civile moittm a L. Antonio supertoris Gcrmaniae prae-
side confeeit (sc. Domitianus!) absens felkitate mira. Man sieht
sowohl die Quelle des Wortes confector als auch die Unrichtigkeit
seiner Anwendung auf einen anderen als den Kaiser. Es wäre dann
vielleicht anzunehmen, dass dem Fälscher ein heute nicht mehr erhal-
tenes metrisches Elogium aus dem späteren Altertum, wie deren das
CIL nnd die Anthologia latina, Ausonius und Symmachns u. a. manche
bieten, vorgelegen nnd er das auch darin enthaltene, ans Sueton ent-
nommene Wort 'conficere' falsch aasgelegt habe. Der Name der Gattin
(Cornelia? Aurelia?), das doppelte Konsulat nnd auch des Feldherrn
eigener Name in dieser Form, die zwar bei Plinins Epp. X 66, aber
weder bei den Bescbreibern des Krieges noch bei Martial vorkommt,
wäre dann auch jenem Eluvium entnommen.
Wer die Inschrift jedoch für echt halten will, der ist genötigt,
den Ausdruck confeclor belli G. aus der damnatio nominis, die den
Domitian nach seinem Tode traf, zu erklären. Aber mit Unrecht
L. Appius Norbanus Maximus. 135
Denn nur des Kaisers Namen and Titel wurden nach 9ti ausgetilgt,
bez. nicht mehr erwähnt, sondern durch Worte wie „frühere Kaiser"
und dergl. ersetzt; dagegen seine Taten und Verfügungen werden ihm
niemals entzogen oder einem seiner Untergebenen zugeschrieben ,s).
Geschähe dies dennoch hier, so wäre es ein geradezu revolutionäres
Beginnen einer Privatperson, und das ist nicht wahrscheinlich.
Mit dieser Inschrift lallt die einzige sichere Bezeichnung des
Krieges von 88/89 als 'bellum Germanicum' weg. Denn die von
Domaszewski IB) dafür angesprochenen Inschriften CiL V11I 1026 und
III 7397 können mindestens ebensogut den Donaukrieg betreffen, der
nicht nur , wie D. sagt , 'bellum Suebicum et Sarmaticuni , sondern
auch (CIL XI 5992) 'bellum Germanicum et Sarmaticuni genannt
wird, und letzteren Namen abkürzen. Der Krieg von 88 — 89 hiess
vielmehr 'Bellum civile* (s. oben), Statins nennt ihn (Silv. I 1, 80)
civile nefas.
Allerdings muss sich ein Krieg gegen Germanen unmittelbar an
ihn angeschlossen haben, der zwar nirgends bezeugt, aber von Asbach17)
und Ritterling18) mit Recht angenommen worden ist. Denn Antonius
hatte zu seinem Aufstand die Chatten zu Hülfe gerufen nnd diese
waren vertrag am ässig bereits bis ans Rheinufer gekommen, als seine
Niederlage unerwartet schnell stattfand. Selbstverständlich handelten
die Chatten nicht ohne Entgelt; wahrscheinlich hatte ihnen Antonius
die Eroberungen des Jahres 83 wieder überlassen: für ihn, wenn er
erst Kaiser wurde, ein geringer Verlust. Diese musste ihnen Norbanus
mit seinen niederrheinischen Legionen ") von neuem enlreissen. Die
neuesten Ausgrabungen in Nida (Heddernheim), Okarben und anderswo
zeigen, daas schon die ältesten Bauschichien von Brand nnd Zer-
") Auch die 'magnitudo populi Romani', durch die Tacitus Germ. 29
deo »erhaBBten Namen ersetzt, niderlegt obige Auflösung nicht. Sie führt
die kaiserliche Gewalt auf ihre angebliche Quelle, die Volk »Souveränität,
zurück; nicht aber will sie Untertanen zusprechen, was des Kaisers ist. Vgl.
die ähnliche und doch so verschiedene Plautiusinschr. CIL XIV 3606.
'•) Korrbl. d. Westd. Ztschr. XI 73.
") Bonn. Jahrb. 81, 30.
") Westd. Ztschr. XII, 229.
'*) Ob auch mit den soeben besiegten Legionen, was Bitterling S. 231
für möglich hält? Das liesse auf eine Stimmung der Truppen schliessen, wie
sie bei ähnlicher Lage Tacitus arm. I 49 schildert: Truees etiam tum ani.
mos cupido involat eundiin hostem, piaculum fworis. Ich möchte dem je-
doch entgegen halten, dass dann eine sofortige Verpflanzung in weite Ferne
unnötig, ja kränkend gewesen wäre.
i .Google
136 -*■ Kiese
stdrung heimgesucht sind; mit Recht bezieht G. Wolff10) dies auf
jene Ereignisse und erklärt, dass „an den Kastellen und am nord-
wetterauischen Limes die bestimmt datierbaren Spuren der Zerstörung
der ältesten Anlagen uns die vestigia Chattorlim erkennen lassen." —
Diese Erneuerung der römischen Herrschaft wird wohl auch die
Fahrung der fast schnurgeraden und dadurch gesicherten Militär Strasse
von Kastei nach Nida und weiter zur Ergänzung der anfänglichen
schmäleren und gebogeneren Wege verursacht Ifaben. Ja, dieser Krieg
muss entscheidend gewesen sein, er muss die : Chatten für die Dauer
so geschwächt und zu neuen Angriffen unfähig gemacht haben, dass
schon vor Beendigung des folgenden Donaukriegs Martial von einem
firactus eornu taut ter improbo Rhenus (VII 7, 3) reden kann: er
meint die Siege von 70, 83 und 89, während Statius Theb. I 19
'bis iugo Bhenum adacttmi nur die von 83 und 89 meint und die
bella Jovis, d. h. des Kaisers Vespasian, (v. 22) von 70 n. Chr.
besonders anführt.
Appius Sorbanne wurde nach Ritterlings Ansicht Nachfolger des
getöteten Antonius als Heereslegat in Obergermanien. Jedenfalls wird
er den Cliattenkrieg dort zu Ende geführt haben. Lange kann er
dort aber nicht mehr gestanden haben, denn schon am 26. Okt. 90
erscheint der angesehene Jurist Javolenus i'riscus als Statthalter der
neugestifteten Provinz Germania superior81). Beides steht, wie mir
scheint, in innerem Zusammenhang. Norbanus hatte die militärische
Neuordnung zu besorgen, Javolenus dann die bürgerliche. Jene bestand
in der Entfernung — nicht wie im J. 70 in der Auflösung — der
aufständischen und der Einführung neuer Truppen. Also wurde die
XIV. und die XXI. Legion aus Mainz entfprnt und durch nur eine
Legion, die von Norbanus mitgebrachte XX1L ]>ia lidelis Domitiana,
ersetzt. Ähnliche Verschiebungen traten bei den Auxilien ein r').
Ein Cliattenkrieg war nämlich nicht mehr zu befurchten (s oben),
und Doppellager sollten künftig vermieden werden (Snet. Dom. 7).
Die VIII. und vorläufig auch die XL1*) Legion verblieben m Strass-
L'°) Vgl. Mitteilungen über rüra. Funde in Heddernneim IV (1907) S. 75 f.
") CIL IJI 9960, XIII 6821.
») Westd. Zeitscbr. XII 231. Vgl. G. Wolff a. a. 0. S. 75.
'*) Dies nehme ich nur daraufhin an, dass die in Vindonissa im Lager
gefundenen Münzen bis auf Traian herabreichen (nach gütiger Mitteilung des
Herrn Direktor Frühlich in Künigsfelden). Allerdings bereitet es eine ge-
wisse Schwierigkeit, dass bei der Provinzialgründung im J. 90 das Helvetische
Land der hperlosen Provinz Belgica zugewiesen wurde (Korrbl. XII 78). Viel-
,GoogIe
L. Appius Norbanus Maximus. 137
bürg und Windiscb, hatten sich demnach an dem Aufstände wohl nicht
beteiligt. Jedoch hatten sie auch nicht zu seiner Unterdrückung mit-
gewirkt, wie bei ihnen das Fehlen der Auszeichnung 'pia fidel is Domi-
tiana' ergibt; sie verhielten sich anscheinend — vielleicht nur weil
zur Betätigung die Zeit nicht ausreichte? — lediglich passiv.
Zur Entscheidung der Frage, ob Norbanus selbst die beiden
Mainzer Legionen in ihren fernen neuen Aufenthalt an die Donau
führte, ist Martialis Epigramm IX 84 zu betrachten notwendig.
Cum ttta sacrtleyoa contra, Norbane, furoree
Slaret pro domino Caesare sancta fides,
Hacc ego Pieria ludebam latus in umbra,
Ille tuae cuttor noius amicitiae.
5 Me tibi Vindelicis Raetus narrabat in oris,
Nescia nee noslri nominis Arclos erat.
0 quotiens veterem tum inßliatus amicum
Dixisti 'Mens est iste poeta, meusf
Omne tibi noslrum, quod bis trieteride iuneta
10 Ante dabat Uctor, nunc ddbit auetor opus.
Sechs Jahre, so bezeugt dieses Gedicht des im Jahre 94 edierten
neunten Buches, war Norbanus von Rom fern gewesen ; er hatte zwar
Gedichte seines Freundes auch in der Fremde kennen gelernt, aber ■
jetzt erst ist dieser in der Lage, ihm in Rom persönlich sein Werk
(die Bücher IV— VIII) zu überreichen (v. 9— 10)- Aber allezeit hatte
die Freundschaft sie verbunden und war des Dichters Ruhm zu dem
Feldherrn gedrungen (v. 7 — 8): als Norbanus gegen Antonius kämpfte
(v. 1 — 4), als er im Vindelici er lande den Martial aus Raetischem
Munde preisen hörte (v. 5), als er 'im Norden' seine Gedichte ver-
nahm (v. 6).
Nun ist die Frage, ob hier drei Perioden und örtlichkeiten
der Abwesenheit des Freundes aufgezählt sind, oder ob alle sechs
Verse eine einheitliche Umschreibung seines Aufenthaltes im Norden
bilden. Letzteres glaubte Momrasen*4) und ging so weit, aus V. 5
die Örtlichkeit von V. 1 zu bestimmen, den Angriff auf Saturninus
leicht ist sie dabin aufzulösen, dass das Gebiet der castra Vindonissensia vom
Helvetischen Gebiet getrennt und Germania snperior zugeteilt, und erst als unter
Traian auch diese Legion an die Donau zog und das Gebiet Tür Jahrhunderte
von Militär entblösst wurde, wieder an Belgica her. 'Helvetii zurückge-
geben wurde.
") Rom. Gesch. V S. 137, A. 1.
lyGoogIe
138 A. Riese
von Raetien aus binnen zn lassen, and danach die Schlacht etwa
nach Vindouissa zu verlegen. Diese Aufstellung hat Ritterling '*)
widerlegt, der seinerseits wie schon Asbach*8) die einzelnen Angaben
Martials auf verschiedene Orte und Zeiten bezieht. In der Erwähnung
der Vindelicier und Raeter erblicken Beide die einer Statthalterschaft
an der Donan, also in Patmonia, von wo aus Norbanus sich an dem
grossen Sarmaten- und Germanen kriege nach 90 beteiligt habe. Eine
solche Statthalterschaft und Oberhaupt eine Teilnahme an diesem Kriege
ist aber nirgends erwähnt, und wenigstens für letztere darf man den
Beweis ex silentio gelten lassen. Denn wäre Norbanns in dem Kriege
tätig gewesen, so hätte der schmeichlerische Dichter unfehlbar ein Lob
seiner Taten oder bei gänzlicher Ermangelung solcher wenigstens seiner
tides anzubringen nicht unterlassen. Da dieses fehlt, kann ich an das
unbezeugte pannonische Kommando nicht glauben. Wie nun? wie
sind Martials Angaben zu verstellen ? Ich denke, als einheitlich, wie
sie Mommsen nahm; nur dass dieser die Erwähnung der Raeter zu
eng fasste. Alle drei Angaben gelten dann dem Rheinlande, auch
sowohl Ardoa — dass Martial IV 11, 8 den Rhein Arctoae aquae
nennt, ist schon erwähnt — als auch Vindelicae orae: letzteres zu
bestreiten hätten jedenfalls die keine Berechtigung, die den Vers 5
auf Pannonien bezieben wollen ; der Ausdruck ist im einen Fall so
inkorrekt wie im andern. Aber überhaupt müssen wir wegen Martials
unglaublicher Nachlässigkeit in geographischen Dingen (s. unten) uns
hüten, genaue Folgerungen aus solchen Angaben zu ziehen. Martial
sagt : 'Als du den Antonius bekämpftest, dichtete ich als Dein Freund ;
in Uaetien und im Norden drangen meine Dichtungen an Dein Ohr.'
Oben ist gesagt, dass Norbanus nach dem Krieg kurze Zeit in
Obergermanien befehligt haben wird; damit ist aber nicht behauptet,
dass er Untergermanien damals aufgegeben hatte. Es war nur gleich-
zeitig in Obergermanien ein Interiraisticum, das nach Herstellung der
Ordnung und Entfernung der XIV. und XXI. Legion durch Übergabe
an Javolenus Priscus aufhörte. Untergermanien aber behielt er, so
vermute ich, und ordnete hier die Umbildung dieses Heereskommandos
in die provincia Germania inferior, die jedenfalls gleichzeitig mit der
provincia Genn. superior im Jahre 90 eingerichtet wurde. Da er im
J. 93 oder 94 nach sechsjähriger Abwesenheit nach Rom zurückkehrte
») Westd. Ztschr. XII 224. Vgl. denselben Osterr. Arctaäol.-epigr.
Mitteilungen XX 12.
M) Bonn. Jahrb. 79, 140.
lyGoogIe
L. A]>pins Norbaou» .Maximus 139
(Mart. a. a. 0.), ist also die natürlichste Annahme, dass er von 87 oder 88
bis 93 zuerst als Legatas exercitus, dann als Legatus provinciae, in
Untergermanien stand. Die lange Dauer des Amtes konnte einer so
erprobten Treue selbst der misstrauische Domitian, der sie einst wider-
willig dem Agricola zugestanden hatte, ohne Bedenken gewähren.
Die Oberführung der zwei Legionen an die Donau werden also
Andere geleitet haben. Über den dortigen Krieg (etwa 90 — 93) seien
noch einige Bemerkungen gestattet. Er wurde hauptsächlich von Pannonia
aus und zwar gegen Marcomannen und Qnaden, also germanische (sue-
biscbe) Stamme, sowie gegen Sarmaten geführt. Hierher gehört die
vielbesprochene Stelle des Tacitns Agricola 41, in der die unglückliche
Lage jener Zeit beschrieben wird: tot exercitus in Moesia fiaciaque et
Germania et Pannonia temeritate aut per ignaviam ducum amissi n. s. w.
Wie kommt da Germania zwischen die Donaulander? Man pflegt in
der Erklärung darüber hinwegzugehen, oder man erklärt es wohl für
eine Erwähnung des Krieges am Rhein 89, was aber nicht richtig
wäre, da der 'Verlust von Heeren* an der Donau eintrat (legio V
Alauda und XXI), aber nicht am Rhein, zu dem auch alles Folgende
nicht passt. Ich denke vielmehr, dass mit Moesia und Dacia die
Länder des Dacischen Krieges 1) rechts und 2) links von der Donau,
und mit Germania und Pannonia die des neuen 'bellum Germanicum
1) links (Marcomanni, Quadi) und 2) recht« von derselben gemeint
sein müssen.
Erst 92 begann die achtmonatliche2') Anwesenheit des Kaisers.
Sie. und damit wie es scheint der Krieg seihst, endete Anfang 93S8).
Gerade von diesem Krieg gibt Martial eine ganze Fülle geogra-
phischer Verkehrtheiten. Dass er ihn den hyperboreischen (VII 6, 1 : ö )
und arktischen (VIII 65, 3. IX 31, 1) und nur einmal richtig den
pannoniscben (VIII 15, 1) nennt, mag noch als masslose Hyperbel
hingehen ; auch will ich nicht betonen, dass er in diesem Sarmatenkrieg
Domitian nach Peuce und zu den Odrysen gelangen lässt: das sind
Namen, die ihm aus Ovid geläufig waren und die wenigstens noch
dem Donaagebiet angehören. Aber was soll die Erwähnung des Rhenus
in dem Epigramm VII, 7, 3:
") Martial. IX 31.
") Auch Norbanus kam (denn IX 84 ist 94 ediert) 93 (oder 94)
nach Rom zurück; aber nirgends steht, dass er mit dem Kaiser kirn.
lvGoogIe
140 A. Biese
Hiberna quam vis Arctos et rudis l'euce
Et UHgttlarum /mlsibus ctilens Hinter
Fractusque cornu iam ter imprabo Rhenus
Teneiü domantem rcr/uu pcrßdae genlis
h Tr, summe mundi netor et /Mirena orbis:
Ahnst nostris nun tarnen potes votis.
Wieso kann den im suebi seil -sarmalischen Kriege an der Donan
«reuenden Domitian der Rhein 'tenere*? Friedländers Kommentar
schweigt sich aus. Die aus der Vergleiehung dieser und der folgenden
Stellen sich ergehende Antwort lautet: Martial weiss durch den Chatten*
krieg*") von Germanen nur am Khein; da die Marcomanni und
Qnüdi, wie ihm gleichfalls bekannt ist, Germanen sind, müssen sie —
gleichfalls am Khein wohnen 1 Ebenso müssen wir daher die sonst unver-
ständlichen, von Friedländer gleichfalls nicht erklärten Worte an einen
Ta^es politiker (IX 35, 4) Rheuanam numeras Sarmatieamque manum auf
die damals allein bekämpften Heere der Donaugennanen und Sarmaten
beziehen Auch VI11 II. 1 Pcrrenisse tum» iam te seif Rhenus in ttibcm
aus dem J. 93 wird aus diesem Gesichtspunkte zu verstehen sein.
Und wer etwa noch zweifelt, den werden die Verse X 7, 1 f. über-
zeugen : Xtjmpkaruni puter amniumque, Rhene, || tyukunque Odrysias
(d. h. Thrakische!) bibunt pruinas. Die Worte eines so mangelhaften
Geographen hätte weder Mommsen noch die, welche seine Ansicht weiter
ausbauten, zur Bestimmung des Kriegsschauplatzes verwenden dürfen.
In diesem Kriege machte auch der oben erwähnte Velius Rufus
nach Ausweis der genannten Inschrift einen Zug gegen die Marco-
mannen, (Juadeii und Sannaten; an der Spitze welcher Truppenteile,
ist nicht gesagt. Es scheint mir deshalb, dass der bei Martial IX 31
Cum comes Arctois haererel Caesar is arm/s
Velius, haue Marti pro duev vovit avern:
Luita quater binos non tota \megerat orbes,
Debita posediat iam sibi vota deus
erwähnte nicht der bithynisene Prokonsul Velius Paulus ist, wie Fried-
länder erklärt, sondern Velius Uufus. In welcher Stellung dieser den Krieg
mitmachte, wissen wir nicht ; ob als procurator Pannoniae, wie Ritterling ao)
meint, möchte ich bezweifeln, da in dieser von Legaten verwalteten Pro-
vinz der Prokurator im Allgemeinen nur finanzielle Befugnisse hatte.
Nicht lange blieb Korbanus in Rom, da ihn Domitian bald
'") Dem der Vers II 2, 3 gilt: Nobüius domiio tribuit Germania Eheno
") Vgl. Jahreshefte d. C.sterr. archiol. Instituts VII (1904), 23 f.
Google
L. Appius Norbanus Maximus. 141
zur friedlichen Statthalterschaft Bithyniens berief. Dorthin schickte
er ihm, also zwischen 93 und 96, ein von Plinius £pp. X 66 (59)
aufbewahrtes Schreiben, welches durch die gnadige Anrede mi Maxime
die unveränderte Gunst des Kaisers bezeugt.
Weiteres ist von seiner Laufbahn nicht aberliefert. Dass ihn
die verdachtige Inschrift (VI 1347) bis consul nennt, kann direkt oder
dnrch das angenommene Elogiuin indirekt aus dem Chronographen von
354 stammen, der die Consuln des Jahres 103 benennt 'Traianus V
et Maximus IV; das ist aber (VII 1193 a.) M'. Laberius Maximus 31).
Das Resultat unserer Untersuchung ist: Norbanus war vor 83
Legat der VIII. Legion im Lande der Lingonen, dann Consul suffectus,
von 87/88 bis 93 Legat des Heeres und dann (90) der Provinz
Untergermaniens, fahrte als solcher 89 den Krieg in Öbergermanien,
war endlich zwischen 93 und 96 Legat von Itithynien.
Zorn Schlüsse seien die namentlichen Erwähnungen eines 'bellum
Germanicum' unter Domitian zusammengestellt. Vgl. auch mein Rhein.
Genn. S. 153 ff.
T. Der Chattenkrieg 83: 6 xat& TepuavEocv n^Xsu.og (Korrbl.
XVI 20) auf der Inschrift eines Legaten der XIV. Legion. - CIL XIV
3612 (b. oben) expetlttio Germanica — Das Gedicht des Statius 'De
belio Germanica ijuod Domitianus eyit', nach Mommsen Korrbl. XII 64.
IL Der Krieg von 88—89: CIL VI 1347 (? s. oben).
III. Der Donaukrieg etwa von 90 bis 93: C XI 5992: bellum
Germanicum et Sarmaticum. C X 135: bellum Suebkum et Sarma-
ticum. C III 6818; expeditio Suebica et Sarmatica.
IV. Unbestimmbar: C. VIII 1026 bellum Germanicum; C III
7397 ebenso. Vgl. oben S. 135. C V 3356 bellum Germanicum;
C VIII 9372 ebenso; Notizie degli seavi 1905, 377 ebenso.
-4B» ■
Die sogen. Juppiter- oder Gigantensäulen.
Von Prof. Dr. Alex. Riese in Frankfurt a. M.
Einen Beitrag zur historischen Erklärung der sogenannten Juppiter-
oder Gigantensänlen bietet eine meines Wissens noch niemals heran-
gezogene Stelle der Silvae des domitianischen Dichters Statius. Im
ersten Gedichte dieser Sammlung, dem "Equus maximus Domitiaoi
imp(eratoris)', schildert Statius das Siegesdenkmal auf dem römischen
*') Vgl. Asbach, Bonn. Jahrb. 72, 10.
DgitzedoyGoOgle
142 A. Riese
Forum, welches zur Verherrlichung des Sieges ttber die Chatten im
J. 83 dem Kaiser, der daraufhin den Namen Germanicns annahm, er-
richtet wurde '). Auf einem gewaltigen Unterbau stand die hochragende
Reiterstatue des Kaisers (v. 35), aus deren Beschreibung hier v. 43
anzuführen ist: Its) tergo demissa dtlatnys; latus ense quieto securum.
Besonders aber ist die Darstellung des Rosses wichtig:
At sonipes habilus animosque imitatus equestres
Aerius attoüit wttus cursumque minatur.
Cui rigidis stant colla iubis, vivusqve per armos
Impetus, et tantis calcaribus ilia late
50 Suffeetura patent. Vacuae pro caespite terrae
Aerea captivi crinem terit ungula Rheni.
Also der Kaiser trägt den Kriegsmantel und ein ruhiges, d. h. herab-
hängendes Schwert; das Ross, den mutigen Sinn seines Reiters nach-
ahmend, strebt ungeduldig vorwärts . . „Anstatt den leeren Rasenboden
tritt sein eberner Haf das Haupthaar des gefangenen Rheingotles", —
der also unter dem Rosse auf dem Boden liegt.
Ein anderes neues Element hatte dieser Forschung bereits die Ent-
deckung der berühmten Mainzer Juppitcrskule aus Neros Zeit gebracht,
auf die nach K. Körbers sofort geäusserter Ansicht8) „die Hunderte von
aog. Giganten säulen in letzter Linie zurückgehen". Auf ibr sind in sieben
Reiben übereinander die verschiedensten Götterbilder in Relief angebracht,
nebst einer Inschrift, die sie dem Juppiter optimus utaximus (I 0 M) weiht,
und auf ihr stand einst ein bronzenes Standbild Juppiters*).
In diesen beiden frühen Werken finden wir die meisten Elemente
unserer Säulen.
1} In dem Mainzer Denkmal : die Säule mit der Juppiterinschrift
und Götterbildern teils römischer, teils auch einheimischer Art.
2) In Rom : den kriegerischen Reiter und sein über ein besiegtes
germanisches symbolisches Wesen dahinstürmendes Ross.
Für abgeschwächte und ein wenig orientalisierende (vgl. Wochen-
*) Vgl. v. 5 te, Germaniee, . . modo frena tenentem Rhenus et attoniti
vidä domus ardua Daci. 27 Das Chattis Dacüvpie fidem. 79 tu proetia
Rheni . . longo Matte domas,
*) Et und 1t die Hdscbr., ich vermute Est.
•) Vgl. Mainzer Zeitschrift I (1906), 63.
*) Seit wir durch diese Säule wissen, dass auch in Germanien schon
frühe solche <i<itteraäulen möglich waren, verzichte ich auf die Zuhilfenahme
orientalischen Ursprungs, die ich Lothr. Jahrb. XII (1900), 327 ff. vorge-
schlagen hatte.
>igitzed0vGoogIe
Die sogen. Juppiter- oder Gigantensäulen. 143
götter !) Nachahmungen der Mainzer oder ähnlicher ans noch unbekannter
Säulen halte ich die mit Götterbildern geschmückten Schuppensaulen,
die auf einem dem I 0 M gewidmeten „ Viergötterstein " stehen und
einen sitzenden oder stehenden Juppiter tragen5), und deren ältestes
datiertes Exemplar aus dem Jahre 170 stammt (Wd. Ztsclir. X 32).
Noch haben wir aber mit dem Allem nicht unsere vielbesprochenen
Gigantensänlen. Denn noch fehlt, abgesehen von einigem Nebensäch-
lichen, folgendes : I. der Gigant selbst (Sculangenfüssler) an Stelle des
Rheingottes, und besonders IL die Verbindung beider Darstellungen zu
einem Ganzen. Zu beidem sei es mir gestattet, einige Vermutungen
vorzutragen, die hoffentlich wenigstens die Anerkennung verdienen, dass
sie in die gesamte geschichtliche Entwicklung der Dinge passen.
Zu 1. Der Rhein schützte die Feinde vor römischen Angriffen,
war also selbst Roms Feind 6) ; ebenso sind die Giganten die Feinde
Juppiters, das heisst damals des Kaisers. Denn Juppiter und Kaiser
werden (und zwar schon von Ovid) nicht nur mit einander verglichen,
sondern sie sind vollkommen identisch, — man konnte später vielleicht
sagen: nicht nnr 6p.ocotiatoc sind sie, sondern 6u,ocüatot. Als Beweise
führe ich unter vielen an, dass in Vers 95 dieses Gedichtes die Schar
der Götter tua turba (nämlich Domitians) heissen und dass der für
Kaiser Vespasian von Domitian im Jahre 70 gegen die Germanen ge-
führte Krieg geradezu bellum lovis (ebenda v. 79. Stat. Thebais I 22.
Vgl. Martial IX 101, 14) genannt wird. Vgl. auch Koepp1 De
Gigantomachiae . . usu, Diss. Bonn. p. 18 ff., 57 f. — Ferner werden
gewundene, „sich schlängelnde" T) Flussläufe bisweilen mit Schlangen
verglichen8). Orontes ist bei Nonnos ein Gigant nnd ein Fluss; der Kölner
Sculangenfüssler wird Korrbl. 25, 40 mit einem bestimmten Kölner
Flussgott verglichen ; andere Wassergötter wie die Tritonen sind ohne-
hin halb Mensch, halb gewundene Schlange; dass ancb der domitianiscbe
Rhenus so beschaffen war, möchte ich deswegen noch nicht als möglich
hinstellen. — Ein anderer Umstand ist, dass in der Plastik die Verwen-
dung der Giganten wie der Atlanten als tragender Stützen H) (nie hier
für die Hufe des Rosses) allmählich aufgekommen war. — Und endlich
B) Abbildung einer solchen z. B. Bonner Jahrb. 70 Taf. I. Mainzer
Ztschr. 1 62, 2.
') In anderen Zusammenhang kann er natürlich auch als Roms Freund,
als aein 'venu limes', wie Ausonius sagt, angesehen werden.
') Auf diese Analogie machte mich G. WolfF aufmerksam.
*) Vgl. Röscher, Mythol. Lex. I 1489. f. Preller, Griech. Myth. I»
427. Gerhard, Anserl. Vasenbilder II 115. Soph. Trach. 10 u. a.
•) Vgl. Röscher, Mythol. Lex. I 1669 f. Anthes, Hess. Quartal«.
N. F. II (1899), nr. 13 S. 9, Taf. 41, la u. ö.
|44 *■ Riese.
hatten im 2. Jahrhundert die Bilder des Mitbraskultus an eine unter
einem sprengenden Ross dahinziehende Schlange bereits gewöhnt10).
Zu II. Dies alles mag teils inhaltlich, teils technisch dem Künstler
nahe getreten sein, der die erste wirkliche Gigantensaale ersann und
erschuf und durch eine kühne Neuschöpfung die vorhandenen Elemente
zu einem neuen Ganzen vereinigte"). Auch über die bisherigen Vier-
göttersteine (s, oben) schritt er hinweg und erfand die neue Darstellung,
die dem Juppiter seine andere Erscheinungsform, die als Kaiser, gab
und dafür das domitianiscbe Vorbild frei verwendete, und deren erstes
datiertes Exemplar, das Schiersteiner, aus dem Jahre 221 stammt.
Um noch über Ort und Zeit dieser Neubildung eine Vermutung
auszusprechen, weise ich auf folgendes hin. Ein Kaiser, der ebenso wie
Domitian lediglich wegen seiner rheinischen Siege den Namen Germanica»
annahm, war Caracalla im Jabre 213. Auch ihn, so vermute ich, wird
eine Ehrenstatue ausgezeichnet haben, aber nicht in Rom — oder eher
nicht nur in Rom — sondern, entsprechend der nunmehrigen Bedeu-
tung und Wertschätzung der Provinzen — auch in Mainz. Da sie
den loyalen und den sy n k red st i sehen Geschmack ihrer Zeit gut traf.
getiel sie und wurde bald in dem ganzen Kulturkreis, dessen Centrnm
Mainz war, und vereinzelt auch darüber hinaus, von Vielen, die
numini maiestatique des Kaisers devotissimi waren (wie die Inschrift-
liehe Formel der Zeit lautet) nachgebildet. Und zwar geschah dies
in den nächsten Jahrzehnten in Stadt und Land, von Privaten und
von Vi cusgemeinschaften , sklavisch nachahmend oder in mehr oder
weniger freier Umbildung12), sorgsam oder nachlässig, schön oder hass-
lich, überall aber als eine treffende Gestaltung der eigentümlichen Aus-
bildung des religiösen und patriotischen Sinnes jener Zeit,
l0) Besonders schön ist diese Darstellung auf dem Neuenhcimer Mithras-
relief des Heidelberger Museums, welches liei Cumont , Textes et raon.
hg. I 424 nr. 310 ganz ungenügend wiedergegeben ist.
") Hier darf an eine andere Neiischüpfung oder doch Neuverwendung
in jener Zeit erinnert werden: an den stiertötenden Mithras, dessen Com-
position die der sti ertötenden Nike in genauer Erneuerung ist (vgl. Cumont,
Textes et mon. fig. II 180).
") Durch besondere Überlegung zeichnete sich der Künstler der Gruppe
von Weissenhof (Haug-Sixt S. 248) aus, der am 'reitenden Juppiter' Anstoss
nahm und ihn deshalb wie im Gigantenkampfe auf dein Streitwagen mit zwei
Rossen zeigte. Andere konstruierten sich zu dem Giganten, in dem sie einen
Germanen (oder den Rhenus?) sahen, noch eine Gigantin hinzu, die ihnen
die 'Germania devieta' vorstellte, wieder andere gaben dem Kaiser = Juppiter
das Sonnenrad des keltischen Juppiter in die Hand, u. s. w.
,GoogIe
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft.
Ton Prof. Dr. IHIar Schwarz in Strassburg i. E.
Erster Teil.
Die Rechte des Pfalzgrafen bei Rhein und des Kölner
Erzstifts In ZÜlpich und Ihre Wandlungen seit dem
10. Jahrhundert
Unter den seit Otto dem Grossen hervortretend od vier Pfalzgraf-
schaften des Reiches: Lothringen, Baiern, Sachsen und Schwaben, bat
die lothringische die hervorragendste Bedeutung erlangt. Von der
Kaiserpfalz Aachen wird sie auch die Aachener Pfalzgrafschaft genannt,
seit dem 12. Jahrhundert die rheinische, die Pfalzgrafschaft bei Rhein.
Wie sich im Verlauf der nachfolgenden Untersuchungen ergeben wird,
fehlt es nicht an Verbindungsfäden, welche von den Ottonischen zu den
alten karolingischen Pfalzgrafen hinüberführen; es fehlt aber auch nicht
an wesentlichen Verschiedenheiten.
Der erste Pfalzgraf in der neueren Bedeutung des Amtes war
Hermann 1., den wir als Graf in vier Gauen rinden: im Bonn-, Auel-,
Eifel- und Zttlpicbgan. Sein Sohn und Nachfolger, Pfalzgraf Ezzo,
führte eine Kaisertochter als Gattin heim : Mathilde, Ottos II. Tochter,
die Schwester Ottos III. Im Jahre 1155 Obertrug Barbarossa die
rheinische Pfalzgrafschaft seinem Bruder Konrad von Staufen, und da-
mit beginnt erst recht ihre glanzende Entwicklung, in deren Verlauf
der Pfalzgraf bei Rhein Richter über den König und bei Erledigung des
Thrones Reich sverweser in den Landern frankischen Rechtes wurde.
Zugleich aber erfolgte unter Konrad von Staufen die Verlegung der
Pfalzgrafschaft nach dem Soden, wo noch beute die Rbeinpfaiz in
ihrem Namen die Erinnerung daran bewahrt und die alten Pfalz-
grafen bei Rhein, die jetzigen Könige von Baiern, noch heute Landes-
herren sind.
Im Folgenden soll nun zunächst der ursprüngliche, reale Bestand
der Pfalzgrafschaft an Gütern und Rechten festgestellt und deren
Geschichte ermittelt werden. Denn im Gegensatz zu der Ansiebt
von Maximilian Schmitz l) glaube ich nachweisen zu können , dass
') Die Geschichte der lothr. Pfalzgrafen big auf Konrad von Staufen.
Bonn. Diss. 1878 S. 62: „Ich wiederhole auch, dass es mir nicht gelungen
ist, eigentliche Amtalehen der Pfalzgrafen nachzuweisen". Das Gleiche sagt
P. Wittmann von der baierischen Pfalzgrafschaft: Die Pfalzgrafen von Bayern;
Gekrönte Preissehr. 1877 S. 83.
Wartd. ZdtMhr. f. Gwoh. o. Knast. XXVI, in. OJhnoIf*
146 H. Schwan
die Pfalzgraf schalt als solche mit einer Reibe von Amtslehen aasge-
stattet war.
Der Niederrhein war die Heimat der lothringischen Pfalzgraf-
schaft und die Wiege ihrer Macht. Hierhin wird sich darum zuerst
nnser Blick lenken. Da begegnen nns schon früh die Lehen, welche
Eonrad von Staufen und seine Nachfolger an Jülich nnd Hengebach
(Heimbach), dann an Pfalz-Nenburg gaben, bis sie 1685 mit der Kur-
pfalz vereinigt wurden. Die ersten Belebnungen für Wilhelm IL und
Wilhelm HL von Jülich lauten nur auf die Waldgrafschaft Molbach,
die Vogtei in Zülpich mit dem Hochgericht und dessen Zubehör und
auf die mit der Zulpicher Marienkirche verbundenen Palenzgüter inner-
halb und ausserhalb Zfllpichs nebst dem Patronat dieser Kirche. Der
Lehnsbrief von 1233 fugt 10 Vogteien hinzu: Breisig, Vilicb, Wesseling,
Bergheim, Paffendorf, Holzweiler, Kornelirottnster, Gressenicb, Froitz-
heim und Türnich. Später folgen noch neue Erweiterungen, so dass
die 20 Lehnsbriefe von 1394 — 1663 ausser den schon genannten
Stacken stets noch folgende enthalten: Hengebach mit der Herrschaft
„und was darinne gehörig ist:" Kermeterwald usw., Vogtei Mersburden,
23 Honschaften, welche nach den alten bei Zülpich gelegenen Gerichts-
statten Schivelberg (14) und Kempcnerhcidc (a) geborten, den Wildbann
zwischen Maas und Rhein, die halbe Grafschaft Wied, die Grafschaft
Neuenahr, das Geleit Köln-Bergheim und Bergheim- Aachen, alles Eigen-
tum zu Loverich. Wir werden jedoch seilen, dass der ursprungliche
Bestand der Pfalzgrafs chaft sich keineswegs damit deckt.
Dieser erste Teil unserer Untersuchung behandelt den am meisten
umstrittenen Punkt: Zülpich. Im 13. Jahrhundert beginnt der Streit
Ober die Rechte, welche der Pfalzgraf bei Rhein und das Kölner Erz-
stift dort besassen, nnd er setzt sieb, wenn auch auf vielfach wechselnder
Grundlage, ununterbrochen bis zur französischen Revolution fort. Auch
beute noch ist die Frage nicht geklart. Die Verhaltnisse in Zülpich
sind im Wechsel des Streites fortwahrenden Veränderungen unterworfen
gewesen und zeigen daher zu den verschiedenen Zeiten ein ganz ver-
schiedenes Bild. Schon im Mittelalter kam es vor, daas durch Her-
ausgreifen einer Urkunde aus dem Zusammenhang sich die Auffassung
der Sachlage völlig verschob, weil die Kenntnis der spateren Änderungen
auf beiden Seiten fehlte. Das Gleiche gilt heute noch mehr und hat
wenigstens zum Teil die über der Frage ruhende Unklarheit verur-
sacht. Gerade für Zülpich liegt ein besonders reichhaltiges angedrucktes
Material, zumeist im Düsseldorfer Staatsarchiv, vor. Es bietet schon
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgraf Schaft, 147
für das 13. Jahrhundert Neues und strömt dann vom 14. Jahrhundert
an in wachsender Folie. Dieses Material vermag in Vereinigung mit
dem gedruckt vorliegenden ein ausreichendes Bild der Entwicklung
zu geben1).
Vorausgeschickt sei, dass die kleine Stadt ZDlpicb vom Ausgang
des 13. bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts drei Pfarrkirchen besass:
St. Feter, St. Maria und St. Martin. Die drei Kirchspiele bezeichnen,
soweit sie innerhalb des Mauerrings liegen, die Teile, aus denen die
Stadt zusammengewachsen ist. Ebenso besass sie drei Gerichte:
St. Peter, Palenz und Mersbnrden. Jedoch ist die Annahme irrig, dass
die drei Gerichtsbezirke mit den Pfarrsprengeln identisch seien. Sie
waren vielmehr teils enger, teils weiter als die Pfarrgebiete, wie sieb
unten im Genaueren zeigen wird.
Der Besitz Zttlpichs").
Urkundlich nachweisbar sind in dem Ort Znlpich zuerst Rechte
des Kölner Erzbischofs. Wir linden Erzbischof Hermann II. (1036—56)
hier im Besitz des Zolles, ans dessen Ertrage er ein Pfund dem
St. Severinsstift in Köln schenkt4).
*) Wo im Folgenden keine andere Provenienz angegeben wird, ent-
stammen die Archivalien dem Königlichen Staatsarchiv zu Düsseldorf, Die
Urkunden werden mit den Abteilung» - Bezeichnungen (meist: Jülich -Berg
und Kurköln) nnd den Nummern des Archivs zitiert. Die ausserdem für die
Untersuchung bearbeiteten 14 Sammelbände (enth. Urkk , Brief», Akten) er-
halten die Band-Nr. des Archivs (Nr. 4—14: Abt. Jiilich-Berg, Kölnische Ge-
brechen, 38—42: Jüiich-Berg, Herrschaften); nur 38b (Allerhand beriebt die
statt, Palentz und Erbvogtey Zulpg belangend) wird wegen seiner häufigen
Verwendung und seiner besondern Beziehungen znr Palenz durch die Bezeich-
nung Palenzbuch (Pal.) daraus hervorgehoben. Die Zülnicher Stadtchronik
des Schöffen Heinrich Rost ist in Bd. 39a eingeheftet and hat eine doppelte
Foliierung: ihre eigene und die durchlaufende des Gesamtband. s; ich zitiere
nach der letztern. Wie der Bericht fol. 65—66 (1603 März 15) zeigt, Hegt
die Chronik hier in der Original- Handschrift des Verfassers vor. — Herrn
Anbivdirektor Dr. Th. Ilgen in Düsseldorf spreche ich auch an dieser Stelle
den verbindlichsten Dank dafür ans, dass er mir die Benützung der Archi-
valien in Strassburg ermöglichte und auf alle Anfragen über das archi*
valische Material stets in liebenswürdiger Weise Auskunft erteilte.
*) Kapitel I— III erscheinen in diesem, Kap. IV— VI im nächsten Heft
dieser Zeitschrift.
*) Lacomblet, Urkundenbuch (fortan zitiert als Lac. mit Bd. u. Urk.-
Nr.1 I 179; dazu Oppermann, Krit. Stadien zur Utero Kölner Gesch.,
10*
148 H. Schwarz
Entscheidend für die Frage nach dem Besitz Zülpichs ist die in
allen Teilen unzweifelhaft echte Urkunde Erzbischof Friedrichs I. von
11245). Er stiftet darin zu Zülpich eine Propstei der Abtei Siegburg:
„quosdam bone opinionis fratres excepi et in Castro meo epis-
copali, quod Zulpiacuin vocatnr, in ipsa, quae intra mnri
ambituro continetur parochiali ecclesia ad dei servitium congregavi."
Es ist klar, dass in den Worten : „In meinem bischöflichen Castrum,
welches Zülpich genannt wird," castrum nicht eine Burg im heutigen
Sinne bezeichnet, sondern das ganze, von der Uomermaaer umgebene
Kastell Tolbiacum, in dem die ecclesia parrochialis (St. Peter) und die
Bischofs wohnung (domns episcopalis) sich erheben. Ebenso klar geht
aus den Worten hervor, dass der Erzbischof Besitzer dieser Feste
Zolpich ist.
Westd. Zschr. XXI 48, wo die Authentie dieses Passus nachgewiesen wird.
Bez. des nach den unechten Urkk. Lac. I 202. 203. 228 von Erzb. Anno II,
der Abtei Siegburg geschenkten Zülpicher Zehnten nimmt 0. rechtmässige
Schenkung und dann Verpfandung seitens der Abtei an den Grafen Sicco
an. Dieser Graf Sicco war nun ein älterer Zeitgenosse Annos und ist nur
für dessen Zeit nachweisbar. Wenn also der Zehnt bereits an Sicco ver-
pfändet wird, so rückt die voraufgegangene Schenkung doch sicherlich in
die Zeit Annos, und mehr als wahrscheinlich ist danach Anno, der Stifter
der Abtei, der Geschenkgeber, was ja auch 0. 84 nicht ablehnt. Ich scheide
jedoch diese, für unsere Untersuchung nur sekundäre Frage aus, weil eben
ein direkter Nachweis für Anno nicht vorliegt,
') Lac. I 299.
*) Pies Römerkastell war nicht, wie S. Rietschel in seinen scharf-
sinnigen Forschungen über das Burggrafenamt (Unters, z. Gesch. der deutschen
Stadtverfassung 1. Bd. 1905, S. 207) annimmt, „von der späteren Stadt ge-
trennt", sondern bildete das SW- Viertel derselben. In der ersten von R.
zum Beweis angef. Urk. (1255, Lac. II 410) werden allerdings „castrum und
oppidum nebeneinander genannt" (R. a. a. 0. Anm. 4), aber wie wir unten
(S. 183f.) sehen werden, nicht zur Bezeichnung einer räumlichen Trennung,
sondern vielmehr, um aus dem Stadtganzen einen Teil, das castrum, her-
vorzuheben; das castrum wird dort also gerade direkt als Teil der Stadt
bezeichnet. In sämtlichen nachfolgenden Urkk. bedeutet castrum eine Burg im
neueren Sinne, nicht mehr das Römerkastell: vgl. für 1279 (Lac. II 730)
unten A. 160; besonders klar noch Lac. II 907 (1391); weder Köln noch
Jülich dürfen „municionem vel castrum in ipso oppido facere". — Die von
R. „vor dem 13. Jahrhundert" vermisste Erwähnung der „bürgerlichen An-
siedlung" findet sich gleich in der Urk. von 1124: „quantum de ipsa preno-
minata v i 1 1 a Zulpiaco huic parrochie subiacet". Dem Wortlaut nach werden
hier castrum und villa synonym gesetzt; denn ipsa prenominata kann sich
quod Zulpiacum vocatur" beziehen, weil keine andere
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 149
Die Urkunde von 1124, in der u. a. der Gaugraf und der
Edelberr von Hengebach Zeugen sind, zeigt, dass der erzbischöfliche Besitz
Zulpichs damals schon altbekannt war. Als Herrn in der „villa, que
dicitur Tnlpetum" erweist den Erzbischof sodann der ganze Inhalt des von
Propst Ulrich von Steinfeld an Erzbischof Friedrich II. (1156—58) ge-
richteten Briefes ') : Zar Zeit der Vorgänger des Erzbiscbofs hätten sie nnd
ihr Eigentum vollen Frieden in Zülpich (in villa, qne dicitur Tulpetum)
gehabt. Sie besässen bei diesem One einen Wasserlauf zum Betrieb
einer Mühle, den sie consensu populi et archiepiscopi Arnold i [L,
1138 — 51] mit grossen Kosten hergestellt hatten. Der genannte Erz-
bischof habe seinen Bann darauf gelegt, um sie gegen alle Eingriffe
zu schätzen. Jetzt aber habe der erzbisc höfliche Villikus unter Her-
anziehung einiger Leuie des Ortes den Wasserlauf zerstört. Der Propst
bat deshalb um Abstellung des Schadens, bis der Erzbischof selbst an
Ort und Stelle die Parteien vernehmen und durch seinen Ricbterspruch
die Sache entscheiden könne.
Wie in diesem Briefe und in der Urkunde von 1124, so wird
Zülpich in sämtlichen Urkunden bis 1255 noch nicht Stadt genannt8).
Noch in dem Ausgleich vom 9. September 1251 heisst es bloss :
De Tulpeto sie est concordatum 9). Zwischen diesem Tage und dem
1. Februar 1255 ist Zülpich dann zur Stadt erhoben worden. Der
unter dem letztern Datum ergangene Schiedsspruch sagt : Item pronun-
ciamus oppidum Tulpense, castrum et quicqnid ibi est, esse liginm
Erwähnung Zulpichs zwischen den beiden Sätzen liegt. Indes wird sich
tuten (A. 58) zeigen, dass mit den Worten : „quantum . . subiacet" ein ganz
bestimmtes Gebiet bezeichnet ist, welches nachweislich vor der Mauer des
Kastrums tag. „Ipsa prenominata" weist danach nur auf iieu Namen
Zulpiacum zurück, nicht auch auf die Bezeichnung castrum. Bemerkenswert
ist, dass die Urk. den Ausdruck villa wählt, wo sie auf die Pflichten der
singule domus zu sprechen kommt.
') Roth, Briefsamml. des Propstes Ulrich von Steinfeld ans dem
12. Jahrh. (Zschr. des Aachener Geschichtsvereins XVIII 303 f.).
■) Wenn Gregor von Tours Z. oppidum (Hist. Franc. II 37; MG.
SS. rer. Mer. I 101) und civitas (III 8; ib. 116) nennt, so ist das erklärlich:
die Berühmtheit des Namens, der Mauerring (III 8: murus civitatis), der
Aufenthalt der Konige Theuderich und Hermanfrid (III 8) bewirkten bei
Gregor eine Überschätzung der Grosse und Bedeutang des fernliegenden
austrasischen Ortes. — Mit Recht hält Rietschel (Die Civitas, 1894, S. 25}
es für wenig wahrscheinlich, dass die Benennung civitas Zülpich als vor-
übergehenden Bischofssitz erweisen soll.
•) Lac. II 367.
DgitzedbyGOOgle
150 H. Schwarz
aUodinm b. Petri, et ideo ea archiepiscopo et ecclesie Coloniensi pro
ligio allodio adiudicamos 10). Es ist darum irrig, wenn noch neuerdings
niederholt der Beginn der erzbischöflichen Stadtherrschaft in das
14. Jahrhundert verlegt wurde. Gleich bei der ersten Erwähnung
Zülpicbs als Stadt wird es auch als erzbischöflicbe Stadt bezeichnet.
Und der erzbischöfliche Besitz Zülpicbs reicht, wie wir sahen, noch viel
weiter zurück: er ist schon im Anfang des 12. Jahrhunderts eine alt-
bekannte Tatsache.
II.
Die pfalzgräflichen Rechte in Zttlpich.
Die oft wiederkehrende Behauptung, Zulpich sei unter Kaiser
Otto I. an Pfalzgraf Hermann gekommen "), entbehrt der Begründung.
Ein pfalzgraflicher Besitz Zülpicbs ist zu keiner Zeit nachweisbar und
von den Pfalzgrafen auch niemals beansprucht worden. Nur von be-
stimmten Rechten und Gütern ist stets die Rede. Und auch hiervon
erfahren wir erst im Anfang des 13. Jahrhunderts: in dem Lehnsbrief
Pfalzgraf Heinrichs des Weifen für Graf Wilhelm III. von Jülich 1209 ").
Schon im 14. Jahrhundert, als Jülich alles zusammensuchte, was da-
rüber zu ermitteln war, vermochte es keinen allern Nachweis aufzu-
finden. Nach diesem Lehnsbrief sind die pfalzgräflichen Rechte in
ZUlpich folgende:
1, Advocatia in Tulpeto cum iurisdictione superiori et suis
attinentiis ;
2. bona ibidem palentz in Tulpeto et extra atlinentia ecclesie
b. Marie in Tulpeto cum iure patronatus eiusdem ecclesie.
'") Ib. 410. Diese Stelle sollte keineswegs den erzbisc höflichen Besitz
Zülpichs entscheiden, der ja schon längst feststand, sondern hatte einen
and«rn, speziellem Zweck; s. unten S. 183.
") Weder für 948 (Broix, Erinnerungen bd das alte berühmte
Tolbiacum 80) noch für 943 (Xairel Schmitt, Ann. d. hist, Vereins f. d. Sieder-
rhein 44, 206) findet sich ein Beleg. N. denkt vielleicht an die Stelle: .in
pago heflinse in comitatu seil, tulpiacensi* der Prümer Urk. vom 15. Juni
943 (Beyer, Mittelrh. in. ÜB. I Nr. 180) in Verbindung mit der Urk. von 976
(ib. I 245) : „in pago Aiflensi in comitatu Herimanni'1 ; aber beides ist natür-
lich keinerlei Beweis. Broix entnahm die Nachlicht — unter selbständiger
Hinzufügung der Jahreszahl 948 — dem Neu-vennehrten Hist,- u. Geogr.
Allg. Lejricon von J. Cbr. Iselin (Basel 1727 ; IV 987), das keine Quellen
angaben hat. Iselins Gewährsmann ist aber offenbar Tolner: Historia I'ala-
tina (Frankfurt a. M. 1700) S. 26, wo gleichfalls jeder Beleg fehlt, obwohl
Tolner sonst mit Quellen zitaten freigebig ist. Das weitere s. unten 3. 172 f.
") Lac. U 27.
,GoogIe
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafscbaft. 151
Diese beiden Teile bilden auch fflr die Zukunft die eigentlichen
und einzigen Rechte des Pfalzgrafen in Zülpich. Sachen wir nnn den
Inhalt derselben zu ermitteln.
1. Die Vogtei.
Die vogteilichen Gerechtsame dürfen nicht nach dem Zülpicher
Scböffenweistum ") bestimmt werden. Dies Weistum ist einseitig fDr
Kurköln gegeben nnd von Jülich oft in der schärfsten Form bekämpft
worden. Wir müssen daher ans den Urkunden feststellen, was sieb
objektiv als tatsächlicher Bestand der Vogtei ergibt.
Der Umfang des Vogteigebietes lasst sich genan begrenzen.
Das Weistum legt nm Zülpicb vier Rechtskreise: zunächst den Burg-
frieden, welcher den spatern Ostlichen Stadtteil (St. Martin) noch nicht
enthalt14), dann den Bargbann, den Beifang und als äussersten die
Bannmeile. Auch Jülich wendet diese Namen stets an. wenn es auch
aber die Rechte in den vier Kreisen sehr abweichender Ansicht von
dem Weistnm ist. Das Vogteigebiet ist nnn Burgfriede nnd Barg-
bann16). Als Jülich im Zwang der Not 1279 die Vogtei an Kurköln
abtreten masste, hatte letzteres sicherlich grosses Interesse daran, sich
den ganzen Vogteibezirk zuweisen zu lassen. Er wird bezeichnet als
„advocatia oppidi Tulpetensis infra ipsum oppidum, et extra ipsum oppi-
dura infra terminnm, quidistinguitnrperqaattuorlapidespropinquiores"1').
Dass damit der Burgbann bezeichnet wird, ergibt sich unzweifelhaft
aus den Worten Kunos von Falkenstein 1386: „In den byvange
buyssen den pelen, da die vadye van Znlpge keert ind (1279)
overgeven is, wilebe pele ghenant synt die vier neeste steyne." Und
weiterhin nochmals: „In den byvange buyssen der pelen der vadyen
") Ich zittere das Weistum im Folg. nach der Kopie von 1379 (A. Tille,
Zum Zülpicher Stadtrecht, Ann. 63 S. 16—22), weil der Tillesche Abdruck die
eingehendste Unterteilung hat und dadurch die Anführung der Einzelstellen
erleichtert Der Text der Kopie v. 1379 ist jedoch, trotz deren Ausstellung
dnreh die Zoipicher Schöffen, manchmal aus anderen Abschriften (Verz. der-
selben in der Weistum er-Untersucbung am Schluse dieses Aufsatzes) zu be-
richtigen. So muHB es z. B. § 4 Fluren (Floren) heisaen statt des sinnlosen
Ulmen, § 6 stutge st. stoiege : s. Urk. 165 u. Reg. 647 bei Kortb, Das Mir-
bach'schc Archiv zu Hatff (Annalen 55, 238 u. 57, 140).
") Vgl. die Grenzen (Weist. § 1) mit denen von Mereburden (Grimm,
Weistümer II S. 715—717; Merlo, Rechtsaltertümer in den Jahrbb. des
Vereins von Altertumsfreunden im RheinL Heft 44/46 S. 181-184).
") Ursprünglich mit den weiter unten gen. Einschränkungen.
") Lac. II, 730.
Google
152 H. Schwarz
van Zulpge" "). Dieses vom Beifang umschlossene Gebiet aber ist
eben Burgfriede und Burgbann. Die Vogtei umfasst somit die kur-
kölnische Enklave, das erzbiscböfliche Gebiet um Zulpich, greift aber
im Westen und Süden stark ins Julichsche hinein 1S).
Für Zulpich selbst wird vor wie nach der Stadterweiterung1*)
die Ausdehnung der Vogiei aber die ganze Stadt angenommen.
Dies ist jedoch offenbar nicht der ursprüngliche Zustand. Ursprüng-
lich erstreckte sich die Vogtei vielmehr nur Ober den erzbischöf-
lichen Stadtteil. In dem angrenzenden Patenzteile war der Pfalz-
graf Grundherr, nicht Vogt, wie wir gleich (2 ; Palenz) sehen wer-
den. Demgemass wird auch in dem obigen Lehnsbrief und ebenso
in allen folgenden nicht eine Vogtei Palenz verliehen, sondern die
Palenz selber: bona ibidem fpalentz in Tulpelo et extra. In dem
dritten Stadtteil endlich, der Martinsneustadt, hatte der Pfalzgraf gar
kein Recht; hier war der Graf von Hustaden Herr, und nach dem
Übergang der Hostadenscben Erbschaft an Kurköln der Erzbiscbof.
Das Mersbnrdener Weistum, welches für diesen Teil der Stadt mit
gilt80), kennt gar keinen Vogt, und die Schöffen von Mersburden hul-
digen nur dem Erzbischof — als Grafen von Hostaden — , nicht auch
dem Pfalzgrafen bezw. Jülich81). Die Gründe für die Verwischung
der alten Grenzlinie werden wir im Folgenden erkennen.
Rechte und Pflichten des Vogts. Dreimal im Jahre
hielt der Vogt in Zulpich Herren- oder Vogtgeding: an den Montagen
nach Dreikönigen, nach Kölner Gottstracht und nach Johannes dem
Täufer iZ). Die Gedinge fanden statt in dem erzbischöflichen Stadtteile,
") 38a 20—32. In seinem, besonders auch für Zulpich sehr lehr-
reichen Aufsatze: Die Entstehung der Städte des Erzstifts Köln am Nieder-
rhein (Ann. 74, 1—26) hat bereits Th. Ilgen die Identität der quattuor la-
pides propinquiores mit den 4 Grenzsteinen des Burgbanns (Weist. § 4)
erkannt. Die oben folgende Stelle von 1386 bestätigt dies durchaus.
") Im W. mit Lüssem und Nemmenich, im S. mit Lövenich, Floren,
Langendorf, Wollersheim. Vgl. die Jül. Erklärung vom 16. Juni 1697
(39b 66—82); irrig steht dort auch Virnich: weder dies noch Irnich
schliesst das Weist, ein ; es nennt nur zwischen Floren und Langendorf die
Irnicher Strasse.
■■) S. unten S. 189.
,0) Druck bei Grimm und Merlo a. a. 0.
*») Eid der Mersbnrdener Schöffen Pal. 299.
") Die Tage werden oft genannt z. B. Pal. 185 ; 39b 13 und 153 ;
Rosts Chron. 39a 97 führt als Namen noch an: geschworen Montag, un-
gebot. Geding.
Google
Zur Geschichte der rheinischen l'fatzgraf schuft. 153
auf dem Boden des Kastrums, „bey dem Schloiss unter der grossen
Linden" "). Sie worden jedesmal am Sonntag vorher in der Kirche
durch den Boten „ausgerufen" und „folgenden Montags mit der Sturm-
glocken umbrint Mittagszeit beleutet [ein gelautet]" **). Sämtliche Borger
waren zum Erscheinen verpflichtet *5). Zunächst wurde das Weistum
verlesen; „wann alsdann die Beambten hincinde ein jeder seine Be-
schwernüss genugsamb vurgetragen , werden die Ambacbtsmeister, in-
gleichen auch die Burger ingemein bei ihren Eiden abgefragt, ob auch
etwas Sträflich» vorgelaufen, dasselb anzubrengen und zu erörtern"16).
Die Leitung hatte ursprünglich der Vogt87); seine spätere Zurück -
drangung durch den erzbiseböflieben Scbnltheiss und die weiteren Ge-
schicke des Vogtgedings Oberhaupt wird die nachfolgende Darstellung
zeigen.
Die inrisdictio superior war das „hoegerichte oever alle sachen,
die an lyff dragen off geweltlich syn", betraf also Blutgerichtsbarkeit
und Gewaltsachen. Nun war aber der Pfalzgraf nicht nur Vogt von
ZOlpicb, sondern er besass auch einen grossen Hochgericbtsbann in
weiterm Umkreis, wozu 23 Honschaften gehörten, darunter auch Zülpich
selbst mit 2 Honschaften. Von diesen Honschaften hatten 14 ihre
Gerichtsstätte auf dem Schivelberg bei Enzen, die 9 übrigen auf der
Kerapenerheide IB). Die Grenze der beiden Bezirke bildete bis ZOlpich
u) 39b 119. Protokoll des Herrengedings v. 6. Juli 1579. Eine frühere
Nachricht findet sich nicht, weil kein früheres Protokoll vorliegt
") Nach dem Vogt Hupert Scheintz (2. Juli 1591 ; 39b 13) mit der
„Stnrmglock in Sanct Marien Pfarkirch", nach Rosts Ghron. (39a 97) durch
„des Herrn Klock". Die Kirche, in welcher der Ausruf geschieht, wird bei
beiden nicht genannt.
**) Der alte Botenruf lautete: (Rosts Chronik; 39a 98)
Wer Baur und Burger ist, der mach sich herbei,
Wer aber nit Baur oder Burger ist, der mach sich darvon.
*) 39b 13. Bericht des Vogtes Hupert Scheintz an die Düsseldorfer
Räte vom 2. Juli 1591; die einzige mir bekannt gewordene Schilderung des
Hergangs beim Vogtgeding. Dass derartige Notizen nur in so später Zeit
vorkommen, hat seinen Grund im Folgenden. Früher kannte Jülich die
Verhältnisse und bedurfte deshalb keiner Information. Erst seit es über die
Dinge nicht mehr orientiert war, sahen sich die Vögte genötigt, der Regie-
rung solche Detailaugaben zu machen, weil sonst ihre Berichte unverständ-
lich geblieben wären. Vgl. darüber Kap. VI.
") Auch das kurkölnischc Weistum nennt ihn allein als Dinger (§ 3).
*") Die Honschaften waren: 1) Schivelberg: Zülpich, Mersburden,
Losbeim [Lüssem], Nemmenich, Ülpenich, Scheven [Dürscheven], Wisskirchen,
Enzen, LOvenich, Schwerfen, Floren, Merzenich, Langendorf. Hoven (14);
154 H. Schwarz
die Köln-Zülpicher Römerstrasse; von da biegt sie etwas nacb Westen
ab,B). Die beiden Gerichte auf dem Schivelberg und der Kempener-
beide urteilten unter Königsbann, wie sich für das letztere aus der Hon-
schafts Weisung v. 5, Jan. 1407 (Lac. Archiv VII 61) ergibt und wegen
der völlig gleichen Stellung beider Gerichte für das erstere ebenso sieber
folgern lasst, Im 13. Jahrhundert — formell 1279, tatsachlich schon
früher80) — wurden die Zülpicber Bürger nun von derGerichtsfolge an den
Schivelberg, immo de onere sequele, losgelöst41). Das erz bischöfliche
Schöffengericht der Sladt (St. Peter) ward Hochgericht ; auch die Gewalt-
sachen der Gerich tsbezirke Palen/ und Mersburden gingen nicht mehr
nach den alten pfalzgraflichen Dingstatten, sondern an das „Stadtgericht",
und die übrigen Orte der kurkölni sehen Enklave schlössen sich rasch
an. 1407 klagten die 6 Honschaften der Kempenerheide, „dat un
(ihnen) noch dry andere bunschaf vulgen sulden zo allen zyden, sowanne
sich dat geburde, van Geich, Bessernd) ind Vuyssenich, des sy neit
endoint3*). Sie waren offenbar schon lange fortgeblieben; denn sie
fehlen bereits in der Honschafts Weisung von 1368 — der ersten,
2) Kempenerheide: Zülpich, Geich, Bessenich, Sievernich, Kelz, Weiss
[Weiss, Wisse -- Vettweiss; unrichtig si-tzt Böttger, Diözesan- un I Gau-
Grenzen Norddeutschlands I 38 Wissen Kr. Gemünd], Soller, Drove. Junters-
dorf (9). Ihr Gebiet bildet aber nicht den Beifang des Weistums (§ 6), wie
Laiorablet (Archiv I 229) meint, sondern geht mit Eelz, Soller und Drove
darüber hinaus. — Abweichend von der obigen Aufzählung (in Kosts Chronik)
weist J.-B. 1292, 1294. Pal. 65 beide Züricher Honschaften dem Schivel-
berg zu ; aber dann kommen die in den Lehnsbriefen stets angegebenen
Zahlen : 14 Schivelberg, 9 Kempenerheide nicht heraus. Das Gleiche gilt
für die Aufzählung Pal. 252. Die Auslösung von 1279 (s. Anm. 31) nennt
zwar bloss den Schivelberg, schliesst aber durch den Zusatz: immo de
onere sequele die andere Gerichts statte nicht aus. 1291 (Lac. II 907) wird
die Auslosung v, 1279 in die Worte gefasst: quod dicti oppidani nullatenus
evocabuntur nee ad sequelam aliquam extra ipsum oppidum teuebuntur. In
den Heien prozessen 1597—98 ist <iie Kempenerheide Richtstätte. — Wie
die 2 Honschaften sich lokal auf Zülpich verteilten, ist nicht zu ermitteln.
■*) Eine gradlinig gedachte Fortsetzung würde Langeodorf der Kempe-
nerheide zuteilen, während es zum Schivelberg gehört. Das Weistum hat
§ 7 ganz dieselbe Teilung: erst die Römerstrasse und dann „rieht oever die
stat bis an Wolrissemer vorste",
") Vgl. die Abhandlung über die Zülpicher Weistümer am Schluss.
") Lac. II, 730 : quod cives dicti oppidi non teneantur ad Judicium,
evocationem et seqnelam ad montem, qui Schivelberg vulgariter appellatur,
immo de onere sequele. . . sint penitus absolnti.
") Laromblet, Archiv VII 61. Füssimich ist sonst nicht als besondere
Honschaft genannt.
,Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfaligr&fschait. 155
welche seit 1279 vorliegt — 3S), und dann wieder in der vom
26. August 1395 M). Die 2 Zulpicher Honschafteu und die Mers-
bnrdener waren vertragBmäsMg aasgeschieden, Geich und Bessenich ohne
Vertrag, aber nicht minder dauernd'5).
Fortan besass der Vogt für das Vogteigebiet nur noch das Jus
gladii: die Vollstreckung der vom Zulpicher Hochgericht verhängten
Todesurteile. Die Geratschaften zur Hinrichtung durfte nur der Vogt
mitbringen 3S) ; dem Nidegger Amtmann wurde deshalb drei Tage vorher
Nachricht gegeben, „Galgen oder Rad darzustellen" 8I). Die Hacht,
auf deren dritter Treppenstufe der „misdediche minsch" dem Vogt
überliefert wurde, stand im Palenzbezirk M). Die Gerichts statten blieben
die alten: Schivelberg und Kempenerheide ; auch das Honschaftsgericht
trat dort in alter Weise zusammen se), aber das Verfahren war nur
wenig mehr als rein formal. Die von den Zulpichern fertig mitge-
brachten Urgichten wurden verlesen und die Beschuldigten nach Be-
jahung oder Verneinung befragt; nach der Bejahung erfolgte Verur-
teilung und sofortige Hinrichtung40). Nur in dem praktisch gewiss
seltenen Falle, dass jemand sein Bekenntnis noch auf der Richtstätte
widerrief, wurde er „in die nächste jülische Scheuer" geführt und noch-
mals torturiert 41). Eine Gerichts Weisung von 1426 gibt dem Zulpicher
Amtmann wie dem Vogt das Recht, einen Gefangenen zu „versoeken",
und zwar dem von beiden, der den Mann gefangen hat4*). Später
entstand lebhafter Streit über die Frage, ob der Vogt der Tortur in
Zfüpich beiwohnen dürfe und über manche Einzelheiten des Verfahrens.
Das stadtische Hochgericht hielt alle 14 Tage im Rathaus43)
*») Vgl. Lac, ÜB. III, 683, wo sogar nur von 5 Honsrhaften der
Kempenerheide die Rede ist.
") Jül.-Berg. Urk. 1292.
"■) Die Zahl der Honschaften beträgt seitdem tatsächlich nur 18.
"1 Pal. 252: „aus einem seer alten Boich".
") Pal. Ein!. 12.
") Oft erwähnt, zuletzt noch 1745 Nov. 29 (42 f. 32-3S).
") Vgl. noch die Heienprozesse 1597-98 unten, Kap. VI 1.
">) Den Scharfrichter musste Jülich auf seine Kosten stellen und über-
haupt alle für die Hinrichtung erforderlichen Auslagen bestreiten.
") Pal. 188—84; 39b 25.
") ib. 262V».
") Ort: 39a 60. Zeit: EB. Dietrichs stadtrechtliche Bestimmungen
(Korth, Ann. 62, 206). ferner Pal. 183. 185 u. a.
,GoogIe
156 H. Schwarz
Sitzung. Die Leitung lag in der Hand des erzbisch örlichen Schultheissen ;
der Vogt hatte jedoch das Recht des Beisitzes am Geriebt, ") und ward
vom Schultheiss in seinen bestimmten Platz45) eingewiesen. Der Grand
dieser Berechtigung war, dass dem Vogt ein Drittel aller Brachten and
Wetten znkam"); deshalb hatte er Ansprach darauf, bei der Ver-
hängung dieser Gerichtsbussen zugegen zu sein. Weiter ging sein Recht
aber auch nicht.
Das Zülpicher Sc hoffen weis tum schreibt (fc; 7) dem Vogt noeb
eine mit vielen Formalitäten ausgestattete Gerichtsbarkeit in Burgbann
und Heifang zu. Danach solle der erzbischöniche Schnltheiss bei
Hochgerichtssachen durch seinen Boten die Hunnen nnd das Land zu-
sammenrufen und der Vogt dann für den Erzbischof richten, aber die
erfallenden Bussen allein erhalten. Geschichtlich ist davon nichts nach-
weisbar. Jülich richtet in seinem Teile des Burgbanns und Beifangs
in allen uns bekannten Fällen vielmehr selbständig ohne jede Beziehung
auf den Erzbischof, für diesen richtet es — in der oben angegebenen
Weise — nur, sofern es sich um karkölnisches Enklavegebiet und um
kurkölnische Untertanen handelt. Auch die Hunnen beruft es im
eigenen Namen: die Honschaften waren (ausser den seit 1279 abge-
trennten) jölichsche Gemeinden.
Mit der Vogtei war das Recht der Befestigung verbunden.
Bei der Abtretung der Vogtei an Kurköln 1279 wird noch besonders
festgesetzt, dass der Erzbischof die Zülpicher Burg erbauen und die
Stadt befestigen dürfe. Und als bei der Rückgabe der Vogtei 1291
das Befestigungsrecht den Borgern übertragen wird (unod oppidani
Tulpetenses oppidum Tulpetense muro firmare et alias munire poternnt),
beisst es ausdrücklich: „hoc excepto de iure advocatie predicte" *7).
Die Zülpicher Schöffen wurden auf den Erzbischof und den Vogt
") Pal. 183 : Der Vogt soll „alle anderen Gerichts tag h an dem Hohen-
gericht, wie zu allen 14 Tagen gewonlich, mit beisitzen". Ebenso Pal. 185
(Jill. Erkund. 1653).
") Pal. 183: alreneist dem Schalteisen. — Ein prakt. Fall 39a 60 f.
**) 39a 17: Der Vngt habe von alters her bei allen Gerichten gesessen,
„umb wegen E. F. G. Brachten u. Wetten anzuwohnen" (Ber. des Vogts
Rud. v. Aich gen. Munnich v. 9. Jnli 1580). Nach der Erkund. 1553 „nimpt
des bisschofs Scholtiss die klein wedden, als schad und scbolt u. gereide
guetter belangendt, neml. 8 Schill. Was aber darüber ist, als erfwedden u.
brachten, darvan sole m. g. H. der 3. Pf. zukomen u. d. Risch. 2 Pf."
") Lac. II, 730. 907.
Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfalcgrafschaft 157
vereidigt*8) ; ebenso der Bote49). Erzbischof und Vogt (Jülich) ver-
einigt nennen am 11. Nov. 1264 die Schöffen: „Scabini nostri in
Tulpelo" s°). In dem Teilungsvertrag vom 3. Juli 1397 „befiehlt"
der Erzbischof „den Burgermester, Scheffene ind raide ind den ganzene
Bürgeren" zu Zulpich, der Herzog von Jülich als Vogt „befiehlt" den
„Scheffene ind gemeine Bnrger zu Zulpge" ").
Die Einkünfte der Vogtei betrogen: 32 Schilling für jedes
Vogtgeding und ein Drittel der Bruch ten und Wetten.
2. Die Palenz.
Ober die Bedeutung des Namens (Palenz — Palentz, Phallentze,
Palanze, Peleutz) kann kein Zweifel bestehen. Er heisst einfach
„Pfalz", Pfalzgrafengut, wie noch heute die Pellenz auf dem Mai-
felde"). An eine alte Königspfalz ist nicht zu denken, denn 1. hat
eine solche im Palenzgebiet niemals existiert53), und 2. definiert der
Pfalzgraf selber den Begriff ganz klar: bona et iura, que Palenz
dicnntur; bestimmte Güter nnd Rechte in Zulpich werden Palenz
genannt.
Wir besitzen über die Zülpicher Palenz ein eigenes Weistum M),
aber erst ans dem Jahre 1404, wo die alten Zustände schon stark
verwischt waren. Diese kennt denn auch das Weistum vielfach nicht
mehr. Es weiss nichts davon, dass die Palenz dem Pfalzgrafen gehört,
sondern setzt Jülich als selbständigen Besitzer an dessen Stelle: die
Palenzschöffen hatten eben fast 250 Jahre hindurch nur mit. Jülich
«*) Schöffeneid (Pal. 298) ... So salstu wysen einem Ertzbusc hoffen
van Colne syn Recht ind eyme wysslichen Vait van Hcmbacb syn recht ind
den Scheffen ire recht, der stat yr Recht u. s. w. Nach der Eidesleistung
soll nach Schöffenweisung der Schultheiss den Mann [den neuen Schöffen]
mit der Hand nehmen und leiten binnen die Bänke, und dann soll der
Schultheis» dem Schöffen seine Hand aufs Haupt legen und soll ihm frede
ind ban doin von wegen des EB. und des Vogtes v. Hengebach. Der Bote
heisst ihm in den untersten Knopf seines Obergewandes, und er soll dem
Boten das Obergewand schenken. „Dat is des Beiden Recht" (ib. 298 f.).
"} Ibid. 297.
") Füssen ich, Prä monstraten serinnen (St.-A. Düsseldorf) Urk. 9.
") Pal. 68—63. Das Öffnungsrecht der Stadt beanspruchte Jülich
zuerst 1395, ohne es zu erbalten.
**) So auch die „ Phall an tz -Grafs ehalt zu Lauchstete" im Gebiet der
sächsischen Pfalzgrafschaft; Lehnsurk. Karls IV. 1350 Febr. 18 bei Lünig,
Corp. jnr. fend. Germanici (1727) 1 583—86.
a) S. unten A. 70.
»') Pal. 202 (Pgt.; jüngere Kopien ib. 165—67; 197—201; 309-311).
1 Google
158 H. Schwarz
Hengebach zu tun gehabt. Ferner weist es dem Julieber die Patent-
rechte als „eyme wislichen vaide van Hembach" zu. In dieser Eigen-
schaft hatte aber der Pfatzgraf (und naturlich auch sein Leb ns träger)
gar nichts mit der Palenz zu tun. Denn das Weistum zeigt klar,
dass er nicht Vogt, sondern Grundherr der Palenz ist, und deshalb
gibt er auch, wie gesagt, an Jülich die bona ibidem palentz zu Lehen
und nicht eine Vogt ei darüber. Die Verwechslung im Weistum ist
aber leicht erklärlich. Vogt war der Pfalzgraf in dem erzbischoflichen
Stadtteile. Zu der Zeit, in welcher das Weistum gegeben wurde, war
dieser Teil schon anderthalb Jahrhundert mit der Palenz zu einem
Ganzen vereinigt (s. u. Kap. III). Da begreift es sieb schon, dass man
1404 die beiden Quellen der Julicber, d. h. pfalzgräflichen Rechte in
Zulpich — Vogtei in einem Stadtteil, Griindherrschaft in einem
andern — nicht mehr von einander unterschied. Und da die Vogtei-
rechte im Gesamtleben der Stadt weitaus am deutlichsten hervortraten,
so befremdet es nicht, dass man in späterer Zeit auch die Palenzrechte
ans dieser Quelle ableitete"). Drittens ist das Weistum nicht dem
Grundherrn oder dem wisslichen Vogt gegeben, sondern dem Erz-
bischof, zu einer Zeit, wo dieser sich der Palenz bemächtigt hatte
und darüber mit Jülich im Streit war *") ; gerade deshalb holte er bei
den Palenzschöffen die Erkundigung ein. Dieser Umstand blieb nicht
ohne Einfluss anf den Inhalt des Weistums. Wenn die Schöffen am
Scbluss desselben erklären, dass alle gewiesenen Punkte althergebrachtes
Palenzrecht seien, so brachte die Entstehung des Weistums es doch
von selbst mit sieb, dass vor allem die Punkte gewiesen wurden,
welche die Rechte des Erzbischofs betrafen, Das ist denn auch der
Fall, wogegen die Beziehungen der Palenz zu Jülich und sonstige
Rechtsverhältnisse nicht so ausgiebig mitgeteilt werden: andere Nach-
richten zeigen das und vervollständigen das Bild.
Das Weistum beginnt mit einer ausführlichen Grenzbesebrei-
bung der Palenz: Dit is der zingel van der palentzen binnen Tznlpge, ge-
legen in sent Marien kirspel altzomail. Es beschreibt als Palenzgebiet
einen zweifachen Bezirk, beidemale vom Grenzstein an Willem von
Loishems Hause ausgehend und dorthin zurückkehrend. Gegenüber
diesem Hanse auf der andern Strassenseite steht das Haus des Zins-
") Aus demselben Grunde erklärt es sich auch, dass eine Ausdehnung
der Vogtei über die ganze Stadt angenommen wurde, zumal da die Palenz
(nnd Mers bürden) in kommunaler Hinsicht in der Gesamtgemeiode aufging.
") 8. unten Kap. V.
DgitzedoyGoOgle
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 159
meistere, die Dingstätte der Palenz. Der erste Bezirk geht nun
vom Ziosmeisterbanse „alle die rye huyser up ind längs bis oever die
atraisse", bis zwischen Wilh. Bulmans Hans „ind57) der Lymbarder huya,
dat nu is uns herren van Colne, ind geit also vort bis hinder Teil
Vonken schüre", die jetzt dem Palenzschöffen Jobann an dem Walle
gehört, „ind geit alle die tzune längs bis up Coinrat Buychs schüre
zo der Bredergassen wert, dae der Schacht steif. Das jenseits des
Zaunes Gelegene gehört zu St. Peter, das diesseits Gelegene zur Palenz.
Von dem Schacht geht die Grenze weiter „oever den schoelbof zw.
den Häusern Arnold Hamecbers und Hilgers von Kall, dann Ober die
Strasse zw. Haus und Niederlass des Palenzscböffen Gobel Remplin
und Hamechers Niederlass ; letzterer gehört zu St. Peter, ersterer „up
die palentze zo sent Marien" ; die Kammer aber gehört wieder zu
St. Peter. Anch sonst war an dieser Stelle die Palenz mit St. Peter
eng verwachsen: „Ind geit dan vort also durch die soe [Gosse]" zw.
der Hoefrau Haus and dem des Joh. v. Proem. Der Niederlass des
erstem Hauses, welcber entlang dem letztern steht, gebort „up die
Palentz zo sent Marien", der andere Niederlass, der „an Bruysen huyse
steif, zn St. Peter. Dann gebt die Grenze wieder frei weiter; „van
der boefranven huyse vur Proemen huyse hin alle die huyser längs" bis
auf die Strassenecke, wo der Grenzstein steht.
Der zweite Bezirk hat einfachere Grenzlinien, weist aber eben-
falls an einer Stelle eine Komplikation mit St. Peter auf. Er geht
von dem Grenzsteine „wider upwerts längs die huyser bis up dat neist
ort vur der Loven" und dem Niederlass, dann durch das Backhaus in
der Pelzergasse (f. 166: Pletzengasse). Niederlass und Stube [stuve]
in der Love gehören zur Palenz, die Love selbst zu St. Peter, ebenso
auch der Vorderteil des Backhauses, wahrend der hintere Teil wieder
zo sent Marien up die Palentz gebort. Von dem Backhaus geht die
Palenz „recht oever" bis an die Stadtmauer, folgt dieser bis zu
Zaerens Haus am Walle auf der Ecke gegenüber dem Weiertor, „ind
also vort alle die huyser lanks" bis wieder auf den Grenzstein.
Die in der Zingelbeschreibung genannten Strassen sind heute
nicht mehr zn identifizieren ; die Namen, vielleicht auch die alten
Strassenzüge haben sich geändert. Auch die durch das Weistum
und zahlreiche andere Stellen belegte Tatsache, dass die Palenz sich
■*) Pal. 202 steht: 'in'; jedoch verlangt der Sataban: bis tuschen W.
Bulmans huys ... als Forts, zweifellos 'ind', und dies steht auch in der
Zweitältesten Niederschrift des Weistums (166 t) deutlich.
Ooogle
160 H. Schwäre
mit dem iunerstadtischen Teile der Marienpfarre deckt, fördert uns
nicht; denn die Grenzen dieser Pfarrei sind nicht mehr bekannt58).
Dagegen vermögen wir auf andere Weise die Lage des Palenzbezirkes
Als einen Eckpunkt der Palenz bezeichnet das Weistum „dat
ort entgaen der Wyerportzen11. Darüber erfahren wir nun Ge-
naueres aus dem Köln-Jülicher Streit d. J. 1395, und wir lernen dort
zugleich einen zweiten Eckpunkt kennen: das Schloss. Jülich er-
klärt, dass der kurz vorher erfolgte Schlossneubau teilweise (also
verre, als de wonynge — ■ die Jülich dort erbaut und der Erzbischof
niedergelegt hatte — gienk), und der Bau des Weiertores ganz auf
Palenzgebiet übergreife s9). Es kommt für uns liier nicht darauf an,
wie weit ein solcher Überbau stattgefunden; sicher ist, dass an diesen
beiden Stellen Grenzgebiet war. Für das Weiertor ergibt sich das
ja anch aus dem Weistum; dass es das Tor selbst ausschliefst, ist
hier belanglos. Wir erhalten damit eine westliche Grenzlinie der
Palenz von der Gegend des Schlosses bis zu der des Weiertores,
und dazu stimmt die Stelle des Weistums: „Ind van danne geit die
palentze van deine backhuis recht oever bis an der steile muyre, ind
geit alle die muyre längs bis an Zaeren huys an deine Walle np dat
ort entgaen der wyerportzen". Noch ein weiterer, an der Grenze der
Palenz gelegener Punkt lässt sich bestimmen: das Lombardenhaus.
Ein Notariatsinstrument vom 12. Dez. 1596 ist aufgenommen „binnen
'") Obwohl die Pfarrei erst vor einem Jahrhundert aufgehoben wurde.
Nach freundlicher Mitteilung des Herrn Bürgermeisters Guinbert in Ziilpich
geben anch die Tauf-, Trauungs- und Sterberegister der Pfarrei keinen Auf-
schtuss, da die Eintragungen nur zwischen Ziilpich und den Ausaenorten
unterscheiden, aber in Z. keine Strassen nennen. — Schon in der Urk.
v. 1124 (Lac. I 299) wird die Palenz deutlich bezeichnet. Es heisst da:
„quantum de ipsa prenominata villa Zulpiaco huic parrochie [St Peter]
subiacet", solle es mit den Abgaben der einzelnen Hänser an den Glöckner
bleiben wie bisher. Es gab also in der villa Zulpiacum auch Häuser, die
nicht zu St. Peter gehörten. Da St. Martin (Mersburden) damals noch
nichts mit Ziilpich zu tan hatte, so kann hier nur an die zur Marienkirche
gehörenden Häuser gedacht werden, d. h. an die Palenz. Ebenso weist die
sorgsame Lagebestimmuog der Peterskirche : in ipsa que intra muri ambitnm
continetur parrochiah ecclesia darauf hin, dass sie dadurch von der Marien-
kirche unterschieden werden soll, die ebenfalls zu Zülpich zählte, aber vor
der Mauer des Castrnms lag.
") Jül.-B. Urk. 1294, nach der Honschaftsan Weisung Jul.-B. 1292.
Ebenso i. J. 1404: Pal. 65.
Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 161
der Statt Zulpgh aufm Lymberder Haus160), und in einem folgenden
Beriebt des Zttlpicher Vogts vom 18. Jan. 1597 beisst es dann: „auf
dem neuwen Rhathauss, das Limberder Hanss genannt"81). Wenn
dann ferner ein Ratsprotokoll von 1604 (über den grossen Stadtbrand
des Jahres) sagt: „auf dem Markte Palentzer Seilen", so kann nach
dem Gesagten damit nur die Südseite des Marktes gemeint sein6').
Und in dem so ermittelten Bezirk erbob sich auch das Palladium der
Palenz: die Marienkirche. „Die Kirch ist gelegen im Zingel der
fürstl. Jul ichseben Palentz" ; noch heute sind hier die wenigen von ibr
gebliebenen Überreste. Selbst in den schwersten Unglücks tagen des
Jahres 1279, als Jülich alles in Zülpich abtreten musste, hielt es doch
an ibr nnd ihrem Patronat fest, und so blieb es bei der Teilung von
1397 und in allem weitern Wechsel der Zeiten bis zum Untergang
auch der letzten pfalzgräflichen Rechte in der französischen Revolution.
„In gedachter Pfarrkirchen findt man im Chor, oben dem hohen Altar
weder ein Gewölb gar sauber und rein gemahlet, die Fürstliche Guilische
Wapfen erst, und darnach das Cölnische Wapfen"69). Am 14. Sep-
tember 1706 fahrt der fiskalische Inspektor Bertram Brennenthal beim
Kurfürsten von der Pfalz Klage darüber B4), dass „modernus Pastor Keul"
die über dem Hochaltar in der Cborwölbung angebrachten „Insignia
Palatina sive Juliacensia, als er die Kirch und Gewolb illuminieren
und weissen 6S) lassen, zuzuschmeeren befohlen, dass jetzo nit zu sehen
stehen ee) und also der premeditirter Vergessenheit unterworfen sein
sollen". Als er am 14. Januar 1707 noch keine Autwort hatte,
mahnte er den Kurfürsten nochmals, „dass die uralte Pfaltzsche Wapfen
in St. Maria Kirch in Znlpich durch jetzigen Pastor Keul bey Illumi-
nirung der Kirchen mit Leim [Lehm] und Kalk zugeschmirt nnd ver-
deckt worden, dass keine memorie mehr davon existiren solle, folglich
die GedecbtnuEs Ew. Ghurf. DI. in gedachtem Statgen Z. habender höher-
und Lehngerechtigkeit apud posteros begraben werden mögte".
Aus den obigen Darlegungen ergibt sich:
») 39b 29.
") Ib. 36.
"} Ursprünglich geborte der Markt wohl mit zur Palenz; er kam
aber früh an den EB.; vgl. S. 173-181.
") 39b 13 : 1591 Juli 2.
M) Brief in 2 Ex. erhalten : 39a 134/5 und 136/7.
**) ,und weissen' nur im 2. Ex.
•*) .stehen' nur im 1. Ex.
Weetd. Zelwohr. f. ö««oh. n. Kunst. XXVI, m. Kot"
162 H. Schwär*
1. Die Palenz ist ein zusammenhängender Stadtteil.
Die Zingelbeschreibung des Weistums zahlt keineswegs zerstreut liegende
Einzelhäuser auf, sondern nmfasst einen geschlossenen Komplex ; sie
zeigt Oberall lückenlos durch gefahrte Grenzlinien ohne Sprang und
Unterbrechung. So erscheint die Palenz auch in der Antwort des Erz-
bischofs Kuno V. Falkenstein am 21. Oktober 1368*"): „dat zu Zulage
en binnen gelegen en is erve ind goit gemuempt ind gepailt, dat gbenant
is die pelentz", und auch manche andere Angabe (z. B. 1604: auf
dem Markte Falentzer Seiten; 1745: weshalb im Palentzischen
Distrikt das Gefängnis noch jetzt vorhanden) deutet auf die gleiche
Tatsache hin.
2. Wie die identifizierten Punkte zeigen, dehnte sich dieser Stadt-
teil vor der Nordseite des Römerkastells aus und schloss sich dicht an
dieses an. Wir haben es also mit einer Niederlassung vor den Mauern
des römischen Kastmms zu tun, die in St. Marien ihre eigene Kirche
hatte. Weitere Kunde geben dann die Überreste der Vergangenheit
selbst. Im Sommer 1854 wurde an der Nordseite des Marktes —
also zugleich an der Nordseite der Palenz — eine Reihe Graber auf-
gedeckteB), welche diesen Platz als den ältesten fränkischen Friedhof
erwiesen89). Nördlich vom Römerkastrum also die Palenz, nördlich
vor der Palenz, dicht bei ihr, der fränkische Friedhof — da ist doch
der Schluss gegeben : Das alte Pfalzgrafen gut stellt die fränkische An-
siedlung bei dem römischen Tolbiakum dar70).
•7) 38a 21.
") Bericht in den Bonner Jahrbb. XXIII, 61-83.
"•) Die Särge waren aus gespaltenen Matroneneteinen zusammenge-
setzt. Schon das kennzeichnet diese Grabstätten als nichtrömisch ; denn,
wie Lersch (Bonner Jahrbb. XII, 44) treffend bemerkt, nimmer würde sich
ein Römer einer Entweihung von geheiligten Altären schuldig gemacht haben
(vgl. auch Freudenberg in den Bonner Jahrbb. XX, 81 —100). Andere Grunde
treten noch hinzu, so z. B. das Ergebnis der Untersuchung von Schaafibausen
über die Schädelbildung der Bestatteten (Bonner Jahrbb. XXIII 64, A. 1).
Auch Clemen (Kunatdenkm. IV, 770) sagt: „Die Marienkirche liegt in der
Nähe des ältesten fränkischen Friedhofs am Abhang de« Marktes".
'") Aus dem bisherigen Fehlen einer Untersuchung über die Palenz
erklärt es sieb, dass man dieselbe einfach als Pfalz, Königspfalz, deutete
nnd deshalb eine solche in Zülpich annahm. So schrieb Iselin (Lex. IV,
987) : „Sie [die Stadt '/..] hatte Curiam Regalen, die Phallentz". Vor ihm
hatte Freher (Orig. Palst. 1666, II 28, auch abgedr. bei Tolner a. a, O. 28)
zur Erklärung des Namens auf das palinzbus bei Otfrid (IV, 20 V. 3) hin-
gewiesen, weil er irrig (s. darüber Kap. V) die Palenz für das Hochgericht
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 163
Verstärkend kommt Doch Folgendes hinzu. Wo im Weistum
Grenzberahrungen angemerkt werden, sind es stets solche mit dem
Kirchspiel St. Peter, nie mit der Ostpfarrei St. Martin, obwohl auch
diese damals schon langst zur Stadt gehörte (S. Kap. IV). Ferner
fährt das Weistnm ausser den oben genannten noch 13 Einzelhäuser
als Palenzgnt an, aber erst gegen Schloss, weit getrennt von dem zu
Eingang umschriebenen Gebiet. Von diesen Häusern können wir 7 der
Lage nach bestimmen: ein Haus „entgeen dem goitzhuj-s" "), 2 Hänser
„by des goitzbais garden", 3 Häuser an der Kolnstrasse nnd eines
hielt; dies palinzhus (— praetorium, tbinghus imlleli&nd) wurde in der Folge
als Pfalz, Palast missve ratenden nnd Teranlasste oder verstärkt«! so eine Auf-
fassung, die Freher gar nicht einmal gehabt hatte. Broix folgerte aus der Stelle
von 1604; „auf dem Markte Pallenzer Seits", dass „dieser Palast" vielleicht, am
Markte gestanden habe ; er fügte aber auch hinzu, dass ihm von Grundmauern
eines solchen Palastes nichts bekannt geworden sei, und dass Einhard unter
den 129 Pfalzen zwar Düren und Flamereheim, aber nicht Zülpicb erwähnt.
Nagelschmitt (Ann. 44, 205) zitierte für die Existenz des Palastes Gregor
v. Tours Hist. Franc. 111, 8 (MG. SS. rer. Mer. I, 116), wo jedoch nichts
davon steht, und gab als Lage dieselbe Gegend an wie Broix, nur noch viel
bestimmter : nördlich vom Kastell, „und zwar da, wo jetzt der Garten des
Dr. Reuter [dort sind die Reste der Marienkirche] und die Weierstrasse
sieb befinden". Allerdings, hier lag die Palenz : nordl. vom Kastell und
1604 auch zur Seite des Marktes; aber sie war kein Gebäude, sondern ein
Stadtteil. Clemen (a. a. 0. 771) tässt dann „die curia regalis" noch mit
einer besonderen Maner umgeben sein, nnd auch Heldmann (Der Kölngau,
1900 S. 94 A. 2) nimmt ohne weiteres die Identität der Palenz mit einer
Pfalz an. Die obige Untersuchung zeigt, dass daran nicht zu denken ist.
Will man für die wiederholt bezeugte Anwesenheit fränkischer Könige in
Zulpicb eine bleibende Wohnung annehmen, so führt gerade die Stelle bei
Gregor v. Tours III, 8 dazu, sie innerhalb des Kastells zu suchen, und
nicht vor demselben. Er sagt ausdrücklieb, dass Theuderich mit dem
Thüringei köniz Hermanfrid auf der Zülpicher Stadtmauer (per murum
civitatis Tulbiacensis) plauderte, als der Todessturz des letztern von dieser
Mauer geschah. Und da liegt es am nächsten, bei einer solchen Wohnung
an die spätere domus episcopalis zu denken (Urk. 1124), „deren Kern noch
romanisch ist" (Clemen a. a. 0. 765), oder an einen Bau auf ihrer Stelle.
Denn diese domus liegt dicht bei der Stadtmauer, und der Spaziergang darauf
fände so eine einfache und natürliche Erklärung. Dass eine solche, innerhalb
des Kastells gelegene Wohnung nicht dem dranssen, getrennt und entfernt
von ihr liegenden Vorort den Namen gegeben hat, braucht nicht besonders
gesagt zu werden. Auch bisher wurde dies ja nicht angenommen, sondern
nur, in Unkenntnis des unter ,Palenz' Verstandenen, eine Königspfalz dranssen
vor dem Kastell lokalisiert.
") S. darüber Broix 103 u. A. 2.
D-gitzed bMSOOgle
164 H Schwarz
gegenüber St. Martin. Alle diese Häuser liegen östlich von dem vor-
her umgrenzten zusammenhangenden Palenzbezirk, and gerade der Um-
stand, dass sie ausserhalb der Zingelbeschreibung angefahrt werden,
bestätigt das Ergebnis, dass die Palenz im Westen der Stadt lag, also
bei dem Kastrum.
Ausserhalb der (erweiterten) Stadt gehörten zur Palenz i. J. 1404
noch 3 Morgen Ackerland längs dem Bürgerdriesch, eine Wiese in den
Kleinen Benden, 5 Viertel Weingarten vor dem Bachtor nnd ein Gut
zu Juntersdorf.
Rechtszustand der Palenz. Sie Bewohner der Palenz
hatten Jülichsches Indigenat7*) und Zollfreiheit im Jülicher Lande73).
Sie waren „durchaus gemalfrei", d. h. frei vom Mahlzwang auf der
Bannmühle, „worauf die eingesessenen Bürger — in St. Peters Kirch-
spiel — zu mahlen gezwungen werden"74). Auch Kurköln unter-
schied ausdrücklich zwischen „burger guot — bynnen sente Peters
kirspele" — und Palenz JÄ). Die I'alenzbe wohner mussten an Jülich,
natürlich als Lehnsträger der Pfalz, Grundzins entrichten ; derselbe be-
trug von den Stadthäusern insgesamt 18 Schilling 8 Pfennig'8). Die
3 Morgen Land längs dem Bürgerdriesch entrichteten jährlich 42/i Viertel
Weizen, das Gut in Juntersdorf 2 Malter Weizen 77) ; diese letzteren
bildeten das Gehalt der Palenzschöffen ,8). Die 5 Viertel Weingarten ")
vor dem Dachtor verpflichteten den jeweiligen Inhaber zum Dienst als
Palenzbote. Von den Benden wird ein Zins nicht angegeben,
") 39a 134 u. 136. „Dieses l'allantzgerkhts Einwohnern und Beerbte
gemessen aufm [136: in dem] Guiischen Zollfreiheit und das Jus indigeuatus"
(1706 Sept. 14). Ferner 41, 223. - DieB Verhältnis bringt die Sonderstellung
der l'alenzbewoliner in Zülpich charakteristisch zum Ausdruck. Ich setze
es deshalb hierher, obwohl es natürlich einen jüngeren Zustand darstellt.
Anfänglich waren die Bewohner einfach pfalzgräflich, ohne jede Beziehung
zu JUlich und Kurküln.
") 39a a. a. 0. ; 42, 32-33.
"1 Rosts Chronik 39a 90 am Rande.
») ER. Friedrich III, an Hz. Wilhelm III, 1395 Sept. 19. (Urk. Jül.-
Rerg 1299). Dementsprechend Köln. Schiedsspr. 1395 Okt. 3 (Urk. J.-B. 1304),
'") Dieser im Weistum angegebene Gesamtbetrag blieb stets unver-
ändert und wurde auf die einzelnen Häuser je nach der Zahl derselben
pro rata verteilt. Zur Zeit der Erk. von 1663 ergab dies 4 Heller für jedes
Haus; 1706 heim es: „einige Heller pro recognitione". 1745: „pro rata".
") Weistnin ; später oft bestätigt. S. Kap. VT.
") 42, 2—3, 32-33.
*■) Erat Ackerland, dann Weingarten, zuletzt Baumgarten.
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Zar Geschichte der rheinischen Pfalzgraf Schaft. 165
Die Zinsen mussten „in den ungebotenen Hofgedingen" an den
Zinsmeister der Palenz bei einer Strafe von 5 Schilling abgeliefert
werden. Wer in Eonrad Kuycks Hanse — dem gegenüber der Grenz-
stein stand — wohnte, war Zinsmeister und brauchte deshalb selbst
keinen Zins zu zahlen80).
In diesem Hause fanden zur Zeit des Weistums und spater die
drei angebotenen Gedinge der Palenz statt, und zwar jedesmal am Tage
nach den drei Zülpicher Vogtgedingen, also an den Dienstagen nach
Dreikönigen, Kölner Gottstracht und Johann d. T. Zum Erscheinen
verpflichtet waren „eyn vait ind eyn gesworen bode der palentzen ind
aeven palentzscheffen", sowie alle, „die geerft, geguedt ind entfangender
hant up der Palentzen sitzent ind up die palentz gehoerent" n). Sie
sollen bleiben „as lange as dat gedtnge wert ind sullen hoeren wysen
der Palentzen recht, dat eyme wislichen vayde van Hein nach tzo boirt".
Unbegründetes Fernbleiben wurde mit 5 Schilling gebflsst, ebenso das
unberechtigte Erscheinen solcher, die nicht an das Gediug gehörten.
Dem Erzbischof stand beim Palenzgeding gar kein Recht zu.
Ebenso wurden die 7 Palenzschöffen nnd der Bote allein auf den
„Vogt" vereidigt88). Auch die Wahl der Schöffen vollzog sich ohne
jede Mitwirkung des Erzbischofs. Das alleinige Recht, Schöffen und
Boten ein- und abzusetzen, kam Jülich (Pfalz) zu88). Beim Abgang
eines Schöffen wurden von den übrigen Schöffen 2 oder 3 geeignete
Palenzbewohner vorgeschlagen, aus denen der Vogt einen auswählte;
dieser ward dann vereidigt und installiert**). Falls es in der städti-
schen Palenz an Schöffen mangelte, konnten auch die Inhaber des ausser-
s tad tischen PalenzguteB dazu genommen werden85).
Wiederholt betont Jülich die volle rechtliche Selbständigkeit der
Palenz. Es erklarte, dass der Erzbiscbof „up die palentz buyssen of
bynnen Tzulpge gbein recht of gerichte en have, hoge of neder"8*).
"°) Weist. : ind dar umbe sal he syns tzyns ledich sin.
") ind oan alle die ghene, die entfangender haut sitzent an deine
palentzgude, sagt das Weis tum an anderer Stelle.
") Schöffeneid Pal. 299, Boteneid ib. 299r, aus dem „Kleinen be-
schlossenen Buch aller Pnncten, die Stadt Zulpgh belangendt". Boteneid
auch Lacomblet, Archir 1, 264.
M) JüL-B. 1292 (1395) Erk. 1653 (Pal. 185b) u. a.
**) So sei es seit undenklichen Zeiten damit gehalten worden, schreibt
1686 Okt. 2 der pfalzgr. Vogt an den Pfalzgrafen (39b, 156).
*•) Weistum.
") TJrk. Jülich -Berg 1292 (1396 Aug. 26), Honschafts weisung; danach
Urk. 1294 (1395 Sept. 6); Pal. 66—69 (1403).
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166 H. Schwärs
Das ist ja auch zweifellos der ursprüngliche Zustand, denn die niedere
Gerichtsbarkeit hatte das Palender Hofgericht, und die Gewaltsachen
gingen bis ins 13. Jahrhundert nacli dem Schivelberg oder der Kempener-
beide. Aber in dem Weist um von 1404 und in allen Jülicher und
pfalzgräflicben Erkundigungen der Folgezeit beschränkt sich die pfalz-
gräfliche Gerichtsbefugnis in der Palenz auf die freiwillige Zivilgerichts-
barkeit: auf Erbung und Enterbung von Palenzgut, und auch diese
Übertragungen mussten bei Verlust ihrer Rechtskraft vor Sonnenunter-
gang an die Zülpicher Schöffen weitergegeben werden83). Jeder ge-
richtliche Streit um diese Güter und alle Hochgprichtssachen gehörten
vor das städtische Hochgericht. Und hier war nun Jülich auch wieder
beteiligt: sein Vertreter (derselbe Beamte, der das Vogtgeding und das
Palenzgeding abhielt und den Namen „Vogt" fahrte) sass mit beim
Gerichte, aber in anderer Eigenschaft, nämlich als Vogt; Jülich er-
hielt hier das Vogtsdrittel von den Gefallen88). Kein Wunder, wenn
unter solchen Umstanden die Scheidung zwischen der Doppelnatur der
Pfalz -Juli eher Rechte für die Allgemeinheit ebenso verblasste und schwand
wie der pfalzgräfliche Ursprung dieser Rechte.
Ausdrücklich bemerkt das Weis tum, dass „gebot, verbot ind alle
gerichte durch dat jaire — d. h. ausser den 3 Palenzgedingen — unss
heren van Colne is, wie it der scheffen van Tzulpge wvst".
Der Zinsmeister konnte eine Zwangseintreibung der Wetten und
rückstandigen Zinsen nicht selbständig vornehmen, sondern nur durch
den kurkölnischen Boten, um den er in solchen Fällen den Schnltheiss
bitten mnsste. Auch wenn der Zinsmeister den Zins nicht ablieferte,
musste der Vogt „gesynnen an deme schoultissen, dat he eme den
zinssmeister doe penden".
Nicht erweisbar ist die seit 1395 80) von Jülich und Pfalz oft
ausgesprochene Behauptung, dass auch die Dörfer Geich, Füssenich
und Eilich altes Palen zgut seien *°).
"'} Nur wenn man die Schöffen am gleichen Tage nicht antraf, blieb
die Rechtskraft länger bestehen.
"") Natürlich aus dem Grunde, weil dies Gericht ausserhalb der Palenz
war. „Ind so wat ein vaigt buissen der palenz vtirs. erdingt, dat ein
Erzeb. v. Coelne zwene ind der vaigt einen penninge danaff soilen hain'1,
h eiset es an den A. 86 gen. Stellen.
") Zuerst Jül.-B. 1294.
'") Der Ort Eilich lässt sich nicht mehr bestimmen. Eine Gleichsetzung
mit Elvenicb (llgen) ist unmöglich, denn 1) wird dies bei seinen zahlreichen
Erwähnungen ist. villa Albiniaca, Albiniacum (665. 866. 880 u. a.), deutsch
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgraficbaft. 167
Die drei Ortschaften hatten in Geich ein Hofgericht : du Krames-
gericht, auch du Gericht „im Kramhnise" genannt91). Es ward vom
kurkölnischen Schultheis zu Zülpieh mit Schöffen aus Geich und
Fussenich9*) besetzt und war — gleich dem Palender und dem Mers-
barder Hofgericht — nur für „Erbgüter oder Erbrenten, an den vnrs.
Hof oder die Bauerschaft gehörig", zustandig*3). Von diesem Gericht
schreibt Brennenthal am 14. Sept. 1706 (39a 134) dem Kurfürsten
von der Pfalz: „Unter das Gericht von St. Marien gehört
Fussenich und Geich, so du Kramesgericht genannt. " Eine gewisse
Bestätigung für einen Zusammenhang der beiden Gerichte würde du
in den Annalen (45 S. 59) mitgeteilte Urkunden regest geben: „1436
verkaufen die Eheleute Gottschalk Scharpman von Lechenich und Fygen
von Ramelshoven ihren Hof zu Eylich dem Johann v. Grymelscheidt
gen. Vianden und seiner Gattin N. von Hostat vor den Schöffen zu
Geich. Es siegeln die Erbritter der Marienkirche zu Zülpieh." Aber
die Urkunde ist nicht mehr zu ermitteln81), und Schlüsse lassen aich
stets Elvenich genannt, nie Eilich; der Name Eilich steht ganz selbständig
daneben. 2) roüsste Elvenicb dann in Zülpicb eingepfarrt gewesen sein,
was nicht der Fall war. Ans diesem Grunde ist anch nicht an Eylen, Kr.
Düren (Lac. I S. 106 A. und Knipping, Regg. d. Erzb. v. Köln II, 360) in
denken. Die Lage des Ortes: bei Zülpieh ergibt sich klar aus der Urk.
von 1124 (Lac. I, 299): de tribus adiacentibns villis Cunteresdorp, Eilich,
Tblerlon. Die Zugehörigkeit zum Geicb-Füssenicher Hofesgericht weist ihn
genau in dieselbe Gegend (zw. Juntergdorf u. Dirlau) : in die Nähe von deich
und Fussenich. In den A. 86 gen. Urkk. beisst es stets : „Geich und
Fussenich mit Eilich" ; E. scheint demnach ein kleiner Ort bei Fussenich
gewesen zu sein. Bis 1436 kommt Eilich vor; dann verschwindet es, ohne
daas ein anderer Name dafür eintritt. Es ist danach offenbar eingegangen.
*<) Erkundigung von 1563 (Pal. 183—84) : im Krambuiss ; RostB Chron.
(39a 90): Khramis oder Geicher Gericht; Brennenthal (39a 134—36):
Fussenich nnd Geich, so das Kramesgericht genannt.
") ursprünglich jedenfalls auch ans Eilich; s. o. A. 90.
N) Rosts Chron. 39a 91. Bekundungen dieses Gerichts u. a. bei
Krudewig, Kleinere rhein. Archive III, 1, 42 : 1519 Aug. 14 tun die Schöffen
des Hofgerichtes zu Geich dem Johann Vey ans Zülpieh anrichtong
ind insetzong in 3 ihm verpfändete Malter Roggen; S.SO: 1623 Nov. 2 be-
kunden der ZDIp. Schultheiss, Burmeister nnd 6 Schöffen des Hofgerichtes
von Geich und Fussenich den Verkauf einer Erbrente durch Eheleute aus
Fussenich.
•*) Herr Oberst von Oidtmann, auf den in den Annalen a. a. 0. Anm. 1
hingewiesen ist, teilte mir freundlichst mit, dass er von dem verst. Grafen
Mirbacb nur das Regest erhielt. Auch andere Nachfragen brachten kein
Ergebnis.
Google
168 H. Schwans
deshalb aus der Notiz Dicht ableiten, zumal die „Erbrittor" sonst nicht
bekannt sind. Brennenthals Mitteilung allein aber genagt nicht, um
beim Fehlen jedes Belegs erkennen zu lassen, ob, bezw. welch ein
Kern in seiner Angabe steckt.
Auch die im ZQlpicher Schöffe n weis tum § 15 den Bewohnern
von Geich und Füssenich zugesprochenen Gerechtsame im Walde „up
ander site Abenden (also mitten im Jülichspcben) tuschen der Callen
ind der Raren" beweisen nichts. Zwar liegt der Wald im Bereich
des grossen Wildbannes der pfalzgraflichen Waldgrafschaft Si) nnd wird
von keinem der drei nahegelegenen erzbischöflichen Forstbanne 98) um-
fasst; auch lasst sich der vom Weistum behauptete knrkölnische Be-
sitz des Waldes — „de heischt des buschoffs hols, de is nns herren
van Colne" — urkundlich nicht feststellen"). Indes lasst sich aus
solchen markgenossensctaaftlichen Rechten in fremder Gegend kein
sicherer Scblnss auf eine frohere territoriale Zusammengehörigkeit
ziehen. In unserm Falle sind noch folgende spezielle Punkte zu be-
achten: 1. Der Wald hat den Namen Bischofsholz; 2. Wir finden
ihn schon früh im Besitz Jülichs, und frtlh sind auch die Gerecht-
same der beiden Dörfer verschwunden; schon das umfangreiche Weis-
tum der Waldgrafschaft M) kennt sie nicht mehr**). Dadurch wird es
wahrscheinlich, dass der Wald früher bischöflich war, und dass Geich
und Füssenich ihre Gerechtsame darin verloren, als er julisch wurde.
Die Waldgerechtigkeit deutet also weit eher auf alte Zugehörigkeit
"j Ritz, Urkk. u. Abhandl. z. Gesch. d. Niederrbeios I, 140 f. : Aus-
dehnung des Wildhan nee.
") Bann I: Lac. I, 114; II: Lac. 1, 212, sodann Korth, Liber privi-
legiorum maioria eccl. Col. (Ergaozungsh. III der Westd. Zschr.) 195 f. ;
III: Korth a. a. 0. 195. Die fehlerhaften Drucke der Forstbann- Auf Zeich-
nungen bei Gelemus De adm. magn. Coloniae 67—69 sind durch die Korthsche
Edition ersetzt.
*') Der nach der Aufzeichnung II (Korth 196) dem Erzbischof zu
eigen gegebene Wald von der Mündung der Erkeusruhr bis zur Urftmündung
ist nicht der Abender Wald. Die der Aufz. zu Grunde liegende Urk. Hein-
richs IV. (Lac. I, 212) enthält übrigens diese Schenkung nicht.
•*) Abdr. bei Ritz a. a. 0. 130—145. Vgl. Kremer, Vom Comitatu
Nemoris. Acta Acad. Theod. Pal. III 284-304.
M) In späterer Zeit wies Jülich sie direkt ab: „Davon willen wir nit,
nnd sotten die Colnische zu FuBenicb u. Geich solche Gerechtigkeit nit paldt
haben fallen lauen, wan sie dieselbe dem Buchstaben [des Weist ums] nach
je gehabt netten", schreibt es in seiner eingehenden Kritik des Weistums
vom 16. Jnni 1597 (39b 66—82).
Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 169
der Dörfer zum Erzstift hin als auf eine solche zur Pfalzgrafschaft.
Völlig bestätigt wird dies 3. dadurch, dass gerade das nachweislich
pfalzgrafliche Gebiet der Gegend, die Palenz, keinen Anteil an der
Waldnutzung hatte100).
In einer Urkunde König Konrads III. vom J. 1145, worin auch
Graf 'Wilhelm von Jülich Zeuge ist, heisst est „in luco principali
comitatns Comitis de Are, qui vulgo Kagun dicitur" 101). Wenn die
Deutung Lacom biete von Kagun := Geicb 10i) zuträfe, so wäre mit
der obigen Stelle Geich als Bestandteil der Grafschaft Are erwiesen
und sein Übergang an Kurköln mit der Ho staden sehen Erbschaft (1246)
wahrscheinlich. Aber diese Deutung ist durchaus nicht begründet.
Sie stützt sich einzig auf den Anfang der dritten oben erwähnten
Bannrechts-Aufzeichnnng : Est locus quidam iuxta Zulpeche, qui dicitur
Cagun103). Das iuxta beschrankt uns jedoch sicher nicht auf Geicb,
und Namensahnlichkeit mit Kagun weisen auch andere Orte der Umgegend
anf, von denen einer dem Inhalt der Urkundenstelle zweifellos weit
mehr entspricht als Geich. Denn dies erscheint nie als Teil der Graf-
schaft Are, noch weniger als ein locus principalis derselben10*). Dagegen
kennzeichnet der Vertrag, welchen Konrad von Hostaden und Walram
von Jülich i. Jan. 1249 anlässlich der Hostadenschen Erbschaft ab-
schlössen105), Geich, Fussenich und Eilich als altes Stiftsgut. Konrad
trat au Walram aus der Erbschaft eine vom Herzog von Brabant
an Hostaden geschuldete Summe von 1000 M. und 100 M. Brabanter
Renten ab; er fiberwies ihm bis zur Auszahlung 200 M. jährlicher
Einkünfte und zwar: 1. von den erzbischöflichen Gütern zu Richterich,
Bardenberg und Broich 90 M., 2. von der erzbischürl. Bede zu ZOlpicb
40 M , 3. von 25 Mansen in Geich, Fussenich und Eilich 60 M, und
von der Bede daselbst 10 M. Wie die beiden ersleren Punkte zeigen,
lautete die Anweisung also nicht auf Teile der Hostadenschen Erb-
lu) Auch Eilich nicht, obwohl Jülich auch dies als pfalzgr. Lehen
reklamierte.
"') Günther, Codex dipl. Kheno-Mosell. I, 298. Der hier und S. 389
gen. Ort Vaeyernich ist Vernich, nicht Virnich.
'•») Bonner Jahrbb. XXIII, 67.
'") Korth a. a. 0. 196, Gelemus 67.
'**) Lacomblet sieht in G. ausserdem „wahrscheinlich! eine alte Mal-
statte". Die alte Malstatte von Geich kennen wir aber: es ist die
Kempenerheide.
'») Lac. Urk.-Buch II, 342.
lyGoogIe
170 H. Schwarz
schaft, sondern auf älteres erzstif tische» Eigentum ,08), und das berech-
tigt för Geich, Possenicli und Eilich doch zu der gleichen Annahme.
Die Lehnsbriefe fuhren zu demselben Ergebnis. Der älteste
(1209) lautet auf die „bona ibidem palentz in Tulpeto et extra, atti-
- nentia ecclesie b. Marie in Tulpeto". Der folgende aber (1233) spricht
nur von „bona in Zulpeche, quibus attinet ecclesia s. Marie". Die
Aussenguter fehlen also, ebenso in der Gegenurkunde des Grafen
y. Jülich. Hätten zu diesen Aussengutern zwei ganze Dörfer wie
FOssenich und Geicb (beide in St. Marien eingepfam) gehört, so müsste
dies Obergehen auffallen, zumal bei der ausführlichen Aufzahlung in
den beiden Urkunden. Denken wir aber an die im Palenzweistum
genannten Aussenguter, so erklärt sich das Fehlen leicht : sie waren an
Zahl und Bedeutung geringfügig. Der Schluss ergibt sich, dass auch
der Brief von 1209 nur die im Weistum genannten bona extra Tul
petum meint. Der nächste Lehnsbrief (136S) wiederholt die Lehr-
stücke wörtlich aus dem ersten, der ihm als Vorlage gedient hat (s. Kap. IV).
Die weiteren (1394 ff.) bringen zu dem Punkte nichts Neues; sie
kommen übrigens für den Beweis nicht in Betracht, da sie die Ver-
bältnisse nicht mehr ausreichend kennen (s. Kap. V).
Nach Prüfung aller in Betracht kommenden Umstände — wozu
auch verschiedene Sonderrechte der Geicher Mitglieder des Zülpicher
Scbölfenkollegiums gehören — lässt sich also nur sagen : wir haben
keine Berechtigung, die drei Orte zur Patenz, zum Bestand des alten
Pfalzgrafengutes zu zählen. Fest steht dagegen: die Palenz ist ein
dicht vor den Mauern des römischen Zülpich gelegener Hofesbezirk mit
eigener Kirche, welcher die älteste fränkische Ansiedlung bei dem
Romerkastrum umfasst.
3. Ursprung der pfalzgräf liehen Gerechtsame
Pfalzgraf Hermann I. hatte die Grafschaft im Zülpichgau 10').
Es ist aber verfehlt, daraus die Zülpicher Gerechtsame ableiten zn
wollen. Denn schon Hermanns Sohn und Nachfolger, Pfalzgraf Ezzo,
hatte die Grafschaft nicht mehr, sondern dessen Bruder Hezelin108).
1M) Richterich: Lac. II 122; Bardenberg ib. I, 179; Broich; Mir-
bach, Territorialgegch. I, 8 Nr. 4.
"") 981 Juli 12: in pago Zulpichgoae in comitatu Herimanni (MG.
Dipl. II Nr. 252). Die in der Urk. genannte villa Liudeaheim ist Lttxheim,
Kr. Düren ; s. Forst, Westd. Zschr. XXDJ, 216.
m) 1020 Sept. 27: in pago Zulpike in comitatu Hezelini (Dipl. III
Nr. 434, Beyer, ÜB. I, 346 Nr. 295).
Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfaligrafsch&ft. 171
Sie hatte also mit der Pfalzgrafschaft als solcher nichts zu ton, ge-
borte nicht zu deren Amtslehen.
Anch wir sind, nie Jülich schon im 14. Jahrhundert, auf den
Lehnbrief von 1209 als älteste Quelle der Zulpicber Rechte ange-
wiesen. Lehnsherr ist darin Pfalzgraf Heinrich der Weife, der Sohn
Heinrichs des Löwen und Schwiegersohn Konrads von Staufen, dem
Barbarossa 1155 die Pfalzgrafschaft übertragen hatte1""). Belehnter
ist Wilhelm III., der erste Julieber Graf aus der Heimbacher Linie,
welcher nach dem Tode seines kinderlosen Oheims Wilhelm II. von
Jülich dessen Land geerbt hatte. Gerade aus diesem Grunde hatte er
um Erteilung der Lehen nachgesucht, die sein Oheim von den Pfalz-
grafen Konrad und Heinrich erbalten hatte. Der Lehnsbrief von 1209
bezeichnet sieb ausdrücklich als eine Wiederholung der früheren
Belehnungen Heinrichs und Konrads; er fahrt uns also in die Zeit
zurück, wo die Verlegung der lothringischen Pfalzgrafschaft aus ihrer
alten Heimat nach dem Süden stattfand.
Nun besass Konrad von Staufen am Niederrhein keine Eigen-
güter110), nnd es zeigt anch der Name Palenz, den die Zülpicher
Güter schon damals trugen, ihre Zugehörigkeit zur Pfalzgrafschaft. Die
Pfalzgrafen behielten dann auch Vogt ei nnd Palenz nn unterbrochen
weiter bis zu deren Untergang. Die beiden Punkte ergeben somit,
dass wir es hier mit alten Bestandteilen der Pfalzgrafscbaft zu tun
haben, die schon vor Konrad von Staufen zn ihr gehörten. Ferner
sei aus dem zweiten Teil dieser Untersuchungen schon hier folgendes
angefahrt. Die Urkunde von 1209 enthalt nur 3 Lehnsstücke: ausser
Vogtei nnd Palenz noch die Waldgrafschaft (Molbach). Diese gehörte
nun ebenfalls schon vor Konrad, unter Pfalzgraf Heinrich Jasomirgott
(1141), zur Pfalzgrafscbaft1"). Mit einem Wort: wir haben hier alte
Amtslehen der Pfalzgrafschaft vor nns.
In dem Lehnsbrief von 1209 wird nur Wilhelm H. von Jülich
als Vorinhaber der Lehen genannt, kein anderer, anch nicht sein Vater
Wilhelm I., obwohl dessen Regierung mehr als zwei Jahrzehnte in die
Zeit der Pfalzgrafscbaft Konrads hineinreicht. Ein geschichtlicher
Grund spricht dafür, dass diese Nichterwähnung keineswegs deshalb
"") A. Busson, Konrad von Staufen, Pfalzgraf bei Rhein. Ann. XIX,
24-28 (Beü. I)-
>") Busson a. a. 0. 20 f.
'") Vgl. Lac. I, 343. Braun (Ritz) Zur Gesch. des Landes Montjoie,
Ann. VI, 7.
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172 H. Schwarz
geschieht, weil der Lehnsbrief sich auf Nennung des nächsten Vorgängers
beschränken will nnd ein weiteres Zurückgehen für annötig erachtet,
sondern vielmehr deshalb, weil Wilhelm I. die Lehen noch nicht hatte.
Konntd von Staufen unternahm nämlich zunächst (1164) einen ener-
gischen Versuch, das Pfalzgrafengat am Niederrhein zu einer festen
Macht auszubauen11*). Das Unternehmen scheiterte, nnd die terri-
torialen Pläne der Pfalzgrafen wenden sich von nun an ausschliesslich
dem Süden zu, wo der Versuch gelingt, ein Territorium, die Rhein-
pfalz, als starke Grundlage der pfalzgräflichen Macht zu schaffen.
Die niederrheinischen Pfalzgrafengüter scheiden damit for immer aas
den politischen Berechnnngen dor Pfalzgrafen aus : sie werden zu
Lehen vergeben, und nur der Belehnte, nicht mehr der Lehnsherr,
kümmert sich fortan am sie.
Die Frage könnte sich schliesslich noch erheben, warum im Zulpicher
Schöffen weistum der Vertreter der pfalzgrärlichen Rechte stets „der
wisslicne Vogt von Hengehach" genannt wird, da doch Jülich so-
wohl unter Wilhelm II. wie unter Wilhelm III. die Lehen besitzt?
Die am Schluss folgende Untersuchung Ober die Entstehung des Weis-
tums wird diese Frage beantworten. Zu der Zeit, wo das Weistum
gegeben ward, hatte Hengebach seit einem Menschenalter die Vogtei,
und das Weistum fixierte natürlich den Zustand, der bei seiner Ab-
fassung tatsächlich vorlag.
Gehörte auch Zülpich selbst anfänglich zum Pfalzgrafengut?
In Tolbiacum und seiner nächsten Umgebung haben sich so
wichtige Ereignisse der altern deutschen Geschiebte abgespielt, dass
es an Erwähnungen des Ortes in den Quellen nicht fehlt. Für die
vorliegende Frage kommt die Angabe Flodoards (Ann. MG. SS. DI,
375) über den Kampf Heinrichs I. gegen Herzog Giselbert von Loth-
ringen (925) in Betracht: „Henricus deniqae Rhenum transiens, oppi-
dum quoddam nomine Tu lpiacum, quod Gisleberti fideles tutabantur,
vi cepit, nee diu demoratus infra regnum Lotharii, ad sua trana
Rhenum regreditur, obsidibus a Gisleberto acceptis". Der Ausdruck
tutabantur genügt ja an sich nicht, um einen Besitz Giselberts daraas
zu erweisen. Aber durch die Worte „infra regnum Lotharii" zeigt der
Annalist ganz deutlich, dass er Zülpich zu Giselberts Besitz zählt ; denn nur
"■) Busson a. a. 0. 11 ff., Goerz, Mittelrhein. Regesten II 65 f. Nr. 227i
Hecker, Die territ. Politik des Erzb. Philipp I., 15.
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Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. X73
von ZQlpicb ist hier die Rede, Dar von ihm gilt also die Bezeichnung ; infra
regnom Lotharii. Waitz1'3) nimmt an, dass die Eroberung Zulpich« 925
auf Antrieb des Kölner Erzbischofs erfolgt sei: „Jene Feste mochte dem
Kölner Erzbiscbof als besonders drohend erscheinen und ho zunächst zu
einem Angriff Anlass geben". Bald darauf wurde nun ein Erzbischof von
Köln selbst Herzog von Lothringen, Kaiser Ottos 1. Bruder Bruno, und
es lasst sich schwerlich annehmen, dass er bei der Übertragung und
Teilung der Herzogsgewalt die seinem Stift in der Tat bedrohliche
Festung aus der Hand gegeben habe, da es doch ganz bei ihm stand,
sie zu behalten. Einige Jahrzehnte spater finden wir das Erzstift im
Besitz des Zolles, 1 124 erfahren wir, dass das Kastrum als erzbischöf-
liches Eigentum langst und allgemein bekannt ist. Nach dem Gesagten
dürfen wir den Beginn der erzbiscliöflichen Herrschaft in ZQlpicb von
1124 an noch 150 Jahre weiter hinaufführen : in die Zeit Erzbischof
Brunos, des sachsischen Königssohnes. Die Pfalzgrafen sind niemals
in Zulpich nachweisbar; ihr Lieblingssitz war in der Ottonenzeit die
Tomburg bei Rheinbach, wohin es sie auch aus der Ferne zog114).
Auch für die Folge erhoben sie nie ein Anrecht auf Zulpich selbst,
und so bereitwillig sie spater auch Julicher Ansprüche in ihre Lehna-
briefe aufnahmen , in diesem Punkte haben sie Jülich niemals
unterstützt.
Das Kastram Zulpich gehört also nicht zum Bestand der pfalz-
graflichen Güter. Die in der Urkunde von 1 209 enthaltenen ZOlpicber
Gerechtsame aber konnten wir als alte Amtslehen der Pfalzgrafschaft
erweisen und als solche vorerst wenigstens in die Zeit vor Konrad
von Staufen zurückführen. Weiteres wird sich am Schluss der ganzen
Untersuchung ergeben.
Von Interesse ist endlich in unserm Zusammenhange noch das
Zalpicher Marktrecht.
Der Marktplatz umschloss, wie wir sahen, den Friedhof der
fränkischen Ansiedelung und gehörte also ursprünglich sicher zu ihr.
'") Jahrbb. d. deutsch. Reiche» unter König Heinrich I., S. 81 (3. Aufl.).
■") Herzog Otto von Schwaben, der frühere Pfalzgraf, starb hier am
7. Sept. 1047, als er zum Besuch weilte. Die Torabnrg gehörte zu den
Eigengütern der mit Hermann I. beginnenden Pfalzgrafen familie, nicht zu
den Amtslehen der Pfalzgrafschaft. Denn Hermanns Enkel, Erzbiscbof Her-
mann U. von Köln, der dritte Sohn des Pfalzgrafen Ezzo, schenkte die
Borg dem Erzstift; vgl. Lac. ÜB. 1, 187: 1052 Mai 7.
Google
174 H. Schwarz
Wir uaben ferner, dass diese Ansiedelung nicht in den bischöflichen
Besitz aberging, sondern Pfalzgrafengat war. Nun wird aber schon
im ZMpicher Schöffenweistum — also im 13. Jahrhundert — gesagt,
dass der Michaelsjahrmarkt auf jenem Platz unter dem Banner des
Erzbiachofs abgehalten werde (§ 12).
Das Marktrecht m) gibt darüber folgende Einzelheiten. Der
(erzbischöfliche) Schnltheiss befragt die Schöffen, wer zum Marktgeding
kommen müsse. Sie weisen, dass 7 Schöffen der Stadt nnd 5 Bruder
Schäften (Zünfte), jeder Meister mit 2 Brüdern, ferner der geschworene
Bote da sein sollen, nnd dass man dingen solle „umb unser herren
herligkeit ind der Stadt freyheit ind des Martz recht". Schöffen und
Brüder zusammen weisen dann in dem so konstituierten Marktgeding,
dass der Schultheiss mit 2 Schöffen am Tag vor St. Michael (28. Sept.)
bei Sonnenaufgang durch den Boten das erzbischöflicbe Banner auf dem
Kramhause beim Pütz auf dem Markte ausstecken lassen soll, wo es
bis zum Sonnenuntergang des 30. September bleibt. Aus den übrigen,
von Schöffen und Brüdern gewiesenen marktrechtlichen Bestimmungen
interessiert uns hier zunächst noch, dass auch das Geleitsrecht nach
und von dem Markt innerhalb der Bannmeile dem Erzbischof zuge-
sprochen wird ; der Zülpicher Schultheiss übt es in seinem Namen aus,
und der wissliche Vogt von Hengebach soll nur auf Erfordern des
Schnltheissen diesem folgen.
Die Honschaften von Schivelberg nnd Kempen er heide erklärten
dagegen am 26. August 1395 unter Eid, dass der Herzog von Jülich
„eyn wisslich vait van Hengbach sy ind sali syn bannyer up dat
Craenhuys bynnen Tzulpge doen stegben als lange as die vryheit
werdt zu sente Michiels missen", und dass ihm allein das Geleit der
Kaufleute zustehe ,lfl).
Allerdings erfolgt diese Honschafts Weisung ja in verhältnismässig
später Zeit, wo die alten Zustände vielleicht nicht mehr bekannt waren.
Aber man muss anderseits auch sagen, dass der Anlass, aus dem Jülich
die Weisung einholte, gar nichts mit dem Markt zu tun hatte, dass
die Honschaften vielmehr ganz von sich ans diesen Punkt in ihrer
Bekundung mit behandelten117).
"■) Merlo, Bonner Jahrbb. 44/46 S. 184-189; daraus (mit Ausnahme
einiger nicht zum Marktr. gehörender Zusätze) abgedr. bei Grimm, Weis-
tümer VI 680-684; ein Teil auch Grimm II 718—719 nach junger Absehr.
(16. Jahrh.).
"•) Jak-Berg 1298. — "') 8. Kap. V.
Dcfeadby GOOgle
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 175
Jülich ging auf die Sache nicht weiter ein. Zur Prüfung sind
wir lediglich auf daa Zülpicber Marktrecht angewiesen.
Als Marktherrn stellt es Überall den Erzbischof dar. Um so
auffallender ist, dass ein anderer, der Herr von Sinzenich (S. war
eine Jolicher Uuterherrschaft), am Michaelstag einen Marktzoll er-
hebt; sein Zöllner soll „van der ersten Karre Wanne, die np den
Hart veil kombt, eine Wann, ind [van] ieklicher Schatteistat zwa
Schnittelen heven, eine auf des herren tafel nnd eine in die Eueclien" Ii8).
Weiterhin aber darf der Sinzenicber Zöllner „entrinnen dem Martc"
nur seinen gewöhnlichen Zoll erheben „und nit mehr".
Im Absatz vorher wird noch ein „Tolner" erwähnt, der jeden
Harktfahrer, welcher ihm „seinen toll entfnirt", bis auf die Bannmeile
verfolgen und anf den Markt zurückbringen „ind da behalden [mag],
as lang as hy unseren herrn dat gericht hat ind dem Tolner seinen
schaden". Dieser Zöllner wird ausdrücklich von dem Sinzenicber
unterschieden, und wie der Zusammenhang zeigt, haben wir es hier
mit einem erzbischöflichen Zöllner zu tnn. Der Erzbischof erhält also
den eigentlichen Ertrag des Marktzolles ; der Marktzoll des Sinzenicbers
stellt nur eine kleine Rekognitionsgebflhr dar.
Gehen wir nun das Marktrecht weiter durch. Von den 5 Bruder -
"*) Nach dieser Stelle ist offenbar der Mich&elstag (29. Sept.) der
erste Markttag. Es handelt sich hier selbstverständlich am die erste Karre
Wanne, die am selben Tage zum Markte kam, denn die Tags vorher an-
gekommene „erste Karre" war am zweiten Tage ja möglicherweise schon
ausverkauft. Marktware aber wird doch spätestens am ersten Markttage
angefahren, nicht am zweiten, ausser wenn der 2. Tag Spezialmarkt (also
etwa für landwirtsch. Geräte) wäre, und davon hören wir in Z. niemals.
— Die Tagesangabe des Banneraassteckens lautet im Marktrecht zuerst nur
„np St. Michaels"; es fehlt also das entscheidende Wort „Tag" oder „Abend".
Rieh. Schröder ergänzte in Grimms Weistümero VI, 680 „Tag", dann aber
in seinen Abhandlungen über das Weichbild (Histor. Aufsätze, dem An-
denken an Georg Waitz gewidmet, S. 309) und über die Stellung der Ro-
landssäulen in der Rechtsgeschichte (Rieh. Benngnier, Die Rolande Deutsch-
lands S. 14 u. A. 3) mit Rücksicht auf den folg. Absatz des Marktrechts:
Abend. Ebenso Tille (Annalen 63, S. 12 A. 4) unter Hinweis auf das
Zülpicher Schöffenweistnm (§ 12). Ich schliesse mich dem an. Aber das
Aufstecken des Banners bezeichnet den Beginn der Marktfreiheit, und diese
erstreckt sich auch auf die Reise der Marktbesucher innerhalb der Bann-
meile nnd auf ihren ganten Aufenthalt auf dem Markte, also anch bei der
Anfahrt ihrer Waren, dem Aufschlagen der Stände. Das Bannerbissen am
26. Sept. spricht also durchaus nicht dagegen, dass der folgende Tag der
erste Markttag war.
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176 H. Schwarz
sch&ften haben allein die Schuster (Kordwerder) das Privilegium, einen
Dieb, der ihnen auf dem Markt Schuhe stahl, selbst zu bestrafen:
„sey mnigen zu houf gabn und mögen den dieff schlain mit ihren
schein und leisten obn blutruist" nnd mögen ihn dann laufen
lassen. Nur wenn das Gericht den Dieb ergreift, „ehe die Korder-
werder over in richten", darf es ihn aburteilen, sonst nicht. Das ist
der Kord w erder recht nnd freyheit". Einen Grund dafür ersieht man
aus dem Verlauf des Marktes nirgends; die Schuster tun nicht mehr
als die übrigen Bruderschaften und treten aus ihnen gar nicht hervor11*).
Nach der Abnahme des erzbischöflichen Banners am 30. September
beginnt das Abendgeding. Darin weisen Schöffen und Brüder, dass
der Schultheiss durch den Boten feststellen lassen soll, „ob innich
overgekräme oder baw da sey, die nit van Recht dae sein en solle", nnd
jeder „overbaw of gekrame" wird dem Schultheiss mit 5 Schilling
gebnsst. Es handelt sieb nicht um die unzulässigen Bauten in der
ganzen Stadt, sondern nur am Markte110). Die Besichtigung steht
auch unzweifelhaft mit dem Jahrmarkt in Zusammenhang; denn sie
findet im Marktgeding statt und wird durch dessen Mitglieder, die
„Schelfen und Broder", angeordnet. Vor Beginn des Marktes wäre ihr
Zweck ja auch ohne weiteres klar und verstandlich : als Massregel zur
Sicherung des Marktes. Aber was soll sie nach Schluss des Marktes?
Alsdann „raanet der Schultiss die Scbeffen ind Broder, dat der
here van Syntzigh121) einen toll zu Zulpge have, also solle sein Tolner,
"•) Auch die Abgabe von einem Paar Butschotn | Halb stiefeln) an den
Erzbischof bietet keinen Grund; denn die Bäcker, Pelzer und LQhrer ent-
richten am gleichen Tage (1. Okt.) ähnliche Abgaben, ohne ein solches
Privileg zu haben. Diese Abgaben an den Landesherrn, den Schultheiss
und die Schöffen sind, wie Tille (a. a. 0. 14) mit Iterht bemerkt, unab-
hängig vom Markte. Dass das Marktrecht die Abgaben zweimal nennt
(Merlo 186 und 188) und bei der ersten Erwähnung die der Schuster speziell,
die anderen summarisch anrührt, kommt daher, weil gerade von den Schustern
die Rede ist. Bei dem stark kompilatorischen Charakter der Aufzeichnung
befremdet das nicht.
uo) Vgl. die Bestimmung da; Grimm II, 718 hat direkt: „of iniche
obergekroem of bauwe an dem mart sein.
"") Sintzich war bis ins 16. Jahrh. der Name von Sinzenich bei
ZUlpich (vgl. Annalen XXXII, 55); die Abschritt aus dem 16. Jahrh.
(Grimm II, 718 f.) hat denn auch Sinzenich. Rieh. Schröder verwechselt
trotzdem den Ort mit Sinzig a. Rh. (Weichbild 309 .des Klosters zu Sinzig",
Rolandssäulen 14 : „des Abtes von Sinzig"). Tille (a. a. 0. 13) hat Sinzenich
richtig erkannt, missverstebt aber völlig die Worte „des herrn tolner van
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafacbaft. 177
die den toll verwart, ap deissen Abendt ein Crnitz breiigen, dat
heischt die Ernyss. Dat Crentz sollen die Kordewerder uprichten ent- ,
gegen Luitenbiers bauss auf dem Mar t, und dat Creutz sali da
stehen pleiben vierzehn tagh langk" ; wahrend dieser Zeit ist der Zoll
des Herrn von Sinzenich verdoppelt; einen Donnerstag nach freier
Wahl erhalten die Schöffen die Einnahme, einen Montag die Schuster.
Sobald „die Krnyss anfgericht ist", wird das Abendgeding geschlossen,
„ind der Kordewerder Meister Ball zn Weyne gähn mit seinen
Brodern". Der Sinzeniclier Zollner soll ihnen folgen und ihnen ein
Sttmmer Nasse bringen, die gleichmassig unter Bruder und Schöffen
verteilt werden; den letzteren wird ihr Anteil nach Hause gesandt.
Am folgenden Tage (1. Okt.) macht die Schusterzunft einen Ausflug
(gähn spielen) nach dem Kiesgraben bei Merzen ich (im .Mischen), wohin
ihnen die Sinzeniclier Herrschaft ein Roggenbrot und einen Käse sendet.
Bei Feindesgefahr soll die Herrschaft ihnen ausreichendes Geleit geben
oder den Käse ans Manstertor senden.
Es wird also da auf dem Harkte ein Kreuz errichtet, „das
einzige Marktzeichen, welches bereits in alterer Zeit nachgewiesen
werden kann"1*1). Wie in allen Fällen, wo das Kreuz als Markt-
zeichen erscheint, findet es sich anch hier bei einem Jahrmarkt.
Es wird wie die Marktkrenze aufgerichtet and wieder abgenommen
Aber seine Errichtung geschiebt hier nach Schlnss des Marktes.
Während so das alte Marktzeichen nach dem Markte erscheint, wird
der Markt selbst unter einem Zeichen ans späterer Zeit: der Fahne l"),
abgehalten, die, wie Rieh. Schröder sagt, „nur als Surrogat oder
Beiwerk des Marktkreuzea anzusehen ist", wogegen „das Kreuz unter
den Marktsymbolen die erste Stelle einnahm" iM). Weiter sehen wir,
daBs die Zunft, welche das Kreuz nach dem Markt für den Herrn
von Sinzenich aufstellt, während des erzbischöflichen Marktes
durch ein besonderes Vorrecht ausgezeichnet ist, für das sich aus dem
Marktverlauf keine Erklärung ergibt. Und endlich erhebt derselbe
Svntzigh", indem er sagt: „Wie der Erzbischof Herr des Marktes ist und
als solcher durch seinen Zöllner zu Sinzenich den Marktzoll in Natura . .
erhebt". Es ist jedoch durch die ganze folg. Seite bei Merlo (187) jeder
Zweifel darüber ausgeschlossen, dass „des heim tolner van Syatzich" eben
der Zöllner des Herrn von Sinzig ist.
■"] BietBchel, Markt and Stadt (1897) 214.
»") Ib. 212.
,M) Weichbild 312.
WeMd. ZelMchr. f. (Mm*, o. Kamt XXVI, III. ,,, ., (üOO'
178 H. Schwan
Herr von Sinzenich auch am Michaelstage einen Marktzoll in der alten
Form der Naturalabgabe.
Wie erklärt sich dies alles ?
Die Entstebungszeit des Zulpicher Marktes ist unbekannt Ein
Marktprivileg besitzen wir nicht — aus ganz natürlichem Grunde : in
den alten Römergt&dten and Kastellen geht der Harkt in sehr frühe
Zeit zurück. Dürfen wir schon hier einen Zusammenhang zwischen
Markt und Münze annehmen m), so werden wir gleichfalls weit zurück-
geführt; denn bereits anter den Merovingern war Zulpich Münz-
stätte'M). Die 3 Drittelsolidi von Gold, welche ans dieser Präge in
der National bibliothek zu Paris aufbewahrt werden 1M), tragen auf dem
Revers ein Kreuz "■).
Zulpich war in der fränkischen und karolingiscben Zeit Königs-
eigen and sein Markt, wie in den alten Römerorten überhaupt, könig-
lich. Als der Erzbischof das Kastell erhielt, bekam er, wie wir sahen,
das nördlich davor gelegene Gebiet nicht mit; es war Pfalzgrafengut
(Palenz). Dagegen finden wir ihn um die Mitte des 13. Jahrhunderts
im Besitz des Marktes, welcher auf einem dicht bei der Palenz ge-
legenen und ursprünglich sicher zu ihr gehörenden Platze stattfand.
Wir sahen aber auch, dass ausser ihm noch ein anderer, der zu dem
Erzbischof keine Beziehung hat, einen Marktzoll erhob. Dieser Zoll
kennzeichnet sich schon durch seine Form als alt und ist so gering-
fugig, dass er unmöglich Selbstzweck sein kann. Er kann nur die
Bedeutung eines Rechtssymbols, der Rekognition eines alten Rechtes,
haben. Welches Rechtes, ergibt sich leicht: einen Marktzoll erhebt
nur der Marktherr; für ihn war der Zoll die Hauptsache beim Markte.
So weist uns diese Naturalabgabe auf die Spur eines altern Markt-
herrn hin. Und nun lösen sich alle Ratsei rasch und einfach. Bei der
Besitznahme des Marktes durch den Erzbiscbof traf er auf das alte
Marktzollrecht des frühern Herrn. Wir sehen, wie dies Recht durch
'") Karl Rathgen, Die Entstehung der Märkte in Deutschland (1881)
S. 18, 42.
■») Tgl. Müller, Deutsche Münzgeschichte (1860) I 207.
"*j Maurice Prou, Catalogue des monnaies francaises de la Bibl. Nat.:
Les monnaies MtSrovingiennes (Paria 1892) ; Beschreibung S. 256. 257 Nr.
1172—74; Abbild, von 1 u. 2 Taf. XIX Nr. 27 u. 28.
"*) Nr. 1172 in der lat. Form, auf Kugel und Stufe erhöht, Nr. 1173
u. 74 mit gleichlangen, geschweiften Armen; die beiden letzteren sind vom
gleichen Münzer. Die Umschrift Tulbiaco fit bei 1 auf dem Avers, bei 2
und 3 auf dem Revers. (Gewicht: 1 und 3 je 1 Gr. 26, 2: 1 Gr. 27).
Google
Zur GemNaMfc-iicr rheinischen Pfafcgrafscliaft. 179
den Rekognitionaril beim Marktbegita» fermell anerkannt wird, wie
daun aber der Erzbisehof den eigentliche» jfatktzoll erhebt. Dafür
erhalt der frühere Marktherr eine Entschädigung in der Form einer
14tagigen Verdoppelung seines gewöhnlichen Zolles"*), und es ist nun
ohne weiteres verständlich, dass hierfür das alte Marktkreuz — und
zwar auf dem Markte — errichtet wird1'0) znm Zeichen, dass
dieser Zoll den alten Marktzoll vertritt. Ebenso begreift es sich,
dass der Erzbischof nicht das Kreuz, sondern die Fahne als Markt-
zeichen führt; das Kreuz verblieb dem Vertreter des frühern Markt -
heim, dessen Rechte ja — wie schon der Rekognitionszoll zeigt —
nicht gewaltsam, sondern durch gütlichen Ausgleich beseitigt wurden.
Jetzt erklärt sich anch das Vorrecht der Schnhmacherznnft während
des Marktes : es ist eine Vergütung für die Erhebung des Marktkreuzes,
die in alter Zeit zu Beginn des Marktes geschah und darum jenes
Privileg im Gefolge hatte. Auch der Ausflog der Schuster nach
Merzeriich am 1. Oktober erhalt so seine passende Stelle: er fand ur-
sprünglich peractis laboribus: nach Abbruch des Kreuzes statt und
bildete so in echt mittelalterlicher Auffassung den Abschluss von Arbeit
und Vergütung, von Leistung nnd Gegenleistung.
Zo diesem Znsammenhang stimmt anch ganz das Abendgeding
nach Schlnss des Marktes. Es findet statt, nachdem das erzbischöfliche
Banner abgenommen ist nnd besteht nnr aus 3 Teilen: 1. Feststellung
der Eracheinungspflichtigen, 2. Besichtigung der Marktbauten in Be-
zog anf overgekräme nnd unzulässige Bauten, 3. Errichtung der
Kruj'Bs. Die Feststellung der Erscheinungspfiichtigen (1) geschieht in
derselben Weise wie beim Eröffnnngsgeding ; es sind anch die näm-
lichen Personen, welche anwesend sein müssen. Neu ist aber im
Abendgeding die Bestrafung der Fehlenden mit je 5 Schilling. Nnn
war beim Eröffnnngsgeding das Erscheinen der Pflichtigen doch un-
gleich wichtiger nnd notwendiger; denn da weisen sie das gesamte
'") Worin dieser gewöhnliche Zoll bestand, ist unbekannt. Pal. 301r
findet sich als Rechte der Herrschaft zu Sintzich in Zülpich verzeichnet:
Auf Auffahrtstag jeglicher Gcwandschneider, der ein Bruder ist zu 7..,
4 Pf., Maria-Lichtmess jeglich Discb, der Wachs verkauft, 3l/i Pf.
der Herr Wilhelm [v. Sinzenich] beven 2 Pf. und Vogt und Bote 3 hellinck,
"") Rieh. Schröder (Weichbild 309, Rolandssäulen 14) halt dies Kreuz,
für ein Zollkreuz „zum Zeichen der nun beginnenden 14tagigen Marktzoll-
gerechtigkeit des Klosters zn Sinzig". Was soll aber eine MarktzoUgerech-
tigkeit, wenn gar kein Markt ist? Sehr, übersieht, dass der Herr v. Sinzeoich
schon am Michaelstage einen Marktzoll erhebt.
,8lc
180 H. Schwär*
Marktrecht, während sie beim Abendgeding recht wenig in tan haben.
Eine Strafbestimnmng für das Fehlen hatte also, wenn überhaupt,
doch sicher vor allem beim Eröffnungsgeding ihren natnrgem&ssen Platz.
2. Dass die Revision der Marktbauten nnr vor der Eröffnung des
Marktes einen klaren Sinn und Zweck hat, wurde schon oben gezeigt,
and ebenso 3., dass auch die Errichtung des Kranzes ursprünglich
den Marktbeginn bezeichnete. Kurz gesagt: in dem späteren Nach-
geding haben wir das alle Eröffnungsgeding vor uns: Konstatierung
der Erscheinungspflichtigen nnd Bestrafung der Fehlenden wegen der
Wichtigkeit der Verhandlung ; Besichtigung der Bauten am Markt und
Bestrafung bei störenden und ungehörigen Bauten ; Errichtung des
Marktkrenzes. Als die letztere infolge der Zollverschiebung ans dem
Erötfnungsgeding in ein Nachgeding verlegt ward, folgten die beiden
anderen, mit der Kreuzerrichtung ursprünglich verbundenen bezw. ihr
voraufgegangenen Massnahmen mit, obwohl, sie dort nicht hinpassen;
dafür tragt dann ungekebrt das neue Eröffnungsgeding nnd das dabin
abertragene Marktrecht deutlich die Zeichen einer nachträglichen bunten
Kompilation ,S1).
Wer war nun aber der frühere Marktherr ? Das einzige Recht,
welches auf ihn hinweist, lag zur Zeit der Marktrechts -Aufzeichnung
in der Hand der Herren von Sinzenicb. Sie waren jedoch nicht die
ursprünglichen und eigentlichen Inhaber dieses Rechtes. Kein Lehn-
brief beweist das, wohl aber die Sprache. Das alte Marktkreuz
hat nämlich seinen besondern Namen; es wird nicht einfach „Kreuz"
genannt, sondern „ein Cruitz, dat heischt die KruyBS", In Zülpich
war diese Form fremd 1M) ; dort sagte man „Cruitz" mit z, nicht mit s,
nnd gebrauchte das Wort als Neutrum (auch heute noch Krütz, Neutr.).
Der Ausdruck „die Krnyss" war also in Zülpich nur terra inus tech-
nicus für dies bestimmte Kreuz. Von den nahe wohnenden Siozenicber
Herren kann die Form nicht kommen; sie sprachen wie die Zülpicber.
Zwei Möglichkeiten bleiben nnn: entweder hatte Zülpich früher einmal
die Form Kruis, oder der Terminus ist unter dem Einfluss einer
fremden Gegend gebraucht. Herr Professor J. Franck in Bonn hatte
1,1 } So schon gleich in der Überschrift: „Dit is unser herligkeit md
der stede freiheit iud des marts recht, wie man dat wisen und bedingen
sali up St. Remeiss dagh" — und die dann folg. Weisungen geschehen
am 26. und 29. Sept.
'") Der Abschreiber des 16. Jahrb. (Grimm II 718) wnsste mit dem
Wort gar nichts mehr anzufangen und machte „der croesen" daraus.
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 181
die Gbte, mir Ober die beiden Wortformen eingehende Mitteilungen zu
machen. Zu diesem Punkte schreibt er: „Die erstere Möglichkeit
kann ich nicht ausgeschlossen nennen, aber sie ist wenig wahrschein-
lich, da wir zwei Momente voraussetzen müsaten, für die wir keine
Beweise haben: 1) die Form mit s, 2) das weibliche Geschlecht. Also
ist es wahrscheinlicher, dass die crüse ans einer fremden Gegend stammt,
entweder mit einem Inhaber der Herrschaft, oder mit der Sitte, ein
Kreuz für den betreffenden Zweck zn verwenden". Die Sitte war
auch in der Zulpicher Gegend heimisch; es bleibt also nur das Her-
überkommen des Namens mit dem Inhaber der durch die Kmis be-
zeichneten Marktherrschaft. Die Form Kruse kommt nach Mitteilung
des Herrn Prof. Franck im Mittelnieder] Indischen (neben Krütse) in
allen Gegenden vor, häufig auch mit femininem Geschlecht nnd zwar
im Flamischen nnd Brabantischen. Wir haben also in einer nieder-
ländischen Gegend den Herrn zu suchen, der den Sinzenichern ihr
Recht verliehen hat. Die Wahrscheinlichkeit, dass dies Recht von den
lothringischen Pfalzgrafen stammt, rückt damit nahe; ein direkter Beweis
freilich liegt nicht vor. Sicher aber ist auch durch die sprachliche
Form, dass das Sinzenicher Recht nicht vom Erzbiscbofe herrührt"8).
Nur in diesem finanziellen Punkte, dem Marktzoll, hat sich die
Spnr des früheren Marktherrn erhalten. Alles andere war bei der
ans heute vorliegenden Marktrechts-Redaktion in der Hand des Erz-
biscbofs. Aucb das Marktgericht (1. Okt.) ist identisch mit dem
bischöflichen Stadtgericht. Jülich nahm den auf den Markt bezüglichen
Teil der Honschaftsbek und ung vom 26. Aug. 1395 lM) nicht in seine Klage-
schrift (4. Sept. 1395 lS5) auf: diese Entwicklung war damals langst
abgeschlossen. Für uns aber hat sie deshalb Interesse, weil sie den
ersten, frühen Schritt Kurkölns auf der fortan stetig innegehaltenen
Babn bezeichnet: den ersten Schritt zur Erweiterung seiner Rechte
in Zülpich.
III.
Der Streit um Zülpich bis zur Verpfändung von 1299.
Wilhelm II. und Wilhelm III. von Jülich besassen die pfalzgraf-
lichen Leben in Zülpich ungeteilt. Dann aber trat eine Trennung der
"*) Denn im ganzen kölnischen Gebiet ist die Form auf t, Neutr.
'**) Eine Eiinnerung an den früheren Zustand steckt also doch darin,
wenn auch die genauere Kenntnis der Einzelheiten fehlt, indem nicht „Kreuz",
sondern „Banner" gesetzt ist.
'») Jul.-Berg 1294.
DgitzedbyGOOgle
182 H- Schwarz
Lehnsstücke ein. Wilhelm IV. erhielt von den Pfalzgrafen Ludwig I.
und Otto I. die Palenz"6), wahrend Everhard v. Hengebach (1229)
als Tulpetensis advocatus urkundet187). Nach dem Tode Everhards
verschmolz die Herrschaft Hengebach mit Jülich; aach die Zalpicher
Vogtei kam an Wilhelm IV.1").
Bis dahin ist von einem Streit Ober Zülpich nicht die Rede.
Anders aber worden die Dinge, als zwei Charaktere wie Wilhelm IV.
nnd Konrad von Hostaden sich gegenüberstanden. Gleich in der
ersten ihrer, volle fünfzehn Jahre andauernden Fehden hat der JQlicber
Graf Zulpich eingenommen; der Erzbischof belagerte es 1240 mit
seinem, durch zahlreiche Kölner Borger verstärkten Heere, nnd
Wilhelm IV. führte mit seinen Verbündeten eine starke Kriegsmacht
gegen ihn1*9). Wie sich im Frieden von 1240 Konrad mit Jülich
abfand, ist nicht bekannt; die Ausgleiche von 1242 nnd 1245 M0) er-
wähnen ZQlpich nicht. In der Neusser Sühne vom 9. Sept. 1251 UI)
erscheint es dann als selbständiger Punkt unter der Menge von Streit-
gegenständen, deren Begleichung die mühsame Aufgabe der Schieds-
richter gewesen war. Die nmsicbtigen Manner, welche ihrem lateinischen
Schiedsspruch zur Sicherheit gleich in uno volumine eine deutsche Über-
setzung beigaben, „ut latinnm non aliter, quam subscriptum sonat
thentonicum, exponatur", haben schwerlich geahnt, dass sie trotz dieser
erfreulichen Vorsorge noch durch Jahrhunderte hin zahlreiche Nach-
folger haben würden, die sich an dem einen Punkte: ZQlpich, ab-
plagen sollten. Diesmal lautete der Entscheid: Erzbischof und Erz-
"") Lac. II, 193; Gegenurkunde Wilhelms bei Freher, Orig. Pal. 31.
Die beiden Urkk. sind ganz unzweifelhaft gleichen Datums; die zweite kann
nicht 3 Jahre vor der ersten liegen, wie die Datierung bei Freher (ebenso
Tolner, Cod. Dipl. Pal. Nr. 82 und Häusser, Gesch. d. rhein. Pfalz I 77
A. 82) will. Schon Kremer (Acta Acad. Pal. III 288) korrigiert Frehers
Datierung in 1233. Frehers Abdruck ist offenbar auch sonst ungenau, wie
die unrichtige Lesung: „quod dictus comes Bavariae" statt comes W[il-
helmus] zeigt.
'") Lac. II, 163. (1166 Aug. 15 — Lac. I, 420 — handelt es sieb
dagegen nur um den Vogt der Propstei ; Lac. I, 341, wo ebenfalls ein solcher
Vogt vorkommt, ist unecht: vgl. Knipping, Begg. 393).
■**) 8. nnten den Schiedsspruch von 1256.
"*) Chron. regia Col. ed. Waitz, 277.
'") Lac. II, 270. 292. Über die vorangegangene, schon 1241 wieder
begonnene Fehde s. Chron. reg. 282—285; dazu Cardauns in Lacomblets
Archiv VII 215 ff.
■") Lac. n, 376.
lyGoogIe
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrafschaft. 183
stift behalten dort ihre Guter in demselben Rechte wie unter den Erz-
bischöfen Engelbert nnd Heinrieb et seeundum sentenciam scabinornm
eiusdem loci; anderseits soll, sicat progenitores comitis in bonis suis
in loco eodem sitis fuerunt, auch Wilhelm IT. in ihnen verbleiben,
nnd beide, Erzbischof nnd Graf, sollen mit diesen Rechten zufrieden
sein. Unter Engelbert nnd Heinrich sind keine Änderungen in den
Zntpicher Gerechtsamen eingetreten; sie sind einfach als die nächsten
Vorganger Eonrads den progenitores comitis parallel gesetzt, am zn
bezeichnen, dass der Rechtsznstand unverändert wie unter den beider-
seitigen Vorgängern bleiben solle.
Der Nensser Friedensvertrag hielt so wenig stand wie die froheren.
Die neue Fehde, welche schon bald darauf entbrannte U1), endete mit
der gänzlichen Demütigung des Grafen. Es kennzeichnet seine hoffnungs-
lose Lage, dass er sich in der ßlatzheimer Sühne vom 15. Okt. 1254 14B)
mit drei geistlichen, dem Erzbischof untergebenen Schiedsrichtern —
den Pröpsten von St. Severin, St. Aposteln nnd Soest — zufrieden
geben mnsste, ohne ihnen einen einzigen von seiner Seite beigeben zn
dürfen. Ihr Spruch (1. Febr. 1255 ***) fiel denn auch in allen Punkten
aufs schärfste gegen ihn aus. Für Zulpich hiess er: Item pronnn-
ciamus, oppidum Tnlpense, castrum et quiequid ibi est, esse ligium
allodium b. Petri; et ideo ea archiepiscopo et eccleaie Goloniensi pro
ligio allodio adindicamus. Der Graf müsse zufrieden sein mit dem,
que per senteotiam scabinornm fuerint iudicata.
Was war nun der Grund des Zülpicher Streites ? Der Nensser
Schiedsspruch weist beide Parteien an, bei dem alten Rechtszustand
zu bleiben. Beide hatten danach also ober das alte Recht hinaus An-
sprüche erhoben und Vorteile erringen wollen. Worin diese bestanden,
sagt der Schiedsspruch nicht. Um so deutlicher ist, was den Erz-
bischof anbetrifft, der Sprach von 1255. Er erfolgte nnter Um-
standen, die für Konrad so günstig wie möglich lagen, nnd bestimmt:
oppidum Tnlpense, castrum et quiequid ibi est, esse ligium allodium
b. Petri. Die Worte: qniequid ibi est geben den Schlüssel. Das
Kastram nnd alles, was in der Stadt Zulpich ist, wird als erzsti frisches
Allod erklärt; alles — also auch der pfalzgraflich-jülichscbe Teil, die
Palenz. Quiequid ibi est !
"*) Für das Einzelne derselben vgl. die treffliche Darstellung von
Cardauus, Konrad v. Hostaden (1890) 72—73.
"■) Lac. H, 404.
lyGoogIe
184 H. Schwan
Die Vogtei und ihre Gefälle wurden dagegen, wie die obigen
Stellen zeigen, dem Grafen gelassen. Offenbar hat den Schiedsrichtern
du Zülpicher Schöffen weistum vorgelegen, welches von der Palenz nichts
enthalt : diesem gegenober sind die Beweisstücke, die Jülich vorbringen
konnte (die Lelinsbriefe), als minderwertig behandelt worden, was auch
spater noch oft geschah.
Jülichs Absiebten anf Zülpich treten in dem Sprach von 1255
nicht hervor; sie zeigen sich aber dentlich in der sofortigen Besitz-
nahme des Ortes gleich zn Beginn der Fehden nnd nicht minder deut-
lich in seinem Verfahren wahrend der Folgezeit, sobald die Gelegenheit
günstig war: es wollte — wie auch anderswo — die Vogtei zur Herr-
schaft machen. Ohne weiteres ist es ja auch verständlich, dass der
Graf das im eigenen Lande ihn bedrohende Aussenfort des Erzstifts
mit ebenso heissem Bemühen an sich zu bringen suchte, wie der Erz-
bischof den Jülicher Besitzteil in seiner Stadt.
Doppelt musste ihnen daran liegen zu einer Zeit, wo beide seit
einem halben Menschenalter unaufhörlich miteinander in Fehde waren.
Für den Erzbischof kam gerade damals noch ein besonderer Um-
stand hinzu.
Seit der frühen fränkischen Ansiedelung im Norden des Kastrums
war der Ort Zülpich beträchtlich gewachsen. Im Osten breitete sich,
Kastrum und Palenz an Ausdehnung weit übertreffend, ein neuer Orts-
teil aus, der mit Ausnahme weniger Häuser, Welche zur Palenz ge-
hörten, erzstiftisches Eigentum war und zu St. Peter gehörte. Erst
kürzlich, 1246, war mit der Hostadenscben Erbschaft noch ein Vorort
hinzugekommen, das alte Dorf Mersburden. Das alles bildete ein Ge-
biet, dessen Bestandteile so nahe beieinander lagen, dass es zu einer
Vereinigung, zu einer einheitlichen Znsammenfassung förmlich drängte.
Nur ein fremder Bestandteil war darin: die Palenz. Daraus erklärt
es sich, dass der Erzbischof damals nach deren Besitz ganz besonderes
Verlangen trug. Und es ist sicher kein Zufall, dass mit der Er-
reichung dieses Zieles sofort auch die Zusammenfassung des Ganzen
erfolgte: dieselbe Urkunde — der Schiedsspruch von 1255 — , welche
die Einschmelzung dieses Bestandteiles in das bischöfliche Gebiet ver-
fügte, bezeichnet zugleich zum ersten Male Zülpich als Stadt1*5).
"*) Eine neue Mauer trat bei der Stadterhebung nicht hinzu; es
blieb bei der alten Mauer um das Kastrum. Sie umschloss ja auch immer-
hin einen Raum, wie er manchem Reichsstadt eben für den umfang seines
Mauerrings bis zum Ende genügte.
lvGoogIe
Zur Gflechichte der rheinischen PfaUgrafechaft. 185
Im Streit mit Jülich war Konrad endgiltig Sieger geblieben.
Damit schlieast der erste Abschnitt des Kampfes um Zfllpicb. Wilhelm IV.
wagte es nicht mehr, gegen den gewaltigen Erzbischof vorzugehen, der
einst nenn Monate lang anf dem Schloss Nideggen sein Gefangener
gewesen war, der ihm aber seitdem seine Überlegenheit sehr grundlich
dargeten hatte. Zwei Jahre spater '**) ist er Bundesgenosse Konrads
gegen die Stadt Köln, dieselbe Stadt, mit deren Hilfe er 1251 und
1252 den Erzbiscfaof zn bezwingen gedacht, und mit der er deshalb
damals ein Bündnis gegen Konrad geschlossen hatte147).
Nach dem Tode seines Gegners aber bereitete sich Wilhelm alsbald
nun Kampf gegen dessen Nachfolger Engelbert v. Falkenburg vor1*8).
Einen raseben Umschwung der Verhältnisse in Zalpich wurde es be-
deuten, wenn die Annahme v. Mirbachs zuträfe1**): „Am 11. Nov. 1264
genehmigten Erzbischof Engelbert II. und der Graf Wilhelm als Hit-
herr von Zülpicb eine Schenkung, welche der dortige Burger
' Nikolaus dem Kloster Füssenich gemacht hatte." In der betr. Ur-
kunde130) findet sich jedoch nichts von einer solchen Mitherrscnaft,
Erzbischof nnd Graf bekunden darin die Schenkung von 6 Morgen
Ackerland nnd die Testierung einer Fleischbank an das Kloster seitens
des civis in Tulpeto Nikolaus und seiner Gattin Elisabeth, und die
Bedingungen des Legats, dann heisst es: „Acta sunt hec omnia anno
. . . sob testimonio scabinornm nostrorum in Tulpeto." Das
ist die einzige Stelle, welche v. Mirbachs Ansicht veranlasst haben
kann. Dass aber der Graf v. Jülich die Schöffen als „scabini nostri"
mitbezeichnet, geschieht nur in seiner Eigenschaft ab Vogt, wie auch
noch 1397 in einer und derselben Urkunde der Graf [Herzog] so gut
wie der Erzbischof den Schöffen befiehlt'*1). Die Schenkungsurkunde
von 1264 bezeugt also nur die Fortdauer der vogteilichen Rechte des
Grafen, die ihm ja 1261 und 1255 verblieben waren.
Die Wendnng der Dinge erfolgte drei Jahre spater, im Herbst
1267. In der Schlacht von Marienholz (Mergenholz) bei Zülpicb '")
•") LacomMet II, 443: 1267 Okt. 2.
>"} Ennen u. Eckerts, Quellen II 299. 303.
«•) Vgl. ib. die Urkk. 431 (1262 Juni 9), 449 (1263 Mai 7).
'*•) Aach. Ztschr. XI 109.
'**) St-Arch. Düsseldorf, Fussenicb, Pramonstratenserinnen 9,
'") S. oben S. 157.
"*) Dies ist unfraglich der vielumstrittene Ort der Schlacht; anf ihn
allein passen sämtliche Quellenangaben; vgl. deren Zu stammen Stellung bei
Google
flj& "H- Schwarz
wurde Engelbert völlig besiegt und von Wilhelm IV. als Gefangener
auf das Nidegger Schloss gebracht. Erst nach vierthalb Jahren erhielt
er seine Freiheit wieder. Der Vertrag, mit dem der Erzbischof sich
ans der Hand des Jülichers löste, ist ans nicht erhalten ,ss) ; and wir
wissen auch nicht im einzelnen, wie der Graf die Situation für Zulpich
ausnützte. Soviel ist jedoch sicher, dass er dort mindestens seine
froheren Rechte wiedererlangt hat16*) — höchst wahrscheinlich aber
ein gut Stück darüber hinaas. Wilhelm IV. war wegen der Gefangen-
haltung des Erzbischofs noch im Banne, als Engelbert starb (20. Okt.
1274). Sein Nachfolger Siegfried von Westerburg wurde vom Papst
am 18. April 1275 zur Lösung von Bann and Interdikt ermächtigt155).
Sie erfolgte jedoch wahrscheinlich nicht16*); so drohend zogen sieb
wieder die Wolken zn einem neuen, grossen Kampf zusammen, der
Ende 1276 ausbrach. In seine Wechselgänge fiel plötzlich ein Er-
eignis von einschneidender Bedeutung : Wilhelm IV. wurde, als er in
der Nacht vom 16. zum 17. März 1278 Aachen überfiel, im Strassen kämpf
von einem Handwerker erschlagen. Wie entscheidend sein Tod war,
zeigte sich sofort : schon im April hatte der Erzbischof fast das ganze
Jülicher Land erobert *S7). Wenn auch im folgenden Jahre Richarda,
die Witwe des Erschlagenen, durch Zuzug starker Hilfskräfte ihr Land
wiedergewann und ihr Bundesgenosse Walram v. Limburg bis Zulpich
vordrang — das er erfolglos belagerte — , so beweist doch der Pings-
heimer Friede vom 14. Mai 1279 1M) zur Genüge die schwere Be-
drängnis, in der sich Jülich noch befand. In dem Frieden wurde
festgesetzt :
1. Richarda und ihre Söhne Walram, Otto und Gerhard geben lüB)
Cardauns, Chron. d. deutschen Städte XII 222 ; A. zu V. 6108 von H&gens
Reim chronik.
'") Auch Gregors X. Ungiltigk ei Verklärung der vom KB. darin über-
nommenen Verpflichtungen, sowie seine Vollmacht zur Aufhebung des Bannes
(Lac. II, 630. 666) enthalten keine bestimmten Angaben.
im) DjeB beweist der Pingsheimer Friede von 1279 (s. u.), der Jülich
im Besitz derselben zeigt.
'") Lac. II, 666.
IM) Vgl. H. Schrohe, Die polit. Bestrebungen Erzb. Siegfrieds von
Köln, Ann. 67 S. 20.
'**) Die Einzelheiten sind wiederholt zusammengestellt; s. bes. Mir-
bach a. a. 0. 133-135.
•") Lac. II, 730.
"*) „reportamus" sagt die Urk. mit der Begründung: „quae etiam
Google
Zar Geschichte der rheinischen Pfalxgrafschaft. 187
die Zfllpicher Vogtei in den oben (S. 151) beschriebenen Grenzen dem
Erzbischof and verzichten auf jedes Recht daran, mit dem Hinzu-
fügen, dass
2. die Borger der Stadt Zülpich von der Evokation nnd der
Gerichtsfolge auf den Scbivelberg ganzlich befreit sein sollen.
3. Sie Übertragen dem Erzbischof and Erzstift zn immerwährendem
Besitz die Zinsen nnd alle Rechte in Z., welche Palenz genannt werden,
behalten jedoch das Patronat der St. Marienkirche.
4. Untersassen Jülichs und seiner Vasallen, sowie Beamte vor
ihrer Rechnnngsablage werden nicht zu bleibendem Wohnsitz in Z. auf-
genommen, kurkölnische desgleichen nicht in jul. Festungen.
5. Das Zfllpicher Schloss IM) darf der Erzbischof bauen nnd die
Stadt ganz nach seinem Willen befestigen181).
6. [Nicht zu den Bestimmungen aber Z. gehörend, aber wegen
advocatia ab ipso doraino archiepiscopo et eccleaia Coloniensi descendit et
teneri debebat". Lacomblet erklart das dabin, dass ans der Hostadenschen
Erbschaft „die köln. Ansprüche auf die Vogtei von Zülpich abgeleitet" wor-
den seien. Daran ist nicht zu denken; noch 1256 hatten die drei köln.
Prälaten Jülich die Vogtei ausdrücklich zuerkannt. Die Worte erklären
sich sehr einfach: sie geben die von Karköln stets vertretene Auffassung
wieder, dass die über erzstiftisches Gut gebende Vogtei von Erzbischof und
Erzstift herstamme.
"") 'castrum Tulpetenie edificare'. Hier bezeichnet 'caatram' zum
ersten Mal eine Burg im neueren Sinne des Wortes, ein Schloss, dessen Bau
damals begonnen war. An die Mauern des Römerkastells kann nicht ge-
dacht werden : dieselben standen ja noch und hatten soeben erst der Lim-
burger Belagerung stand gehalten. Zudem wäre hierfür eine Baugeneh-
migung gegenstandslos. Denn unmittelbar nachher steht ja die Zustimmung
zur Befestigung der ganzen Stadt (s. folg. A.), und dadurch wurden die
Mauern des alten Kastrums an zwei Seiten überflüssig.
'") 'et oppidum ibidem raunire pro sue libito voluntatis'. Auf 'ibidem'
liegt kein Nachdruck ; es steht einfach wie Lac. II 27 : 'bona ibidem palentz
in Tulpeto'. Denn wie die Ausführung dieser Bestimmung zeigt, bedeutet
sie die Erlaubnis zur Befestigung der ganzen Stadt. Die Eonzession Jülichs
teilt sich klar in zwei Punkte: 1. Erbauung einer Burg, 2. Befestigung der
Stadt. Mit dem Verzicht Jülichs auf die Vogtei (Art. 1} war eigentlich das
derselben inhalierende Recht der Befestigung (s. Lac. II 907; vgl. oben
S. 166) von selbst mit abgetreten; wegen der aktuellen Bedeutung, welche
die beiden Punkte für den Erzbischof hatten, liess er sich dieselben jedoch
noch besonders bestätigen.
>efe*iby Google
188 H, Schwan
der späteren Entwicklung von Belang:] Das Kastmm Liedberg wird
mit allen Zubehören und Rechten dem Erzbischof übertragen t6i).
Dieser Fiogsheimer Friede stiftete in der Folge viel Verwirrung.
Auf Veranlassung des Erzbischofs wurde Art. 1 dem Zülpicher Sehöffen-
weistum angefügt nnd von Kurköln stete, unter beharrlicher Igno-
rierung der späteren Abänderung, als Besitztitel für die Vogtei und
Palenz verwandt, wahrend Jülich seltsamerweise die Abänderung
völlig vergass.
Zum zweiten Mal war Kurköln im Alleinbesitz von Zülpich, dies-
mal noch vollständiger als 1255, denn auch die Vogtei war jetzt be-
seitigt 1SS). Siegfried war eifrig bemuht, das Erworbene zu sichern
und vor einer nochmaligen Änderung zu schätzen. Bisher war nnr
der älteste Teil der Stadt, das Kömerkastell, ummauert. Nördlich vor
ihm lag die Palenz offen da1**), ebenso im Osten von beiden der zu
St. Peter gehörende zweite bischöfliche Stadtteil. Der nordöstliche
Teil war bis dabin Oberhaupt ein Dorf: Mersbunien. Dies Gesamt-
gebiet Hess Siegfried mit einer Mauer umfassen. Der Beweis ergibt
sich aus folgendem. Im Mersburdener Weistum tss) hören wir von
einer Neustadt in Zülpich; die Wichtericher Strasse fährt auf sie
zu, und das Stadtviertel um die Martinskirche wird ausdrücklich als
zu der „newen stadt" gehörend bezeichnet. Das weist also auf den
Osten der Stadt hin. Nun erfahren wir aus der Urkunde Siegfrieds
vom 16. Sept. 1265 ***), dass er die Kirche des Dorfes Mersburden
(St. Martin) von Grund auf hatte zerstören und niederreissen lassen, und
zwar wegen ihrer allzugrossen Nähe bei der Stadt167), „ad preeaven-
»») Die von Broii S. 96 und Clemen S. 777 auf Zülpich bezogene
Stelle des Vertrags (Lac. II S. 430 Z. 3-5 v. o.) gebort, wie die Urk
selbst ganz ausser Zweifel stellt, zu Liedberg. Für Z. ergäbe sie auch
keinen Sinn.
1M) Freilich ohne Genehmigung des pfalzgräflichen Lehnsherrn, um
den sich Jülich überhaupt nur kümmerte, wenn es selbst ein Interesse dabei
hatte. Auch die Vogtei Vilich trat es 1291 (Lac. II, 907 und Anm. 2) ganz
eigenmächtig ab.
'*•) Clemens Ansicht a. a. 0. S. 771: „Die curia regalte (irrig für
Palenz; 8. o. A. 70) war, wie die Stadt, von einer Mauer umgeben", wird
gerade durch die von ihm angef. Stelle des Gregor v. Tours widerlegt:
Gregor spricht nur von einer Stadtmauer, minus civitatis.
■*■) Merlo a. a. 0. Entsteh ungszeit s. in der Weist. -Abh. am Schluss.
IM} Stadtarchiv Köln, ürk. 478.
'") propter ipsius ecclesie diclo oppido uimiam contiguitatem.
Google
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgrsfacliaft, 189
dorn futuris pericnlis, que nobis ac ecclesie nostre Coloniensi ex ipsa
ecclesia in Meyrsbure imminere timebamus1'. Sie wurde auf einem
vom Erzbischof geschenkten Grundstück infra oppidum Tnlpetense
nenerbaut 1BS) and steht an dieser Stelle noch heute, ganz überein-
stimmend anch mit der Lagebeschreibung des Weistnms. Damit ist
also nicht nnr die Existenz der Neustadt schon für 1285 bezeugt,
sondern auch deren Ummanernng. Denn nenn die Baustelle nicht
im Mauerring gelegen hatte, ao hatte der Nenban wieder vor der Stadt*
maner gestanden, nnd der klar ausgesprochene Zweck der Verlegung der
Kirche wäre nicht erreicht gewesen. Das Zulpicber Schöffenweistum kennt
diesen Stadtteil noch nicht (s. oben A. 14); er kam erst 1246 mit der
Hoatadenschen Erbschaft an Köln; die Ummauerung erfolgte also nach
dieser Zeit Gerade die Zerstörung der Mersburdener Kirche kurz
vor 1285 ist ein Beweis dafür, dass die Ummauerung damals er-
folgte. Denn gefahrdrohend wurde die Kirche erst, als der Mauer-
ring bis in ihre Nabe vorgeschoben war. Bis dahin war sie ja weit
von der Hauer [des Kastrums J entfernt. Da sie nicht, wie St. Maria,
zwanglos in den Mauergürtel einbezogen werden konnte, so blieb nur
ihre Verlegung übrig. Nun sehen wir aber femer ans einer Urkunde
vom 15. April 1424 18B), dass die „Neustadt" bis in den Westen der
Stadt hinüberreichte; es heisst dort: „in der nttwerstat ... an deme
Keismarte" (eine noch jetzt vorhandene Strasse im W.170). Fassen wir
die vorstehenden Ausführungen zusammen, so erhellt daraus, dass die
Worte der Chronica praesnlnm I71) : „ipse archiepiscopus (Sifridus)
oppidum Tulpetense fortiter communivit" , die Ummauerung der ganzen
Stadt bezeichnen. An der Südwestseite hatten die alten Römer-
*") Aub der Urk. Ann. 23, 181 (1285 Sept. 16, in den Mitt. a. d.
Kolner Stadtarchiv IV 34 irrig zu 1295 verz.) folgt die Verlegung in die
Stadt noch nicht — wie Ennen a. a. 0. 148 annimmt — sondern erst aas
der Urk. v. 16. Sept. Denn erst darin wird der neue Bauplatz als „infra
oppidum" gelegen bezeichnet. Unrichtig ist auch die Angabe Mitt. IV 15.
34, der Schenk Wilh. Wetzstein habe „Grund nnd Boden zum Nenban
gegeben"; es war vielmehr der Erzbischof, der den Platz schenkte.
(16. Sept.: „aream . ., que fuit nostrnm et ecclesie nostre allodium . . t
ferimus" ; 15. Sept. : „Sifridus, arcbiep. Col. . . aream seu fundum . ,
tnlerit et transtulerit").
"") Tille, KL Archive der Rheinpr. I 169 Nr. 21.
,7°) Auch Tille I 234 Nr. 22 muss es heissen: de Foro caseorum statt
Castrorum,
"•) ed. Eckertz Ann. IV 212.
D-gitzedbyGOOgle
190 H. Schwan
mauern des Kastells eben noch die Probe ihrer Festigkeit be-
standen : der Limburger mnaste mit seinen Verbündeten bei Nacht
abziehen171); hier konnte es sich also vielleicht um eine Ausbesserung
handeln. Ihre Krone fand die Befestigung der Stadt in dem Bau
eines Schlosses ,np sent Peters Erve" '"), auf dem Gebiet des alten
römischen Kastells.
Von welcher Seite Siegfried die „zukünftigen Gefahren" be-
fürchtete, die ihn zur Zerstörung der Hersburdener Kirche bewogen,
die den Schlossbau und die Umpanzernng der ganzen Stadt veranlassten,
ist ohne weiteres klar. Ebenso aber auch, dass Jülich die nächste
günstige Gelegenheit ergreifen werde, um den Pingsbeimer Frieden gründ-
lich rückwärts zu revidieren. Und diese Gelegenheit, grossartiger als
es sich hatte denken können, bot sieb in der vernichtenden Nieder-
lage and der Gefangennahme Siegfrieds am Tage von Worringen
(5. Juni 1288). Das erste, was Walram von Jülich danach tat, war
denn auch die Belagerung von Zülpkh, wobei ihn stadtkölnische Hilfs-
truppen unterstützten lu). Vom 1. August datiert der Vertrag"*), in
welchem die Bewohner der Stadt versprachen, Walram und seinen
Bruder Gerhard v. Kaster aufzunehmen und ihnen zu geboreben „tam-
qnam nostris dominis in universis et singulis, que competunt iuri
eorundem in oppido snpradicto", and ihnen gegen jede Beein-
trächtigung ihrer Rechte (in suo iure) beizustehen. Diese Worte sind
nach Kremers Vorgang noch neuerdings so aufgefasst worden, als ob
die Jülicher Grafen dadurch als Stadtherren anerkannt worden
seien. Wie man sieht, ist das jedoch durchaus nicht der Fall: das
„oboedire" wird vielmehr sorgsam auf die Punkte beschrankt, welche
zu den Jülicher Gerechtsamen in der Stadt gehören. Die Zülpicher
haben stets mit unerschütterlicher Treue am Erzstift festgehalten,
worüber Jülich oft genug seinem Ärger Luft machte ; sie verstanden
sich auch in diesen Bedingungen der Übergabe11*) nur zur Anerkennung
der alten Rechte Jülichs und zu nichts weiterem.
»") Ibid.
"') Koelhoffsche Chronik (heransg. v. Cardauns, Stadtechron. XIV,
146). übers, ans Chron. praes. a. a. 0. in allodto beati Petri. Die Chron.
praes. hat also dieselbe Scheidung wie der Vertrag v. 1279 (s. A. 161):
Stadtbefestigung and Burgban.
'») Lac. H, 892.
»•) Ib. 844.
"') Denn diese stellt der Vertrag dar; vgl. am Scnlnss: Actnm et
darum in castria apud Tnlpetum.
,GoogIe
Zur Geschichte der rheinischen Pfahgrafschaft. 191
In der Sohne Siegfrieds mit Walram (19. Mai 12891") ist
bezeichnender Weise Zfllpich der Punkt, Ober den eine Einigung nicht
zustande kam. Hier standen sich die beiderseitigen Interessen am
schärfsten gegenüber. Die Einkünfte ausserhalb der Stadt worden
dem Erzbischof gleich zugebilligt; auf den Besite der Stadt selbst
aber legten beide Teile den höchsten Wert. Wohl bestimmte die
Sohne, dass Walram Burg und Stadt (castrum et oppidnm) fOr die
Dauer des flandriscb-brabantischen Krieges dem Herzog von Brabant
nnd dem Grafen von Berg znr Bewahrung übergeben und diese
beiden dann nach dem Frieden innerhalb dreier, Monate mit zwei
erzstiftischen Prälaten „super castro et oppido Tulpetensi et suis
attinentiis, seu aliis qnestionibns et iuribus eornndem quibuscunque"
entscheiden sollten. Aber Walram behielt die Stadt trotzdem in
seiner Hand; noch am 5. Juli 1290 hatte er sie vertragswidrig in
Besitz m). Charakteristisch für die grosse Bedeutung , welche die
Zolpicher Frage für Siegfrid hatte, ist das scharfe Eingreifen des
Papstes. Nach der Freilassang des Erzbischofs aus der Bergischen
Gefangenschaft hatte Nikolaus IV. in zahlreichen gleichlautenden
Bullen11*) am 31. Januar 1290 den Gegnern Siegfrieds anf dessen
Vorstellung hin 18°) die Rückgabe der entrissenen Burgen , Festen
und sonstigen Besitzungen befohlen, die Erzbischöfe von Mainz nnd
Trier mit der Ausführung dieses Befehls beauftragt m) nnd den König
Rudolf v. Habsburg lM), sowie die Bischöfe von Metz, Strassburg,
Paderborn , Worms und alle Suffragane der Erzdiözese Köln znr
Unterstützung aufgefordert 18S). Während aber in keiner dieser Bullen
— anch nicht in der an Walram von Jülich gerichteten1*1) — eines
der castra, mnnitiones n. s. w. mit Namen genannt war, erging am
13. Juni 1290 an die beiden Erzbischöfe eine neue Bulle186), welche
ganz speziell Zolpi ch nannte nnd auf dessen RQckgabe drängte. Im
'") Lac. H, 866.
"•) Zeugenaussage des Propstes von St. Gereon; Lac. II, 892.
"*) Zusammengestellt bei Schrohe a. a. 0. 56—68.
'*•) Lac. II, 880.
»') Ib.
'•■) Mitteilungen aus d. Vatican. Archiv I, hrsg. von Kaltenbrunner
(1889) Nr. 377.
'•*) Ib. Nr. 376,
«*) Lac. H, 881.
'•») Vat. Mitt. I Nr. 394.
D-gitzedbyGOOgle
192 H. Schwan
Weigerungsfälle Bollte Walram seiner Aachener Propstei' verlustig gehen:
auch, die Strafandrohung war also noch besonders individuell verschärft.
Der Zusammenhang liegt einfach186). Die Schiedsrichter waren Ende
1289 zu keiner Entscheidung gekommen, sondern hatten ihren Spruch
bis zur Osteroktav 1290 vertagt ,aT) ; um einen kraftigen Druck zu
Gunsten Siegfrieds auszuüben, war — jedenfalls von Siegfried selbst,
wie auch vorher 18a) — der Papst um dies spezielle Eingreifen ersucht
worden. Die Bulle ergibt zugleich, dass auch zur Osteroktav der
.Schiedsspruch noch nicht ergangen war.
Am 9. März, 1291 erfolgte dann zwischen Siegfried und Walram
ein Ausgleich186), der sieb bez. Zdlpicbs ausdrücklich als direkte Re-
vision des Pingsheimer Friedens bezeichnet1*11). Über unsern Gegen-
stand handeln folgende Bestimmungen:
1. Der Erzbischof gibt die Zülpicber Vogtei an Walram zurück,
erhält aber dafür die Vogtei in Vilich und eine Area bei Scbnellenforst.
2. Abgetreten wurde aus dem Vogteirecht an die Burger
von Zdlpich die Befugnis , die Stadt mit einer Mauer und sonst
zu befestigen.
3. Die Freiheit von auswärtiger Gerichtsfolge bleibt bestehen
wie in dem früheren Vertrage [von 1279].
4. Weder Erzbischof noch Graf dürfen eine Feste oder Burg
'") Durch die unrichtige Datierung bei Lac. 11, 907 (1290 statt 1291)
ist die Note zu Vat. Mitt. I, 394 völlig in die Irre gegangen.
,w) Mirbach, Aach. Ztschr. XII 126.
'**) Lac. II, 880: archiepiacopus nobia humiliter supplicavit, ut . . .
castra munitiones et alia supradieta sibi benigne restitui faceremue. Vgl. oben.
"*) Ib. 907.
tH) Der Ausgleich sagt : die Freiheit von auswärtiger Gerichtsfolge solle
bleiben, prout in prima compositione inter nos hincinde habita concor-
datum est et conscriptum. Dass diese Worte sich nicht auf die Söhne von
1289 beziehen, wie Lac. (A. 3 zu II 907) will, sondern auf den Pingsh.
Frieden, zeigt schon Schrobe a. a. 0. 66 Anm. 4. Dazu kommt noch folgendes :
Auch die Bestimmungen Aber die Rückgabe der Vogtei, das Burgbau-Verbot,
die Übertragung des Befestigungsrechtes an die ZUlpicher stehen in klarer
Beziehung zum Pingsb. Frieden. Endlich zeigt auch die Stelle am Schluss
des Ausgleichs: „Salvis nobis archiepiscopo . . et nobis Walramo . . articulis
contentis in prima compositione . . advocatia Tulpetensi dum-
taxat ezeepta", dasa die prima compositio nur der Pinpheimer Friede
sein kann. Denn nur in diätem ist von einer andern Regelung der Vogtei
die Rede.
,GoogIe
Zur Geschichte der rheinischen Pfalzgraf schuft. 193
(municionem vel castrnm in ipso oppido) erbauen ohne gegenseitige
Einwilligung.
5. Bei einem Krieg zwischen Kurköln und Jülich bleiben die
Bewohner von Zülpich neutral.
Damit waren die Dinge so hübsch auf eine Mittellinie geruckt,
wie es dem beiderseitigen Misstrauen in Bezug auf Zülpich entsprach.
Der Graf erhielt die Vogtei zurück, mnsBte aber daraus das Be-
festigungsrecht an die Zulpicher Burger abgeben. Diese für Jülich
bedenkliche Bestimmung sollte dann durch zwei andere unschädlich ge-
macht werden : durch die Festsetzung der Neutrali tatspfli cht der Be-
wohner nnd durch das Verbot eines Burgbaues1*1); denn praktisch
traf dies ja den Erzbischof. Jeder suchte sich vor dem andern mög-
lichst zu sichern: das ist der Sinn des Vertrages; keiner sollte die
Möglichkeit haben, die Festung als Bollwerk gegen den andern be-
nützen zu können. Die Befreiung von der Gerichtsfolge an den
Schivelsberg blieb ; tatsachlich waren die Zulpicher schon lange vor
1279 nicht mehr dorthin gekommen, und einen Anteil an den Gerichts-
gefällen bezog der Graf infolge seiner eigentümlichen Doppelstellung
auch in Zülpich. Seltsamerweise fehlt eine Bestimmung über die 1279
gleichfalls abgetretene Palenz. Ana der kurzen Zeit bis zur Ver-
pfändung ZOlpichs haben wir anch keine sonstige Nachricht aber ihre
Zugehörigkeit. Man wird annehmen dürfen, dass Jülich in dem 1288
faktisch wiedererlangten Besitz derselben belassen wurde; immerhin
aber befremdet das Schweigen über diesen Punkt.
Aus dem sonstigen Inhalt des Vertrages fallt in den Bereich
dieser Untersuchung noch, dass Walram den Erzbisehof im Besitz des
1279 ebenfalls erworbenen Liedberg mit aller Kraft zn schützen ver-
sprach. Gerade Liedberg aber wurde der Anlass zu einer neuen
Wende der Dinge, die Jülich auf mehr als zwei Menschenalter jeder
i wegen Zülpichs enthob.
'*') Art 4 des Ausgleichs laut auf eine Zerstörung des Schlosses
schliesaen. S. darüber Kap. IV.
Wtstfl. Zeitsckr. f. auch. u. Knnst. XXVI, HL
,18 |
DgitzeäOyGOOgle
Die Auswanderung protestantischer Kaufleute aus
Kfiln nach Mülheim a. Rh. im Jahre 1714.
Ton Dr. Leo Schwerins '" Köln.
Im Zusammenhang mit den religiösen Kämpfen im Zeitalter der
Reformation, namentlich im 16. nnd 17. Jahrhundert haben wiederholte
Zu- nnd Abwanderungen ganzer Einwohnergruppen stattgefunden, welche
für eine Reihe nieder- nnd westdeutscher Städte, insbesondere für
Hamburg, Bremen, Köln, Frankfurt a. M und Aachen, bedeutsam
geworden sind. Für die rheinische Handelsmetropole nimmt nach Zeit
nnd Umfang die niederländische Einwanderung während der Jahre
1567—1600 die erste Stelle ein.
Der Strom der Einwanderung wandte sich natnrgemäss dem Cen-
trum des rheinischen Wirtschaftslebens zu und wurde für Köln in
doppelter Hinsicht von Bedeutung. Zwei speci tische Einwandererge-
meinden, die franzosische und niederländische, verdanken ihr die Ent-
stehung, wahrend zugleich Handel und Gewerbe durch sie den kräftigsten
Impuls erhielten. Letzteres, das in diesem Znsammenhange vor allem
interessiert, wird durch die Nachrichten bezeugt, die auf einen plötz-
lichen erheblichen Zustrom von Geld und damit auf dessen Entwertung
hinweisen; Steigerung der Preise für Lebensmittel erfolgte, Erhöhung der
Mieten, die infolge der starken Nachfrage um mehr als das Doppelte
stiegen. Die Zahl der Emigranten aus den Niederlanden muss, um
die erwähnten Erscheinungen hervorzurufen, bedeutend gewesen sein;
die Schätzungen des Kölner Jesniten Rhetins, der sie „ad duo milia"
veranschlagt, dürften kaum übertrieben sein1). Aber nicht lange haben
sich diese Niederländer in Köln eines ungestörten Aufenthaltes erfreut;
schon nach einigen Jahren mnssten sie der Opposition feindlicher Fak-
toren, an deren Spitze der energische Rhetins*) stand, weichen. Ihm
war es gelungen, auch den aus wirtschaftlichen Gründen zögernden
Rat mit sich fortzureissen. Er kündigte durch das Edikt vom
21. Juli 1570 den Emigranten das Gastrecht. Anfangs sorgte er auch
für strikte Befolgung seiner Bestimmungen *), aber bald trat ein Rück ■
*) Rheinische Akten zur Geschichte des Jesuitenordens 1542 — 1582,
bearbeitet von J. Hansen, Bonn 1896, S. 607.
*) Über ihn und seine Tätigkeit: B. Dubr, Geschichte der Jesuiten
in den Ländern deutscher Zunge, Freiburg i. B. 1007, 8. 755 ff.
') Hansen a. a. 0. S. 617, 618 ff.
Google
Die Aarwanderung prot Kaufleute a. Kfilu n. Mülheim a. Rh. 195
schlag ein. Ea folgte Ermattung, dann fast völliger Stillstand*), so
dass das protestantische Element von neuem erstarken konnte. Die
hohe Zahl der Taufen s), die wir aus den Taufbücher« der evangelischen
Gemeinden verfolgen können, weist auf eine steigende Einwanderung
von Protestanten hin, ohne dass der Stadtrat sich zu Gegenmassregeln
verstanden hatte. Die Zeit von 1580 — 1610 bedeutete für den Kölner
Protestantismus eine Zeit der Blute.
Seitdem aber tritt wieder eine scharfe Wendung ein ; der Rat
hat sich in einem völligen Frontwechsel veranlasst gesehen. Es bangt
das zweifellos mit den grossen Fragen der Reichspolitik zusammen.
Soeben war der Versuch, durch Protestantisierung Aachens einen Keil
in das Gefüge der katholischen Machte am Niederrhein zn treiben,
misslungen *). Die Vorgange in Aachen, sowie die Streitigkeiten, welche
seit dem Tode des letzten Herzogs von Jülich entbrannten, verfehlten
ihre Wirkung auf den Stadtrat nicht, er nahm jetzt ernstlich die Ver-
folgung der Evangelischen auf, indem er mit aller Schärfe das Recht
des Religionsbannes znr Anwendung brachte, unbekümmert um alle
wirtschaftlichen Nachteile. Diesmal haben sich anch die ausführenden
Behörden mit Eifer der Sache angenommen, und die Folge war ein
schnelles und stetiges Abnehmen der Zahl der Protestanten1); sie
haben sich unter dem alten Regimente nie wieder von diesem Schlage
erholen können.
Die folgenden Jahre, das Zeitalter des 30jahrigen Krieges,
bedeuten vollends den Tiefstand des erschütterten Kölner Protestan-
tismus. Langsam hob sich dann in den beiden letzten Jahrzehnten des
17. Jahrhunderts die Stadt wieder und mit ihr die Reste der ehedem so
blühenden Gemeinden. Die Einwanderung, welche seit 1660 dadurch
ihre besondere Signatur empfing, dass der Senat nur reiche Protestanten
zuliess8), ist zwar zablenmässig gering gewesen. Die Folgen dieser
engherzigen Politik sollten sich jedoch bald zeigen ; denn in kurzer
Zeit bildeten die Einwanderer eine gefahrliche wirtschaftliche Macht.
*) Moriz Ritter. Deutsche Geschichte im Zeitalter der Gegenreformation
und des 30jahrigen Krieges, Stuttgart 1889; Bd. I, 660 f.
*) Im Taufbuch der niederländisch -reformierten Gemeinde zahle ich
für die Jahre 1596—1600 z. B. an Taufen: 40, 41, 34, 31, 46, 41. Im
Kölner Stadtarchiv Nr. 223, 224.
•} M. Ritter a. a. 0. II, 401 ff.
*) Für die Zeit von 1616—1620, das sind nur 20 Jahre spater wie oben,
verzeichnet dasselbe niederländische Taufbuch an Taufen : 16, 14, 10, 9, 12, 6.
1 Ratsprotokolle 107, 136, citiert als: Rp.
,*6oogle
196 L. Schwering
Dieses Moment, sowie die Tatsache, dass Kölns Absatz sieb fast aus-
schliesslich nach rein p rotes tan tischen Gebieten richtete, wirkten zusammen,
um ihre Konkurrenz zn einer latenten Gefahr für die eingesessenen
katholischen Kanfiente zu machen. In dieser Not griff der Rat,
gedrangt von der bedrohten Kaufmannschaft, zn dem alten Mittel. Er
zwang, von seinem Religionsbanne Gebrauch machend, die ausschliess-
lich handeltreibende protestantische Bevölkerung wieder durch Gesetze,
die deren Existenz zum mindesten gefährdeten, zur Auswanderung.
Wieder hatte die Massregel den beabsichtigten Erfolg, eine grössere
Anzahl evangelischer Kaufleute verliess Köln; abermals kam die Emi-
gration den Nach bargebieten zn gute ; diesmal in erster Linie der alten
Konkurrentin rheinab, der Freiheit Mülheim, wohin sich die leistungs-
fähigsten Elemente der Emigranten begaben.
Als die Kölner Evangelischen im Jahre 1714 dort ankamen,
war Mülheim in jeder Beziehung von untergeordneter Bedeutung. Und
doch hatte es eine reich bewegte Geschichte hinter Bich9). Wir finden
den Ort seit dem 12. Jahrhundert öfter erwähnt. Hier besassen das Kölner
Domstift, S. Pantaleon in Köln, sowie das Kloster Altenberg, die berühmte
Stiftung der bergiseben Grafen, Hofgüter10). Im 1 3. Jahrhundert war
Mülheim bereits Durchgangsott für den Verkehr nach dem bergischen
Lande von Köln aus; die Rheinfähre besass das Kloster Altenberg11).
Seitdem datierte das Bestreben der Grafen von Berg, Mülheim zu einem
befestigten Stapel- und Handelsplatz zu machen, wogegen natürlich Köln
sieb aus allen Kräften wehrte. Adolf v. Berg musste den festen Turm,
den er dort errichtet hatte, auf das Betreiben des Kölner Erzbischofs
Siegfried von Westerburg hin niederlegen"). Im Jahre 1286 ver-
pflichtete er sich der Stadt Köln gegenüber, zwischen Zündorf (ober-
halb Köln) und Monheim (unterhalb) niemals eine Veste zu erbauen,
ein Vertrag, der für Köln in der Folge die rechtliche Basis gebildet
hat, eine Befestigung Mülheims dauernd zu verhindern 1B). Schon 1322
haben die Grafen von Berg dem Flecken Handelsprivilegien und städtische
*) Eine zusammen fassende Darstellung der Geschichte von Mülheim
am Rhein gibt es nicht. Wir stutzen uns für die erste Zeit auf die knappen
Angaben bei P. Clemen, Die Kunetdenkroller der Rbeinprovinz. Düsseldorf
1891 ff. Bd. V, II, S. 108.
'*) Th. J. Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Nieder-
rbeins. 4 Bde. Düsseldorf 1840—1868. I. Nr. 338, 388, 433.
") Lacomblet 1, Nr. 686.
'»)Koelhoffsche Chronik, in: Chroniken derdeutschenSUdteBd.XIII, 645.
") Lacomblet II, Nr. 820.
,GoogIe
Die Auswanderung prot. Kaufleute *. Köln o. Mülheim a. Rh. 19V
Rechte verliehen **), am Ende desselben Jahrhundert errichteten sie dort
einen Zoll. Fast gleichzeitig hoben «ach wieder Versuche an, den Ort zu
befestigen, 1414 wird der Mauerbau tatsächlich erwähnt; aber in
dreijährigem Streite wnsste Köln von Kaiser Siegmund die Niederlegung
des angefangenen Befestigungswerkes zn erwirken ,s). Doch wurde 1688
der Versuch wiederholt18), abermals protestierte Köln dagegen, ein
Jahr später wurde der Weiterbau untersagt.
Eine neue Wendung aber nahmen alte diese Verhältnisse im
Jahre 1610. Damals wurde der Name Malheims im Zusammenhange
mit der Jülich -Cle vi sehen Erbfolgefrage weit ober die Grenzen des
deutschen Reiches hinaus genannt1'). Wiederum trog aber Köln den
Sieg davon. Die possidierenden Fürsten, Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm
und Johann Sigismund von Brandenburg wurden zur Schleifung der
angefangenen Festungsbauten gezwungen, womit zugleich deren Projekt,
Mülheim zu einem Markte für die nächste Umgebung und den weiteren
Verkehr nach den Niederlanden zn erheben, gescheitert war. Seitdem
war die „Freiheit", trotz ihrer wirtschaftlich so überaus gunstigen
Lage, ein unbedeutender Ort geblieben; der Antagonismus Kölns hatte
sie nicht aufkommen lassen, nnd wachte auch in der Folge ängstlich
darüber, dass von dieser Seite her eine Konkurrenz nicht erwachsen
konnte. Zwar bestanden dort einige Märkte18), aber sie waren von
rein örtlicher Bedeutung und sind zu keiner Blüte gelangt, ja zu Beginn
des 18. Jahrhunderts waren sie so heruntergekommen, dass auf eine An-
frage aus dem kurfürstlichen Kabinett in Düsseldorf über die dortigen
Jahr- und Wochenmärkte die Mülheimer Behörde antwortete, diese würden
zwar noch abgebalten, „selbige aber nachgehends dergestalt in abgang
geraten, dass bei jetziger zeit gar keine waaren hierselbst aufgesetzt
werden, viel weniger einige kaufleute sich einfinden" ,9). Sonst hätten
wohl „einige leinentuchskrämer aus dero amt Bornefelt und mit der
•*) Lacomblet III, Nr. 189.
'•) Lacomblet IV, Nr. 97, 99.
") Heinr. Schafataedt, Die Festung Mülheim a. Rb. zu Ende des 16.
und eu Beginn des IT. Jahrhunderts Mülheim 1899. Gymnasial programm.
") Vgl. M.Ritter a. a. 0.11,403 f., sowie die Darstellung bei Schafstaedt.
") Mülheim Stadtarchiv, Heft I. Errichtung von drei Jahrmärkten
1663; schon früher hatte ein Reifenmarkt bestanden, der aber so zurückge-
gangen war, dass er nach Deutz verlegt wurde ; ihn erneuert Herzog Wil-
helm IV. 1571, Juli 27. Mülheim Stadtarchiv Heft 1, gedruckt bei Schaf-
staedt a. a. 0. 8. 25 f.
") Mülheim Stadtarchiv Heft I. 1710, April 6.
D^feedby G00gle
198 L. Schwerin^
eilen das tncb verkauft", auch fänden sieb „zuweilen" Krämer „mit
verschiedenen geringschätzigen waaren aas Köln dabjer ein".
Und doch war es kein Zufall gewesen, wenn die „Possidierenden"
gerade Molheim zum Objekt ihrer Pläne erkoren und durch Privilegien*0)
dieser Neugrundung aufzuhelfen sachten ; denn zu Lande and za Wasser
konnte der Flecken grosse Bedeutung erlangen, da er ein Hinterland
hatte, das mit seinen mineralischen Schätzen schon damals weit berühmt
war, in seiner Rheinlage aber ziemlich die Mitte der niederrbeiniseb-
bergischen Ortschaften hielt and auch so eine grosse Zukunft versprach.
Deshalb hatte die Jülich -bergische Regierung den Gedanken,
bei Gelegenheit die alten Plane wieder aufzunehmen, nie ganz fallen
lassen. Noch im Jahre 1700 verordnete der Kurfürst Johann Wilhelm
z. B. die Einrichtung einer fliegenden Brücke >I). Aber diese Bestre-
bungen blieben nnr Ansätze und Versnebe ; denn der reale Hinter-
grund, die wirtschaftliche Bedeutung des Ortes selbst fehlte, und so
verliefen sie im Sande, ohne die bestehenden Verhaltnisse zu andern.
Nicht von aussen bor, sondern von innen heraus mnsste Malheim umge-
staltet werden, wenn es sich zu wirklicher Bedeutung emporschwingen
sollte ; es mnsste erst selbst einen wirtschaftlichen Wert erhalten, um
so die Grundlage zu weiteren Fortschritten zu schaffen, trotz der Nabe
der mächtigen Zentrale von Westdeutschland.
So war die Lage, als in den ersten Tagen des Monats Mai 1714
beim kurfürstlichen Kabinett der julich-bergischen Regierung in Düssel-
dorf ein Schreiben protestantischer Kaufleate aas Köln einlief, worin
sie unter Aufstellung ihrer Bedingungen die Absicht kand taten, mit
ihren Familien, ihrem Gesinde und allen Handelsverbindungen nach Mülheim
überzusiedeln. Bereits am 5. Mai wurde das Schreiben von der kur-
fürstlichen Kammer an „die gülich nnd bergische kanzler, vicekanzler
and geheime rate" gesandt, mit dem Befehl, „mit Zuziehung dero
hiesigen polkei und commercienrats darüber längst inner den nächsten
drei tagen" **) Beriebt zu erstatten." Es waren nenn Kaufleute, welche
um Aufnahme als Borger in den julich-bergischen Staatsverband baten1*):
Daniel Noel, Christoph Andreae, Gothard Muhling, Rotger Platzmann,
Dietrich Köster, Johann Stock, Dietrich Viebahn, Heinrich Bröckelmann
*•] Gedruckt bei Scbafstaedt a. a. 0. S. 26 ff.
,l) Mülheim Stadtarchiv Heft I. 1700. Febr. 13.
") Jolich-Berg, Handel und Gewerbe Nr. 1, vol. Va, 36 in Düssel-
dorfer Staatsarchiv. Citiert als: D. A.
*•) D. A. I, Va, 39.
DgitzedbyGOOgle
Die Auswanderung prot. Kanceute *, Köln n. Mülheim a. Rh. 199
und Caspar Henrich Bröckelmann : „kauf- und handelsleate der reichs-
stadt Köln."
Unter den genannten sind wir am besten unterrichtet ober
Christoph Andreae"). Die Andreae geborten nicbt zu den alten Kölner
protestantischen Kanfmannsfatoilien, sie sind erst gegen Ende des 17. Jahr-
hunderts dorthin gekommen. Aber es befanden sich unter den Auswanderern
auch filtere Familien. Dazu gebort« z. B. die Familie Noel K) ; Daniel
war der Schwager von Andreae **). Noch weiter reichen die Mflblings
zurück, die wahrscheinlich holländischen Ursprungs sind, sie werden im
niederländischen Taufbuch bereits 1641 erwähnt"). Der oben genannte
Gotbard Mflbling ist 1707 in die düiitsch -reformierte Gemeinde überge-
treten *8). Alle übrigen waren erst in den beiden letzten Jahrzehnten nach
Köln gekommen; so verheiratete sich Röster am 17. April 1703 mit Anna
Jobanna de Weiler**), deren Schwester Maria Elisabeth sich am 11. Aug.
1704 mit Gotthard Mflbling vermählte*0). Job. Stock ehelichte am
7. Nov. 1708 Anna Marg. Haardt11); für die beiden letzteren sind
die angegebenen Jahreszahlen die ältesten Erwähnungen, sie sind wohl
nicht vor 1700 nacb Köln gekommen; von den übrigen dagegen melden
die Quellen uns nichts Näheres. Wie sich aus den obigen Bemerkungen
ergibt, gehorten Andreae und Noel der lutherischen, die anderen den
reformierten Gemeinden an.
Wann die Emigranten den Entachluas zur Auswanderung gefasst-
baben, ist nicht genau bekannt. Jedenfalls bestand wohl anfangs die
Absiebt, in Köln auszuharren ; denn noch in einer Bittschrift vom 6. Juli
*•) Beiträge zur Genealogie und Geschichte der Familien Andreae, von
W. Andrea« Köln 1902. Heft I— HI. Über Christoph siehe: a. a. 0. III, 31.
Leider ist die Darstellung für ihn nicht erschöpfend, indem seine reiche
Tätigkeit in der Keiner lutherischen Gemeinde nicht genügend berück-
sichtigt ist. Siehe: Frotocollum communitatii evangelicae ecclesiae colon. im
evang. Gemein dearchiv ; citiert als : E. G. ; dort finden sich auch noch einige
Originalbriefe von ihm aus den Jahren 1715—18. Abteilung VIII, Nr. 5.
'*) Nach den Trauregistern vermählt sich am 12. Januar 1661 der Sohn
von Nie. Noel und seiner Frau, Francina geb. van der Burcht, zu Mülheim
mit Maria Bei. Er wird der Vater Daniels gewesen sein.
**) Familiengeschichte der Andreae a. a. 0. III, 21.
") Die schon 1627 auftauchende Familie Mübling, die deutsch-rafonniert
ist, scheint mit der niederländischen verwandt zu sein. Siehe : deutsch .-refor-
miertes Taufbuch.
"} E. G. Abteilung VIII, Nr. 1; Februar 28.
**) deutsch reformiertes Traubuch.
»•) ibid. — ■») ibid.
D-gitzedbyGOOgle
200 L. Schwerin«
1712 finden wir unter den Unterzeichnern : Andre«, Noel, Stock,
Köater, Mahling sl) ; Noel befindet sich wich noch unter den Supplikanten
vom 6. Dec. 1712, wahrend das Gutachten vom 29. Harz 1714 nur
noch Küster und Mahling unterschrieben haben33). Wahrscheinlich
haben sie während der Monate März and April 1714 beschlossen, Köln
zu verlassen.
Die Wahl eines neuen Wohnortes war diesmal nicht schwer.
Die „Freiheit" Mülheim am Rhein leistete alles, was man verlangen
konnte. Auf dem Gebiete des Handels hatte es ähnliche natürliche
Bedingungen wie Köln und lag, was besonders angenehm sein musste,
dem alten Handelszentrum ganz nah ; endlich aber erfreute man sich dort,
was wohl in erster Linie entscheidend gewesen war, voller Glaubens-
freiheit, sodass die Zustände, welche den Kölner Boden verleidet hatten,
sich dort nicht wiederholen konnten. Denn die Protestanten von Mül-
heim genossen dank der Rivalität zweier mächtiger Fürstenhäuser in
der jfllichscben Erbfolgefrage völlige Religionsfreiheit, die ihnen im
Dortmunder Vertrag vom 10. Juni 1609 verbrieft worden war. Darin
hatten die beiden Fürsten versprochen, die katholische und die „andere
christliche religion", wie im Reich, also auch in diesen Landen in öffent-
licher Übung „kontinuieren, manntenieren und zulassen" M) zu wollen.
Daraufhin wurde auch in Mülheim alsbald protestantischer Gottesdienst
eingerichtet, nachdem die Possidierenden die Erlaubnis dazu auf Grund
ihrer Zusicherungen gegeben hatten 3d). Seitdem hat dort für die Pro-
testanten völlige Freiheit in religiöser Beziehung bestanden. Auch
durch den pfälzischen Kon fessions Wechsel und den Übergang der Lande
an das katholische Herrscherhaus ist das nicht geändert worden 36).
Die Verbindung der Gemeinden in Köln und Mülheim ist dann im
Laufe der Zeiten enger geworden, und so mochte bei den vielfachen
Beziehungen, nnter denen die religiösen zweifellos die stärksten waren,
den Auswandernden Mülheim als das beste Ziel erscheinen. Anderer-
seits deckten sich ihre Wünsche mit denen der pfälzischen Regierung,
sodass nicht zu verwundern ist, wenn letztere das Anerbieten mit
") Stadtarchiv Köln, Konvolut über die auf dem Reichstag von 1718
von protestantischer Seite gegen den Kolner Rat geführten Beschwerden.
Citiert als : Beisassen Verhandlungen. Beisassen Verhandlungen : 12.
'*) BeisasBenverhandlungen : 20.
-) Ritter a. a. 0. 11, 289.
**) Urkunde im E. 0. vom 3. December 1610. Abteilung VIII, 1.
»•) Vgl. int einzelnen : Ritter a. a. 0. II, 283 ff.
Google
Die Auswanderung prot Kaufleute a. Köln d. Mülheim a. Rh. 201
Freuden aufgriff, zumal die Forderungen, von denen die Kanfleute ihre
Aufnahme abhangig gemacht hatten, nicht zu hoch waren8').
Sie hatten dieselben zusammen mit ihrer Bitte um Aufnahme
eingereicht und in vier Punkten kurz formuliert. Als Grund ihrer
Auswanderung gaben sie Behinderung von Spedition und Kommission
von Gütern an, worauf sie verlangten: 1) der Kurfürst möge ihnen
Freiheit von allen bürgerlichen Lasten geben auf eine noch näher zu
bestimmende Zahl von Jahren; 2) ihnen wegen des „freien abzugs"
aus Köln beistehen, „freie handlang" innerhalb und ausserhalb Kölns
gewahren, „wann man die rechten nnd Schuldigkeit davon abtraget",
und zwar „ohne dass dasiger magistratus cburpfälzische bfirger oder
Untertanen an einige leges, so sie den evangelischen einwohnern vor-
schreiben, binden und ein oder anderes verbieten oder arrestiren
könnten" ; 4) endlich fragen sie an, ob nicht die Mülheimer Bürger
sowie die pfälzischen Untertanen überhaupt alle Köln passierenden
Waren den Rbein frei auf und ab transportiren durften, ohne dass
seitens der städtischen Regierung „molestien und arresten" zu befürchten
In diesen Aufnahmebedingungen lag eine Fülle von Keimen zu
Verwickelungen, das konnte der jüüch-bergi sehen Regierung nicht ver-
borgen sein. Denn bei den damaligen so wenig geklarten Ansprüchen
auf dem Gebiete des Handels und Verkehrs konnten, sobald eins der
zahlreichen rheinischen Territorien etwas unternahm, was über den
Rahmen des Hergebrachten hinausging, Konflikte gar nicht ausbleiben.
") Es ist anzunehmen, daBS die Müllieimer Emigranten nicht die
einzigen gewesen sind, die damals Köln verliesBen. Aus den Konsistorialproto-
k ollen ergibt sich, dass i. B. die deutsch -reformierte Gemeinde 1677 in vier
Quartiere eingeteilt war, während es 1709 noch drei waren, mit 29 Mit-
gliedern ; 1711 zählen wir 31, 1716 26, 1718 nur noch 24 Mitglieder. E. G.
Ab 6. Direkten Bezug auf die Auswanderung nimmt das Prot, corom. a. a.
0. ö2 ff., wo es heisst, dass infolge der neuen Ratsgesetze mehrere Gläubige
bereits abgezogen seien „auch etwa noch ein mehrerer abgang der evangeli-
schen und glieder an estnischer Seiten zu befahren". Ebendort wird S. 62
berichtet, es seien infolge der Emigration zwei Stellen von Ältesten vakant
geworden ; nur eine wird wieder besetzt. Einen direkten Beweis dafür, dass
sieb damals Protestanten aus Köln noch anderswohin gewandt haben müssen,
finden wir in /der pfälzischen Deduktion gegen das Kölner Stapelrecht, wo
es beisst, dass durch die Ratsgesetze „ihrer viele bewogen" seien „zu emi-
grieren und anderwerten schütz zu suchen, inmassen dass einige sich nach
Frankfurt und anderwerts hin begeben haben". D. A. I. V b, 267.
") D. A. I. V a, 26 ff.
kützednvGoOgle
L. Schwering
i hatte der bergiscbe Kommerziell rat auch keine Veranlassung.
das Aufnahmegesnch, wie die kurfürstliche Kabinettsordre befahl, in
drei Tagen m erledigen, sondern er nahm erst am 14. Mai die Ange-
legenheit in die Hand nnd zwar ohne sich zu sämtlichen Punkten ent-
scheidend zn erklären. Nur die zweite der oben genannten Forderungen
bebandelte er eingehender '*), aber obne aucb bier zunächst einen definitiven
Entschluss zu fassen, indem er meinte, dass der Kurfürst dem Begebren
nur insoweit entsprechen könne „als viel solches rechtlich behauptet
werden konnte", darin allerdings werde er die Kaufleute „gnadigst
nnd kräftigst manutenieren." Dennoch kam am seihen Tage in einer
zweiten Sitzung noch ein Beschlnss Aber die samtliehen vorgelegten
Punkte zu stände10). Freilich war es im Augenblicke unmöglich, für
die Kaafleute eine voll befriedigende Erklärung abzugeben, dazu war
die ganze Frage zn wichtig und eventuell zu folgenschwer, es schien
klug, zunächst tastend mit der grössten Vorsicht vorzugehen. Anderer-
seits aber war man gewillt, bei der Erinnerung an alte Plane und
Wünsche, sich die günstige Gelegenheit, sie wieder aufzunehmen, diesmal
nicht entgehen zu lassen ; und so gab die Regierung denn ein Out-
achten ab, welches einerseits nicht verhehlte, dass noch Aber manches
Klarheit geschaffen werden müsse, ehe zu durchgreifenden Massregeln
gegriffen werden könne, dann aber den guten Willen und die Absiebt,
auf das kräftigste für eine glückliche Losung der schwebenden Fragen
tätig zu sein, nicht verbarg.
Die erste der Forderungen wurde durchaus bejahend beantwortet,
da Privilegien nnd Exemtionen dem Lande nur Segen gebracht hatten
„pro praesenti als futuro" *') ; doch war vorauszusehen, dass die
Regierung ohne genaue Kenntnis von Handelsart und Erwerbszweigen
der Supplikanten, sowie der Wünsche betreffs der Zahl der Jahre, auf
die sie diese Privilegien beanspruchen würden, keine definitive Ent-
scheidung geben konnte, weshalb um genauere Information darüber
gebeten wurde. Weit bedenklicher war es, die zweite Frage direkt
bejahend zu beantworten ; und wenn die jülich-bergisebe Laudesregierung
es tat, so bezeugt das, wie sehr ihr die Zuwanderung genehm war,
nnd wie sie alles daran setzte, die Kolner Kaufleute nach Mülheim zu
verpflanzen; denn wir werden sehen, welche Fülle von Verwickelungen
gerade die Frage über den Abzug und die in einem solchen Falle von
■*) d. a. :
(. V»,
«•) D. A.
I. Va,
") D. A. ]
[. V»,
»Google
Die Auswanderung prot. Kaufleute ». Köln n. Mülheim a. Sh. 203
der Stadt verlangte Steuer, den sog. 10. and 20. Pfennig, hervorrufen
sollte. Schon bei der Begründung, weshalb der Kurfürst auch diesen
Pnnkt „affirmative1' beantworten solle, spielt die Erwägung, ob die Stadt
Köln zur Erhebung der Abzugssteuer ein Rocht habe, eine grosse Rolle.
Durch eine ganze Reihe von Vertragen und Abmachungen, die z. T. bis in
die erste' Hälfte des 16. Jahrhunderts41) zurück reichen, begründet man,
dass Köln die Steuer von Jülich bergischen Untertanen nicht erbeben könne,
und dass der Kurfürst, falls den Supplikanten derartiges zugemutet
werden sollte, sie schützen werde. Noch tiefere Folgen Hess natürlich
der dritte Punkt erwarten, das musste den Raten bei der Stimmung, die
im Rat, bei Barger- und Kaufmannschaft in Köln gegen die Protestanten
herrschte, bekannt sein, Aber auch hier zögerte sie nicht, sich in
einem den Emigranten günstigen Sinne zu erklären. Zweifellos konnte
man sieb auf die noch im Munsterschen Friedensschlass aufgestellten
Satzungen berufen, wonach es verboten war, jemanden der Religion
halber Schwierigkeiten zu machen. Weiter aber stützten sich die pfäl-
zischen Rate auf ein Abkommen von 1476 zwischen Herzog Wilhelm
und der Stadt Köln, welches „per expressim vermelde, dass alle Unter-
tanen der lande Jnlicb-Berg und Ravensberg, so lang sie mit der Stadt
in einignng stehen, mit all ihren gutem gegen gewöhnliche accina in
die Stadt Collen sollen mögen kommen und ausfahren, ohne dass sie
auch gar mit dem von vorigen kaisern der Stadt verliehenen zoll sollen
mögen beschwert werden "*■). Noch verfänglicher war endlich die letzte
Frage, und man braucht nur an den von der Stadt Köln seit mehreren
Jahrhunderten ausgeübten und eben so lange allseitig bestrittenen Stapel
zu denken, um sich der Schwierigkeiten bewusst zu werden, die in
der Stellungnahme zu der letzten Bedingung lag. Zur Überwindung
der dort zu erwartenden Schwierigkeiten kennen die bergischen Räte
nur ein Mittel: „dass sofern dergleichen was noch weiter sollte zuge-
mutet werden dörfen, wider dieselbe also gleich mit arresten und
anderen dergleichen verschärften mittelen zu verfahren wäre""). Dazu
berechtige, dass der Stapel, so führen sie weiter aus, 1375 von Karl 1Y.
und 1495 von Kaiser Maximilian auf Beschwerde des Erzbischofs
„solennissima forma" aufgehoben und „ besten dighin von allen rheinischen
") Vor allem stützte man sieb auf einen Vertrag zwischen Jülich-Berg
und der Stadt Köln aus dem Jahre 1505. Siehe diesen: D. A. I. Va, 86 f.
«) D. A. I. Va, 34.
«•) D. A. I. V a, 36.
lyGoogIe
204 L. Schwerin g
knrfürsten contntdiciert worden", weshalb auch „hierunter im min-
desten nicht nachzugeben " 1S).
Mehr als zwei Wochen lang, bis zum 1. .Juni, haben dann die
Verhandlungen geruht, aber wahrend dieser Zeit tat die bergische
Regierung Schritte, uro den Kölner Emigranten so weit wie möglich
entgegenzukommen. Am 23. Mai 1714") nahm sie in einem Schreiben
an Bürgermeister, Schöffen und Rat der Freiheit Mülheim Bezug auf
das Anerbieten des Mülheim er Bargers v. Äussern, worin dieser sich
bereit erklärte, daselbst „auf eigene kosten" einen Erahnen zu errichten.
Der Magistrat erhielt Befehl, innerhalb 14 Tagen zu erklaren, ob er
selbst diesen Krahnenbau zu „der gemeinde nutzen" unternehmen
könne „im widrigen dem von Aussem sotatien krahnenbau gnadigst
verstatten werden." v. Aussems Gesuch ist nur in Hinsicht auf die
gunstig verlaufenen Verhandlungen zu erklaren, denn der Bittsteller
erwartete von den Ankömmlingen, dass sie einen vollständigen Umschwung,
vorab in allen wirtschaftlichen Verhältnissen hervorbringen würden, so
umgestaltend, dass ihm auch nur durch au ssergewöhn liehe, dem Gross-
verkehr dienende Hülfsmittel Rechnung getragen werden könne. Da-
mit war auch zugleich der Plan, die Freiheit Mülheim, an der alle
wirtschaftlichen Pfropfreiser, die ihr von Füretenhand aufgesetzt waren,
verdorrten, zu wirtschaftlicher Bedeutung zu erbeben, energisch in
Angriff genommen, wozu der einzige, wie es scheint vermögende Bürger*'),
geschäftskundig und in die Zukunft blickend, die Hand bot.
Unterdessen waren die Verhandlungen zwischen der bergischen
Landesregierung und den Protestanten in der Tat zum Abscblnss
gekommen, ihre Aufnahme als Bürger in den Jülich- bergischen Staats-
verband genehmigt48), sodass am 7. Juni die offizielle Urkunde aus-
gefertigt werden konnte, wonach die Supplikanten, infolge der Kölner Rats-
gesetze zur Auswanderung gezwungen, „als unsere landeseingesessene u
in Schutz und Protektion „angenommen" werden. Kraft obiger Quali-
fikation ist ihnen „gleichs übrigen unseren lan des Untertanen der freie
handel und wandel unbeeinträchtigt zu verstatten" *9).
*') D. A. I. V a, 36.
««) D. A. I. Va, 36.
") Auch v. Aussen entstammte einer Emigrantenfamilie. Sein Vater
war vor etwa 30 Jabren aus Köln ausgewandert. D. A. I. Va 31.
") Kurfürstlicher Befehl vom 1. Juni 1714. D. A. 1. V a, 37. Bereits am
4. Juni hatten sie sich durch eigenhändige Unterschrift mit beigedruckter
Petschaft zu pfälzischen Bürgern erklärt und um schleunige Ausfertigung
der Protektionssebeine gebeten. D. A. I. V a, 47.
'•) Ausgestellt in Düsseldorf. D. A. I. V a, 39 f
Google
Die Auswanderung prot. Kanflout.e a. Köln n. Mulheini a. Rh. 205
Aber gleichzeitig hatten die Kaufleute ein umfangreich es Schrift-
stock bei ihrer nenen Behörde zur Begutachtung und Genehmigung ein-
gereicht, das sie „extensiones der vorhin eingegebenen vier punkte"
nannten, „so bei Ihro kurfürstlichen gnaden zu Pfalz ferner unter-
tanigst zu erbitten und auszuwirken"*0}.
Die Grundbedingung ihres Gesuches, der freie Bändel, war zwar
im weitesten Sinne genehmigt worden. Daran anschliessend aber fahren
sie aus, dass es unmöglich sei, „eine baushaltung nnd Handlung so
geschwinde" nach einem anderen Ort zu überfuhren, „vielweniger die
nötige hauser sogleich erbauen", weshalb der Magistrat in Köln dahin
zu bringen sei, dass er den Emigranten noch eine Zeit lang dort weiter
zu handeln gestatte. Wie wenig hold man aber den Ankömmlingen in der
neuen Heimat war, zeigt die Tatsache, dass die Mülleimer ihre Hanser
und Platze dreimal höher als sonst veranschlagten, wogegen die Kauf-
leute vorzugehen bitten, indem durch einen Taxator diese missliche An-
gelegenheit erledigt werden solle. Sie verlangen, dass jeder, der ein nenes
Haus auf nenem Platze erbaue, auf 25 — 30 Jahre von allen Personal-
lasten „wie selbige namen haben mögen" ledig sei; frei sollen die
Hänser von allen kommunalen Lasten sein, „weil die freiheit Mülheim
vorlängst verschiedene capitalia aufgenommen, so jährlichs verpensioniert
nnd etwa dermaleins abgelegt werden müssen"31). Wenn dagegen der
Emigrant ein Haus pachte, so soll er zwar die „anklebenden lasten"
desselben bezahlen, sonst aber „für seine person nebst seinen erben
und handlung eine ebenmässige 25 — 30jährige freiheit von allen lasten
nnd imposten sowohl von einqnartierung, durchzuge und allen kriegs-
lasten" frei sein; die Regierung möge endlich den Bau von Krahnen
unterstutzen, an- und abfahrende Schiffer nnd Schiffe „contra quoscunque"
schirmen. Undurchführbar schien es, wenn die Kaufleute weiterhin
verlangten, der Kurfürst möge es dahin bringen, dass Güter, die für
sie in Köln ausgeladen würden, von dort aus, ganz nach Belieben des
Besitzers, nach Mülheim oder sonst wohin spediert werden könnten.
Leichter war es, Wünsche zu befriedigen, die darauf abzielten, in rein
kaufmännischen Angelegenheiten den Emigranten eine gewisse rechtliche
Kompetenz zuzusprechen; sie baten um die Erlaubnis, zwei oder drei
der Ihrigen erwählen zu dürfen, die in allen Differenzen „es sei in
wechseln oder dergleichen" Recht sprechen; natürlich ohne dem sich
geschadigt fühlenden Teil die Befugnis zu nehmen, an die höhere
••) D. A. I. Va, 49.
»>) D. A. I. V a, 49.
D-gitzedbyGOOgle
206 L Schwerin«
Instanz, den Kommerziell rat in Dnsseidorf, in appellieren5*). Damit
nicht genug, verlangten sie aber weiter, auch „in andern actionibns
oder rechtsstreitigkeiten", nicht Bürgermeister und Rat von Malheim
zn unterstehen, „sondern immediate von Ihm kurfürstlichen gnaden and
dero raten dependieren nnd vor selbigen allein belangt werden sollen".
Es waren zahlreiche Wünsche, welche die Kölner Kanflente aus-
sprachen, and das fast selbstbennsste Verlangen findet nur darin seine
Erklärung, dass die Supplikanten sieb ihrer wirtschaftlichen Bedeutung
nnd damit des Einflusses auf bandeis- nnd kaufkraftige Kreise bewasst
waren, den sie in ihrer Gesamtheit darstellten. Auf zwei Punkte aber
mag besonders hingewiesen sein. Einmal darauf, dass die Mülheimer
für Häuser und Plätze dreimal soviel als sonst verlangten, dann, dass
die Kolner Einwanderer von der Örtlichen Gerichtsbarkeit eiempt sein
wollten. Die beiden Punkte standen sicherlich in Wechselbeziehung.
Ans dem einen leuchtet der Widerwille hervor, den die Mülheimer
gegen die Einwanderung hatien; Grund genug für die Emigranten, zu
wünschen, dass die Mulheimer Gerichte für sie nicht kompetent sein
mochten. Es handelte sich hier zweifellos um den Widerstand des
Kleinbetriebs gegen das Grosskapital; denn der wirtschaftliche Zustand
Mülheims vor dem Jahre 1714 war so, dass dort lediglich das kleine
Gewerbe gedeihen konnte; nur ein Kaufmann mit grosserem Betriebe
scheint ansässig gewesen zu sein, v. Äussern, der auch allein den Emi-
granten freundlich gegenüber trat.
Jetzt erst, nachdem alle Schwierigkeiten zwischen den Emigranten
und der bergiseben Regierung erörtert waren, wurde der Rat der Stadt
Köln in Kenntnis gesetzt. Am 30. Mai batte der Magistrat befohlen,
die Beisassen") „vorzubesebeiden", damit sie „inner acht tagen zeit sieb
der bei sassen Ordnung allerdings bequemen und dero zu folg den eid
abschwören sollen, mit der anwarnung, denselben wohl nachdruck- und
ernstlich zu bedeuten, dass nach verlauf alsolchen angesetzten tennini
denen renitentibus das geleit und beiwohnung dahiesiger Stadt eo ipso
aufgehoben sein solle" M). Deshalb beeilte sich die pfälzische Regierung
mit der Aufnahme der Bittsteller als Bürger in den Jülich -bergischen
**) D. A. I. V a, 50.
") Die Bezeichnung galt für solche, die das Bürgerrecht nicht erwer-
ben konnten oder wollten. Bei den Protestanten war natürlich entere!
der Fall.
M) Bp. 161, 169. Der Bat hat dann in den folgenden Monaten den Quali-
tikationszwaiig in der Tat durchgeführt Beisassen Verhandlungen 39, 41, 44, 46.
Google
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln u. Mullieira a. Rh. 207
Staats verband. Am 8. Juni wurden Stock, Andreae, Hübling und
Köster, die persönlich vor dem Vertreter des Qebeimen Rates erschienen
waren und eine schriftliche Erklärung von fünf anderen präsentierten,
als knr pfalzische Untertanen aufgenommen; sie erbaten gleichzeitig die
Ausstellung des Protektionsscheines nnd ein „nachdrückliches schreiben"
an den Rat, mit dessen Absendang geeilt werden möge, „als Bie alle
augenblicke einer gewaltigen tatlicbkeit befahren täten" Si). Ihrem Be-
gehren kam man bergiscberseits noch am selben Tage nach, indem für
zehn"*) Ausgewanderte der Protektionsschein ausgegeben wurde6');
gleichzeitig wurde die Leistung des Untertaneneides angeregt58). An
die Stadt Köln ging am 8. Juni ein Schreiben ab, das bereits am
Tage vorher ausgefertigt 69), aber noch mit einigen Veränderungen versehen
worden war. Darin wurde dem Rate die beabsichtigte Auswanderung
kund getan und ihm erklart, dass die im Schreiben genannten *°) bereits
bergische Untertanen seien. Weiter heisst es, dass der Magistrat dem
Vorgeben der Kaufleute nach beabsichtige, auf deren Waren, die
„mehrerenteils fremde commissionsguter" seien, Beschlag zu legen.
Dem gegenüber wies der Geheime Rat auf das völkerrechtlich unstatt-
hafte dieses Beginnens hin; binzotrete, dass ein solches Verfahren
Jülich -belgischen Untertanen gegenüber „vermittels so vieler vertragen"
erst recht nicht angewandt werden dürfe81). Der drohende Schluss
des Schreibens vom 7. Juni „damit wir nicht veranlasst werden mögen,
zu fürdersamer protektion besagter unserer Untertanen anderweite unan-
genehme mittel zn ergreifen", war weggefallen6'). Jedenfalls wollte die
pfalzische Politik von scharfen Schritten vorläufig absehen, um die Sache
nicht gleich zum aussersten zn treiben.
Aber schon hatte das energische Vorgeben der Regierung den
•») D. A. I. Va, 41.
M) Es irar noch Dietrich de Haan hinzugekommen.
") D. A. I. Va, 61.
") D. A. I. V a, 57.
«•) D. A. I. V a, 64.
'*) Es waren Stock, Andreae, MühHng und Köeter; diese vorlaufig,
weil sie schon am 8. Juni den Eid geschworen hatten. D. A. I. Va, 46. Die
Eidesformel findet sich : D. A. 1. V a, 62. Die übrigen haben ihn etwas
spater geleistet. D. A. 1. V a, 88.
•') D. A. I. Va, 68.
*') D. A. I. V a, 65. Das Schreiben befindet sich merkwürdigerweise
in Briefbuch Eingange 7 (im Kolner Stadtarchiv) nicht; dem Rate war seit
dem 18. Juni die Auswanderung bekannt. Rp. 161, 206.
Google
208 L Schwerins
Erfolg gehabt, dass ein neuer, aas Köln kommender Kaufmann, sich
zur Aufnahme gemeldet hatte, ea war Dietrich de Haan6*), der am
9. Juni 1714 vor dem Geheimen Rat erschien and sich iur Leistung
des von den andern Kauften ten verlangten Eides bereit erklärte.
Seine Forderungen waren, man solle ihm in Mülheim die Errichtung
einer Schwarzseifenfabrik gestatten, wozu das Privileg auf etwa 30
Jahre m geben sei, „auf dass keine andere mehr aufgerichtet, sondern
vielmehr eine sichere impost, als etwa einen reichsthaler per tonne,
gleich solcher im Cleviscben introduciert, gesetzt, und so viel möglich
denen jttlich-bergiscben Untertanen aufgegeben werde, die seif bei ihm
abzuholen." Er verpflichtete sich, wenn Zeit und Umstände es
gestatteten, den Preis der Seife herabzusetzen. Ohne das Privileg aber
getraue er sich zur Ansiedelung in Malheim nicht ; andererseits geschehe
den früher bereits Privilegierten dadurch gar kein „praejnditz" , da er
der erste sei, der diesen Handels- und Erwerbszweig in Mülheim ein-
zuführen gedenke „als wobei der zweite oder dritte und sogar keiner
subsistieren könnte"**). Schon am 16. Joni erschien sein juristischer
Beirat Dr. Braun, um in seines Klienten Namen nm Beschleunigung zn
bitten. Als Grand wird die bevorstehende Leipziger Messe und „hinunter
zu führen habende holzflotzen" angegeben66); aus dem ziemlich ein-
gehenden Gesuch des Supplikanten ergibt sich weiter, dass er auch
mit den Emigranten in Verbindung getreten war und diese gegen die
Errichtung seines Etablissements keine Einwände hatten, „und sie
damitten zu bandeln nicht Vorhabens". Aber es stellten sich dem
Projekt, wie er jetzt erst erfahren, andere Schwierigkeiten in den Weg,
da „ein ausländischer" sieb desselben Zwecks wegen bemüht habe and
dessen Gesuch bereits genehmigt sei. Allerdings habe jener bis jetzt
noch gar keine Schritte getan, seinen Plan zu verwirklichen, wahr-
scheinlich aus Mangel am nötigen Kapital, da zu dem Unternehmen
„etliche 1000 reichsthaler erfordert werden" SB). Er dagegen habe
infolge seines Holzhandels „an dero zollen und licenten ein gar merk-
liches eingebracht", und sei im Stande, das Projekt in die Tat umzu-
setzen, „dessen mich dennoch versichert finde, als in Holland jederzeit
gehandelt und mit meinem schiff annoch auf- und abfahre nnd die
nötige materialia dadurch beqnemlich zuführen kann." De Haan ver-
**) Genauere Nachrichten über ihn siehe im Folgenden.
**) D. A. I. Va, 60.
•*) D. A. I. V a, 70.
") D. A. I. V a, 71.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln d. Mülheim a. Rh. 209
spricht sogar; sieb zu bemühen, dass das Holz zam Bauen „geschwinder
und commoder* lierbei geführt werde, „fort dass noch ein and andere
dem pnblico dienende commercia introdneieret werden." Den Mfll-.
Iieimern bat er versprochen, ihnen nicht hinderlich zn sein, falls sie
ihre Seife anderswoher bezogen; ihm komme es nur darauf an, dass
keinem zweiten die Erlaubnis znr Errichtung einer Seifenfabrik gegeben
werde „und mich, sich auch selbsten, verderbe." Er versichert end-
lich, die Seife eben so gut wie in Holland fabrizieren zu können, doch
nur, wenn man auf seine Waren keine Zölle und Imposten lege, da
ihm sonst überhaupt die Existenzmöglichkeit genommen sei.
Es ist leider unmöglich, die volle Tragweite des Gesuches zu
erkennen, dessen Verwirklichung die pfalzische Regierung sich natürlich
angelegen sein liess. Denn wir wissen nicht, von wo aus nnd in
welchem Massstabe das bergische Land mit Seife versorgt wurde. Doch
findet sich in den Kölner Ratsprotokollen eine Nachricht, die wohl
geeignet ist, etwas mehr Licht auf diese Fragen zn werfen. Am 22.
Sept. 1708 gestattete der Kölner Rat die Errichtung einer dritten
Seifenfabrik, verwarf dagegen den Antrag auf eine vierte67}. Das
deutet zum mindesten anf einen starken Seifenhandel hin, der nicht allein
in der Stadt Köln selbst sein Absatzgebiet gehabt haben kann ; warum
sollte dieses aber, wenn Oberhaupt Seife exportiert wurde, nicht das geo-
graphisch Köln benachbarte Land, also in erster Linie JQlich-Berg gewesen
sein, wo nachweislich bis dahin keine Seifenfabrik bestand, wo nicht
einmal Zölle gegen fremde Seifen eingeführt waren M) ? Wenn die
Dinge tatsachlich so lagen, so kann auch die Unterstützung des de
Haan'schen Unternehmens als nichts anderes aufgefasst werden, denn
ein Schlag gegen die übermächtige Wirtschaftszentrale des Rheinlandes,
und wieder steht das nahe Malheim auch hier als Konkurrentin Kölns
da. Freilich kann darüber bei der noch herrschenden völligen Unge-
wissheit ein sicheres Urteil nicht gefällt werden, aber der Umstand,
dass die Stadt Köln mit seltener Zähigkeit in der Folge den Kampf
gegen MOlbeims Aufstreben in wirtschaftlicher Beziehung geführt bat,
l&sst sieb doch allein aus der Besorgnis, dort möchten Verletzungen
des Kolner Stapels stattfinden, nicht erklaren, es müssen hier noch
Fragen hineinspielen, die erst ihre volle Beantwortung dann gefunden
haben werden, wenn Ausdehnung, Art und Absatzgebiete des Kolner
Handels für den Beginn des 18. Jahrhunderts genau festgelegt sind.
••) Rp. 165, 427.
H) Vgl. die Schreiben de Haans vom 9. und 16. Juni. D. A. I. Va, 60, 71.
WMtd. Zeluchr. (. OMoh. n. Kon«. XXVI, DX >gitzedDyUiOC
210 L. Schwering
Der Streit um die ausziehenden Kaufleute zwischen dem Kölner
Rat and der bergischen Regierang entbrannte jetzt in schärfster Weise.
Zunächst musste wegen des sog. Abzugspfennigs, den der Magistrat sich
so ohne weiteres nicht entgehen lassen konnte, der erste Zusammen-
stoss erfolgen63). Aach die Protestanten tränten dem Erfolg ihrer
eigenen Unterhandlungen so wenig, dass sie um Unterstützung durch
den Geheimen Rat Reiner''0) baten. Anscheinend gaben sie die Hoff-
nung, ohne Abzugssteuer da vonzu kommen, auf, woran ihnen auch für
den Augenblick wenig lag; denn vor allem kam es jetzt darauf an,
möglichst schnell der Jurisdiktion des Rates mit aller Habe und allen
Geschäftsverbindungen zu entrinnen, „absonderlich bei der bevorstehen-
den Leipziger mess" ; Reiner möge gleichzeitig auch die Mülheimer
Verhältnisse regeln, damit sie dort mit ihren Arbeitsleuten notdürftig
unterkämen „und derentwegen nicht wider gebühr beschwert werden
möchten". Weiter stellt der Geheime Rat fest, dass die Zahl der
Kaufleute „albereits 10 seind" 7I), die mit ihren „zahlreichen fabriken
und familien" nach der neuen Heimat übersiedelten, „wodurch dann
das gemeine wesen um so mehr gebessert zn werden anscheinen will,
als dem äußerlichen vernehmen nach diese leute mehrerenteils ziemlich
wohl bemittelt seien und einen starken handel treiben". Einige hätten
sich bereits in Mülheim angekauft, andere beabsichtigen es; allen sei
jedenfalls kraftig Torschub zu leisten, da zu hoffen stehe, dass infolge
der Aktion des Rates gegen seine Beisassen „noch andere nachfolgen
werden" "). Deshalb drang auch der Geheime Rat auf eine schnelle
Lösung der Wohnungsfrage und auf entschiedenes Vorgeben in der
Angelegenheit der geforderten Abzugsgelder, die der Rat trotz aller
gegenseitigen Vertrage wahrscheinlich fordern werdo78), obschon die
Steuer gewöhnlich nur von Immobilien, nicht aber von fahrenden Gütern
erhoben wurde, und erst recht nicht dann, wenn es sich, wie in diesem
Falle, um fremde Waren handelte, die „nullibi loconim" einer Erhebung
unterworfen seien. Mit juristischer Spitzfindigkeit wussten die bergischen
Räte auch schon zu finden, dass, falls man sich zu einer Steuer verstehe, doch
M) D. A. I. Ta, M, 74.
'*) Heinrich Peter Reiner leitete in der Folge alle Angelegenheiten, er
war die Seele aller Pläne und Projekte der Folgezeit ; ein Mann von ebenso
grosser Tatkraft, als ein unbeugsamer und mutiger Helfer in der Not. Er
geborte dem Kabinettsrate des Kurfürsten an.
") D. A. I Va, 66.
**) D. A. I. Va, 66.
") D. A. I. Va, 67 ff.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln n. Mülheim ». Bh. 211
ein grosser Unterschied sei zwischen solchen Waren, die vor Aufnahme
der Emigranten zu jülich-bergischen Untertanen ihr Eigentum gewesen
oder zur Spedition oberwiesen waren, „darab etwa billigmäsaige recog-
nition abzuführen nicht unwillig stind", and solchen, die später ein-
getroffen seien 74). Deshalb wurde dem Kurfürsten vorgeschlagen, er
möge Befehl geben, dass Reiner nach Köln sich begebe and mündlich
die Sache erledige ; als Beweggründe zn diesem Entschiusa gibt die
Regierung an, dass durch solche Bereitwilligkeit nicht nur die Suppli-
kanten „zn desto mehr beständiger devotion and eifer ins land erspriess-
liche commercia einzuführen, sondern anch andere dergleichen Kaufleute
diesen nachzufolgen anfrischen und aufmuntern wollen" 7G).
Die eindringlichen Vorstellungen der Rate verfehlten denn auch
nicht ihren Eindruck auf den Kurfürsten Johann Wilhelm 7t) ; er
genehmigte die Absendnng Reiners und die Instruktion, die ziemlich
kurz, aber klar nnd bestimmt gefasst war71). Er hatte vor allem
auf freie Emigration za dringen und dem Magistrate sein Befremden
darüber auszusprechen, dass von den Kannenten trotz des ausgestellten
Protektionsscheines die Abzugssteuer erhoben würde, wozu der Rat
infolge alter Vertrage jalicb-bergischen Untertanen gegenüber, soweit
es sich um deren in der Stadt Köln liegende Güter handele, nicht
berechtigt sei and gleichzeitig zu drohen, falls es dennoch geschehe,
werde die pfälzische Regierung das Gleiche den Gutem der Kölner in
Jülich-Berg angedeihen lassen. Es sollen alle „mobilia" sofort and
ohne Steuer freigegeben werden. Nor über die Immobilia, wie Hans,
Hof, Garten, Pfandschaften TS) hat Reiner sich in Güte abzufinden und
überhaupt „alle Weitläufigkeit abzuschneiden".
Die Instruktion barg eine Fülle von Reibungspnnkten, nnd wenn
die ganze Angelegenheit sich verhältnismässig so glimpflieb abwickelte,
so war das mehr dem Takt nnd der unermüdlichen Tätigkeit des schlag-
fertigen Reiner, als den scharfen und wenig nachgiebigen Bestimmungen
seiner Instruktion zu verdanken.
») D. A. I. V a, 68 f.
") D. A. I. V a, 69.
") Siehe über ihn; Allgemeine deutsche Biographie XIV, 314f .
") D. A. I. V a, 93 f.
'*) So wörtlich D. A. I. Va, 96. Wir erhalten dadurch einen Beitrag
zu der Frage der Behandlung der Protestanten in Köln zur Zeit der Wende
des 17. Jahrhunderts, denn es war ihnen den Gesetzen nach strengstens
verboten, Immobilien zu besitzen, sie konnten nicht einmal Erbschaften machen.
»•
212 L. Schwerins
Wlkhrend der Bevollmächigte von Kurpfalz nach Köln eilte,
beschäftigte sich der Geheime Etat von neuem mit dem Gesuch des de
Haan. Es war, da das Privileg bereits an einen gewissen Johann
Sarto ans Lüttich verliehen war 73), immerhin eine schwierige Aufgabe,
aber andererseits hatte Sarto sich bis jetzt noch nicht angeschickt,
dasselbe zu verwirklichen ; ihm stand nun der jüngere Bittsteller gegen-
über als ein „bemittelter Kaufmann, welcher nebstbei einen starken
bolzhandel fahret und auf «lein Rlieinstrom ein kaufmannsscbiff haltet,
womit der übrigen vorgenannten kaufleuten waaren ab und zngeführet
und sonsten das introd «eieren des commercium wirklich befördert werden
könnte" 8n). Jedenfalls sei de Haan, so fahren sie aus, zum Landes-
Untertanen zu „admittieren" B1), sein Konkurrent davon in Kenntnis
zu setzen, vielleicht werde er dann schon von selbst zurücktreten;
tue Sarto das nicht, so sei ihm ein termin anzusetzen, innerhalb dessen
er die Fabrik aufbauen müsse, bei Verlust seines Privilegiums8*).
Den Räten der kurfürstlichen Regierung war jedenfalls de Haan der
erwünschtere von beiden, denn er bot die meisten Chancen, Mülheim
wirtschaftlich im Verein mit den übrigen Kaufleuten zu beben, weshalb
in dem genauer ausgearbeiteten Entwurf an den Kurfürsten auch vor-
geschlagen wurde, ihm das Gesuch direkt zu bewilligen, da man wohl
hoffte, dass Sarto, unvermögend die Konkurrenz mit einem so kapital-
kräftigen Gegner zu wagen, von selbst auf sein Privileg verzichten
werde88). Freilich erhielt dieses Projekt die Genehmigung des Landes-
herrn nicht, vielmehr meinte dieser, man solle entweder einen gütigen
Vergleich vorschlagen, oder aber die Erbauung der Fabrik innerhalb
einer bestimmten Frist befehlen, widrigenfalls das Privileg verfalle8*).
Vorläufig wurde also diese Angelegenheit noch nicht entschieden,
zumal die bergische Landesregierung die nun folgenden Differenzen mit
der Stadt Köln vollauf beschäftigten. Am 22. Juni hatte Johann
") D. A. I. V a, 111 ff. Das Gesuch ist vom 20. Mars 1714 datiert
und wurde am am 22. April vom Kurfürsten durch Kabinettsordre genehmigt.
Dem Supplikanten wurden weitgebende Vergünstigungen ähnlicher Art wie
de Hain sie begehrte, zugestanden. Als Ort seiner Niederlassung bezeichnete
Sarto Düsseldorf. Die Verhandlungen über seine Supplikation finden sich:
D. A. I. V a, 110 ff.
") D. A. I. Va, 97.
") de Haan war ebenfalls Kolner I. V a, 108.
*") D. A. I. V a, 98.
*•) D. A. I. Va, 100.
•*) D. A. I. V a, 108.
lyGoogIe
Di« Auswanderung prot Kaafleute a. Kala n. Mülheim a. Rh. 213
Wilhelm in einem Schreiben der städtischen Regierung die Ankunft
des Geheimen Rates Reiner kundgetan, der zu den Verhandlangen Ober
alle entstehenden Zwistigkeiten bevollmächtigt sei85). Ein Aktenstock
von respektabler Ausdehnung liegt nns ober seine Unterbandlungen mit
den stadtischen Syndicis vorM). Danach gesteht der Rat zu, den
Emigranten die Güter, welche big zu einem gewissen Zeitpunkte87) an
sie gelangt seien, frei auszuliefern ; falls sie aber vor ihrer Emigration
Waren an sich kommen oder adressieren Hessen, wurden diese der
Ordnung nach behandelt werden88}. Der Magistrat ging dabei von
dem Grundsatz aus, dass er die Kauflente noch so lange nach seinen
Handelsgesetzen behandeln dürfe, als sie „nicht wirklich ad alienum
territorium emigrirt". Weiterhin aber bemerkte er, „dass der zu
Ihrer kurfürstlichen gnaden geflissentlich ohne einige super emigratione
beim rat beschehene erklarong genommener rccurs zn nichts anders,
als ad concitandam invidiam angesehen'08), und am 26. Jnni bereits
hatte der Rat in einem Schreiben an den Kurfürsten erklärt, dass er
von der Abzugsteuer M), dem 10. und 20. Pfennig, jedenfalls nicht
abweichen könne ; daneben aber verfehlte die Stadt regiernng nicht darauf
hinzuweisen, dass die Evangelischen den Katholiken „fast alle nahrung
und bandlung abgerissen, zu geschweigen des mit denen auswendigen
ihrer religions verwandten beschehenen complots, die katholischen aus
aller bandlung zu setzen, davon vielleicht Originalbrief vorzulegen wäre" ei).
Inwieweit diese, an sich höchst interessante. Angabe anf Wahrheit
beruht, lasst sich nicht mehr feststellen ; jedenfalls hat der Magistrat
den „ Originalbrief " nie vorgelegt, und auch sonst finden sich in den
Akten keine Spuren, die seine Angaben stützen könnten.
So unergiebig die Verhandlungen zwischen dem Vertreter von
Jülich Berg und Köln waren, so wertvoll ist Heiners Bericht an den
Kurfürsten vom 8. Juli, woraus hervorgeht, dass er nicht nur mit der
Stadt in Unterhandlungen gestanden, sondern auch die MD I heimer
**) D. A. I. Va, 91.
") D. A. I. Va. 160-213.
'*) gemeint ist der 4. Juli.
") D. A. I. Va, 218, in diesem Schreiben finden die in dem vorer-
wähnten Aktenstuck I. V a, 150 ff. geführten Verhandlungen, soweit sie bis
KUrn 4. Juli ein positives Ergebnis gehabt hatten, ihren Niederschlag.
»•> D. A. I. Va, 219.
*') Dafür versicherte er auch, dass er sie bis jetzt immer „leidlich"
erhoben habe, so dass Klagen noch nicht eingelaufen waren. D. A.I. Va, 106
•') D. A. I. Va, 104.
Google
214 L. Schwerins
Angelegenheiten durch eigene Anschauung kennen gelernt bat. Wir
haben so den Vorzug, einen Mann mit praktischem Kopf nnd klarem
Blick zu hören, der auf Grund genauerer Erfahrung urteilt, ohne sich
seine Meinungen durch irgend welche Rücksichten traben zu lassen'1).
Sein Bericht zerfällt sachlich in zwei Teile. Zunächst fasst er in
knappen Zügen das bis zum 8. Juli mit dem Stadtrate erzielte Ergebnis
seiner Verhandlungen zusammen, woraus hervorgeht, mit welchem Miss-
trauen der Magistrat dem Verlaufe der Emigration gegenüberstand. Er
befürchtete, es sei den Kanfleuten lediglich um Verzögerung zu tun,
um unter dem Schutze des Kurfürsten aus der Sachlage möglichst viel
Kapital zu schlagen. Allein unter diesem Gesichtspunkte erkläre sieb
die Klausel Ober Güter, die nach der Auswanderung an die Emigranten
noch kommen sollten. Nur um dieser Gefahr aus dem Wege zu gehen,
erscheine er jetzt nachgiebiger und sei bereit, soweit wie möglich ent-
gegenzukommen, allerdings „so fern es ratione consequentiae niebt
praejudicierlicb sein würde" s"). Die Furcht des Magistrates war in
diesem Falle ganz unangebracht ; die protestantischen Kaufleute und
Reiner waren in keinem Punkte einiger, als in dem, die Auswanderung
aus Köln möglichst rasch zu vollziehen94), was der pfälzische Bevoll-
mächtigte auch den städtischen Syndicis nicht ermangelt hatte, zu
erklären. Aber es war eben unmöglich, dies sogleich zn bewerkstel-
ligen. Mülheim war viel zu unbedeutend, um die neuen z. T umfang-
reichen Betriebe auf einmal aufzunehmen, wozu noch eine weitere
Schwierigkeit hinzukam. Schon früher wurde auf das Widerstreben
der Mulbeimer Bevölkerung hingewiesen, aber schlimmer war, dass es
von der Ortsobrigkeit geteilt wurde. So konnte es geschehen, dass
Noel nicht allein beim Kaufe eines Hauses übervorteilt, sondern dass
auch „fast die ganze gemeinde" 9&) gegen die Ankömmlinge „aufgereizt"
wurde. Reiner schlug deshalb vor, die erbetene Exemtion von der
Magistratsgericbtsbarkeit zu gestatten und ihm die Lösung der weiteren
Rechtsstreitigkeiten in Mülheim zu übertragen BS). Dann befürwortete
er energisch die Bitten der KauBeute, die ihm wegen des neuen Wohn-
»») D. A. I. Va, 130 ff.
•*) D. A. I. Va, 135; alles das geschah natürlich nur „aus sonder-
barer devotion" gegen Johann Wilhelm; denn für die Zukunft wollte der
Rat eich des Rechtes keineswegs begeben.
») D. A. I. Va, 189.
») D. A. I. Va. 139.
->) D. A. I. Va, 142.
D-gitzedbyGOOgle
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Kola n. Mülheim a. Rh. 215
ortes Überreicht worden waren und dahin knieten, dass ein Erahnen
und ein Kaufhaus erbaut werden müssten, sodass man ankommende
Waren ausladen und niederlegen könne, femer aolle man energisch für
den Plan eintreten, wonach die Emigranten „stets laufende schiff anf
ihre eigenen kosten" errichten wollten, „welche wöchentlich zn ver-
schiedenen malen hinauf bis nach Mainz, und, sofern nötig, weiter
hinauf, sodann hinunter bis in Holland gingen" 9T). Endlich müsse das
dem herrischen Stadtchen fehlende Baumaterial herbeigeschafft werden.
Die von den kurpfalzischen Bevollmächtigten eingereichten Bitten
und Forderungen deckten sich in manchen Punkten mit einer bereits
froher aufgestellten Petition, in der sogar direkt die Anlage eines
Hafens begehrt wurde98), wozu der Geheime Rat jedoch damals keine
Stellung genommen hatte. Nun hatten sich die Verhältnisse bisher
günstig entwickelt, weshalb es nicht verwunderlich war, dass neue um-
fassendere Pl&ne in den Köpfen der unternehmungslustigen Kauflente
auftauchten. Es war gut, dass sie dem urteilsfähigen Reiner, der alle
Umstände am besten kannte und zu würdigen wusste, vorgelegt wurden.
Mit seinem ganzen Ansehen trat er iu der Tat dafür ein und suchte
seine Regierung zu überzeugen, dass, wenn man nicht auf halbem Wege
stehen bleiben wolle, den Bitten der Protestanten zu willfahren sei,
besonders in allen den Handel und den wirtschaftlichen Aufschwung
Mülheims betreffenden Fragen. Er wies nach, wie durch den Erahnen
der Handel des ganzen Hinterlandes von Mülheim, also Berg und Mark,
sich heben würden; bis jetzt würden alle schweren Waren nach der
Stadt Köln gebracht, müssten sogar dorthin gebracht werden, da im
Lande selbst das Verladen unmöglich sei; folge man aber den ihm von
den Kaufleuten eingereichten Vorschlügen, dann würden nicht allein
bergiscbe, sondern auch markische Schiffsleute veranlasst, „zu messagierung
des schweren flberfahrtsgeldes, nach Mülheim ihre route zu nehmen" ").
Freilich werde dadurch den Schrötern und anderen in Mülheim die
„nahrung benommen", aber das verschlage nichts gegen den Nutzen,
den der Erahnen der ganzen Gemeinde, welche zu seiner Erbauung
„die nötigen mittein an sich nicht hatte", bringen würde. Die Ans-
") Die Stellung des Rates zu diesem Projekt, das er anscheinend in Er-
fahrung gebracht hatte, geht daraus hervor, dass er bereits gedroht und überall
verbreitet hatte, falls man ein „apartes" Schiff an Köln vorbeifahren lassen
werde, „man das schiff in den grund würde schiessen lassen". D. A. I. Va, 139.
•*) D. A. I. Va, 87.
") D. A. I. Va, 143.
DigitzedbyGOOgle
216 L- Schwering
füll rang des Unternehmens Bei v. Aussem zu übertragen. Weiter be-
fürwortet er auch die Errichtung eines 120 Schah langen Kaufhauses,
womit v. Äussern bereits bona fide begonnen und wovon er die ersten Balken
gelegt hatte. Was Reiner aber besondere am Herzen lag, das war die
Errichtung eines regelmässig laufenden Schiffes, das bei der jetzigen
Sachlage geradezu eine Notwendigkeit sei; denn der Magistrat werde
nach wie vor die grössten Schwierigkeiten machen und die Waren der
Emigranten, selbst wenn sie nicht in die Stadt geführt, sondern nnr
auf die Werft gelegt würden, „nicht überladen noch spedieren lassen" I0D),
das werde für die Eauflente aber eine Quelle der schlimmsten Ver-
wickelungen und Schädigungen sein. Für das Schiff sprächen die
grossen praktischen Vorteile, die sich aus einer regelmässigen Verbin-
dung ergäben, indem viel schneller und intensiver der Handel betrieben
werden könne, da die Waren jetzt oft drei bis vier Monate liegen müssten,
ehe an eine Beförderung derselben zu denken sei. Zum Schlnss tritt
Reiner dann auch für de Haan ein, dessen Gewinnung ihm die übrigen
Kölner Kaufherren besonders ans Herz gelegt hätten, da er ein wohl-
bemittelter Mann sei, mit Holz und andern holländischen Waren handle
und dazu unter den dortigen Schiffsherren viele Freunde nnd Verwandte
habe, „wodurch der übrigen kau Heute speditiones viel mit befördert
werden könnten" l01).
Die tätige Unterstützung Reiners hatte zur Folge, dass am 13. Juli
der Geheime Rat zur Beratung zusammentrat und in allen Punkten ent-
weder direkt seinen Vorschlägen sich anschloss, oder, wo das für den
Augenblick noch nicht möglich war, ihre Gutheissung in Aussicht
stellte ; unter anderm genehmigte er die Exemtion von der Jurisdiktion
des Schöffengerichtes in Mülheim und unterstellte die Auswanderer „in
personalibus" direkt dem Kurfürsten, „in commerciaHbus" dem Polizei-
and Kommerziell rat in Düsseldorf als „primam et ultimam inst&ntiam";
auch die Errichtung eines besonderen Kaufmannsgerichtes drang jetzt
durch, ebenso das Projekt des Marktschiffes, sowie die Privilegierung
de Haans10*).
'*•) D. A. I. Va, 144.
"') D. A. I, Va, 147.
*•*) D. A. I, Va, 136 ff. Am 24. Juli genehmigte eine Kabinettfordre
Johann Wilhelms die ihm vorgetragenen Erschliessungen. D. A. I. Va, 270.
De Haan erhielt die endliche Genehmigung in seinem Sinne erst am 27. Juli,
nachdem Sa rto zurückgetreten war. D. A. 1. Va, 288, was dann durch kurfürst-
liche Eahinettsordre vom 6. August 1714 bestätigt wurde. D. A. I. Va, 303.
Die A umwand erring prot Kaiiflcnte a. Köln o. Mfilheim a. Rh. 217
Auch die Frage der baldigen Erbanung des Erahnens lag ganz
im Sinne der Regierung, aber sie mochte eine direkte Erlaubnis dazu
. wohl mit Übergehung der Stadtobrigkeit in Mülheim nicht geben and
zögerte deshalb immer noch mit einem definitiven Beschluss. Aber
schon hatte v. Atissem auch damit, wie sich ans eisern wenig später
eintreffendes Schreiben ergibt10*), „bona fide" begonnen, nachdem er
sich vorher mit dem Magistrat ins Einvernehmen gesetzt nnd dieser
sein Projekt gebilligt hatte. Schon war auf seinem Erbe am Rhein
mit dem Bau begonnen, das Fundament gelegt worden, der Erahnen
sollte in Kurzem fertig sein, als plötzlich der Rat von Mülheim oppo-
nierte. Da er selbst „nicht bei cassa", einen Erahnenbau aufzufahren,
hatte er sich bereits mit einem dritten wegen der Baues in Ver-
bindung gesetzt.
Es ist der alte Widerstand der Mülheimer Obrigkeit, der an
sich wohl verständlich ist. Denn unter den Bedingungen zur Aufnahme
war den Eaufleuten aus Köln nicht zuletzt die Exemtion von allen
borgerlichen Lasten durch den Kurfürsten verbrieft worden. Dadurch
entgingen der, wie manches angefahrte Zeugnis beweist, ohnehin
leeren Stadtkasse die Beträge, welche die fast ausschliesslich reichen
Emigranten gezahlt haben würden. Jetzt genossen sie die Vorteile
des Bürgers, zahlten aber auf lange Zeit hin keine Steuern. Dass
solche Verhältnisse, verschärft durch andere bereits früher erwähnte
Momente, die Verstimmung des Magistrates erhöhten, ist nicht weiter
zn verwundern; freilieb wagte er doch kaum ernstlich, den von der
Regierung mit Eifer befolgten Plänen gegen aberzutreten, zumal die
wirtschaftlichen Vorteile ja auch ihm indirekt zukamen ; es genagte die
Nachricht von der Beschwerde v. Aussems, um den Widerstand der
Mülheimer Ratsherren und Schöffen zu brechen 1M).
Um so hartnäckiger erwies sich der Kölner Magistrat, mit dem
die Verhandlungen durch den ganzen Monat Juli fortgesetzt werden
mussten. Zu einem gewissen Abschluss war man zwar schon früher
gediehen105), aber Reibungspunkte und bestrittene Rechtsfragen waren
»*) D. A. I. Ta, 266.
"*) Es verlautet in der Folge nichts mebr von einem Widerstände
des Rates.
>") Bereits am 4. Juli hatte der Rat Befehl an den Kaufhäusern ge-
geben, deu Emigranten ihre Waren auszuliefern; „wegen der zeit ihrer bei-
wobnung fernen ankommender waren aber . . . special befehl zu gewertigen".
Rp. 161. 284, es fehlt der Name Platzmann, der dann überhaupt aus den
Akten völlig verschwindet.
Google
218 L- Schwering
ooch zu viele da, um die Sache als erledigt anzusehen. Soviel aber
war doch erreicht, dass der Rat selbst betreffs der bisher mit Hart-
näckigkeit festgehaltenen Abzugssteuer erklärte, das grösste Entgegen-
kommen walten lassen va wollen, nnd sogar wegen der nach der De-
klaration 10l!) ankommenden Güter hatte man sich bereits auf einen
Termin geeinigt, nämlich den 4. Juli ,07) ; Reiner behauptete einmal,
alle Belästigungen geschähen nur noch deshalb, weil einige katholische
Kölner Kaufleute „dieser leute correspondenz und handel an sich zu
ziehen gedachten" 10B); in der Hauptsache aber sei es Furcht vor
Konkurrenz, die nun von Mülheim her drohe. Doch hatte Reiner be-
treffs der Abzugssteuer soviel nachgegeben, dass die Emigranten, denen
er zum schleunigen Abzug geraten hatte, um weiteren Konflikten aus
dem Wege zu gehen, sich „unter der liaml" zur Zahlung einer geringen
Summe bereit erklärten108); er betrachtete nun seine Mission in Köln
als erledigt und hatte dem Magistrat aber die noch strittigen Punkt«
eine Deduktion aberreicht, die als Ultimatum aufzufassen sei110). Auch
in diesem Schreiben tritt er noch einmal für das Marktschiff ein, da
Andreae einen „ansehnlichen kupfern and el" angefangen habe, und
Viebahn „der admiralitat von Holland aus denen bergisch -und -mär-
kischen landen fort sonsten her all nötiges eisen fourniret'1 m). Der
Bericht Reiners erreichte seinen Zweck, indem die bergische Regierung
nicht gesonnen war, einen Arrest auf Güter, die nach dem 4. Juli in
Köln eintreffen würden, zu dulden ; sie griff deshalb zu dem äussersten
ihr zur Verfügung stehenden Mittel, indem sie dem Rate erklärte, dass,
wenn er längstens innerhalb 8 Tagen nach dem Eintreffen des
Schreibens die nach dem oben genannten Termin eintreffenden Waren
und Güter nicht frei ausliefere, Jülich-Berg alle den Rhein hinauf- und
hinabfahrenden Schiffe stadtkölnischer Eingesessenen an den Zollstatten
so lange anhalten werde, bis der Magistrat volle Genugtuung zu leisten
,M) d. h. zur Auswanderung.
1M) D. A. I. Va, 374. Siehe auch: D. A. I. Va, 222.
'") D. A. I. V a, 278.
■") D. A. I. V a, 233.
"*) Die Verbandlungen siehe auch Rp. 161, 229, 237, 239, 241, 244,
247, 251 ff, 269, 262.
'") D. A. I. Va, 283. Hier machen sich also schon sogleich die Vor-
teile des mineralisch so äusserst ergiebigen Hinterlandes, zu dessen Aus-
fuhr ort Mülheim wie geschaffen war, geltend. Interessant ist auch bei
Andreae die in jener Zeit noch häufige Zusammenfassung zweier ganz ver-
schiedener Erwerbszweige in einer Hand.
Google
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Kolo n. Mülheim a. Rh. 219
sich berat finde11*). Das drohende Ultimatum wurde sogleich abge-
sandt nnd verfehlte seinen Eindruck auf den noch immer schwankenden
Rat nicht; denn schon am 8. August hatte er seine endgilt ige Ent-
scheidung getroffen, schneller, als das sonst seine Art war. Aber hier
lagen die Dinge doch so, dass er es nicht darauf ankommen lassen
mochte, sich eventuell schweren wirtschaftlichen Schädigungen auszu-
setzen ; er gab im Sinne der jdlicb-bergiscben Regierung nach und ver-
fugte, die Waren der „angeblichen emigranten", die noch unterwegs seien,
„gleich vorhin mit deren ante quartam julii letzthin allhier ankommene
waaren würklich bescbeben, an noch ferner Ibro kurfürstlichen gnaden
bloshiu zu untertänigsten ehren für diesmal und ohne künftige folgervng
nnd nachteil der Ordnung bis zunächst einstehender berbstmesse, nnd
ferner nicht, permanns der faktoren zur Spedition verabfolgen zu lassen" 1IS).
Charakteristisch nicht nur für diesen Beschlnss, den die drangende Not
dem widerstrebenden Rate eingegeben hatte, sondern für so viele andere
jener Zeit, die fast auf keinem den Zoll und Handel betreffenden Ge-
biete unbestrittene und rückhaltlos anerkannte Gesetze besass, ist die
Schlussbemerkung. Sie liuss die ganze Frage offen, tatsächlich hatte
Juli eh -Berg doch nur in diesem einen Praecedenzfall die Oberhand be-
halten ; denn in seinen prinzipiellen Anschauungen war der Magistrat
nicht zurückgewichen. Nur für den Augenblick war der beabsichtigte
Zweck in einer den Umstanden nach befriedigenden Weise erreicht worden.
Die Konflikte, welche sich wegen der Emigration mit der Stadt
Köln entwickelt hatten, waren damit Oberhaupt vorläufig zum Abschluss
gekommen. Kurpfalz war als Sieger daraus hervorgegangen. Mit
Gluck und Geschick hatte es seine wichtigeren Wünsche durchgesetzt,
und nach zwei Seiten hin war ein gutes Ergebnis erzielt worden. Dem
alten, zähen Gegner in allen Handelssachen, der Stadt Köln, waren
mehrere wichtige Zugeständnisse abgerungen worden ; die Auswanderung
der Kaufleute und Fabrikanten nach Mulheim hatte sich in der Haupt-
sache glatt vollzogen. Gerade die letztere, seltene Angelegenheit bot
nicht geringe Schwierigkeiten. Aber besonders diese Aufgabe hatte die
bergische Regierung mit grosser Sicherheit gelöst, sodass zu hoffen war.
'") D. A. I. Vi, 286; das drohende Edikt ist vom Kurfürsten Johann
Wilhelm eigenbändig unterschrieben; am 3. August traf aus dem kurfürst-
lichen Kabinet der Befehl ein, das Schreiben abzulassen. D. A. I. Va, 291.
IIJ) Rp. 161, 380. Durch den Hinweis, bis zur Herbstmesse den Termin
nur ausdehnen zu wollen, suchte der Rat lediglich seinen Rückzug zu decken
und zu verschleiern.
Google
220 L. Schwering
nicht nur die bereits übergesiedelten, sondern auch noch andere bemittelte
Kaufleute nach Malheim zu ziehen, um den commerziell so günstig
gelegenen Ort zu der ihm zukommenden wirtschaftlichen Bedeutung zu
erheben. Mit einer weit Ober das gewöhnliche Mass hinausgehenden
Betriebsamkeit hatte Jülich-Berg auch die Vorschläge zur Anlage von
Förderungsmitteln gewerblicher Art unterstützt and auf diesem Gebiete
in kurzer Zeit wirklich Positives geleistet. Endlich hatte man in den
schwierigen Ansiedelungsfragen eine glückliche Lösung gefunden und
in dem Gegensatz zwischen dein Mulbeimer Bürgertum und den Emi-
granten klag zu vermitteln gewusst. Damit war in der Hauptsache
erreicht, was man seit langem beabsichtigte. Durch die Zuwanderung
von reichen Kaufleuten mit ihren von zahlreichen Arbeitskräften besuchten
Betrieben war die Freiheit Mülheim auf einmal zn einem bedeutenden
Orte angewachsen; nächst Köln und wenigen andern11*) zu einem der
hervorragendsten am Niederrbein. Nun stellte Mülheim in der Tat
einen wirtschaftlichen Wert dar, Sache der neuen Ankömmlinge war
es jetzt, die mit Hilfe der Regierung dorthin verpflanzten Keime zu
reicher Frucht zn bringen.
II.
Während es der bergischen Regierung geglückt war, alle Schwierig-
keiten, welche der Kölner Rat den Emigranten in den Weg ge-
legt hatte, zu lösen, sollten sich deren endgültiger Niederlassung in
Mülheim immer noch Hindernisse in den Weg stellen. Zwar lieh der
Geheime Rat den Kaufleuten auch hier seinen Beistand und beauf-
tragte z. B. einen Baukundigen, ihnen bei Bau und Auswahl der Häuser
behülfiich zu sein, aber von neuem stemmte sich diesen Bestrebungen
der aktive und passive Widerstand der Mülheiraer Bevölkerung ent-
gegen. So kam es, dass nur Andreae und Mübling Aussicht hatten,
noch vor Winter ihre Wohnungen in stand setzen zu können115), und
auch das nur unter gewissen Bedingungen. Die Gemeinde weigerte
sich nämlich, die zu diesem Zwecke nötigen Bausteine zu liefern, trotz-
dem sie an den Ziegelöfen bereit lagen und ein Bedarf dafür seitens
der Gemeinde Mülheim nicht vorlag. Hier griff die Regierung ener-
gisch ein und verfügte, das Material sofort zu liefern, widrigenfalls
der Geheime Rat von Düsseldorf aus die Steine taxieren werde118}.
'") Etwa Düsseldorf, Wesel, Duisburg, Neuss.
"•) D. A. I. Va, 294 undatiert: wahrach ein lieh 2. August.
"*) D. A. 1. T a, 396. Trotzdem rauaatc noch am 28. August aus Düssel-
dorf von neuem der strenge Befehl zur Lieferung der Steine ergehen, die
unter einem anderen Vor wände abermals zurückgehalten waren.
Google
Die Auswanderung prot. Kaufleote a. Köln d. Mülheim a. Rh. 221
Damit war den Emigranten für den Augenblick allerdings geholfen,
aber der Widerstand der Ortsobrigkeit erlahmte keineswegs und zeigte
sich alsbald auf anderen Gebieten, sodass die Kaufleute am 6. August
sämtlich mit einem neuen, dringenden Gesuch einkamen, woraus her-
vorgeht, dass der Vogt ihnen „in omnibus et singnlis contrarie" gesinnt
sei, ja sein ganzes Streben gehe dahin, „uns und unsere ohnedem
genugsam beängstigte hausfrauen so abzuschrecken, damit der an- and
abzog desto beschwerlicher falle", sie behaupten sogar, dass er von
Köln zum Widerstände aufgestachelt sei.
Aber in all diesen Fragen von wenig einschneidender Art war
es der bergischen Regierung doch leicht, Wandel zu schaffen, da sie unbe-
dingt die stärkere war, viel schwieriger sollte sich in der Folge die
Durchführung des Versuches zeigen, das allseitig gewünschte Bort- und
Marktschiff für Mülheim einzurichten.
Wir sahen, wie die an der Auswanderung beteiligten Kreise
einstimmig die Errichtung einer Marktschiffahrt für Müblbeim ver-
langten, so dass die pfalzische Regierung nicht mehr umhin konnte,
das Unternehmen in die Wege zu leiten. Am 31. Juli 1714 gingen
die dazu nötigen Schreiben von Düsseldorf ans an die Regierungen ab117),
"•) D. A. I. Va, 292 ff. Das wichtige Aktenstück hatte folgenden
Wortlaut: „Unseren p. (gruss zuvor.) Ew. liebden rangen wir nicht bergen
und werden ebendieselbe ebenfalls der tat verspüret haben, wie schlecht es
eine zeit hero mit der Schiffahrt aufm Rbeinstrom bestellt gewesen und
annoi'b seie; indem wir nun zu dessen hocbnotiger remedur und befurderung
des bierunter leidenden commercü publici und absonderlich um desto mehrer
communication mit unseren Kurpfäl zischen und hiniedrigen unseren landen
bei zu behalten, nicht unbillig bewogen worden in unserer freiheit Mülheim
am Rhein ein faürdt und markschiff anlegen zu lassen, welches wöchentlich,
oder sonst, sooft und manchmal die notdurft es erheischen mächte, die zn
ged. Mülheim mr Spedition ankommenden waaren und guter den Rhein und Main
hinauf und hinunterfahren und des ends dahigen eingesessenen und Schiffern
Henrichen Frevtag besonderes geleitpatent mitgeteilet haben, als haben wir
zu Ew. liebden in erwegung dero für das allgemeine besten tragenden höchst-
rühmlichen eifer beständige Zuversicht, dieselbe werden unsere hiebeiführende
gute Intention allerdings billigen selbige kräftigst zu sekundieren und dieses
erspriessliche werk zu des boni publici wirklicher erreichung des dahin ab-
zielenden endzwecks mit befördern zu helfen von selbst geneigt sein, mithin
an dem aufm Rhein angelegene zollstatte habende offlcianten und bediente
die gemessene nachdrückliche Verordnung ergehen lassen, dass diesem unserem
bürdt und markschiff aller orten dero gebiets gegen massige Verzollung der
eingeladenen kauf manns waaren und güteren die freie pass- und repassierung
auch ah- und zufuhr verstattet, fort sonst aller etwa erforderlicher Vorschub
;oogic
222 L. Schwering
deren Gebiet das Schiff auf seiner Fahrt berühren rausste, also an die
Karstaaten von Mainz, Trier and Köln, sowie an die clevisch-preassi-
sche Regierung.
Die Institution der MarktBchiffe reicht in Deutschland bis ins
späte Mittelalter hinab. Ihre Enstehung verdanken sie einmal der
Entwickelang des städtischen Lebens, dun der wachsenden Bedeutung
der Markte. Hier mussten anders geartete bequemere Transportmittel
ersonnen werden, als sie bis dahin Üblich waren, am den gesteigerten
Bedürfnissen ausreichend Rechnung zu tragen, ja es konnte nicht aus-
bleiben, dass sich auf die Dauer ein wohlorganisiertes Transportgewerbe
bildete; und die Markte waren es, die, sich den Ernten anschliessend,
den Anstoss zn diesem periodisch arbeitenden Verkehrsdienste gaben.
Dort konnte natürlich die Entwickelung sich am leichtesten and besten
vollziehen, wo die Natur diesen Bestrebungen auf alle Weise Vorschob
leistete, also an grossen schiffbaren Flüssen. Deshalb ist es nicht zu
verwundern, wenn gerade im Rheinlande und besonders in den geseg-
neten Floren des Obenheins die sog. Marktschiffahrt ihre Entstehung
gefanden hat und bereits im 15. Jahrhundert in der Mainzer Gegend
nachweisbar ist. Dort erreichte sie auch ihre höchste Blute, womit sich
naturgemass auch die fortgeschrittenste Entwickelung verband.
Aber gleichzeitig entstanden ähnliche Unternehmungen auf dem
ganzen Rheinstrome, nnd die spateren Jahrhundertc haben zahlreiche
Verbindungen dieser Art zwischen allen wirtschaftlich irgendwie be-
deutenden Orten gesehen. Ihr durchaus moderner Kern war: Regel-
massigkeit der Fahrten nnd Zugänglichkeit für jedermann. Freilich
lag in dem zuerst genannten Charakteristikum ein Moment, das zu
weiterer Aasbildung fähig war, wodurch der Charakter der Markt-
schiffahrt noch erheblich modernisiert werden konnte. Dann erst war
der Höhepunkt ihrer Entwickelung erreicht, wenn die Regelmässigkeit
in möglichst kurzen Perioden sich vollzog. Bedeuteten wöchentliche
Fahrten bei einer räumlich ausgedehnten Strecke schon immerhin eine
hohe Entwickelung, so war es doch ein wichtiger Fortschritt, wenn nicht
ein, sondern zwei MarktBchiffe, je eins zu Berg nnd zu Tal fuhren,
nnd zwar täglich, wie es z. B. bei der Mainz-Frankfurter ' lR) Schiffahrt
geleistet werde. Ew. liebden hiebet bezeigende Willfährigkeit gereichet zu all-
gemeinem und deroeelbst eigenen landen sonderbaren nutzen, und werden wir
ohne dem dieselbe mit erweisung angenehmer
"*) Vgl. R. Bettgen hinsei, Die Mainz- Frankfurter MarktBcbiftahrt im
Mittelalter, Leipzig 1896.
Google
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln n. Mülheim a. Rh. 223
der Fall war. Fassen wir die charakteristischen und hervorstechendsten
Merkmale der Marktschiffahrt kurz zusammen, so sind es „Unabhängigkeit
von einem besonderen Bedarf im Einzelfall", sowie „Abhängigkeit von
einem regelmassig wiederkehrenden Bedarr'119). Die Errichtung der
Marktschiffe geschah in späteren Zeiten wohl allgemein durch Verfügung
des Landesherrn und der Städte, die das Patent an eine Genossenschaft
oder an einen Privaten verliehen, wofür diese dann manchmal eine
bestimmte Konzsssionssumme zn entrichten hatten.
Das Mülheimer Marktscbiff, dessen Errichtung Jülich-Berg be-
absichtigte, ist den höchst entwickelten Arten dieses Transportmittels
nicht zuzuzählen. Es sollte vorläufig lediglich dem Güterverkehr dienen,
eine Personenbeförderung war wohl ausgeschlossen. Aber auch ein
weiteres Merkmal des Marktschiffsverkehrs konnte man ihm nicht in
vollem Masse zusprechen ; denn die Regelmässigkeit der Fahrten sollte
zwar das Gewöhnliche sein, aber die im Patent stehende Klausel „oder
sonst oft und manchmal die notdurft es erheischen möchte", stellte diese
doch in Frage. Das Marktschiff war durch fürstlichen Befehl ins
Leben gernfen, aber eine weitere Kompetenz scheint der Landesherr
nicht beansprucht zu haben, denn es lief auf Kosten der beteiligten
Kanneute; allerdings stand die Benutzung, dem öffentlichen Charakter
der Marktschiffahrt entsprechend, jedermann zu. Vergleicht man damit
die zahlreichen damals bereits auf dem Rheine bestehenden Markt-
schiffahrtsverbindungen1*0}, so gehörte die Mülheimer, wie sie projektiert
war, durchaus nicht zu den am meisten entwickelten. Aber diese
Mangel wurden doch in gewisser Beziehung wieder wett gemacht durch
die erhebliche Ausdehnung der Fahrt, die sich rheinauf bis Frankfurt,
rheinab bis Holland richten sollte. Diese bedeutende Ausdehnung der
Mülheimer Börtschiffahrt rechtfertigte sich im Hinblick auf die geo-
graphische Lage der kurpfälzischen Lande von selbst121). Jedenfalls
aber bedeutete die Einrichtung des Marktschiffes bei dem damaligen
Stande des Rheinbandeis einen Stich ins Wespennest.
Das halbe Jahrhundert nach dem Dreissigjährigen Kriege war für
■>*) Bettgenhanier a. a. 0. S. 7-8.
'") Etwa Bonn— Köln, darüber B. Kuskc, Ann&len des historischen
Vereins für den Niederrhein. Bd. 81, S. 1 ff. Derselbe, Die Rhemscbiffahrt
zwischen Köln nnd Düsseldorf vom 17. bis 19. Jahrhundert. Beiträge zur
Geschichte des Niederrheios Bd. XX. 1906.
"') Bis dahin bestand nur die Linie Düssoldorf -Mannheim zwischen
den beiden grossen Landerkomplexen des Kurfürstentums.
lvGoogIe
224 L. Schwerins
die Wirtschafte geschieht« dee Rheinlaudes die Zeit der grossen und ge-
wagten Projekte 1M). Die Verhältnisse in Zoll und Handel aaf dem Rheine
hatten sich auch für den Beginn des 18. Jahrhunderts kaum geändert.
Obschon gerade in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts der Merkan-
tilismus in Deutschland, Frankreich and England blüht«, für die Rhein
gebiete wahrend jener Zeit nnd in den ersten Decennien des folgenden
Jahrhunderts hat er nur Projekte, keine praktischen Erfolge gezeitigt. Das
17. Jahrhundert und die folgenden Jahrzehnte litten noch immer unter
den Nachwirkungen des furchtbaren Krieges, der das Wirtschaftsleben
auch der minder betroffenen Rheinlande schwer genug erschüttert hatte.
Zugleich aber waren jene Jahrzehnte die Zeit der ärgsten Missbräuche,
denen zu steuern Aufgabe der Territorial forsten war, an die sie mit
gutem Willen herantraten, deren sie jedoch nicht Herr zu werden
vermochten.
In den ersten Jahrzehnten, die dem Westfälischen Frieden folgten,
hatte der Rheinhandel einen ganz erbeblichen Aufschwung genommen,
um dann aber in den siebziger Jahren derart zurückzugehen, dass man
ernstlich befürchtete, die Rheinschiffahrt werde überhaupt zu Grunde
gehen. Der Grund dieser Erscheinung war, dass der Handel vom
Wasser völlig auf den Landweg geraten war, weil dort der Transport
erbeblich billiger sich gestaltete. All das war eine Folge des völlig
entarteten Zollwesens. Die Klagen darüber bilden den roten Faden,
der sich durch die umfangreichen Konvolute der Schiffahrtsakten jener
Zeit hinzieht. Die Entartung des Zollwesens verdankt ihren Ursprung
neben anderem der Verpachtung an Meistbietende, woraus sich Miss-
stande aller Art von selbst ergaben113). Dagegen nutzten alle Zoll-
kapitelstage der rheinischen Kurfürsten nichts1"). Sie bieten immer
dasselbe Bild, man mag sie untersuchen, wo man will. Wohl wurden
dort die Missbräuche and deren Gründe erkannt, aber sobald die Ver-
handlungen begonnen hatten, war jede Hand offen oder geheim wider
die andere, niemand wollte von seinen einmal erworbenen, vermeint-
lichen Rechten abweichen, die er gewohnlich durch eine Menge von
'") Vgl. Eberhard Gothein in : Beiträge zur Geschichte vornehmlich
Kölns and der Rneinlande ; Köln 1895, S. 861—400 (Merimenfestscbrift.)
"•) Gothein a. a. O. 366.
,M) Man unterschied zwischen sog. Zollkapitelstagen und Zollkon-
gressen. Letztere waren umfassender, indem sämtliche Uferstaaten dazu
geladen wurden, während sich auf den ersteren nur die vier rheinischen
Kurfürsten einfanden.
,Google
Di« Auawindfirung prot. Kauüeute a. Köln n. Mülheim &. Bh. 225
Beweisnrkunden zu stützen wusste, während die andern sie ebenso eifrig
bestritten, sodass in irgend welchen wesentlichen Dingen selten eis
durchgreifender Beschluss zustande kam. Deshalb ist auch das Stadium
einzelner Zolltage ans jener Zeit, mit Ausnahme dessen von 1699 m),
so trocken und unfruchtbar, weil in prinzipiellen garnichts, in unwesent-
lichen Fragen wenig und heute kaum mehr interessierendes geleistet
wurde 1M). Es war erst einer späteren Zeit vorbehalten, hier Ordnung
zu schaffen, und wenn damals der ganze Rheinhandel nicht zugrunde
ging, so war es eben der beachtenswerten Tatsache zn verdanken, dass
ein Missbrauch den andern lahm legte oder aufhob. So sollten z. B.
200 Sacke hollandischen Salzes allein anf der Strecke Köln-Mainz nach der
Zollrolle 226 Rth. 45 Kr. einbringen; der Schiffer nahm aber tatsachlich
nur 108 Rth. ein, sodass, wenn alles mit rechten Dingen zuging, er
einen Schaden von 1 17 Rth. gehabt hatte "'). Zu weiteren Belästigungen
der Schiffahrt geborten dann für den Nieder- nnd Mittelrhein die
Stapelbestimmungen von Köln und Mainz, die natürlich von allen anderen
Uferstaaten bestritten wurden. Besonders das Stapelrecht Kölns bildete
eine der umstrittensten Fragen aller Verhandinngen in Sachen Zoll und
Rheinschi nährt. Aber die ohnmächtigen Proteste nutzten dagegen
nichts, denn die Stadt Köln setzte allen Klagen ihre Urkunden entgegen,
aus denen erbelle, dass sie kein „vermeintliches" Stapelrecht habe ;
auch der seit Jahrhunderten bereits am Reichsbofrat schwebende Prozess
■st nie entschieden worden. Es fehlte hier eben wie im Reiche die
starke Zentralgewalt', denn unter den grossen Zollherrschaften am Rhein
war keiner dem andern an Macht nennenswert überlegen. Sie waren
an militärischen und wirtschaftlichen Kräften einander ziemlich gleich,
und so beschrankte man sich darauf, bei Meinungsverschiedenheiten
im schlimmsten Fall einen Zollkrieg zu führen, dessen Erfolg meist
eine lange und fruchtlose Verhandlung war, die in einen lähmen Ver-
gleich auslief, der keine Dauer für die Zukunft versprach.
Bei dieser Sachlage war die allseitige Billigung des neuen Unter-
nehmens seitens der in Frage kommenden Zollstaaten ganz ausgeschlossen.
Es war wohl bewusst gehandelt, wenn seitens der bergischen Regierung
fast gleichseitig mit dem an die rheinischen Kurfürsten gerichteten
"*) Qeneral-Landesarcbiv in Karlsruhe, Pfalz, Generali* 7188, 7189,
vgl. im einzelnen darüber Gothein a. a. O. 361 ff.
'") Ich verweise hier auf die im Qeneral-Landesarcbiv liegenden Akten,
Pfalz Generalis: 6967, 6968.
'") Gothein a. a. 0. 372. Dort noch weitere Beispiele.
Weetd. ZelMchr. f. GolOb. 0. Kniut. XXVI, HL ^16
226 L. Schwerins
Schreiben die neue Linie eröffnet wurde. Sie glaubt« wohl dadurch,
dass das Projekt bereits verwirklicht war, wenn die Kunde von der
Errichtung der neuen Marktschiffahrt bei den Mitkurfttraten einlief,
ihre Absiebt leichter durchführen zu können. Wohl nur diesem
anssergewöhnlicben Verfahren ist es zu verdanken gewesen, wenn
das Marktschiff Oberhaupt einige wenige Fahrten gemacht hat. Und
doch war die Art, wie Jülich-Berg diese Frage in die Hand nahm,
den Umstunden nach vielleicht die beste und trug den einmal beste-
henden Verhältnissen, zumal im Hinblick auf die in Mülheim neu
begründete Industrie, am meisten Rechnung ; die Regierung durfte
nicht anders handeln. Sie konnte, wo die Grundlegung für den wirt-
schaftlichen Aufschwung so glücklich von statten gegangen war, bei dem
einmal erreichten nicht stehen bleiben, hier musste auch weiter geholfen
werden, wenn man nicht den Erfolg aufs Spiel setzen wollte. Sie
musste den wirtschaftlich gesteigerten Bedürfnissen Mülheims ent-
gegenkommen, wenn die ganze Anlage nicht verkümmern sollte. Denn
was besagten für die Spediteure Küster und Stock die Lokalverbin-
dungen, welche Mülheim bereits hatte, die Fahre zwischen Riebt und
Mülheim einerseits ' sfi) und der infolge des starken Absatzes im bergischen
Lande seitens Köln besiehende und Mülheim als Durchgangshafen be-
nutzende Schiffsverkehr mit Köln, jener Stadt, von der sich die ber-
gische Freiheit gerade wirtschaftlich mögliebst emaneipieren sollte und
notwendig musste, wenn sie ihre ganze neue Entwickelung nicht gefährden
wollte. Nur durch Gewinnung eines eigenen Handels- und Verkehrsmittels,
unabhängig von der nahen, ohnehin schon so gefahrlichen Nachbarstadt,
nur durch Gewinn des reichen Hinterlandes, wo in erster Linie der
Konkurrenzkampf mit Köln aufzunehmen war, schien das geschehen zu
können.
Ehe noch Knrpfalz seinen Plan wegen des Marktschiffes in die
Tat umgesetzt hatte, erfolgte bereits von der Macht ans, die von dem
Vorhaben, weil man ihren Stapel ignorierte, allein nicht in Kenntnis
gesetzt war, der Angriff, nämlich von der Stadt Köln.
Am 13. August war bei der kurfürstlichen Landesregierung in
Düsseldorf ein Schreiben des Mülheimer Bürgers v. Aussem eingetroffen m),
in dem er berichtete, dass ihm das beiliegende offizielle Schriftstück der
Stadt Köln eingehändigt worden sei 1SÖ). So wurde Jtttich-Berg von folgendem
'**) Vgl. den Aufsati von B. Kuske, Düsseldorfer Jahrbuch Bd. XX, S.292ff.
"*) D. A. I. Va, 299 datiert Mülheim, 11. Aug. 1714.
"•) D. A. I. Va, 301.
DgitzedbyGOOgle
Die Auswanderung prot. Kauflente a. Köln n. Mülheim a. Rh. 227
Sachverbalt in Kenntnis gesetzt. Am 11. August waren beim Krahnen-
bau ein Notar nebst zwei Geistlichen erschienen und hatten einem der
beim Ban beschäftigten Arbeiter einen „zettel" überreicht mit dem
Auftrag, er möge ihn v. Aassem zustellen. Darin teilte der Rat mit,
er habe in „äasserliche" aber „sicherlicbe" Erfahrung gebracht, dass
im „bergischen territorio gelegenen flecken Malheim genannt am ufer
des Rheins", ein Erahnen aufgerichtet werde. Dieser Bau aber diene
zu nichts geringerem, als „zum höchsten nachteil und praejudiz hiesiger
kaiserlichen freier reichsstadt habenden Privilegien, gerecbtsame und
von undenklichen jähren wohlherbrachter Observanz". Darum sei der
Rat „gleichsam genötigt worden*, sich vorzusehen und das „novnm opus
förmlich dennncieren zu lassen". Aussem, der Schlimmes befürchtete,
setzte seine Regierung sofort in Kenntnis.
Schon langst hatte der Kölner Rat mit Missfallen und Widerstreben
der Emigration, wie sie sich ganz gegen seine Erwartung entwickelt hatte,
gegenüber gestanden. Trotzdem war die Übersiedelung nach Mülheim
glücklich vollzogen worden. Die Ratsherrn erinnerten sieb der alten
Kämpfe ihrer Vater. Aber die Verhaltnisse waren gegen früher doch
ganz anders geworden; nicht militärisch, wie ehedem, sondern wirt-
schaftlich drohte von Mülheim Gefahr. Vergebens suchte der Rat nach
einer Handhabe, am Kurpfalz beizukommen. Da lief am 6. August in
Köln die Nachricht ein, dass der Krahnenbau begonnen sei „ um daselbst
die guter lassen zu können" 1S1). Jetzt schien ganz sicher zn sein,
dass man es in Malheim auf nichts geringeres als den Stapel, das
beiligste Vorrecht der Stadt, abgesehen hatte ; sofort traf der Magistrat
seine Anstalten, „quo citius eo melius" und schon am 10. August ver-
ordnete er, die „sebedula nantiationis novi operis" wegen des Krahnen-
baues „per notarium" zn „insinnieren" lar). Das allerdings war das
einzige gewesen, was der Senat vorläufig tnn konnte, so Hess sich
allenfalls die Zerstörung des Krahnens durchsetzen. Die Tatsache freilich,
dass sich zwischen Köln und den Niederlanden ein neuer Platz von
Bedeutung eingedrängt hatte, konnte jetzt nicht mehr rückgängig
gemacht werden; weiter mnsste man auch damit rechnen, dass dieser
Ort die Erzeugnisse des jülich-bergischen Landes billiger als die alte
Reichsstadt abgeben konnte, sodass Kölns Bestreben nun vor allem
darauf aasgehen mnsste, auf gesetzlichem Wege eine weitere Ausdehnung
der wirtschaftlichen Bedeutung Mülheims möglichst zu verhindern. Und
"') Rp. 161, 278. .,
M*) Rp. 161, 280, 283.
D,gitzedby@60gle
228 L. Bchwering
bald brachten die Verhaltnisse dem Magistrate Beweise, auf Grand
deren er seine Aktion gegen die Konkurrentin eröffnen konnte. Am
15. August war der Schiffer Classen 1M) mit seinem von Holland kom-
menden Fahrzeuge in Düsseldorf angehalten und gezwungen worden,
für Stock und Koster „anzubrechen". Das war eine Stapel Verletzung,
denn nach ihm war es allen von Holland nach Köln kommenden
Schiffen verboten, die Ladung unterwegs „anzubrechen"; ganz ähnlich
war es dem Schiffer Dietrich v. Lotten ergangen 1M). Was aber vol-
lends den Magistrat zum Vorgehen drängte, war, dass am 14. August
der Marktschiffer Freytag mit seinem Fahrzeuge, „dem änsserlichen
vernehmen nach mit stapelwaaren beladen", „am hellen tage" an der
Stadt vorbeigefahren war134). Das war zuviel! Schon am 15. fasste
der Senat an den Kaiser ein Schreiben ab, das „mit expresser staffetta"
abgeschickt werden sollte1"). Aber die raebr ideelle und moralische
Bundesgenossenschaft des Kaisers suchte der Rat auch durch reale
ßOndnisse zu stützen, indem er bei den rheinischen Kurfürsten Stimmung
gegen das Mülheimer Unternehmen zu machen suchte, obgleich deren
Ansichten über den Stapel ihm bekannt waren und er auf Unterstützung
kaum rechnen konnte. Dennoch fertigte er, ein Beweis für die Wich-
tigkeit, die er der Sache mit Recht beilegte, eine Gesandtschaft ab,
damit die Kurfürsten ISJ) zur „hintertreibung der von Mülheim aus
teniterender höherer auffahrt mit hollandischen kanfmannsgütern" und
„conversation hiesigen Stapelrechts ihre hohe patrocinia mit einlegen" 188).
»") Rp. 161, 285.
'") Rp. 161, 286.
,n) D. A. I. V a, 318. Der Rat glaubte irrtümlich, dass ea v. Aussem
gewesen sei.
1M) Rp. 161, 285.
"') Gemeint sind natürlich nur die von Mainz und Trier.
"*) Rp. 161, 286. Wir besitzen den Geaandtachaftsbericht noch heute.
Als Vertreter der Stadt fungierten auf dieser Reise: Ernst von der Ketten
und Ferd. Braun. Sie nahmen als erstes Ziel Mainz, dessen Kurfürst sie
persönlich ihre Aufträge ausrichten durften. In möglichst grellen Farben
wurde natürlich das Unheil geschildert, das auch vor allem Mainz durch die
neue MQlheimer Schiffahrt treffen werde. Ala dann aber die Verhandlungen
durch die beiderseitigen Sachverständigen eröffnet wurden, traten die Mainzer
Beschwerden gegen den Kölner Stapel so sehr in den Vordergrund, dass die
Gesandten alsbald ihre Schritte weiter nach Trier lenkten. Auch dort trat
die Mülheimer Frage alsbald gegen die angeblichen, ungerechtfertigten Stapel-
forderungen von Köln völlig zurück, todass die Kölner, die Aussichtslosigkeit
weiterer Bemühungen einsehend, ihre Verhandlungen abbrachen. In dem
wie
Die Auswanderung prot Kaufleutc a. Köln n. Mülheim a. Rh. 229
Bei Kur Köln bedurfte es dieses Versuches nicht. Seine Regierung leitete
damals, infolge der Ächtung des Erzbiscbofs Joseph Clemens, das Domkapitel,
Wegen der gleichartigen Interessen, die ausnahmsweise Stadt und Stift
auf politischem Gebiete einmal verfolgten, war auch für unseren Fall
zweifellos schon damals ein Einverständnis erzielt norden, das auf ge-
meinsames Handeln wegen gemeinsam bedrohter Interessen ausging.
Aber das war auch die einzige Freundin, auf welche die Stadt Köln
rechnen durfte, während die anderweiten Versuche aussichtslos bleiben
massten. Aber bezeichnend sind sie doch und nur ans dem Ernst der
Lage zu erklaren. Nach wie vor bielt die Stadt die Fortsetzung der
pfälzischen Politik Mülheim gegenober für eine Lebensfrage von ober-
ragender Bedeutung. In dem umfangreichen Aktenkon volut, das nach
Wien, an den kaiserlichen Hof, abgefertigt wurde, bezeichnete der
Magistrat sein Stapelrecht als eine .reich, ja weltknndige sach",
das von „undenklichen" Zeiten herrühre, wonach alle „von unten
hinauf und von oben herunter kommenden schiffe dabier anlanden, aus-
laden und ihre waaren zufolge der anf diese iura gerichteten Ordnung
in andere schiff, nachdem mit denen stapelwaaren die gewöhnliche Stapel
und marktag gehabt, überschlagen müssen, keineswegs aber als viel die
von unten hinauf kommenden schiff belangt, ihre ladung unterwegs an-
brechen, mit denen eingeladenen waaren kauf oder markt halten mögen,
sondern mit un angebrochen er ladung auf einem boden in Köln anlanden
nnd von ihrer ladnng an dem lagerort, wober sie ihre ladnng einge-
nommen, eine beglaubte obrigkeitliche certification mit bringen und
darüber, dass dieser certifikation znfolg die ladnng ganz unerbrochen
als vorgemeld dahingebracht, den gewöhnlichen eid ablegen müssen,
gestalten dann erwähnter anwalts principalen dessen nicht nur in
kundbaren besitz vel quasi sieb befinden, auch die contravenienten
immerbin nach beschaffenbeit der sachen entweder gar abweisen, die
ladung an denen krahnen nntersagt und sonsten mit anderen Geld-
strafen belegt werden sollen" I88). Das ist der Wortlaut des vielum-
strittenen Stapelrechts der Stadt Köln, dessen Verbaltnisse hier nicht
. zn untersuchen sind, znmal darüber im Einzelnen noch völlige Dunkel-
Berichte aber ihre Reise verfehlten sie denn auch nicht, den Rat über alles
Vorgefallene zu informieren; so konnte man sich Über das völlige Miss-
lingea jener Reise keinen Illusionen hingeben. Der umfangreiche Bericht
beruht im Kölner Stadtarchiv IV, 198. fol. 44 S. Die Reise dauerte vom
27. Aug. bis IS. Okt. 1714.
"•) D. A. I. Va, 388.
lyGoogIe
230 L- Schwering
beit herrscht1*0). So wurde denn der Stapelprozess im Jabre 1714
wieder aufgenommen; auch Köster and Stock erhielten vom Magistrate
scharfe Schreiben '*'), sodass sie sich schleunigst an die Regierung
in Dusseidorf wandten, wahrend Köln gegen Pfalz als Verletzerin
seines Rechtes in ausführlicher Deduktion in die Schranken trat "*).
So zog sich das Unwetter, das über die pfalzische Nengrnndnng
hereinbrechen sollte, von allen Seiten zusammen. Die Bitten v.
Aussems14'), ihm für den zweiten Teil der Linie, nach Holland, das
Patent zu geben, mochten bei der Regierang angesichts der ernsten
Lage nnr wenig Hoffnung auf Gelingen erwecken, trotzdem der König
von Preussen sich dazu bereit erklart Ul), Aussem alles fertiggestellt,
zwei Schiffe angekauft nnd bemannt hatte, die „augenblicklich" MS)
abfahren könnten. Diese niederländische Linie würde als ein Ergan-
zungsunternehmen zu dem des Freytag aufzufassen sein, so konnte der
auf beiden Teilen des Stromes verschiedenen Schiffahrt, z. B. durch
verschiedene Schiffstypen, am besten Rechnung getragen werden, an-
dererseits wäre dadurch die Schnelligkeit im Transport erheblich ge-
steigert worden, was besonders den aus Holland kommenden Gütern,
wie Fische, Käse, Butter, zugute gekommen wäre. Aber alle diese
Plane blieben solange illusorisch, wie das Stapelrecht der alten Rhein-
metropole noch bestand und behauptet wurde. Und dass der Magistrat
zu den äussersten Schritten bereit war, zeigte er dadurch, dass er an
Stock und Köster die Drohung ergehen liess, falls das Marktschiff noch
einmal an Köln vorbeifahre, würde es „tätlich" angegriffen werden148).
Es war eine Sprache, die an Deutlichkeit nichts zn wünschen übrig
liess, aber eine ähnliche Antwort seitens Jülich -Berg auch geradezu
herausforderte ; in der Tat zögerte dieses nicht, jetzt energisch durch-
zugreifen, und erliess an die Sladt ein Schreiben, des Inhalts, dass man
sofort zu den schärfsten Mitteln greifen werde, wenn die ausgesprochene
"") Eberhard Gothein, Geschichtliche Entwicklung der Rheins chiffahrt
im 19. Jahrhundert. Leipzig 1903.
»') D. A. I. Va, 317.
'") Es liegt dieser Arbeit selbstverständlich völlig fern, auf die neu
entbrennenden Stapel Streitigkeiten einzugehen; wir begnügen ans lediglich
mit diesem Hinweis und werden nur bei Gelegenheit darauf eingeben.
'") D. A. I. Va, 315, 312.
»«) D. A. I. Vb, 6.
'«•) D. A. I. Va, 30.
'«■) D. A. I. Va, 316.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot Kaufleute a Köln n. Mülheim ft. Rh, 23t
Drohung verwirkliebt würde1*7). Diese aggressive Politik konnte in
Stapelfragen rabig eingeschlagen werden, da Köln in diesem Pnnkte,
wenn Oberhaupt, nur der Gewalt wieb.
Um so richtiger war es, den Kurfürsten gegenüber gute Bezie-
hungen zu bewahren, besonders zu Mainz, das vor allem wegen der
Verbindung mit den pfälzischen Landen in Frage kam. Des Trierers
durfte man wohl von vornherein sicher sein. Von dort erhielt am
24. August der Geheime Rat in der Tat ein zustimmendes Schreiben us).
Man verlangte, wie selbst verstand lieb, nur, dass die gewöhnlichen Ab-
gaben an den Zöllen entrichtet worden, wofür man dann das Unter-
nehmen auf alle Weise zu unterstützen und zu fördern versprach '**).
Aber Kurpfalz konnte sich eben keinen Täuschungen darüber hingeben,
dass diese Antwort zu erwarten war; Trier war leicht als Bundes-
genosse zu gewinnen, weil Pfalz einen Vorstoss gegen den Stapel von
Köln unternahm, dem es sich schon aus Opposition anscbloss. Einen
Stapelort am Rhein besass Trier nicht, und so konnte auch, ganz ab-
gesehen von der Animosität gegen die Stadt Köln, in rein wirtschaftlichem
Sinne das Unternehmen ihm nur Gutes bringen, und seine Förderung
schien schon durch die Klugheit geboten.
Wenig spater traf auch das Antwortachreiben von Mainz ein IB0).
Kurpfalz erwartete von hier wohl kanm eine zustimmende Antwort;
denn in Mainz lagen die Dinge ganz ähnlich wie in Köln, auch diese
Stadt, die den Oberrhein wie den Main beherrschte, beanspruchte ener-
gisch ihr Stapelrecht. In ihrem Schreiben betonte die kurmainzische
Regierung den guten Willen, den sie immer gehabt habe, wenn es sieb
darum handelte, die völlig heruntergekommene Rheinschiffahrt zu ihrem
früheren „Bor41 zu bringen, aber zu bedenken sei, das Stift besitze
seit „undenklichen jähren" ein Stapelrecht"1), wonach alle von den
Niederlanden kommenden Schilfe in Mainz anhalten müssen. Wenn
sie ihre Waren über Mainz hinaus befördern wollen, werden diese
ans dem Schiffe umgeladen „in andere besondere und offene schiff" l5t).
'") D. A. f. Va.330. Johann Wilhelm verfehlte nicht, eigenhändig das
ihm vorgelegte Schriftstück mit Zusätzen zu versehen, die dem Wortlaute
eine noch schärfere Wendung gaben.
"•) D. A. I. Va, 338.
'") IX A. I. Va, 339.
"•) D. A. I. V a, 344.
"") Die Bestimmungen liegen vollständig in einer Deduktion vor.
D. A. I. V b, 66 ff. ; die Akten stammen ans dem pfälzischen Archiv.
■") D. A. I. Vb, 79.
Google
232 L, Schwerin«
Haben dagegen niederländische Schiffsleute in der Pfalz oder sonst ober-
halb Mainz Wein, Korn, Früchte geladen, und wollen diese stromab fuhren,
so müssen sie in „die bestellte offene schiff" geladen werden, „doch
ohne dass sie damit ferner dann bis gen Mainz fahren dürfen" 10a).
Auch hat Mainz ausser den üblichen Zöllen neue eingeführt, indem
von jedem Malter Korn 4 Heller, von jedem Fnder Wein 12 Albus,
„davon 6 albus uff die reuten und 6 albus zu krahnengeld" gezahlt
werden müssen ; eine Last, die in gleicher Weise auch von andern
Waren, wie Hering, Stockfisch, Platteisen, zu tragen war. Endlich
war noch die Neuerung eingeführt worden, dass ein Schiffer, der den
Rhein binabfuhr, auch in Filzbach verzollen musste. Von jedem Malter
Korn wurden 6 Heller, von einem Fuder Wein 18 Albus erhoben „zu
Überschlag, davon 12 albus uff die renten und 6 albus zu doppeltem
krahnengeld; also auch von jedem ballen, so am krahnen gehoben
und zu Mainz nit bleiben tut, bis in 4, fi, 6, 7 und mehr albus in
die renten und dann eben soviel krahnengeld davon zn entrichten und
zu bezahlen" IM). Natürlich waren auch diese Bestimmungen durchaus
nicht unwidersprochen, aber Pfalz musste eben Mainz vorsichtiger
bebandeln als Köln, trotzdem ihm beide Stapel verbasst genug waren,
und ersteres mit seiner Stapel gerechtigheit die kurpfal zischen Lande
ebenso wirtschaftlich zerschnitt, wie das im Norden Köln besorgte.
Aber bei Mainz galt es für die pfalzische Politik behutsam zu sein,
hier kam es doch darauf an, einen Bundesgenossen zu erhalten, dessen
Freundschaft für die Verbindung der südlichen und nördlichen Lande
von grosser Wichtigkeit war.
Ehe die Düsseldorfer Regierung Mainz gegenüber eine bestimmt«
Politik einschlug, trat endlich auch Kurköln mit ihr in Verhandlungen
über die Mülheimer Angelegenheit ,5ä). Den Grund für die auffallige
Verzögerung finden wir wahrscheinlich in der Verständigung, die mit
der Stadt zustande gekommen war, und die auf gemeinsames Vorgehen
betreffs Mülheim hinauslief. Die Ratsprotokolle erganzen trefflich das
Bild des seltenen Znsammengehens von Stadt und Stift in jenen Tagen IM).
»*■) D. A. I. Vb, 80.
IM) D. A. 1. Vb, 80. Die oben erwähnte Deduktion war durch das
abiebnende Schreiben von Mains entstanden, und die Heidelbergische Regierung
erhielt Befehl, die Akten über den Stapel von Münz, soweit sie für diesen
Fall in Betracht kamen, zusammenzustellen. D. A. I. Va, 347.
"') Das pfälzische Schreiben war erat am 17. August zu Händen des
Kapitels gekommen. D. A. I. Va, 361 ff.
'**) Über die Ursachen siehe: B. Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte,
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Küln n. Mülheim a. Kh. 233
Am 3. September findet sieb dort die vertrauliche Äusserung, ob nicht mit.
dem Domkapitel zu „communiejeren" sei, „wegen der vorbeifahrt auf
dem Rhein' '"), und wenige Tage spater, am 7. September, beisst es, man
solle sich mit dem Domkapitel wegen Behinderung der Mulheimer Fahrt
in Verbindung setzen1*8). Der kurkölniseben Regierung war die Ver-
letzung des Kölner Stapels an sich ganz gleichgültig; Grand zum
Zusammenhalten mit der Stadt war lediglich die Nichtachtung der
Rechte der kurkölniseben Salzmüdder und deren Klage, „dass dadurch
ihre von hiesigem knrfurstentamb zu leben tragende und von vielen
saeculis ruhig geübte salzmass merklieb geschmälert und sie dadurch
in grossen schaden gebracht würden" ,59). dann natürlich aneb die
politische Lage. Bei dieser Sachlage durfte sich Kurpfalz kaum darüber
tauschen, dass es schwer sein werde, Kurköln zu gewinnen180).
Unterdessen eröffnete die Stadt einen eigen tum liehen Feldzug gegen
das aufstrebende Mülheim. Am 7. September verfügte der Rat, es sei den
städtischen Werkleuten „unter der band" zu bedeuten, „dass sie sich
allinger arbeit zu Mülheim enthalten und massigen sollen" 181), und
noch am 31. Oktober 1714 hat der Magistrat sieb mit derselben Ange-
legenheit befasst, um, — es war unterdessen von Wien der kaiserliche
Befehl eingetroffen, den Krahnenbau einzustellen, — sein Verbot bei
Verlust „der amtsgerechtigkeit und anderer strafen" zu erneuern182).
Für Jülich-Berg kam es jetzt vor allem darauf an, mit Knrköln
die Unterhandlungen in Fluss zu bringen, und Reiner drang darauf,
eine Konferenz zur Regelung der Streitfragen vorzuschlagen. Dem
würde sieb das Stift wegen „Einstellung" des Erzbischofs vorlaufig zu
entziehen suchen, und so gewinne man Zeit. Dennoch verhehlte sich
Reiner die Gefahr, welche bereits drohend über dem Unternehmen
vom westfälischen Frieden bis zum Regierungsantritt Friedrichs des Grossen
II, 185, 215 ff. 2 Bde., Bertin 1892.
'") Rp. 161, 317.
'") Rp. 161, 319.
»*) D. A. I. Va, 362.
"*) Dem Kurfürsten Johann Wilhelm wurde in dem kurkölniseben
Schreiben sogar die Kompetenz bestritten, überhaupt Geleitspatente ausser-
halb seines Landes, ohne Befragung der Mitkurfarsten, zu erteilen.
'") D. A. I. Vb, 173.
'") D. A. I. Vb, 174. Schon früher, am 27. August, hatte der Senat
mit ähnlichen Mitteln vorzugehen versucht. Er liess einen Meister, sowie
„bis 30 personen", die als Kölner in Mülheim gearbeitet hatten, „Vorbe-
scheiden". Rp. 161, 303.
Google
234 L- Schvering
. schwebte und alle Kombination über den Hänfen zu werfen drohte,
nicht, als er in seinem Gntacbten schrieb, die Regierung möge sich
vorsehen, da er glaube, Stadt und Stift Köln hatten sich dahin ins
Einvernehmen gesetzt, das Marktschiff anzuhalten, ein Plan, mit dessen
Ausführung wohl kaum mehr lange gezögert werde181).
Die Befürchtungen des pfalzischen Rates sollten sehr bald bestätigt
werden. Wahrend die bergische Regierung Köln nnd Mainz im Unklaren
Hess, hoffend, dass das Marktschiff wenigstens eine Zeit lang so unge-
stört fahren könne und dass man dann, — bei der unsicheren recht-
lichen Lage in Schiffahrtssacben war vieles möglich, — nicht wag«,
ihm ohne eingebende Verhandlungen die Berechtigung zur Fahrt zu
bestreiten, wurde ihr am 20. September 1M) eine Nachricht zuteil, wodurch
der ganze Ernst der Wirklichkeit den bergischen Raten vor Augen
trat und sie belehrte, dass es unmöglich sei, den eingeschlagenen Weg
weiter zn verfolgen. An dem oben genannten Tage lief nämlich ein
Brief Freytags, des privilegierten oberl äodi sehen Marktschiffers, ein, in
dem er meldete, dass sein auf Frankfurt bestimmtes Schiff, mit Mess-
gutem beladen, in Mainz angehalten sei und zwar mit dem Bedeuten,
dass es bis zum 15. bleiben müsse, weil der Kurfürst zur Weiterfahrt
keinen Befehl erteilt habe; man habe ihn dann schliesslich losgelassen
mit der Bemerkung, „dass solches vor diesmal und hinfüro nicht mehr
geschehen würde und dass, sobald die mess geendigt, er gleich darauf am
montag nieder unter der Stadt Mainz halten sollen." Es war klar,
Mainz, vergeblich auf eine Antwort wartend, hatte Ernst gemacht,
doch so, dass der Vorfall mehr als Drohung, als Drücker auf die
pfalzische Regierung, aufgefaest werden musste, sich endlich zu erklären,
um weiteren Kollisionen vorzubeugen. Die harte Bedingung freilich,
welche Frevtag gestellt war, Montag nach Schluss der Messe, welche
Samstag stattfand, in Mainz wieder einzutreffen, ohne zn wissen, was
ihm dort bevorstand, forderte eine energische Stellungnahme der ber-
gischen Regierung heraus. Sie fasste am 22. September105) Bescbluss,
worin sie den kurmainzischen Räten Voreiligkeit vorwarf, da es not-
wendig gewesen wäre, Jülich-Berg genau über den Stapel zu informieren
nnd solange wenigstens die Fahrt des Marktschitfes nicht zu behindern.
Man erwarte wegen der leichtverderblichen Waren Aufhebung des
Arrestes, damit weitere „verdrieasliche" Folgen vermieden würden und
"") D. A. I. Va, 370.
1M) D. A. I. Va, S76.
'*■) D. A. I. Va, 379.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln n. Mülheim a. Rh. 235
hoffe, dass die Fahrt des Schiffes solange, bis die Angelegenheit wegen
des Mainzer Stapels and dessen Bedingungen völlig geklärt seien, nicht
wieder behindert werde. Die letzten Worte wurden am Scbluss aus-
drücklich noch einmal wiederholt, und es kann gar nicht bezweifelt
werden, dass der Geheime Rat immer noch die alte Politik, Zeit zu
gewinnen, weiter verfolgte"8).
Aber die weitere Entwicklang der Dinge war dieser Politik wenig
hold, sie forderte schleunige Entscbliessungen ; denn in den ersten Tagen
des Oktober hatte die Stadt Köln einen grossen Erfolg zu verzeichnen.
Der Reicbshofrat in Wien hatte das Stapelrecht best&tigt und die Klagen
der Reichsstadt als Stapelverletzungen, die geahndet werden niüssteo,
anerkannt. Schnell war der kaiserliche Gerichtshof fertig geworden
und hatte schon anter dem 26. August 1714 ein feierliches Dekret
für Köln ausgestellt, wodurch Karl VI., von Gottes Gnaden erwählter
Kaiser, dem Pfalzgrafen „freund- vetterlichen willen" entbot und ihn
aufforderte, unter Strafe von „20 mark lotigen golds halb in unser
kaiserliche kammer, und den andern halben teil klagern unnachlassig
zu bezahlen", den Krahnen niederzulegen und die Marktsehiffahrt ein-
zustellen lfiT). Der kaiserliche Befehl setzte nur 2 Monate Frist an,
innerhalb welcher der Fürst sich zu verantworten und zu verteidigen
habe.
Das kaiserliche Dekret beunruhigte nun die Düsseldorfer Regierung
keineswegs, wohl aber bewirkte es, dass sie unter den Mitknrfflrsten
sich jetzt energisch nach Bundesgenossen umsah, denn der von neuem
aufgenommene Stapelprozess war ein Mittel, um auch die noch wider-
strebenden Herren in der Mülheimer Sache milder zn stimmen. Deshalb
galt es vor allem Mainz zn gewinnen, mit dem eine glückliche Ver-
einigung nicht ausgeschlossen schien. Reiner schlag dem Kurfürsten
vor, er möge seine bereits in Mainz anwesenden Räte Fritz und Becker
beauftragen, alle Zollscbwierigkeiten zu lösen, um dadurch Mainz ganz
auf die pfalzische Seite zu bringen. Dadnrch werde man, so ist die
alte Politik, Zeit gewinnen, wahrend das Marktschiff seine Fahrt mhig
weiter fortsetze188). Darüber wurde der Geheime Rat in der Tat am
'**) Wahrscheinlich spielte auch der Umstand mit, dass die bergische
Regierung Akten erwartete, um einen regelrechten papierenen Feldzug gegen
Mainz und Köln eu eröffnen, was Reiner schon früher gefordert hatte.
D. A. I. Va, 878. Siehe auch: ibid. 347, 408.
»«} D. A. I. Va, 387.
'") D. A. I. Va, 418.
zedbyGOOgle
236 L Schwering
8. Okt. schlüssig nnd gab den pfälzischen Raten Weisung, die Verhandlungen
zd eröffnen. Eine besondere Instruktion erhielten sie nicht, sondern
nur den Auftrag, freie Vorbeifahrt des Marktschiffes zu beanspruchen 16S),
mit der Begründung, dass diese von der erzbischöflichen Regierung
Pfalz immer zugestanden worden sei ; natürlich war an eine Erledigung
der schwebenden Fragen in dem Sinne kaum zn denken.
Während Berg Kurmainz auf seine Seite ziehen zu können hoffte,
nahm Kurköln vorerst noch eine abwartende, dann schroff feindliche
Haltung ein. Am 8. Okiober verlangte nach längerem Schweigen dag
Domkapitel von neuem, die Regierung möge warten nnd erst, nachdem
die rheinischen Kurfürsten sich genauer verstandigt hätten, die Fahrt
einrichten ; dabei verhehlte die kurkölnische Regierung nicht, dass
sie sich mit Mainz verständigt habe 17°). Aber den Vorschlägen des
Domkapitels musste JQlich-Berg vor allem widerstreben. Gerade die
Fahrt des Marktschiffes wollte es durchsetzen, und was wollte es be-
sagen, dass der König von Preussen sich mit dem Projekte des Markt-
schiffes einverstanden erklärte m), wenn das Stift Köln in seiner
Feindseligkeit verharrte '? Schon jetzt hat Berg entmutigt den Plan des
niederländischen Schiffes endgültig fallen gelassen; es hat anscheinend
nicht eine einzige Fahrt unternommen. Wahrscheinlich ist, dass sich
die bergischen Rate, als sie sahen, welche Wellen die Errichtung der
oberrheinischen Markt Schiffahrt geschlagen hatte, fürchteten, auch das
holländische Schiff abfahren zu lassen. Jedenfalls findet sich in den
Akten keine Spur davon, dass v. Anssem gefahren hat17*). Man hat es
eben nicht gewagt, zumal die Haltung von Kurköln gegen die bereits
eingerichtete Linie immer drohender wurde und man von dieser Seite
jeden Augenblick ein Zugreifen erwarten musste. was um so schlimmer
war, als Stift nnd Stadt einig und letzterem besonders durch das
kaiserliche Mandat der Mut gewachsen war, andererseits ihr Wider-
stand durch die häufigen Stapel Verletzungen gereizt wurde1'8).
Ein Vorspiel der beginnenden ernsten Vernicklungen war es,
dass der Rat den erzbischöflichen Salzmessern bei Verlust der Bürger-
"*•) D. A. I. Va, 414.
■'•) D. A. I. V b, 40.
'") D. A. I. Vb, 7.
'") Auch B. Kuake hat, wie aus seinem Aufiatz über die Mulbeimer
Schiffahrt des 17.— 19. Jahrhunderte hervorgebt, keine Spur der grossen pro-
jektierten niederrheinisefaen Linie nachweisen können. Düsseldorfer Jahrbuch
Bd. XX, S. 292 ff.
"•) Rp. 161, 360, 364.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot. Kauflent« a. Köln d. Mülheim a. Rh. 237
schaft verbot, den Emigranten in Mülheim „salz zu messen" "*)■ Als
letztere nnn beim Hofrat der kurköluiscben Regierung klagend einkamen,
wurde ihnen dasselbe bedeutet und höhnisch gesagt, sie möchten in Köln
„auf den Stapel kommen" m). Verhängnisvoll aber sollte es werden,
dass den Mülheimer Kauflouten nun kein Salzzeichen gegeben wurde
so dass es unmöglich war, Bonn oder Zons zu passieren, ohne dort an-
zuhalten and mit grossem Zeitverlust das „attestatum" zu erwerben,
das nicht allein von Salz, sondern von allem, „was die mass nur
braueben mnss", verlangt wnrde. Die Emigranten baten um den Schutz
des Kurfürsten, zumal Noel und Stock „eine ansehnliche quantitat sah
an Mülheim in den schiffen liegen habe und in ermangelnng der salz
mass die schiff nicht nur, sondern auch unsere übrige waaren nicht
ohne höchsten schaden aufgehalten werden".
Hier mnsste schleunigst gebandelt werden, das sah die bergische
Regierung ein; daher sandte sie alsbald einen geharnischten Erlass an
Kurköln ab178). Darin bebarrte man natürlich auf allen seinen Rechten,
rechnete dem Stift die Freundschaft mit der Stadt übel an, zumal die
Erzbischöfe in allen Stapelfragen doch immer gegen die Stadt gestanden
hatten. Aber getreu der einmal von Reiner eingeschlagenen Politik
drohte die Regierung nicht mit dem ausseraten, sondern schlug eine
Konferenz vor, auf der alle schwebenden Fragen ihre Losung am besten
finden könnten. — Da traf in Düsseldorf die Nachricht ein, dass Kur-
köln das Marktscbiff in Bonn unter dem Vorwande, dass es kein
Salzzeichen gehabt, angehalten hatte17').
Dieser Schritt konnte den Eingeweihten niebt mehr überraschen.
Aber Kurpfalz hatte ein solches Unternehmen im Augenblick wohl
kaum erwartet. Der Vorgang war gewiss keine ungewöhnliche Mass-
regel, aber bei der Bedeutung, die das Mühlbeimer Marktschiff am
ganzen Rhein infolge des Interesses, das alle mächtigen Zollherrschaften
im freundlichen und feindlichen Sinne daran genommen hatten, erregte
das rasche Eingreifen des Erzstiftes doch Aufsehen. Und zieht man
das Schreiben der Mühlbeimer Kaurleute heran, so erhellt, dass das
Anhalten des Schiffes eine Gewaltmassregel war, die nnter allen Um-
'»*) Rp. 161, 350.
'") D. A. 1. Vb, 8.
"•) D. A. I. Va, 371 ff. Das Schreiben war wohl als Antwort auf
die letzte Note des Domkapitels schon früher entworfen, doch genehmigte es
Jobann Wilhelm auf seinem Lustschloss Bensberg erst jetzt
'") ü. A. I. Vb, 11.
DgitzedbyGOOgle
238 L. Scbwering
stünden ins Werk gesetzt werden sollte, ganz gleichgültig, wie die
Kanfleute handeln würden. Die Emigranten hatten sich nämlich, um
los zn kommen, bereit erklärt, das verlangte Salzzeichen zu kaufen,
aber es war ihnen abgeschlagen worden, obgleich das Schiff nur
„ventgüter", dagegen kein Salz geführt habe178). Eine Klage bei der
Hofkammer der erzstif tischen Regierung blieb ebenfalls erfolglos. Sie
zeigte dadurch deutlich, dass es sieb hier nicht nm einen einzelnen
Fall, sondern um prinzipielle Fragen bandelte.
Jetzt erst ergriff der Rat in Düsseldorf, wie es der gefahrvolle
Moment unbedingt gebot, sofort mit alter Kraft die Initiative; der
Geheime Rat trat augenblicklich zur Beschlussfassung zusammen. Reiner
hatte bereits vorher ein Guiachten ausgestellt, worin er mit allem ihm
zur Verfügung stehenden Ansehen das Feuer schürte, um Johann Wilhelm
zu den äussersten Schritten zu treiben""}, wozu die günstige Gelegen-
heit, dass das mit den Kammergefallen beladene erzbischöfliche Schiff
stündlich erwartet werde, geradezu auffordere. Weiter bestreitet er
dann natürlich das Recht des Salzraasses der k urkölnischen Regierung
nnd will es wenigstens in dem von dieser Seite behaupteten Umfange
nicht gelten lassen, sondern beschrankte es lediglich auf das Salz180),
und zwar nur dann, wenn das Schiff in Köln an der Werft anlege,
nicht aber, wenn es vorbeifahre. Dann aber schritt man jetzt endlich auch
zu Taten. Der Amtmann des Amts Löwenberg 1SI) erhielt Befehl, auf die
in seinem Bezirk befindlichen Zehnten und Gefälle von Kurköln Beschlag
"•) Das Schriftstück ist unterschrieben: „aus Köln emigrierte evan-
gelische kaufleute", doch ergibt sich aus dem Folgenden, dass nur Noel, Körner
und Stock, die nachweisbar Spediteure waren, damit gemeint sein können.
"») D. A. I. Vb, 14,
"") Akten des badischen General landesarchivs in Karlsruhe, zitiert K. A.
6967 : Zollkapilelsacta von Anno 1711 bis 1706 und den Anno 171b zu KSln
vorgewesenen Kapitelstag betr. Danach ergeben sich die von Kurköln ver-
langten Salzamtsrechte als folgende: 8. Oktober 1715. Alle den Rhein
hinauf und hinabfahrenden Schiffe sind verpflichtet, in Köln anzuhalten, eine
Bestimmung, die nichts neues besagte, da sie schon in den Stapelverordnungen
enthalten ist; weiter aber mussten sie sieb von den Salzmüddern visitieren
lassen; wird dann etwas gefunden, das mit dem Mass gemessen wird, so
sind 2 Albus zu zahlen, wenn das Schiff in Köln bleibt, fährt es dagegen
vorbei, ohne längeren Aufenthalt in der Stadt, so ist gegen Entrichtung von
3 oder 4 Stübern ein Salzschein einzulösen, widrigenfalls das Schiff in Bonn
oder Zons an den erzstiftischen Zollstitten angehalten wird. Siehe auch:
D. A. I. V b, 146 ff.
»») D. A. I. Vb, 81.
lyGoogIe
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln n. Mülheim a. Rh. 239
zu legen, die Düsseldorfer Zolldiener wurden angewiesen, das Kameral-
schiff anzuhalten181); beides bestätigte der Kurfürst von Bensberg aus
am 18. Oktober iBS), ancb die kurkölnjgche Hofkammer wurde davon in
Kenntnis gesetzt iM). Damit schaffte sich die Regierung den Dank
ihrer Kaufleute, die diese Schritte für notig erklarten wegen ihres kauf-
männischen Renommees, da sonst „dergleichen arrestiernng oben im reich
nnd in Holland solchen klang geben, dass nnser bisheriger credit und
das ganze Mühlbeimer commercium, folglichen die hauptsach selbsten,
ganzlich zerfalle" 186).
Kurpfalz war nun endlich in energischer Weise für die Neu-
gründang am Rheine .eingetreten, aber die Repressalien, die jetzt er-
griffen worden waren, konnten doch nur als halbe Massregeln angesehen
werden, es wären stärkere Mittel nach so langem Zögern vielleicht besser
gewesen. Aber dies Torgehen ist eben eine Fortsetzung der alten Politik,
die rheinischen Karfürsten wegen des Stapelprozesses, wenn eben möglich,
in guten Beziehungen zu erhalten 1Be). So wurde auch jetzt von den
znr Rettung des ganzen Unternehmens unumgänglich nötigen schärfsten
Schritten abgesehen, — im entscheidenden Augenblicke eine verfehlte
Politik. Auch mit Mainz kam die Regierang ober Verhandlungen nicht
hinaus '"). Währenddessen dauerte der Arrest weiter fort, nnd die
knrkölnischen Räte bezeigten trotz aller Drobnngen nnd Tätlichkeiten
nicht die geringste Lust, den Wünschen von Jülich-Berg zn willfahren,
pochend auf das Bündnis mit der mächtigen Reichsstadt und auf das
Dekret des Kaisers, dem man sonst überhaupt alle Kompetenz in rhei-
nischen Zollfragen absprach, dessen Stellungnahme aber jetzt mit Eifer
ausgenutzt wurde. Es war eben auf nichts geringeres abgesehen, als
die neueingerichtete Schiffahrt zu vernichten, und deshalb hatten Stadt
und Stift das grösste Interesse daran, den Arrest möglichst lange aus-
zudehnen. Ein unberechenbarer Schaden für Mülheim mnsste daraus
entstehen; nicht allein für die Kaufleute, welche Spediteure waren,
sondern auch für die, welche Waren zur Spedition übergeben hatten,
und das mosste wieder zurückwirken auf weite Kreise und war geeignet,
"») D. A. I. Vb, 23.
"■) D. A. I. Vb, 24.
>**) D. A. I. Vb, 19, 43 ff.
■»•) D. A. I. Vb, 26.
***) D. A. I. Vb, 42 ff. Auch in diesem unterm 3. November ab-
gefaßten Schreiben drohte man nur und erbot sich in Verhandlungen, statt
■u frischer Tat nt schreiten.
'") D. A. L Vb, 30.
D-gitzedbyGOOgle
240 L. Schwerin^
du auf den Wasser verkehr angewiesene Geschäft der Mulheimer Spe-
diteure überhaupt in Frage zu stellen, ihre Existenz zu vernichten.
In bewegten Klagen wandten sich die Betroffenen immer nnd immer
wieder an ihre Regierung; schon am 13. November schlugen sie ihren
Schaden auf 500 Rth. an188). Malheim war von allem direkten
grösseren Schiffsverkehr abgeschnitten, da die „von oben" kommenden
Schiffe nicht mehr dorthin zu kommen wagten, die in Mülheim liegenden
Waren aber auch nicht mehr transportiert werden könnten, worüber
die betroffenen Kaufleute aberall „lamentierten" ; ja, es hätten bereits
„obige" nnd .niedrige" Kanfleute gedroht, Schiffe auf Kosten der
Mulheimer ausrüsten zu lassen, zur Abholung ihrer Waren. Das
Schreiben bezeichnet die Stadt Köln als Spiritus rector all dieser
Quälereien. Nur die Furcht vor Mülheims Konkurrenz lasse die Stadt
auch jetzt noch nach allen Mitteln greifen „weiten sie in der tat ge-
sehen, dass unsere korrespondenten ancb aller gemachter nnd gar mit
öffentlichem druck spargierter widriger Impressionen unangesehen, uns
nicht verlassen wollen, sondern Gott lob, noch mehr zn uns vertrauen
getragen und in specie die engelländische correspondenten merk lieb
zugewachsen" lsa). Besonders aber beschweren sie sich darüber, dass
sicherem Vernehmen nach den erzstif tischen Zöllnern befohlen sei,
„damitten . . . nnsere Schiffahrt anter die fass gebracht werde", die
ihnen zukommenden Schiffe, „nach der zolliste zu traktieren, welches,
wann gegen alle bisherige etliche 100 jährige zol Observanzen continnieren
sollte, es unmöglich, dass ein bergisches schiff fahren könnte, angemerkt
die zollisten allerorten so hoeb, dass, wann ein sebiffer nach deren
rigeur zahlen sollte, dasselbe bei seine aufm Rheinstrom gewöhnliche
fahrt 10 mal soviel zulegen mOsste" l9°). Auch ein Brennen der kleinen
Fässer verlange Köln ganz neuerlich, was nur geschehe, um zn ver-
hindern, dass von Mülheim noch etwas stromauf geschickt werden
könne l9t). Überhaupt betonen die verbitterten Kaufleute, dass alle
"*) D. A. I. Vb, 88. Es handelt sich um Fische, die natürlich nebst
anderen Ventgütern — das Schiff lag schon mehr wie einen Monat fest —
längst verdorben waren. Küster ist besonders schwer getroffen, er schätzt
in einem wenig späteren Schreiben seinen Schaden auf 1622 Rth. und meint,
dass er 14 Tage später auf das doppelte gewachsen sein würde. D. A. I. Vb, 92.
'") D. A. I. Vh, 88.
m) Diese Angaben erglänzen erst dann in ihrer ganzen Ungeheuer-
lichkeit, wenn man bedenkt, dass die Zolllisten die offiziellen Tarife waren,
die für die Schiffahrt von den Zollherren auf ihren Tagen aufgestellt wurden.
'") Hier wurde mit wünschenswerter Schnelligkeit gehandelt nnd
Die Auswanderung prot. Xauflente a. Köln n. Mülheim a. Rh, 241
Manipulationen auf nichts anderes hinausgehen, als „aus durch all solchen
aufentbalt allerorten so ta diffamieren, dass auch allen glauben ver-
lieren und hingegen die ihrige dnrch bisherige denenselben unbehinderte
Schiffahrt aufkommen mögen". Nur ein Rettnngsmittel gebe es, jenes,
das die Regierung im entscheidenden Augenblicke versäumt, habe,
nämlich Stadt nnd Stift gleichzeitig anzugreifen und an allen Zoll
statten deren Schiffe nach der Zo) liste zu taxieren.
Jetzt endlich, nachdem bereits ein Monat seit Anlegung des
Arrestes verflossen war, kam die Regierung den Bitten der Kanfleute
nach und verhängte in der Tat den vorgeschlagenen Arrest188), aber
sie fand diesmal am Kurfürsten Widerstand, der am 22. November durch
Kabinettsbefehl verordnete, es solle noch gewartet werden 19B). Das
war ein verhängnisvoller Fehler, dessen Folgen sich bald zeigen sollten.
Die pfälzische Politik war jetzt endgültig in ein falsches Fahrwasser
gekommen. Wahrscheinlich hätte noch am 22. November, wo freilich schon
anderthalb Monate seit der Arrestierung des Marbtschiffes verflossen
waren, wenn Johann Wilhelm dem Drangen seiner Rate nachgegeben
hatte, durch rasches, mit Energie gepaartes Zugreifen die Situation
gerettet werden können. So erlebte Kurköln den Triumph, dass in
Bonn das Schiff bereits in die 6. Woche angehalten wurde, den Kauf-
leuten in Mülheim unberechenbarer Schaden zugefügt, die ganze Wasser-
verbindung mit der bergiscben Stadt unterbrochen wurde, und noch
immer nicht hatte Pfalz zu schweren Repressalien gegriffen, ans Furcht,
es mit Kurkölu, das man bei der Bekämpfung des Kölner Stapelrechtes
anscheinend unumgänglich nötig zu haben glaubte, zu verderben. Das
geteilte Interesse der bergischen Regierung, die immer mit einem Ange
auf den vielumstrittenen Stapel von Stadt Köln schielt«, sollte sich
schwer an Mülheim rächen. Es scheint, dass die bergischen Räte
jetzt die verfehlte Politik erkannten, welche sie eingeschlagen hatten;
denn sie suchten, trotzdem der Kurfürst noch kurz vorher von energi-
schem Vorgehen nichts wissen wollte, bereits in der Sitzung vom 29.
November 1714, gestützt anf ein dringendes neues Hülfegesuch der Emi-
granten1**), ihren Landesberrn von neuem in dem von Reiner längst
einem Mülheimer das Privileg gegeben. Das Zeichen war die amtliche Be-
glaubigung für die Güte der Ware, es wurde hauptsächlich auf leicht vor-
derbliche Güter angewandt. D. A. I. V b, 90, 101, 108.
"*) D. A. I. Vb, 103.
'") D. A. I. Vb, 145.
'**) D. A. I. Vb, 161. Unterzeichnet von: Stock, Küster, Noel und
dem Schiffer Frey tag.
WeMd. ZsttKbr. f. Hauch, n. Kunst. XXVI, OL HJ'*-1'1
212 L- Schwerins
vorgeschlagenen Sinne zu bestimmen I9S). In der Tat war die Lage
der Mülheimer, die auf dem Schiffe geladen hatten, sehr bedenklich,
so dass sie es wagten, Johann Wilhelm an das ihnen zugestandene
Recht der freien Schiffahrt zu erinnern. Weiter klagt Freytag noch
besonders — nnd es wirft das ein Streiflicht anf den Umfang, mit dem
das ganze Unternehmen ins Werk gesetzt worden war, und den
starken Verkehr, der sich gleich in Malheim entwickelt hatte — dass
er zwei Schiffe in Mainz arrestiert liegen habe, zwei in Bonn nnd zwei
in Mülheim. Noch eindringlicher waren die Klagen gegen die Stadt Köln,
welche nicht nur allen Handwerkern in Mülheim zu arbeiten verboten habe,
sondern Küster habe noch die besondere Beschwer, dass man ihm einen
Ballen feiner englischer Mannfaktur, den er über Köln habe „eilend"
verschicken wollen, angebalten and auf Mülheim zurückgesandt habe ,B6_!,
ja die Bankgeschäfte in der Stadt seien „hinter der band" angewiesen,
ihnen keine Wechsel mehr auszustellen. Jetzt erst gab auch Jobann
Wilhelm nach nnd unterzeichnete das Schreiben an das Domkapitel,
das er eigenhändig mit Anmerkungen versah, am 29. November. Aber es
fand nicht die scharfe Formulierung, die ihm der energische Reiner
zugedacht hatte ; es drohte nur, dass, falls die Angelegenheit nicht bald
zufriedenstellend geordnet wurde, Pfalz gezwungen sei, zu ähnlichen
Mitteln zu greifen I97). Um so kräftiger durfte der Geheime Rat der
Stadt gegenubertreten198). Nnr Reiner war es, der während dieser
Zeit mutvoll die Mülheimer zu unterstützen suchte, er wusste den
preussischen Residenten zu gewinnen, seinem Könige vorzuschlagen,
auch in cleviscben landen die stiftischen Schiffe anzuhalten199); aber
der Plan kam nicht zur Ausführung. Dem preussischen Könige lag wenig
an Mülheim ; nur die gemeinsamen Interessen am Kölner Stapel, den
Pfalz und Preussen gleich energisch bestritten, hatte sie zusammengeführt.
Überhaupt gerät jetzt die seiner Zeil so frisch begonnene Aktion
auf der ganzen Linie ins Stocken. Sichtlich erlahmte der Widerstand
mehr und mehr. Die Verhandlungen mit Mainz zogen sieb sehr hin
und schienen überhaupt ein glückliches Ende nicht zu finden*00). Hinzu
"*) D. A. 1. Vb, 159. Sie nahmen darin auch Bezug auf das jüngst
eingetroffene Schreiben des Domkapitels, das die wichtige Angelegenheit des
Marktscbiffes fast völlig ignoriert. D. A. I. V b, »6 ff.
"*) D. A. I. Vb, 166.
'"} D. A. I. V b, 179. Am 4.Dezember ging man zur Tat über. D.A. I. Vb, 195.
'*■) D. A. I. V h, 168.
'»•) D. A. I. Vb, 201 ff.
">») D. A. I. Vb, 141, 164, 229 ff., 400.
Dcfeadby G00gle
Die Auswanderung prot. Kaufleute a. Köln n. Mülheim a. Rh. 243
traten die lästigen Verpflichtungen, die man sich durch den Stapel-
prozess aufgeladen hatte. Endlich mochte die Regierang wohl selbst
an ihrem Marktscbiff verzweifeln and einsehen, dass Mfllheim zu Wasser,
als Hafen, nie eine Bedeutung erlangen werde, so lange Köln seinen
Stapel aufrecht erhalte. Das Mfllheimer Marktschiff hatte wohl den
positiven Erfolg gehabt, den alten Prozess wieder ins Rollen zu
bringen, aber dieser, anfangs nnr im Geleit des Marktschi ffes, trat jetzt
immer mehr in den Vordergrund. Für ihn Bundesgenossen zu werben,
schien der Regierang vor allem am Herzen zu liegen, hatte sie doch
unter diesem Gesichtspunkt die Marktschi ffangelegenheit mehr und
mehr behandelt. Aber das Mülheimer Unternehmen hatte doch
auch noch ein anderes, immerhin nicht zu unterschätzendes Ergebnis
gehabt, indem es mit erschreckender Deutlichkeit die völlig verrotteten
Scbiffahrtsverhältnisse offen stellte, so dass die Rufe nach Reform wieder
einmal lant wurden. In der Tat fand eine Konferenz statt, die am
4. November 1715 in Köln beendigt wurde und von den rheinischen Kur-
fürsten beschickt warMI). Sie unterschied sich in keiner Weise von
den vielen Konferenzen, die man schon früher abgebalten hatte, jeder-
manns Hand war wider jedermann. Niemand wollte von seinen Rechten
abstehen, um dann in einem Atem dieselben Rechte dem Mitkurfürsten
zu bestreiten. Auf ein Haar hätten die Bevollmächtigten, welche teil-
weise mit ganz ungenügenden Instruktionen versehen waren, die Kon-
ferenz ergebnislos abgebrochen. So kam am 4. November ein lahmer
Vergleich zustande, der die Anwesenden auf eine Generalzollkouferenz
vertröstete. Das einzige Band, das die Kurfürsten geeinigt hatte, war
der Widerstand gegen Stadt Köln und seinen Stapel, wobei auch Kur-
köln, das seit der Inthronisation seines Erzbischofes ganz andere Satten
der Stadt gegenüber aufgezogen hatte, wacker mittat.
Pfalz hatte auf dem Kölner Tag die Frage wegen seines heiss-
amstrittenen Marktschiffes nicht einmal vorzubringen gewagt. Die
Regierung war endlich mürbe geworden, sie beugte sich dem Zwange
der Verbaltnisse, sie erkannte, dass es aussichtslos sei, das Unternehmen
weiter zu unterhalten, und begnügte sich damit, zn sorgen, dass we-
iBI) Die sehr umfangreichen Akten darüber beruhen im Karlsruher
Landesar u luv Fase. 6967. Besonderen Ärger bereitete den Gesandten wieder
die Tatsache, dass der König von Frankreich als „Reicbsfürst" und am Rheine
beteiligter „Zollfüret" ebenfalls seinen Bevollmächtigten entboten hatte.
K. A. 23. Oktober 1716, Protokoll der Sitzung.
,CbogIe
244 L- Seh we ring
nigstens der Arrest aufgehoben wurde Wi). Aber Mainz gestattete es
mit der bezeichnenden Begründung, dass man es für diesmal, wegen
der Frankfurter Messe „und nicht aus einer Schuldigkeit, sondern zu
Unterhaltung guter nacbbarschaft et absqne consequentia fahren lassen
wollte". Kurköln Hess es auf eine Konferenz ankommen, die im Mai
in Köln stattfand und sich völlig zerschlug MS). Dass Pfalz nach diesen
Erfahrungen auf eine Wiederholung vernichtete, lag nahe804) Und so
verfluchtigte sich das reale Projekt in gut gemeinte Vorschlage, die
praktisch bei den Missstanden, wie sie die Rheinscbi (fahrt nnn einmal
beherrschten, Überhaupt niemals ausführbar waren, aber doch hier
Erwähnung verdienen, da zweifellos das MQllieimer Marktscbiff dazu
Modell gestanden bat, andererseits von neuem bewiesen wird, dass
Erfahrung und Einsicht der ganzen Misere der Rheinschiffahrt wohl
ein Ende hätten machen können, wenn die Kurfürsten guten Willen
gehabt und in Einigkeit einander unterstützt hätten. So wurde von
den zur Zollkonferenz abgeordneten Räten alles Ernstes vorgeschlafen,
ein Marktschiff einzurichten, das von Basel bis nach Holland fahre
und zwar so viel wie möglich „zu behuf der passagiers und fürdersamer
Spedition leichter pressanter waaren" *°*i. Und die phantasiebegabten
Räte bauten ihre Luftschlösser noch weiter und meinten, dass dadurch
nicht allein die ganze Schiffahrt befördert werde, sondern auch „die
condotta der italienischen und anderen feinen waaren wiederum auf
den Rheinstrom hingezogen werden kann". Reiner verfehlte nicht aus-
zumalen, „wie sehr dadurch die Mulheimer sach befördert .... werden
*") Das geschah im Monat März 22. seitens Kurküln. D. A. I. TIa,
261, seitens Mainz am 15. April D. A. I. Via, 320.
"») D. A. I. Via, 340, 364, 376; I). A. I. VI b, 31 f. Aktenkonvolut
darüber im Düsseldorfer Staatsarchiv, Abt. Kurküln, Rhein Schiffahrt VIII.
""} Wie feindlich die Stimmung gegen Pfalz wegen des Marktschiffes
überhaupt war, selbst bei Mainz, das man auf bergiseber Seite immer mit
der grössten Rücksicht behandelt batte, geht aus der Instruktion hervor, die
dessen beide Gesandten zur Konferenz erhalten hatten; darin heisst es über
das Marktschiff, man habe sich deswegen mit Trier und Köln auf der Hin-
reise zu verstandigen, da es „gegen deren zoll vereinten Herrn kurfürsfen
gemeine und diesseits besondere iura, auch der reichsgrundgeaetze und ob-
servantz" errichtet sei und dann zu überlegen, was „zu dessen hintertreibung
für hin und zulängliche mittel zu ergreifen". K. u. K. Haus-, Hof- und Staats-
archiv in Wien. Akten des Zollkapitelstages von 1715, im sog. Mainzer
Reichsarchiv.
"') K. A. 6967, Oktober 8.
D^feadby GOOgle
Die Auswanderung prot, Kaufleute s, Köln n. Mülheim a. Rb. 245
könne" ,M). Eb waren Projekte, nichts als Projekte, die erst viel spater,
als die Herrlichkeit des heiligen römischen Reichs deutscher Nation
langst zu Grabe getragen war, zur Ausführung kommen konnten, aber
erwähnenswert sind sie bei der Beschranktkeit der verfügbaren tech-
nischen Mittel immerhin, da ein kühner nnd fruchtbarer Gedanke in
ihnen liegt, der wegen seiner Originalität auch heute noch, wo solche
Plane in ungleich grösserem Massstabe in Erfüllung gegangen sind,
erfreut.
Wenn auch das Beatreben von Kurpfalz, Mülheim durch ein
Marktschiff von Holland bis nach Mainz einen geregelten Wasserver-
kehr zu schaffen, als gescheitert angesehen werden masste, so warea
doch die Keime, welche die Regierung in Mülheim angepflanzt hatte, auf-
gegangen. Ein Teil der eingewanderten Kauflente war dadurch, dass der
Plan, Mülheim einen eigenen Wasserverkehr zu verschaffen, gescheitert
war, nicht weiter geschädigt, da sie für die Waren im Lande selbst
Absatzgebiete genug fanden. Die Aufhebung des Marktschiffes betraf
direkt nur die Spediteure nnter den evangelischen Kaufleuten, also vor
allem Stock und Küster *07). Der Anteil Noels an der Spedition scheint
dagegen gering gewesen zu sein, er tritt spater ganz in den Hinter-
grund108). Alle übrigen haben sicherlich befriedigende kaufmannische
Erfolge gehabt, denn die Klagen sind verstummt, wohl aber lassen die
freilich für die ersten Zeiten spärlichen Nachrichten auf einen ganz
aasserge wohnlichen Aufschwung des Ortes scbltessen. Allerdings fand
Mülheim auch nach wie vor die kräftigste Unterstützung seitens der
Regierung, die nicht zögerte, ihrer mit so vielen Hindernissen ins Werk
gesetzten Gründung anf alle Weise nnter die Arme zu greifen. Sie
übernahm zunächst mit Energie die Erhaltung des vom Reichshofrat
'") K. A. 6967, Okt. 27. Die Kölner Konferenz hütete sich dann
wohl, irgendwie genauer auf den Plan einzugehen und meinte — es war das
ein beliebtes Mittel, um sich unangenehme Dinge vom Halse zu schaffen —
so etwas gehöre nicht auf eine einfache Konferenz, sondern auf einen
Generalzollkongress, womit die Sache dann in der Tat abgetan war.
'") Ersterer berechnet den Schaden, den er durch die Arrestierung
des Marktschiffes erlitten, auf 7260 Reichthaler 26 Albus, letzterer auf
2625 Reicbsthaler 69 Albus. D. A. I. TIb, 9.
,M) In einem wegen des Prozesses am Reicbfihofrat verfassten Schrei-
bens an den Kaiser heisst es, dass ausser Küster und Stock alle anderen
nicht mit holländischen oder Stapelwaren handelten, sondern Kaufleute seien
und Fabrikanten, „welche ihre im Und etwa verfertigte waaren zu land per
ax fortschicken können". D. A. I. Via, 139.
Google
246 L. Schwerin^
zur Demolierung verurteiltem Krahnens und bewies, dass er unumgänglich
nötig sei, wegen der Beförderung von Eisen auf dem Strome; dnreh
immer erneutes Aufschieben des Prozesses gelang ihr das in der Tat*08),
so sehr die Stadt Köln auch hier noch immer auf das heftigste wider-
strebte. Selbst wahrend der Streit im Mülheim heftig tobte, hatte
die bergische Regierang nicht abgelassen, weiteren Plänen zuzustimmen,
die den Ort zu heben geeignet waren. So hatten Mannheimer Kaufleute
den Wunsch ausgesprochen, in Mülheim eine Niederlage errichten zn
dürfen für den von der Pfalz nach Holland und Brabant gehenden
Tabak. Koster, den man als einen der „vornehmen Mülheimer kauf-
lente nnd Spediteure" besonders angegangen hatte, meinte dazu, das
würde zahlreiche Fuhrleute, die sonst nach Köln führen, nach Mülheim
ziehen und Hand in Hand damit, „viele andere negotia" *10). Wie aus
dem Schreiben weiter hervorgeht, lag der Tabakhandel vor allem in
Händen stadtkötnisefaer Kaufleute, und so liegt der tiefste Grund, Oppo-
sition gegen die Stadt und das Bestreben, den bergischen Ort ihm als
Trutzgründung mit Konkurrenzfähigkeit entgegenzusetzen, doch wieder
offen zu Tage*11).
Aber auch in Mülheim selbst entwickelten sich die Verbältnisse
für die Kauflente zn Einwohnern nnd Obrigkeit jetzt zufriedenstellend,
wenngleich es an kleinen Reibereien durchaus nicht fehlte. So hatte
Bröckelmann bei der Reparation und dem Umbau seines Hauses das Ma-
terial dazu in Deutz bestellt und fremde, namentlich kurkölnische Arbeiter
in Dienst genommen, worauf die gesamten Handwerker sieb beftig
beschwerten und verlangten, dass diese Arbeiten Mülheimer Bürgern
übertragen würden SIB). Sonst aber störte kein Missklang die Einigkeit.
Einen besonderen Aufschwung acheint neben der Seidenfabrikation, auf
die wir noch zurückkommen, der Seifenhandel genommen zn haben.
De Haan benutzte, seit Mülheim die eigene grössere Schiffahrts-
verbindung verloren hatte, zur Beförderung seiner Seife das Marktschiff
Köln- Düsseldorf*18). Die Fracht war so gross geworden, dass „ein
absonderliches schiff dazu adhibiert werden könnte oder müsste" *").
"") D. A. 1. Vit), 805 ff. Unter anderm wurde nachgewiesen, das«
auf der ganzen Strecke von Linz bis Düsseldorf sich kein solcher befinde.
D. A. I. VIb, 76 ff.
"•) D. A. 1. Via, 67.
»") D. A. I. Via, 81, 86, 162, 166, 157.
"») D. A. I. Vb, 86. ibid. IVb, 1.
"») Vgl. B. Kuske, Beitr. i. Gesch. d. Niederrh. Bd. XX S. 257 ff.
•") D. A. I. Vlla, 100.
i Google
Die Auswanderung prot Kaufleute a. Köln n. Mülheim a. Rh. 247
Da sich seine Handelsverbindungen auch Dach Holland richteten11*;, so
blieben Konflikte mit der Stadt wegen des Stapels, der für Mülheim
anch in der Folge so schädigend war, dass Beschwerden und Proteste
dagegen eine stehende Rubrik in den Akten des Mülbeimer Stadt-
archives bilden, nicht ans118). Soweit der Speditionshandel Oberhaupt
noch betrieben wurde, war er hauptsächlich Frucht- and Weinbandel,
und seine Verbindungen erstreckten sich auf das bergische, jDlichscbe
und kurkölnische Land, reichten aber anch weiter bis nach dem Rhein-
gau und Frankfurt'17). Doch ist der Spedition ahandel in den ersten
Jahren nach der Einwanderung sicher uiebt bedeutend gewesen; das
scheint mir daraus hervorzugehen, dass Küster dieses Geschäft auf-
gegeben hat und sieb dem einträglicheren, der Seidenfabrikation, wid-
mete*18). Einen trefflichen Einblick in . dieses bald in Mülheim
blühende Gewerbe gibt ein Prozess, der im Jahre 1728 um die Er-
richtung einer neuen Seidenfabrik geführt wurde. Letzteres beabsichtigte
ein gewisser Steinkanler, indem er dieselben Privilegien, welche den
Emigranten von 1714 gegeben waren, verlangte. Der Supplikant führt«
in seiner Begründung unter anderem an: „nnn ist durch dergleichen
Privilegien das bonum publicum allliier zwaru merklieb angewachsen
und viele commercianten auch andere gewinn und gewerb gebende
geringere leute bierbin gezogen worden" *19). Aber er fand bei dem
Magistrate Widerstand, da dieser mit Recht bemerkte, dass durch
solche Vergünstigungen, mit denen wie 1714 Steuerfreiheit verbunden
*") D. A. I. VI b, 158. De Haans Seifenhandel wurde in der Folge
so gross, dass er im Mülbeimer Erwerbsleben den Seidenfabrikanten nahe
kam. Mülheim Stadtarchiv: Verschiedenes Heft 31.
*") Mülheim Stadtarchiv: Verschiedenes Heft 2. Besonders auch
D. A. I. Vlla, 36 ff.
'"j Mülheim Stadtarchiv: Verschiedenes Heft S. Freundliche Mit-
teilung des Herrn stutd. F. Gramer aus Mülheim, dem ich auch nach mehrere
andere Belege verdanke.
"■) Mülheim Stadtarchiv : Verschiedenes Heft 2. 1723 ist er noch
Spediteur, aber im selben Jahre wird ihm bereits das Privileg gegeben,
dass neben den bereits bestehenden Seiden fabriken keine neue errichtet
werden solle. Staatsarchiv Düsseldorf Jülich -Berg. Städte im Herzogtum
Berg Nr. 14, zitiert als Städte Nr. 14.
*'*) Städte Nr. 14. 11. Dez. 1728. Steinkanler hatte mit Mühling,
dem bekannten Emigranten, dann mit dessen Bruder Johann das Geschäft
in Compagnie betrieben, wollte sieb nun aber selbständig machen. Johann
Mübling hatte nach dem Tode seines Bruders seine „einträgliche schöffen-
stelle" verlassen, um nach Mülheim zu ziehen.
Google
248 L. ßchwering
war, ihm die bestell Steuerzahler verloren gingen and der gemein«
Mann die Kommunal lasten zn tragen habe. Dennoch drang Steinkauler
bei der Regierung durch und rühmte sich bereits 1731, dass er durch
Handel „auf denen frankfurter und braunschweiger messen durch den
beitrat barer geldmittel", mit zur Hebung des Verkehrs beigetragen
habe"0), was auch die bergischen Räte bei der Befürwortung des
Stein kauler seh eu Gesuches betonten, dass nämlich wie „die tagliche
erfahrnus bezeuget", die „freiheit Mülheims seither deme [durch das
introduciertes commercium merklich zugenommen und angewachsen
seie" m). Aber Steinkauler widerstrebten vor allem auch Johann Mubling
und Köster, wobei sie auf ihre Privilegien pochten *"). Daraus ent-
wickelte sich ein weitläufiger Prozess, bei dem Steinkauler unter Hin-
weis anf die wirtschaftliche and kommercielle Bedeutung Mülheims die
Berechtigung seines Unternehmens zn erweisen suchte. Unter anderem
fahrt er an, dass der froher so unbedeutende Ort nicht allein durch die
Emigranten gewachsen sei, sondern in ihrem Gefolge „mehr andere
commercianten sich zu gedachtem Mülheim niedergelassen" MS). Weiter-
hin zeigt sich, dass die Mobling-Steinkaulersche Fabrik einen Aufschwung
genommen hat, der selbst den Vergleich mit mittleren modernen Be-
trieben nicht zu scheuen braucht; denn Steinkauler bemerkt, „dass
von dieser compagnie nicht allein 100, sondern gar bis 400 menschen
unterhalten, mithin jahrlichs und alle jähr ansehnliche geldsummen aus
fremden landen auf Malheim gezogen nnd daheselbst teils verzehrt, teils
angelegt werden" *M). Und doch waren nur 20 Jahre verflossen, seit
der Magistrat an den Landesherrn aber die Wochenmärkte den trost-
losesten Bericht hatte absenden müssen MS). Jetzt konnte Steinkauler
melden, dass „täglich fabricierte seiden in schweren ballen aus fremden
ländern zu bestreitnng der kanfleuten nnd jahrmessen, fort sonsten
beschrieben werden müssen" m); und als 1743 die Fabrik aus „Gott
'"■"} ibid. Der Seidenhandel hatte wahrscheinlich schon damals seine
Absatzgebiete nicht nur im Lande, sondern aueb nach Aachen, Lüttich, Bra-
bant. Mülheim Stadtarchiv : Verschiedenes Heft 17. Ging aber wohl auch
schon ine Ausland, nach Frankreich, Holland, Schweiz. Zeitschrift des
bergischen Geschichte weins, XVIII, 18.
•»') ibid.
"■) Mnhling hatte es vom 31. Juli 1722,.Koster vom 11. Februar 1733. ibid.
'**} ibid. November 27. 1731. Schon 1716 heisst [es, dass „der ort
mit kaufleuten ziemlich angewachsen". D. A. I. VIb, 76 ff.
"*) ibid. November 2. 1731.
*») 8. 197 f.
'") Städte Nr. 14. Juli 4. 17S2.
lyGoogIe
Di« Auswanderung prot. Kaufleute ». Köln n. Mülheim a. Rh. 249
weiss was für umstände" fallierte, waren gleich zwei Fabrikanten wieder
da, die sie neu errichteten117).
Die unausgesetzten Bemühungen von Jülich- Berg waren so doch end-
lich von Erfolg gekrönt worden. Energisches mit Ausdauer gepaartes
Zugreifen konnte trotz aller Hindernisse auch in den schwierigen Wirt-
echafts Verhältnissen des Rheinlandes siegreich durchdringen. Freilich
war das Schicksal der Regierung hold gewesen, aber sie hatte auch
die Gunst des Augenblicks klag und schnell benutzt. In dem ent-
scheidenden Momente, als die Kölner Emigranten um Aufnahme in den
jülich-bergischen Staatsverb&nd baten, hatte sie nicht gezögert, sondern
mit fester Hand zugegriffen. Durch die Aussicht auf politische und
wirtschaftliche Vorteile war es geglückt, die leistongs fähigsten Elemente
der Kölner Emigranten auf Malheim zu lenken. Die Abwanderung
bedeutete für die rheinische Metropole einen ganz erheblichen Schaden,
uod das Minus, das sie erlitt, kam als Plus Mülheim zu gute. Mit
überraschender Schnelligkeit erstarkte die dortige Industrie, welche jetzt
voll die Gunst der geographischen Lage des bergischen Städtchens genoss;
im Jahre 1714 wurde der Grund zu der heutigen industriellen Bedeutung
Mülheims gelegt.
So war Mulheim in die merkwürdige Reihe jener bergiscben
Städte und Ortschaften eingetreten, die ihre Bedeutung zum nicht ge-
ringen Teile der Einwanderung fremder Kanfmannsfamilien verdankten,
welche durch die religiösen Bewegungen aus ihrer alten Heimat ver-
trieben waren. Die kluge und von modernen Toleranzgedanken ge-
tragene Politik der Jülich- bergischen Regierung hatte sie an sich zu
ziehen und zn halten gewusst"8). Nicht die Stadt Köln, der natür-
liche wirtschaftliche Mittelpunkt der Rheinlande, hatte diesen Familien
ein Heim geboten, das verhinderte ihre abiebnende Haltung gegen Nicbt-
katholiken. Die politisch schon genugsam isolierte Stadt geriet ohne
dies belebende Element in immer grössere Stagnation *■*) ; die Gewerbe-
tatigkeit starb fast ans, der Eigenhandel sank zur Spedition und Kom-
mission herab, Köln war gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Stadt
der Bettler. Als dann aber die tiefgebende Bewegung von Westen her
*") Mülheim, Stadtarchiv Heft 4, Verschiedenes. Vgl. auch das be-
merkenswerte Gutachten der Duisburger Kaufleute über Mülheim aus dem
Jahre 1740 ; bei Averdunk , Die Duisburger Bürtschiffahrt, S. 42.
™) v. Meriog-Reischert, Zur Geschichte der Stadt Köln a. Rh., Köln
1838 bis 1840, Bd. IV, 38.
™) Vgl. J. Hansen, Gustav v. Merissen (1906) I, 196 f
>igitzed0vGoogIe
250 Rezensionen.
die alten Zustande aber den Haufen warf, die französische Okkupation
die rheinischen Kleinstaaten ebenso wie die Reichs frei hei t der Städte
beseitigte, kam Kölns tatsächliche Superiorität auf wirtschaftlichem Ge-
biete neuerdings zur Geltung, und nun beobachten wir den eigentüm-
lichen Vorgang eines Rückstroms jener einst ins Bergische eingewanderten
protestantischen Kaufleute, welche jetzt, als die künstlichen Schranken
gefallen waren, dem natürlichen Handels- nnd Veikehrszentnim wieder
zustrebten s*°). In den Jahren 1806 — 1814 namentlich sind zahlreiche
wohlhabende Emigranten, durch die Zoll Verhältnisse gedrangt, aas dem
damaligen Grossherzogtum Berg zurück nach Köln gekommen *"). Sie
führten wichtige neue Industriezweige, vor allem die eine Zeit lang
blühende Baumwollindustrie, dort ein. Diese Einwanderung hat dann
in der preussischen Zeit nicht aufgehört, die führenden Männer im
späteren Wirtschaftsleben der Rheinmetropole entstammten vielmehr
meist den Kreisen solcher Einwanderer. So wurde jenes Einwanderer-
element, in später Zeit freilich, für Köln doch noch von hoher Be-
deutung. Sein unternehmender Sinn führte, vereint mit ausgezeichneten
einheimischen Kräften, die Stadt erst zur vollen modernen Entwicklung.
**•) Tgl. M. Schwann, Geschichte der Kölner Handelskammer (1906)
I, 224 ff. ; Zeyss, Die Entstehung der Handelskammern und die Industrie am
Niederrhein (1907) S. 62, 136.
Ml) M. Schwann a. a. 0 I, 247 f.
Recensionen.
Otto R. Redlich, Jülich - Bergische Kircbenpolitik am Aus-
gange des Mittelalters und in der Reformationszeit.
Erster Band: Urkunden und Akten 1400—1553. Publikationen
der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 28. Bonn, Han-
stein, 1907. XXIII, 121», 482 S. — Angezeigt von Privat-
docent Dr. J. Hashagen in Bonn.
Es ist eine oft erhobene Klage, dass die umfangreichen Forschungs-
gebiete, die man mit dem Namen 'Vorgeschichte der Reformation' in be-
zeichnen pflegt, noch immer gerne unter Benutzung der sekundären und
meistens tendenziösen Quellen des 16. Jahrhunderts bearbeitet werden. Je
häufiger, und zwar auf beiden Seiten, gerade die Urteile über diese Vorge-
schichte der konfessionellen Trübung unterliegen, um so unerlässlicher er-
scheint die Forderung, die primären Quellen zum Sprechen zu bringen. Das
Recenaionen. 251
sind auch für das fünfzehnte Jahrhundert in erster Linie die Verwaltungs-
akten selbst Insbesondere müssen die kirchlichen Verhältnisse von der
immer einseitigen Beleuchtung, in die sie die 'literarischen' Quellen ver-
setzen, befreit werden. Wenn man nun aber diesen richtigen Weg ein-
schlagt, d. h. ans den Verwaltungsakten seihst als den Überresten der
Ereignisse nnd Anschauungen für jene Periode Aufklärung zu gewinnen
sucht, dann gelangt man bald zu der Erkenntnis, dass Fragen der Vorge-
schichte nicht vom allgemein deutschen Standpunkt aus behandelt werden
kennen. Vielmehr ist räumliche Beschränkung notig, und die Extensität
der Kenntnis muss ihrer Intensität rücksichtslos aufgeopfert werden. Dar-
stellende Arbeiten oder Publikationen, die diese Bedingungen erfüllen, werden
also in gleicher Weise der Landes- und der allgemeinen Geschichte zugute
kommen. Ihr Wert erscheint um so grosser, wenn sie, erst nachdem sie
eine längere mittelalterliche Periode durch messen haben, ins sechzehnte
Jahrhundert selbst hinübertreten. Man sieht dann leicht, wie reich der
Gewinn ist, den die Erkenntnis der früheren Zeit der späteren vermittelt.
Alle die hier nur kurz angedeuteten Eigenschaften besitzt Redliche
Publikation sowohl, wie die klare und inhaltreiche Einleitung, mit der er
sie begleitet. Wie die wissenschaftliche Landesgeschichte, die besonders
durch die Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde vertreten wird, bis-
her schon häufig durch eifrige Berücksichtigung der allgemeinen Geschichte
die besten Resultate erzielt hat: so gilt dasselbe von diesem neuen Werke.
Aufs engste verbinden sich darin Akribie der Einzelforschung und Beherrschung
der allgemeinen historischen Probleme, so dass man dann schliesslich im
Zweifel ist, ob die territoriale oder die allgemeine Geschichte ihm zn grösserem
Danke verpflichtet ist.
Und doch ist das ganze über 600 Seiten umfassende Buch eigentlich
nur eine Einleitung. Indem Redlich diese Publikation als einen ersten Band
bezeichnet, will er sieb erst zu einer späteren wichtigen Arbeit den Weg
ebnen : nämlich für eine Edition der Erkundigungsbücher der Jülicb-Bergi-
schen Kirch envi sita tion. Man weiss: es gibt derartige Visitationseditionen
schon in beträchtlicher Fülle (Korrespondenzblatt des Gesamtvereine der
Geschichts- nnd Altertum 8 vereine 1903 S. 47 ff.). Aber vielfach überschütten
sie den Benutzer, ohne den leisesten Versuch einer Einführung zn machen,
nur mit einer Fülle mangelhaft gesichteten Stoffes. Die Werkzeuge werden
nicht bereit gelegt, mit denen man das Dargebotene zu einem allgemeinen
Bilde zusammenschliessen nnd dann an ähnlichem Material aus anderen
Gebieten vergleichen könnte. Daher auch Falle von unkritischer Benutzung
solcher Protokolle immer wieder vorkommen (s. Janssen-Pastor '•■ '* VIII
398 f.). Sie können nur verhindert werden, wenn man die Einleitungen zn
derartigen Aktensammlungen mit besonderer Liebe pflegt. Es ist natürlich
reebt bequem, diese Protokolle, die meist zu 'Büchern' vereinigt sind, ein-
fach abzudrucken. Das ist auch gar keine langweilige Arbeit; denn sie
pflegen an pikanten Einzelheiten nicht eben arm zu sein. Viel mühsamer
und entsagungsvoller ist dagegen, im selben Masse aber auch wissenschaft-
lich hober stehend, eine Einleitung in dem angegebenen Sinne. Es bedarf
dafür einer gründlichen Beherrschung des kirchenpolilischen Aktenvorrats
Google
252 Reeentionen.
der betreffenden Gegend. Nur in glücklichen Ausnahmefällen werden diese
Bestände schön formiert bei einander liegen. Meistens ist das Material in
zahllosen verschiedenen, äusserlicb oft schlecht erkennbaren Faszikeln zer-
streut. Daraus muss es erst einmal zusammengesucht werden, ehe an eine
Publikation überhaupt gedacht werden kann. Wie gross die technischen
Schwierigkeiten einer solchen Arbeit Bind, wird jeder Kenner derartiger
Forschungen wissen. Aufopferungsvoller Fleiss ist die erste Vorbedingung
für jene notwendige Einleitungsarbeit.
Notwendig deshalb, weit die spateren Protokolle doch nur dann
richtig gewürdigt werden können, wenn man zuvor über zwei Fragen, eine
kirchenrechtlich-kirchenpolitische und eine instand Bgesch ich tl ich e orientiert ist
Man möchte nämlich zunächst wissen, welche rechtliche Grundlage weltliche Visi-
tationen haben, wie es gelungen ist, eine wettliche Visitation im Kampfe mit
der kirchlichen Oberbehörde des betreffenden Gebietes durch zusetzen. Es
erweist sich also als unumgänglich, bei dieser Gelegenheit das ganze schwierige
Problem der Entstehung des vorreformatori sehen landesfü Etlichen Kirch en-
regimentes aufzurollen. Nicht minder aber, und das darf man gegenüber
einer mehr formalistisch - kirchenrechtlichen Ausbeutung dieser Studien be-
tonen, verlangt man Aufschluss über die in den Akten hervortretende wirt-
schaftliche und geistig-sittliche Verfassung des Klerus und über seine Be-
ziehungen zur Laienwelt, nicht minder über die in Laienkreisen herrschen-
den Anschauungen Aber die Kirche and endlich Ober die Volksmoral im
allgemeinen, damit man imstande ist, die durch Visitationen auf diesen
Gebieten ans Liebt gebrachten Details zutreffend einzuordnen.
Die Beantwortung der beiden Hauptfragen ist nun sowohl für die
bis 1423 noch getrennten Grafschaften nnd Herzogtümer Jülich und Berg,
wie für das spätere vereinigte Herzogtum und die vier Länder überhaupt, wenn
man von Hansens Forschungen über Cleve absieht, nnr in zerstreuten Fällen
versucht worden. Es bat sieb deshalb die völlige Neubearbeitung des ganzen
Stoffes als [notwendig herausgestellt. Für die zeitliche Abgrenzung nach
unten ist der Ruhepunkt massgebend gewesen, der im Jahre 15Ö3 im Kampfe
um die geistliche Gerichtsbarkeit, das wichtigste Angriffsobjekt territorialer
Kirchenpolitik im allgemeinen, erreicht wird. Wenn die Publikation mit
dem Jahre 1400 einsetzt, so hängt das mit derselben Materie zusammen:
denn wenigstens für das Herzogtum Berg wird in diesem Jahre eine gewisse
rechtliche Grundlage geschaffen. Das weit spärlicher vorhandene ältere
Material ist nur einleitnngs weise bearbeitet worden.
Wir versuchen zunächst, von dieser Anfangsperiode, die sich im
wesentlichen mit der Geschichte der Kirchenpolitik in den getrennten Terri-
torien deckt, eine Vorstellung zu geben. Einen Unterschied zwischen ihr und
der späteren Zeit seit 1423, ja sogar der Reformationsperiode gibt es nur
dem Grade, aber nicht der Art nach. Was die späteren Jahre charakteri-
siert, ist auch schon in dieser Friihzeit vorhanden. Freitich erscheinen die
Schwierigkeiten, die sich gegen die landesfürstliche Kirchenpolitik erheben,
noch ungleich grösser; sie selbst ist zaghafter nnd weniger folgerichtig.
Trotzdem Bind beim Landesfürsten die späteren beiden Hauptmerkmale schon
im 14. Jahrhundert, und selbst früher, erkennbar : negativ das eifrige Be-
Recensionen. 253
mühen, die Machtsphäre des Kölner Ordinarius einzuschränken, positiv aber:
sich selbst an seine Stelle zu setzen, die Anfinge einer landesherrlichen
Herrschaft über die Kirche auch in inneren Angelegenheiten allmählich zu
entwickeln.
Es ist bekannt, dass sieb diese Kirch enpotitik auf die rheinischen
Territorien nicht beschrankt hat. Eine Reihe früherer Forscher haben viel-
mehr ähnliche Tendenzen, und zwar in besonders energischer nnd früher
Ausbildung in habsburgischen, wettiniseben und hobenzollernscheu Landen
nachgewiesen '). Es handelt sich dabei nirgends um eine antikirchliche
Neuerung, sondern um die Wiedererobemng einer nur vorübergebend der
Kirche gegenüber aufgegebenen Position, wobei es keinen grundsätzlichen
Unterschied machen dürfte, dass im früheren Mittelalter deutsche Könige,
im spateren deutsche Territorial he im als Träger, .Subjekte', dieser anti-
klerikalen Kircbenpolitik erscheinen. Denn auch darin mag man einen
Parallelismus zwischen beiden sehen, dass sie ihre Kirchenhoheit im wesent-
lichen auf dem Boden ihrer Gerichts bobeit ausgebildet haben.
Vom rheinischen Standpunkte aus erscheint es als besonders be-
achtenswert, dsss die nächstangrenzenden westlichen Territorien ähnliche
Bahnen mit Eifer verfolgt haben. In Frankreich setzt die Bewegung gegen
die geistliche Gerichtsbarkeit schon mit dem Beginne des dreizehnten Jahr-
hunderts ein. Die Holländer Grafen folgen ein Jahrhundert später. Dasselbe
gilt von den Brabanter und Burgunder Herzogen, die dann diesen Kampf
ihrerseits den Spaniern und Habsburger n als Vermächtnis hinterlassen.
Diese westlichen Vorbilder haben tür rheinische Territorien, wie
Lüttich, Geldern und Cleve-Mark schon verhältnismässig früh Geltung erlangt.
Luttich steht dabei (Kampf zwischen der Stadt und dem Erzbischof) zeit-
lich etwa in der Mitte zwischen Frankreich und den Niederlanden. Das
Landrecht des Oberquartiers Geldern von 1323 sagt zwar noch nichts gegen
die geistliche Gerichtsbarkeit. Aber die Praxis des fünfzehnten Jahrhunderts
lehrt auch hier, dass man sie nicht mehr durchweg anerkennt. In Cleve-
Mark werden ähnliche Tendenzen nach den Forschungen Hansens nnd Saner-
lands zwar erst am Schlüsse des vierzehnten Jahrhunderts sichtbar. Sie
erlangen aber auch gleich eine besonders scharfe Ausprägung, wenn auch
der bekannte Satz 'Dnx Cliviae papa est in terris suis' noch für das fünf-
zehnte Jahrhundert die wirkliche Rechtslage übertreibt; denn die Kognition
des geistlichen Gerichts für die vier Fälle, die auch in Jülich und Berg
z. T. eine Rolle spielen (Testaments-, Ehe-, Sendsachen, geistliche Ein-
künfte) ist nie bestritten worden.
Analoge Bewegungen sind in den Städten zu verfolgen, obwohl die
stadtischen Bewohner, besonders soweit sie an Gewerbe nnd Handel beteiligt
sind, das geistliche Gericht vielfach im eigenen Interesse wegen der grossen
Schnelligkeit seines Verfahrens bevorzugen. Für Köln bringt ähnlich wie
für Lüttich schon der Grosse Schied vom 38. Juni 1368 in beschränktem
') Man vermisst bei Redlich einen Hinweis auf B. Hennig, Die Kiichen-
politüt der älteren Hohenzollern in der Mark Brandenburg etc. in den Ver-
öffentlichungen des Vereins für Geschichte der Mark Brandenburg. Lpz. 1906.
254 Rezensionen.
Masse Zugestündnisse zu Ungunsten der geistlichen Gerichtsbarkeit Im
(ihrigen aber ist die Überlieferung der die Stadt betreffenden Offizialats-
akten ausserordentlich mangelhalt. Zu deu von Kenssen in den Mittei-
lungen aus dem Kölner Stadtarchiv 9 (1894) S. 45—64 verzeichneten Stücken
haben sich nur ganz wenige und, soviel ich sehe, recht belanglose Er-
gänzungen gefunden *).
D&ss aber die zahlreichen Angriffe auf die geistliche Gerichtsbarkeit
eine heftige Gegenwirkung der Kölner Erzbischöfe hervorrufen, ist leicht
verständlich. Doch haben die zahllosen Massregeln, die sie zum Schutze
ihrer Rechte ergreifen, nicht entfernt das Ziel erreicht, das mit unermüd-
lichem Eifer und in einer oft höchst gereizten Stimmung erstrebt worden
ist. Immerhin lehren die viel n Bestimmungen der Synoden der Kölner
Kirchenprovinz zur Genüge, wie oft die weltlichen Gewalten Veranlassung
geben, den Kampf nm dies Gut mit (seit 1236) immer wiederholten Erlassen
aufzunehmen. Vielleicht Hesse sich aus den Vorakten der betreffenden
Sjnoden, für deren Erschliessung freilich noch wenig getan ist, neue Be-
lehrung über die einzelnen Konfliktsfülle gewinnen. Die zur Beurteilung
der spateren Vorgänge in Jülich und Berg wichtigste Tatsache, die man den
Dokumenten der Provinzialgesetzgebung entnimmt, ist nun aber das Über-
greifen der antierzbisc höflichen Richtung ins geistliche Lager selbst: der
Angriff der Landdechanten auf die Gerichtsbarkeit der Kölner Curie im
Jahre 1306.
Für die Herzogtümer selbst ist der zeitliche Anfangspunkt dieser
gegen den Erzbischof gerichteten Politik fast der gleiche, d. h. di<; Mitte
des dreizehnten Jahrhunderts. Man darf das besonders hervorheben, weil
dies frühe Auftreten ein Zeugnis ist für das energische Streben nach dem
Ausban der Lande sgewalt in beiden Territorien. Während die holländischen
und cleve- märkischen Dynasten noch auf lange hinaus nicht wider deu
Stachel locken, schliesscn sich die Grafen von Jülich und Berg in ihrer
Kirchenpolitik zeitlich unmittelbar an die französischen Könige und Barone
an. Freilich besteht ein augenfälliger Gegensatz zwischen der grosszügigen,
von nationalem Schwünge getragenen französischen Opposition und den ersten
oft kleinlichen Regungen der Sonderpolitik in diesen deutschen Territorien.
Nur nach harten Kämpfen und Schritt für Schritt ist es zuerst den
Bergischen Grafen gelungen, ihre gegen den Kölner Stuhl gerichteten An-
sprüche allmählich durchzusetzen. Schon im Jahre 1289 erreichen sie eine
erste Etappe auf diesem langen Wege. In dem Sühnevertrage zwischen
Adolf II. und Siegfried von Westerburg wird jeglicher Übergriff der geist-
lichen Richter in fremde Jurisdiktionssphären scharf zurückgewiesen.
Auch gewisse Kirchen strafen werden Heschränkungen unterworlen. Frei-
lich ist dieser Vertrag nur ein Gaukelspiel gewesen, denn der Papst hat
den Erzbischof später seines Eides entbunden. Unter Adolfs Nachfolgern
aber hat die weltliche Macht zunächst noch keine nennenswerten Fortschritte
zu verzeichnen, obwohl Adolf III. als Parteigänger Ludwigs des Bayern be-
') Neuerdings zu einem besonderen Bande im Stadtarchiv vereinigt.
Vgl. meine Bemerkungen in dieser Ztschr. 23 (1904) S. 106.
,GoogIe
Recenatoncn. 255
kannt ist. Erat unter dem Grafen Gerhard (ans dem Jtüich'schen Hanse)
beschäftigen sich die Kölner Provinzialstatuten wieder häufiger mit Mass regeln
zum Schutze der geistlichen Gerichtsbarkeit. Ähnliches gilt von Adolfs
Nachfolger Wilhelm, dem ersten Herzoge von Berg. Erst am Ende des
Jahrhunderts aber wird eine wenigstens äusserlich klare Rechtslage geschaffen,
indem der Papst Bonifaz IX. am 15. November 1400 durch ein spezielles
Indult für das Herzogtum die Grenzen der geistlichen und weltlichen Rechts-
sphäre festlegt. Aber auch das bedeutet, wie Redlich zeigt, noch keines-
wegs eine ausgesprochene Niederlage des Ordinarius. Ein Vorteil für den
Herzog liegt nur darin, dass jetzt, wie in dem vom Papste früher kassierten
Sühnevertrat(e von 1289, die Übergriffe eines geistlichen Richters in ihre
Schranken zurückgewiesen werden. Doch soll er in weltlichen Sachen in
allen Fällen der Rechtsverweigerung immer nocb zuständig sein. Wenn
uns also das Erreichte als ziemlich geringfügig erscheint, so haben diese
Bestimmungen, wie Redlich hervorhebt, für die damaligen Landesherrn doch
eine grössere Bedeutung gehabt. Sonst hätten sie sie nicht von Alexander Vf.
und Leo X. 1601 und 1613 bestätigen lassen. Andererseits ist auf die Zu-
geständnisse, die Herzog Wilhelm 1405 den geistlichen Gegnern gemacht
hat, schon deshalb kein Gewicht zu legen, weil es sich um ein Gefangen-
sebaftsinstrnment 3) handelt und obendrein die Möglichkeit besteht, dass wir
darin eine einseitige erzbisch etliche Niederschrift vor uns haben, da sie nur
in späterer sekundärer und undatierter Kopie erhalten ist. Wörtliche Über-
einstimmungen am Schlüsse mit einem Köln-Märkischen Schiedsverträge wür-
den eher für als gegen diese Annahme sprechen. Jedenfalls hat Herzog
Wilhelm nach Wiederherstellung des Familienfriedens sofort wieder in die
traditionellen Bahnen der Kirchenpolitik zurück gesteuert. Ein bei der Kurie
gegen Kurköln angestrengter Prozess ist zwar im Sande verlaufen. Ks be-
leuchtet aber die immerhin rücksichtslose Energie bergischer Kirchenpolitik
tre&tich, dass die Kosten dieses vor geistlichem Forum gegen den geistlichen
Oberherrn geführten Prozesses durch eine Kommunikantensteuer aufgebracht
werden.
In demselben Jahre aber, wo wir zum letzten Male römische Nach-
richten darüber erbalten, 1416, wird von anderer Instanz, uämlich von König
Siegmund die Kompetenz des geistlichen Gerichts für Berg auf drei Fälle
beschränkt (Testaments- und Ehesachen, geistliche Einkünfte.) Wenn nun
auch dadurch die Reibungsflachen nicht beseitigt werden, so ist jedenfalls
aus diesen und den früheren Akten ersichtlich, dasB die Bekämpfung der
geistlichen Judikatur in Berg schon vor 1423, d. h. vor der Vereinigung
mit Jülich und damit vor der erheblichen Verstärkung der landesherrlichen
Macht als traditionelle Kirchenpolitik aufgefasst wird.
Das ist die negative Vorbedingung für die Ausbildung eines landes-
kirchlichen Regimentes im allgemeinen. Mit der geistlichen Gerichtsbarkeit
wird in mancher Hinsicht auch die geistliche Verwaltung bekämpft und an ihrer
Stelle die weltliche befürwortet. Zwei allgemeine Motive treten dabei in
') Der Herzog hat im Kampfe mit seinem Sohne beim Erzbischof
Zuflucht gefunden.
B Google
256 Recensionen.
Wirksamkeit : der Kampf gegen die Verweltlichung der Kirche und für die
immer wieder mit neuen Mitteln erstrebte 'Reformation', nicht minder
aber auch die Expansivkraft des im Werden begriffenen modernen Staates.
Man begnügt sich nicht damit, den Klerus der allgemeinen Verwaltung zu
unterwerfen, seine Steuerprivilegien — bekanntlich auch in späteren Jahr-
hunderten ein dankbarer Angriffspunkt — und die damit zusammenhängenden
Mortifikationen einzuschränken oder zu beseitigen. Es wird dann später
auch der Eingriff in innerldrcbliche Angelegenheiten gewagt und damit
ein Staat skirc he ntum vorbereitet, dessen hervorragendste Äusserungen eben
Kirchen Visitation und Kirchenordnung werden. Vor 1423 tritt naturgemass
der bescheidenere Teil des Programms, die Einordnung des Klerus in die
Landes verwal tu Dir, in Berg schärfer hervor, als der grundsätzlich viel will-
kürlichere Übergriff aufs rein geistliche Gebiet. Schon als Kirchenvögte
nehmen die Herzöge vielfach an der Steuerfreiheit Anatoss. Auch hier ist
selbstverständlich ein gründlicher Umsturz nicht sofort erreicht, vielleicht
nicht einmal angestrebt worden. Aber man sieht doch aus einzelnen
Regierun gshandlungen, dass das Steuerprivileg als Selbstverständlichkeit all'
gemein nicht mehr anerkannt, sondern nur von Fall zu Fall 'vertragsweise
gewährleistet' wird. Auch der Frage der Mortifikation tritt die Regierung
auf Grund eines von ihr bei allen Hand änderun gen beanspruchten Konsenses
schon früh näher. Nachdem für Wipperfürth schon 1283 Verkauf, Ver-
pfändung und Schenkung an die tote Hand der herzoglichen Genehmigung
unterworfen ist, scheint in der ersten Hälfte des vierzehnten Jahrhunderts
auch eine allgemeine Verordnung nach dem Vorgange der Städte Wesel
(1317) und KeusB (1319) etwa erlassen worden zu sein. Bei der Entschei-
dung dieser letzten Frage stossen freilich die landesfürstlichen Machtbe-
dürfnisse mit den Gefühlen kirchlicher Devotion noch häufig zusammen:
auch im späteren Mittelalter haben die Herzoge selbst die Kirche durch
allerlei materielle Zuwendungen, nicht zuletzt auch durch Keliquienspenden
Ittr ihr Seelenheil, zu interessieren gewusst. 'Die Sorge für das Seelenbeil
des Landesberm und seiner *) Familie hatte mit seiner Kirchenpolitik nichts
zu tun.' Aber eine gegenseitige Beeinflnssungist unvermeidlich. Und diese
ist für den Landesherrn schliesslich mehr günstig, als nngünstig ausgefallen.
Denn indem er als 'gifter' mit offener Hand erscheint, gewinnt er gerade dadurch
neuerdings noch mehr Einfluss auf die persönlichen Verhältnisse des Klerus,
weil mit den Stiftungen das Präs entationsre cht zu gewissen Pfründen ver-
bunden ist, von deren Inhabern dann wieder niedere geistliche Stellen viel-
fach besetzt werden , so dass man eine förmliche Descendenz aufstellen
konnte, an deren Kopfe der Herzog steht.
Es ist damit zugleich ein Einfallstor ins innerkirchliche Gebiet ge-
schaffen. Einschlägige Bestimmungen geboren schon dem Jahre 1383 an.
Damals werden sie allerdings dem Erzbischof noch zur Genehmigung vor-
gelegt. Auch ein Placet ist noch nicht ausgebildet worden, wie denn die
rheinischen Fürsten auf diesem Gebiete hinter den innerdeutschen noch
weit zurückbleiben.
*) Daneben mögen, was Redlich andeutet, Peuplierungswünsche im
Spiele gewesen sein.
google
Recensionen. 257
In etwas abgeschwächten Zügen erscheint in Jülich dasselbe Bild.
Eine ersbischöfliche Urkunde voa 1216 neigt hier «um ersten Male du Auf-
flammen des Jurisdiktion aBtreites. Und zwar bedeutet nach einem Nach-
weise des Verfassers die erste Erwähnung hier auch annähernd den wirk-
lichen Anfangspunkt. Konrad von Hochstaden benutzt sein politisches
Übergewicht, am in einem Schiedssprüche von 1255 den Nachbarn zur un-
eingeschränkten Anerkennung seiner Gerichtsbarkeit zu nötigen. Die Über-
legenheit des mächtigen Kirch enfürsten muss auf den Jülicher Grafen einen
nachhaltigen Eindruck gemacht haben. Wenigstens wird unter Eonrade
Nachfolger, Engelbert II. von Falkenburg, der Kampf von weltlicher Seite
nicht aus eigenem Antriebe wieder aufgenommen, sondern erst nach schwerer
Reizung durch Köln. Es kommt zum verheerenden Kriege, zur Gefangen-
schaft des Kölners auf Nideggen und schliesslich zur Befreiung und zum
Schiedsspruch. Aber er ist verloren und bedeutet, auch wenn er zu Gunsten
des Grafen gelautet hat, nur eine Episode. Denn bald wendet sich das
Blatt von neuem : Siegfried von Westerburg unterwirft das Jülicher Land
und behauptet im Sühnevertrage von 1279 seine Gerichtsbarkeit. Erst
spätere Abmachungen von 1306 und 1317 haben bald ähnlich, wie in Berg,
zu einer Grenzberichtigung und Grenzbestimmung gefuhrt, die dann ver-
mutlich für ein Jahrhundert eine gewisse Grundlage geboten haben. In
einer Urkunde von 1414 wird dem geistlichen Gericht Kompetenz in Ehe-
und Testamentssachen und zwar als Jülich'acbes Gewohnheitsrecht zuge-
standen. Auch darin liegt eine Analogie zu Berg, dasa die Grafen Gerbard
und Wilhelm Anhänger der Politik Ludwigs des Bayern gewesen und ver-
mutlich auch von hier aus in ihren gegen Köln gerichteten Anschauungen
bestärkt worden sind. Trotzdem haben sich friedliche Beziehungen ange-
bahnt Aber innere Gründe sind dafür nicht nachweisbar. Lediglich die
Äusserlichkeit, dasB Wilhelms Bruder Walram 1332 in Köln gewählt wird,
hat den alten Kampf vermutlich zur Ruhe gebracht. Freilich ist hier Sicher-
heit nicht zu erlangen. Vielleicht ist nur die Lückenhaftigkeit der Über-
lieferung des vierzehnten Jahrhunderts daran schuld, dasB wir über Juris-
diktion dkonflikte nichts hören. Es gibt zu denken, und man darf es schärfer
hervorheben als Redlich, dass der Jülicher Graf als Träger der Kölner
Infol nach berühmten Mustern doch sehr rasch die Partei seines Hauses
und des kirchenfeindliehen Kaisers wieder verlassen bat, und ferner, dass die
Jnlicher Grafen seit ihrer Bekleidung mit der herzoglichen Wurde nur noch
stärkere Antriebe zum Kampfe gegen den Erzbischof gefühlt haben müssen.
Es darf dahingestellt bleiben, ob der von Redlich erwähnte Zülpicher Grenz-
konflikt des Jahres 1397 wirklich der einzige Zusammenstoss gewesen ist'
Und wenn die schon erwähnte Urkunde von 1414 die geistlichen Kognitions-
falle unter einem allgemein gehaltenen Hinweise auf das Jnlicher Gewohn-
heitsrecht spezifiziert, so wird man daraus nicht schliessen wollen, dass seit
den letzten schon fast hundert Jahre zurückliegenden Vertragen darüber wirk-
lieh keine Reibungen vorgekommen sind. Auch die Übereinstimmung Jülichs
mit Karköln in der Obödienz wahrend der Zeiten des Schismas würde noch
keine zwingende Beweiskraft haben.
Jedenfalls hat Redlich selbst auch aus Jülich eine Reihe von An-
Weetd. ZetUohr. f. Oaach. n. Kunst. XXVI, m. >gitzedby 6O0
258 Recensionen.
»eichen für Entwicklung auch einer positiven landesherrlichen Kirchenhoheit
gefunden. Die Steuerpolitik stimmt im wesentlichen mit der belgischen
flberein. Urkunden von 1318 und 1328 sprechen von einer vermutlichen
offcns» den Grafen durch Vermehrung des KIoeterbesitr.es. 1323 ist aas
einer parallelen Quelle ersichtlich, d&ss eine Zulassung der Mortificatio!»
von der weltlichen Behörde als Ausnahme empfunden wird. Dagegen wird
das Spolienrecht spätestens seit 1306 vom Landesberrn wieder aufgegeben
and die Testierfreiheit des Klerus — ein Widerspruch also nur Amorti-
sationsgesetzgebung — ermöglicht. Immerhin ist es bezeichnend, dass die
Beseitigung des Spolienrechtes nicht als natürliche Korrektor von Rechts
Widrigkeiten, sondern als Gunstbezeugung an den Klerus aufgefasst wird,
der dafür mit interessanten Gegenleistungen aufzukommen bat. Es gebort
zu den vielen Vorzügen der Redlicb'schen Einleitung, dass sie die oft
vernachlässigten formelhaften Bestandteile der Urkunden, wenn sie über
die blosse narratio hinausgehen, zur Beleuchtung der Motive der Aussteller
verwertet. Die Jülich'schen Stiftungen sind kirchen politisch ahnlich zu be-
urteilen, wie die bergischen. Das Kollationsrecht für einige wichtigere
Propsteien hat der Graf vom Kaiser erhalten. Dagegen ist eine Intervention
in innerktrchlichen Angelegenheiten noch nicht nachweisbar, wenn man hier
nicht eine Verordnung gegen die Flagellanten aus dem Jahre 1400 er-
wähnen will.
Weit stärker tritt dann aber die bezeichnete Doppeltendens landes-
fürstlicher Kirchenpolitik in dem seit 1423 vereinigten Herzogtume zu Tage,
Längst ehe sie von allgemeinen Anschauungen des Reformationszeitalters
innerhalb und ausserhalb der reformatorischen Parteien mächtig belebt
werden, bat ein rein politisches Streben nach wirksamer Erweiterung der
Territorialhoheit es unternommen, eine Schranke nach der andern wenn
nicht wegzuräumen, so doch zu erschüttern. Die Vereinigung der beiden
Länder unter dem bergischen Hanse, je länger je mehr als Realanion zu
bezeichnen, hat vor allem die eine wichtige Wirkung, dass die noch vor-
handenen Unterschiede in der kirchenpolitischen Praxis mehr überwunden
werden: es erfolgt dabei eine Übertragung der schärferen bergischen Rich-
tung auf Jülich, und zwar, was besondere Beachtung verdient, unter ausser-
lieh friedlichen Beziehungen zu Kurköln, die auch in Sachen der geistlichen
Gerichtsbarkeit zunächst ruhige Verhältnisse begünstigt haben. Wenigstens
stipnliert die zwischen beiden Mächten 1460 abgeschlossene Erblandesver-
einigung ein Schiedsgerichtsverfahren bei Jurisdiktionsstreitigkeiten.
Aber das ist doch nur scheinbar ein modus vivendi. Zwei schwer
wiegende Gründe behindern die Anwendung des Vermittlnngsweges in der
Praxis. Einmal arbeiten diese Vergleichskommisstonen viel zu langsam, als
dass sie dem Landesfursten eine wirksame Handhabe gegenüber dem be-
ängstigend raschen geistlichen Verfahren hätten bieten können. Ausserdem
aber ist die weltliche Behörde im Grunde ihres Herzens überhaupt nicht
gewillt, einerseits der geistlichen Rechtssprechung bei den 1460 genannten
Fällen freien Lauf zu lassen und andererseits nur bei 'Gebrechen', d. h. in
zweifelhaften Prozessen das Schiedsgericht zu bilden. Besonders seit dem
letzten Viertel des Jahrhunderts zeigt es sich deutlicher, dass der Hersog
Becennonen. 259
die ganze Frage noch immer als eine offene behandelt. Er wendet
sich jetzt allerdings nicht direkt gegen die geistliche Kognition, indem ei
etwa bestimmte Prozesse vor das weltliche Forum zieht. Aber er treibt
in das geistliche Gebäude einen anderen fast noch wirksameren Keil hinein,
indem er seinen Jnlicher Landdechanten als Trägern geistlicher Gerichtsbar-
keit gegenüber der Kölner Kurie und ihrem Offizial die wirksamste und
hartnäckigste Unterstützung zuteilwerden lässt. Alle Torteile aber, die
die Landdechanten in diesem Streite erringen, sind Torteile der weltlichen
Oberbehörde.
Diese Gerichtsbarkeit der Jnlicher Landdechanten ist nun aber keines-
wegs etwa eine anter landesherrlicher Anregung in Anspruch genommene
Usurpation, sondern ein gutes altes Recht, das die Erzbischofe schon am
Anfange des vierzehnten Jahrhunderts gelegentlich haben anerkennen müssen,
unddassogar schon in älterer Zeit an mehreren Stellen ausgeübt wird, wenn auch "
ohne nachweisbare erzbisch üflic he Konfirmation. Redlich macht es wahr-
scheinlich, dass die Sendgerichtebarkeit für sie der Ausgangspunkt gewesen
ist. Seine lehrreichen Mitteilungen sind hier um so wertvoller, als bisher
Ober den spätmittelaltertichen Send ausserordentlich wenig bekannt geworden
ist*). Im Jülich'schen ist 'Besitzer' des Sends der Arcbidiakon nur nocb im
Schaltjahr. Sonst erscheint der Dechant in dieser Funktion, die man sich
übrigens nicht als nur formelles Ehrenamt vorzustellen hat. Vielmehr ist
die Kompetenz des Sende ziemlich ausgedehnt und ähnelt der des erz-
bischCflichen Gerichts. Gerade diese Konkurrenz hebt die Bedeutung des
Sende (der allerdinge der jurisdictio contentiosa darbt) und führt dazu, dass
der Landdecbant, sein hauptsächlicher Leiter, 'als der eigentliche einheimische
Richter erschien, der gewissermassen das inländische Recht vertrat': gegen-
über dem ausländischen der Kolner Instanzen.
Besondere Mühe kostet es, der Gerichtsbarkeit des Landdechanten
vom Dekanat Jülich selbst Anerkennung zu verschaffen. 1481 ist der Streit
deswegen zum ersten Male aus Urkunden erkennbar. Tatsächlich ist er
schon früher ausgebrochen. 1482 stellt sich ein päpstlicher Legat auf die
Seite des Herzogs und seines Decbanten, ohne dass damit der Friede definitiv
hergestellt worden wäre. Denn zehn Jahre später bat der Herzog aus Gründen
der äusseren Politik, die oft unliebsam hineinspielen, zeitweise die Korrektion
des in Opposition gegen den Erzbischof befindlichen Dechanten und die
Beseitigung der früher angestrebten von Köln nnahängigen Jurisdiktion
zugegeben.
¥.b ist aber für alle derartigen uns als endgültig erscheinenden Ab-
machungen charakteristisch, dass sie Provisorien sind und bei den Be-
teiligten immer nur wenige Jahre ganz unbestritten bleiben : ein neuer
Beweis für ihre Reizbarkeit in allen Jurisdiktionssachen. Forderungen des
Jülicher Landkapitels von 1496, 1499 und 1501, Verhandlungen zwischen
den Räten der Parteien 1498 bedeuten ein Wiederaufleben des Streites. Es
zeigt sich besonders bei den letzteren, dass eine einmütige Beurteilung der
«) Tgl. diese Zeitschrift XXIII (1904) S. 108.
-gü j JJtoogle
260 Recensionen
schwebenden Fragen nur gmni selten zu erzielen ist. Kein Wunder daher,
dias die nächsten Jahre neue Konflikte bringen. VorstDsse , die beide
Parteien für und wider den Dechanten in Rom unternehmen, bleiben im
wesentlichen ohne Erfolg. Der herzogliche Geschäftsträger erreicht vom
Papste nur die schon erwähnte Bestätigung des bergischen Indultes. Da
der wichtigste Teil des Beweises, nämlich die langjährige Existenz eines
Jillich'schen Gewohnheitsrechts, in der Frage der Dec hantenge rieh tsbarkeit
nicht geführt werden kann, so bleibt die papstliche Konfirmation aus. Es
ist zwar ein Breve Alexanders VI. zu Gunsten Julie h-Bergs vorhanden. Aber
Redlich hat gegen Binterim und Kühl den zwingenden Nachweis geführt,
dass dies Breve nur als Entwurf der herzoglichen Kanzlei anzusehen ist.
Da Rom also, wie damals in zahltosen und oft die ganze Welt bewegenden
Fällen, einer definitiven Entscheidung aus dem Wege geht, so bleibt schliess-
lich nur das Mittel direkter Verhandlung zwischen den Streitenden übrig.
Das Ergebnis liegt vor in dem zehnjährigen Kölner 'Waffenstillstände' vom
13. Januar 1603. Er bringt eine genauere Umschreibung der Befugnisse des
Erzbischofs und stellt jedenfalls den früher erfochlenen Sieg Kölns wieder
gründlich in Frage, am so mehr, als er 1513 nicht wieder erneuert worden ist.
Dagegen erfolgt im selben Jahre die wiederholte Bestätigung des papstlichen
Indultes von 1400. Da sich aber die päpstliche Verfügung in der Praxis
als zu unbestimmt und unkräftig herausstellt, so greift die Jülich -Bergische
Landesregierung gegenüber den geistlichen Mandaten vielfach zu gewalt-
tätiger Selbsthilfe. Dadurch wird neuerdings die Lage um so eher ver-
schärft, als die gleichzeitige Kirch enurdnung und -Visitation eine schwere
Herausforderung des Ordinarius bedeuten.
Die Nachwirkungen zeigen sich zwar erst nach dem Tode Johanns III
von Cleve und Hermanns von Wicd, die trotz aller Reibereien innerlich
zu Kompromissen neigen Die beiden Nachfolger, Wilhelm V. and Adolt
von Schaumburg, sind härtere Persönlichkeiten. Die Aussichten auf fried-
liche Beilegung des Streites verringern sich in demselben Masse, wie der
Ktirstaat unter allmächtiger Leitung des Bonner Propstes Dr. Johannes
Gropper immer energischer in die Bahnen der Reaktion wieder einlenkt,
und als auf der Gegenseite der Herzog, durch die rechtlich und praktisch
jetzt immer mehr hervortretenden Stände aufs lebhafteste unterstützt, ja
über die anfänglichen Positionen zu weiteren Angriffen auf den Gegner
angetrieben wird. So kann es dahin kommen, dass die Beamten nicht nur
die Gerichtsbarkeit Adolfs verhindern, sondern auch die Beteiligung an
seiner Visitation verweigern. Das Jahr 1550 bedeutet den Höhepunkt des
Konflikts. Unversöhnlich stehen einander die beiden Auffassungen gegen-
über (Kölner Herbstsynode — herzoglicher Erlass an den Landdechanten).
Im Jahre 1551 droht der Herzog jedem, der dem Erzbisehof zu willen ist
mit Strale an Leib and Leben. Es folgen energische Erlasse der kriegs-
lustigen Stände.
Aber die Frnhjabrssvnode desselben Jahres beweist noch einmal die
Überlegenheit der geistlichen Oberbehörde. Auf dieser Versammlung hat
der Erzbischof mittelst moralischen Druckes die anwesenden Landdechanten
einfach zum Verzicht auf ihre Gerichtsbarkeit and sogar zu erheblichen
Google
Ke Pensionen. 261
Beschränkungen des Sende gezwungen. Drei der Beteiligten haben kurz
darauf ihrem Landesherrn die bedauerliche Zwangslage, in der sie sich be-
funden haben, mit beredten Worten geschildert. Sie seien 'hart angesprengt'
worden. Man habe ihr Schweigen als Zustimmung ausgelegt. Sie seien
schliesslich dem Erzbischofe zu willen gewesen: 'propter importunitatem und
das man hinc et hinc so swind in sie inversiert'. Eine rechtliche Bedeutung
kann diese 'Überrumpelung' nicht besitzen. Auf den Herzog hat der er-
zwungene Rückzug seiner Klienten gar keinen Eindruck gemacht. Denn er
nimmt in einer Verordnung vom 20. März die alten Positionen in ganzer
Ausdehnung wieder ein und sichert insbesondere gegenüber den Anläufen
des Erzbischofs den Send seinen Geistlichen. Von neuem hat er dann für
diesen einseitigen Erlass von höherer Stelle her die nötige Weihe erstrebt.
Aber die Sendung eines Agenten zum Kaiser nach Augsburg 1661 und 1562
erheitert ebenso, wie die früheren römischen Missionen. Diese kräftig
emporstrebenden Territorialgewalten bleiben meistens auf sich selbst ange-
wiesen. Die allgemeine Lage kommt ihnen aber schliesslich zu Hilfe. Der
Abfall des Kurfürsten Moriz von Sachsen von der Sache des Kaisers ist ein
Schlag gegen alle geistlichen Fürsten des Reiches und damit auch gegen
den Kölner Erzbischof. So versteht man den vorläufigen Ausgang des
Streites im Bacharacher Vertrage vom 10. Mai 1663. Er schafft wieder
ein Provisorium und kehrt zu dem alten Gedanken des Schiedsverfahrens
zurück. Die Vermittlung von Trier, Pfalz und Nassau wurde für alle
übrigens erheblichen und zahlreichen unausgeglichenen Streitpunkte 'in Perma-
nenz erklärt; die Unterhändler sollten die streitigen Punkte in der Hand
behalten'11). Erst 1621 ist der definitive Friede gefolgt.
Die positive Fürsorge für das Kirchenwesen entwickelt sich aeit 1423
neben dem negativen Kampfe gegen die geistliche Gerichtsbarkeit zum
wichtigen und je länger je mehr hervortretenden Merkmal der herzoglichen
Kirchenpolitik. Wo vor 1423 nur bescheidene Versuche auftreten, zeigt
sich jetzt ein ernstes und nachhaltiges Reform streben. Ks ist der Ordens-
und Weltgeistlichkeit in gleicher Weise zugute gekommen.
Bei Vergrößerung des Güterbesitzes der Klöster wird das herzogliche
Konsensrecht, wie schon früher, stets betont, wenn auch vielfach durch die
eigene Neigung zu Stiftungen entwertet. Auch hier wird man zwischen
Kirchenpolitik und persönlicher Frömmigkeit zu unterscheiden haben. Darüber
hinaus aber, und darin liegt gegenüber der früher behandelten Periode
der grundsätzliche Fortschritt, über die Behandlung materieller Fragen
hinaus richtet sich die herzogliche Fürsorge auf die inneren Verhältnisse
der Orden. Wenn WÜbelm IV. sich dem Papste Alexander VI. gegen-
über 1496 dahin äussert, dass man die Umwandlung der verdienstvollen
Benediktinerklöster in freie Kollegiatstifter verhindern müsse, so spricht
daraus bereits ein Interesse Tür innerkirchliche Fragen. So wird die Kon-
firmation der Klostervorstände durch den Herzog auch dann ausgeübt, wenn
i entgegen stehen. Wenn dann die Klöster selbst gelegentlich
') Diese wichtige Bestimmung bätte in der Publikation in extenso
gegeben werden müssen. leb komme auf diesen Punkt noch zurück.
Google
an die Regierung die Bitte richten, bei der Zuruckbringuiig von entlaufenen
Ordensmitgliedern behilflich zu sein, au wird auch dadurch schliesslich die
ganxe grosse Frage der Klosterrefornution zur Bearbeitung dem Herzog
nahegelegt.
Die offizielle Kirche hat in Sachen dieser Reformation in den meisten
Fallen auf die Daner versagt. Mit Recht betont Redlich, dass die Visi-
tationsreise des Kardinals Nicolaus von Cuea in den Jahren 1461 nnd 1452,
von der man soviel Aufhebens gemacht hat, hinsichtlich der praktischen
Folgen weder für die Ordens- noch für die Weltgeisllichkeit eine glänzende
Ausnahme bedeutet. Für diese Reise ist zur Orientierung lieber auf
Uebingera Aufsatz im Historischen Jahrbuch 8 (1887), als auf Ennens Ge-
schichte der Stadt Köln zu verweisen '). Die bei derselben Gelegenheit
zitierte Tübinger Dissertation von J. Schäfer (1904) gibt, wie R. seihst an
andrer Stelle bemerkt, nur Ansauge aus Dionysius Carthusiauus *). — Viel-
fach wird es ganz in das Belieben der Betroffenen gestellt, ob sie die
Klausur (besliessonge) annehmen wollen oder nicht. Dass die Schritte der
offiziellen Kirche hier zum grossen Teile wirkungslos geblieben sind, dass
man das Vertrauen zu ihr in dieser Angelegenheit verloren hat, ist aus der
einfachen Tatsache ersichtlich, dass die weltliche Gewalt 'nicht nur als
Gehilfe des brachium spirituale, sondern selbständig' das Reformwerk an-
greift Obwohl Wilhelm IV. zur Bursfelder Kongregation keine Beziehungen
unterhalt, erscheint er als planmäaaiger Klosterreformator. Eine Reibe von
Nachrichten zeigen du für die wichtigsten Orden. Sogar ein Mann, wie Kaiser
Friedrich III., hat im Jahre 1475 bei seiner Anwesenheit in Köln den Herzog
zur Vollführung dieser heilsamen Arbeit aufgemuntert. Was die wirklichen
Verhältnisse in den Klöstern betrifft, so hat der Verfasser gelegentlich das
Urteil vielleicht noch um eine Nuance zu günstig formuliert. Es ist z. B
schwerlich ein erfreuliches Symptom, wenn sich aus dem Prämonetratenser-
kloster Dünwald 1476 nur eine Nonne zum 'Übertritt', d. b. zur Klausur
entschliesst and wenn deshalb die Reformation auegesetzt wird. 1490 wird
das Werk doch durchgeführt. Und der Herzog befiehlt den dabei tätigen
Vermittlern sogar, einen 'srnit mit cluisteren [Vorlegeschlössen] ind aller
gereitschaft' mitzubringen, 'de doeren ind portzen sloissicb zu machen'. Eine
zweite Wiederholung derselben Massregeln vier Jabre später lehrt, wie be-
denklich man sein muss , günstige Urteile wesentlich nur aufgrund von
argnmentis e silentio auszusprechen. Auch sonst wissen wir von Fallen,
wo sich die Wiederholung der Reformationsbestimmungen als notwendig
herausstellt. Es ist sozar ein charakteristischer Zug sämtlicher Ordens-
reformationen des Mittelalters, dass die oft mit ernstesten Absichten und
hohem Idealismus unternommene Besserung in den seltensten Fällen eine
wirklich nachhaltige Wirkung äussert. Man darf an allzumenschliche Gründe
erinnern, die das erklärlich machen. Sonst wären ja auch nicht immer wieder
') Für Karls des Grossen Kirchenregiment ist doch wohl das ent-
scheidende Zitat A. Hauck, Kirchen geschiebte Deutachlands 11*19003. 200ff.
') Vgl. meine Besprechung im Korrespondenzblatt 1904, S. 215 f. und
über Nicolaus von dies Westd. Ztschr. 23 (1904), 127 f.
,GoogIe
neue Orden mit neuen strengeren Regeln Aufgetreten. Auch die Tatsache,
dass die landesherrliche Ordenspolitik anf die Frauenklöeter ihr besonderes
Augenmerk richtet, darf als schlechtes Zeichen angesehen werden. Ohne
Zweifel ist zuzugeben, dass wir über die sp&tmittelalterliche Ordensrefor-
mation noch immer schlecht gemtg orientiert sind. Wo aber diese Dinge
am genausten erforscht sind, nnd das ist zweifellos für Westfalen and für
die Bursfelder von Linnebom *) geschehen, hat man einen durchschlagenden
Erfolg keineswegs nachweisen können. Noch kürzlich hat sich Linneborn
bei einer allgemeinen Öffentlichen Aussprache Aber diese nnd verwandte
historische Probleme mit Tollem Recht von aller Schönfärberei ferngehalten.
Die gegenteiligen Bemerkungen Heinrich Schäfers und Hermann Qrauerts
haben mich in keiner Weise zu Überzeugen vermocht ,0). Ich habe schon
früher darauf hingewiesen, dass für die definitive Losung der Streitfrage
vor allem die Erschliessung offiziellen Visitationsmaterials notwendig ist.
Denn Reformbeschlüsse bleiben nur zu leicht auf dem Papier. Für .Tillicb-
Berg ist auch das von Redlich vorgelegte Material, dessen Ergftnzungs-
möglichkeit übrigens zugegeben wird, leider nicht ausreichend, um volle
Klarheit zu gewinnen.
Reichlicher fliessen die Quellen Tür die Erkenntnis der Beziehungen
zwischen Landesherrn und Weltgeistlichkeit. Das alte Patrons tsrecht, also
wiederum keine Usurpation, gibt die nächste Veranlassung zu Eingriffen. In-
dem die Herzöge darauf halten, dass ihr Kollationsrecht nicht beschnitten
wird, gehen sie bald zn weiteren Massnahmen über. Unter dem Eindrucke
der Gefangennahme des Papstes im Jahre 1527 besetzt der Herzog gewisse
Stellen jetzt anch in den papstlichen (ungeraden) Monaten. Er ist sich
dabei ganz klar darüber, dass der durch das Wiener Konkordat von 1448
geschaffene Zustand eine Verdrängung der Landesgewalten aus alten Rechten
(van dem pais ind Cortisonen zu Rhome entzogen) bedeutet. Das Papsttum
hat auch später, als sein Schiff wieder flott wird, den Herzog nicht wieder
zurückgetrieben. Gleichwohl gilt die gesamte Kirchenhoheit des Herzogs
in den Augen der Kirche als Usurpation; denn der Landesklerus wird nach
wie vor einzig und allein auf die geistlichen Oberen vereidigt.
Trotzdem erfolgt, besonders unter Wilhelm IV., ein stetiger Weiter-
ausbau des jus circa eacra. Mit Interesse fordert man das kirchliche Bau-
wesen, z. B. durch Bewilligung von Kollekten. In allen Fahrlichkeiten des
Lebens kann der Klerus zuerst und vor allem des Schutzes seines Landesherrn
gewiss sein. Dieser gewinnt damit zugleich die beste moralische Rechtfertigung
für die Ausdehnung der Besteuerung auf den Klerus, die sich schon wegen
der steigenden Anforderungen des Reiches nicht vermeiden liest. Auch hier
sind es die Stande, d. h. Adel und Städte, die im eigensten Interesse dieser
Politik Torschub leisten nnd alles daran setzen, den modus per totum, wie
') Westfälische Zeitschrift 66 I (1898). Studien und Mitteilungen
ans dem Benediktiner- nnd Cistercienserorden 20—23 (1899—1901). Zur
Kritik vgl. diese Ztscbr. 23 S. 129.
,0) Auf der Jahresversammlung der Görresgesellschaft in Paderborn im
September 1907.
Google
264 Reeensionen.
man in Kurköln im achtzehnten Jahrhundert sagt, dnrcbzuf Ohren. Da der
Klerus der Lands tan d seh aft darbt, so haben sie keine grossen Hindernisse
■u befürchten. Gewisse Steuerprivilegien, die auch jetzt noch von Fall zu
Fall erteilt werden, können darüber nicht hinwegtäuschen, dass eine allge-
meine Exempüon nicht mehr anerkannt wird. Die Gegenmassregeln des
Klerus, der sogar das Reichekam mergericht in Bewegung saut, sind ohne
Erfolg geblieben. Die häufigere Berührung mit andern Keichsfursten be-
stärkt vielmehr den Herzog in dieser Richtung. Einer seiner Beamten
meldet 1535 aus Esslingen, 'der schatzink nahen der geistligen' seien alle
Forsten im Reich zum Kampfe entschlossen. Andrerseits wird die Erhebung
der oft besonders drückenden papstlichen and erzb tschöflichen Forderungen,
z. B. des Bubsidium chaiitativum , wenn nicht inhibiert (1433), so doch
scharf beaufsichtigt (1546). Es wird strenge darauf gehalten, dass die alten
Taxen nicht überschritten werden. Wenn die herzoglichen Räte in Ver-
handlungen darüber auf bestimmte Beispiele von Zahlungsverhinderungen
durch die früheren Landesherren hinweisen, so wird man so ausdrücklichen
Versicherungen bloss deshalb, weil urkundliche Belege zufällig fehlen, den
Glauben nicht verweigern dürfen. Auch in der Mortinkationsfrage kämpfen
die Stände an der Seite des Herzogs. Übrigens ist der Grunderwerb durch
die tote Hand selbst in Kurköln bisweilen beschränkt worden.
Auch gegenüber dem Weltklerus aber beschränkt sich die Landesver-
waltung nicht mehr auf Ordnung oder Umgestaltung der materiellen Ver-
hältnisse. Sie ist zugleich auf geistige und sittliche Hebung des ganzen
Standes und Verbesserung seiner Beziehungen zum Volke eifrigst bedacht.
Nach Ansicht des Verfassers haben schon die Versuche der Refor-
mation des Ordensklerus u. a. die Möglichkeit gegeben, 'der Stellung des
Klerus zum Volk jenes Ansehen wieder zu verleihen, dessen er bedurfte'.
Gewiss konnten Klosterreformationen, vorausgesetzt dass sie wirklich durch-
geführt wurden, das Verhältnis zum Volke schon deshalb verbessern, weil
der Mönch im späteren Mittelalter nicht nur als Terminierer, sondern auch
als Frediger und Seelsorger in ständiger Berührung mit dem Volke lebt und
es somit dem öffentlichen Urteil nicht gleichgiltig sein kann, was gerade
diese Vertreter der geistlichen Gewalt hinter den Klostermauern tun. Ein
ganz besouderes Interesse haben die Städte in dieser Beziehung. Denn bier
sind die klösterlichen und klosterartigen Anstalten besonders zahlreich und
besonders gut besucht "). Trotzdem ist aber klar, dass die Haltung des Welt-
klerus'1*') die öffentliche Meinung nicht nur, sondern die Volkssittlicbkeit über-
haupt viel stärker beeinflussen muss. Eventuelle sittliche Schaden in den
Kreisen des Weltklerus müssen viel nachhaltiger gewirkt haben. Die Satiren
besonders die humanistischen, und gewisse Predigten freilich der Zeit wählen
sich mit Vorliebe den regulierten Klerus zur Zielscheibe des Spottes. Da-
durch verführt, ist man noch immer geneigt, die einschlägigen Forschungen
vor allem auf die Klöster zuzuspitzen. Aber man erledigt damit doch immer
nur einen kleinen und zwar den weniger wichtigen Teil des Programms. Die
") Vgl. Redlich 3. 90 f.» über Überfüllung der Klöster.
"•) Vgl. hierzu Tb. Holde, M. Luther 1 (1884) S. 13.
lvGoogIe
Bitte ngeschichte des Klenu im spateren Mittelalter mute, tun den Volks-
interessen gerecht zu werden, vielmehr tot allem für den Weltkleraa nach
and nach behutsam dargestellt werden, und swar aufgrund primärer offi-
zieller Dokumente. Verwaltungsakten der geistlichen Oberen selbst müssen
hier das letzte Wort behalten; denn sie sind die ersten, denen man ein Urteil
darüber zutraut. Ich habe deshalb in dieser Zeitschrift 1904 ein derartiges
Aktenstück beispielsweise veröffentlicht und mit einer längeren, die allgemeinen
grundsätzlichen Fragen allerdings nur eben streifenden Einleitung versehen.
Die kirchlich orientierte historische Literatur hat aber bisher, so viel ich
weiss, fast gar keine Notiz davon genommen. Das Historische Jahrbuch s.ß.,
das über den Inhalt der einzelnen Nummern dieser Zeitschrift sonst immer
in seiner Zeitschriften schau eingehend berichtet hat, zeigt darin seit 1904 eine
Lacke, von der ich annehme, dass sie auf Zufall beruht Dies Schweigen
ist für mich die Veranlassung, hier noch einmal darauf zurückzukommen.
Bei Beurteilung des ganzen Problems muss man sich, wie gleichfalls
schon gesagt worden ist, vor allem die prekäre materielle Lage des niederen
Klerus stets gegenwartig halten. Aach Redlich hat im Zusammenhang mit
der Behandlung der Besteuernngsfrage die Gründe nen beleuchtet, die zur
Entstehung eines geistlichen Proletariats1*) gefohrt haben. Weitere Auf-
schlüsse darüber wird der zweite Band bringen. Rom und Köln haben
jedenfalls ihre finanziellen Forderungen an den Klerus aufs höchste gespannt.
Eine ganze Reihe von 'Unionen' des Provinzialklerus hat sich im vierzehnten
und fünfsehnten Jahrhundert dagegen gerichtet. Dazu kommt die verderb-
liche Wirkung des päpstlichen Provisionen- und Expectanzenwesens. Das Wort
'arm', für das man im Sachregister eine genauere Zusammenstellung ge-
wünscht bitte, ist jedenfalls von Geistlichen nicht immer nur zur Bezeich-
nung konventioneller Demut gebraucht worden.
Wie nun aber die höhere Geistlichkeit gerade infolge ihrer über-
mässigen Mittel vielfach allen sittlichen Boden verliert, so steht beim nie-
deren Klerus mit seiner materiellen Notlage die Entstehung des Konkubinats
offensichtlich in ursächlichem Zusammenhang. Der kirchliche Kampf da-
gegen, der sich viel früher massenhaft nötig macht, als die fanatischen
Vorkämpfer des Zölibats glauben wollen, ist im allgemeinen ohne Erfolg
geblieben, obwohl, wie Redlich mit Recht hervorhebt, die Kölner Provinzial-
gesetzgebung z. B. über keinen Punkt so ausführlich ist, wie über diesen.
Auch gegen das Testieren der Kleriker zu Gnngten ihrer Kinder werden
Bestimmungen erlassen1*). Aber es Ist, bei Licht besehen, alles vergeblich.
Die reichen Strafgelder, die den geistlichen Richtern von den Konkubinariern
gezahlt werden müssen, verhindern allein schon eine gründliche Remedur.
Die weltliche Gewalt, die sich nun ebenfalls an diesem Kampfe beteiligt, hat
jedoch nicht mehr Glück gehabt. Schliesslich wird die Umwandlung des
Konkubinats in eine legale Ehe 'als einziges Mittel' angesehen.
'*) Einige Literaturnachweise findet man in dieser Ztschr. 23 S. 111
A. 12. Vgl. S. 121.
") Wie nötig sie sind, zeigen z. B. Einträge in den Kölner Schreins-
Urkunden: diese Ztschr. 23 S. 136 f.
Dtfzedby Google
266 Rezensionen.]
Weniger genau sind wir darüber unterrichtet, wie weit die Herzöge
sich anch mit der Bildung der Geistlichkeit, d. h. mit einer Lieblingeauf-
gabe des humanistischen Zeitalters beschäftigt haben. Doch wird der zweite
Band noch darauf zurückkommen. Der Kultus selbst unterliegt ebenfalls
der landesherrlichen Einwirkung. Auf Veranlassung des Herzogs werden
Bitt-, Dank- ") und Trauergottesdienste gefeiert. Anch die Prozessionen
werden teils auf Wunsch der geistlichen Behörde, teils aus eigener Initiative
zunächst begünstigt. Gegenteilige Verordnungen von 1633 und 1546 zeigen
bereits reformatorischen EinflUBB.
Auch in der cura animarum tritt die Regierung besonders mit sitten-
polizeilieben ") Vorschriften an die Seite oder an die Stelle der Kirche.
'Besonders auf die Verbreitung des Ehebruchs richtet sich ... die Aufmerksam-
keit'. Hau darf diesen Satz Redliche schon deshalb zitieren, weil Denifle
in der ersten Auflage seines Luther (1904) S. 287 Anm. 3 den Satz schrieb:
'Ehebrüche werden in den Quellen des ausgehenden Mittelalters selten er-
wähnt'. Die Regierung hofft in der Bekämpfung des Ehebruchs vor allem such
die Unterstützung der ihr befreundeten Sendrichter zu gewinnen. Freilich er-
weist sich gerade der Send als unzulängliches Werkzeug. Der Ordinarius be-
bindert ihn wegen der unleidlichen Judikatur der Landdechanten. Das Volk
aber flieht die Sendschöffenfunktion wegen der damit verbundenen Anzeige-
pflicht. Und selbst wenn er in Tätigkeit tritt, verfehlt der Send seine recht
eigentlich censorische Aufgsbe deshalb, weil die Verhängung von Geldstrafen
trotz wiederholter landesherrlicher Verbote immer wieder beliebt wird.
Trotz dieser, wie man sieb leicht aus der Publikation selbst noch ge-
nauer überzeugen kann, sehr man nich fachen Äusserungen eines autonomen
landesherrlichen Kirchenregimentes und trotz des infolgedessen immer gespann-
ten Verhältnisses zu Kurköln, obwobl ferner die Stände nicht nur aus ego-
istischem Machtstreben, sondern auch aus wirklicher Sympathie für die neue
Lehre den kireben politischen Kampf begünstigen, ist doch von einer stärkeren
Beeinflussung der Herzogtümer durch die Reformation und ihre Vorläufer
nicht entfernt die Rede. Vielmehr erscheint Gerhard von Elton, päpstlich
approbierter Dominikanerinquisitor, als Vertrauter der Herzogin Sophia und
des Herzogs Wilhelms IV. Der Ablass wird ungehindert, wenn auch unter
staatlicher Aufsicht, gepredigt. Die Erasmische Richtung beherrscht später
das Herzogtum. Ihr dienen die Kirchenordnungen mit ihren Deklarationen
und ihren Ausführungsbestimmungen, nicht minder die Kirchenvisitationen.
Ausdrücklich verbieten sie, worüber der Schluss der Einleitung doch etwas
zn summarisch berichtet, nicht nur die dogmatischen, sondern auch die
administrativen und disziplinaren Neuerungen. Man bleibt auf dem alten
Boden. Nur die 'für die Volks wohl fahrt schädlichen' Gebräuche werden
beseitigt. Praktisch freilich ist die Ketzerpolitik der Herzöge Johann und
Wilhelm V. unter dem Einflüsse des Erasmianers Konrad von Heresbach
") Schlacht bei Paria 1526, Fall Münsters 1636.
") Man sehe z. B. die Bestimmungen gegen das Fluchen. Das auch
sonst häutig erwähnte Schimpfwort 'droisse' wird sich auf Pestbeulen bezieben.
wie
Receiurionen. 267
durchaus massvoll. Aber alle weitergehenden Wünsche, von denen sich ge-
legentlich interessante Sporen finden, sind schliesslich doch erstickt worden.
So ist es ein fast welthistorischer Moment, als Wilhelm T. dem Kaiser vor
Venlo am 7. September 1643 das Versprechen gibt: 'omnes suas hereditarias
terrae ... in ortbodoxa fide et religione nostra et universalis ecclesiae con-
aervabit et retinebit ac nullam ponitu« Innovationen: aut commutationem
faciet aut fieri permittet'. Trotidem ist eine schroff kiirialie tische Richtung
hier nicht zum Siege gelangt. Sie 'widersprach durchaus der historischen
Entwicklung, wie sie sich in allen Staaten vollzogen hatte'.
Das ist in Kürze ein Überblick aber die wichtigsten von Redlich zu
Tage geförderten Tatsachen. Der Verfasser ist nun aber, wie schon bemerkt)
darüber hinaus und zwar mit Erfolg bemüht gewesen, die Motive des her-
zoglichen Kirchenregimentes im Einzelnen, den ganzen Geist, von dem es
getragen ist, auch einzelne Persönlichkeiten, die es geleitet und die in seinem
Dienst gestanden haben, schärfer zu beleuchten. Während nun das spätere
Mittelalter sonst gewiss zu den Perioden gehört, denen alles feil ist, darf
man es als ein für die Geschichte des rheinischen Landesfürstentnms sehr
ehrenvolles Ergebnis dieser Forschungen bezeichnen, das« die geschilderte
defensive und aggressive Kirchenpolitik keineswegs von fiskalischen Interessen
ausgegangen ist oder ihnen gedient hat : 'es findet sich kein Beweis dafür
dass die Parteien etwa gezwungen worden wären, das weltliche Gericht an-
zurufen, damit dem Herzog die Brächten nicht verloren gingen'. Dnd was
vielleicht noch schwerer wiegt und geradezu Gegen wartsinteresse hat: auch
die Auswüchse der Bureaukratie treten zunächst noch nicht hervor. In zahllosen
Fallen erhält das Volk, das direkt mit dem Landesherrn oder den Zentral-
behörden verkehrt, prompt Antwort auf seine Beschwerden und zwar 'meist
noch am Tage der Präsentation'. Natürlich ist später, als die Zahl der
Bittgesuche ins ungemessene wächst, eine Verschleppung unvermeidlich. Im
allgemeinen aber gewinnt die fürstliche Kirchenpolitik jedenfalls durch die eine
Tatsache eine starke moralische Rechtfertigung, dass das Volk durchweg
auf ihrer Seite steht und gegen die geistliche Kognition sogar in den vom
Gewohnheitsrechte gebotenen Fällen als etwas unleidliches opponiert Nicht
minder spricht es für das historische Recht des Landesherrn, dass die Land-
dechanten trotz ihrer amtlichen Beziehungen zu Köln im allgemeinen treu zu
ihm halten und dass die Jurisdiktion des Herzogs auch sonst beim Klerus
Zustimmung findet. Gelegentlich geben Geistliche selbst die Anregung zu
einem Verstösse gegen die Kölner Gerichtsbarkeit. Man kennt einen Fall,
in dem ein Dechaot, obwohl er als Richter in einem schwebenden geistlichen
Prozesse auftritt, beim Herzog um Intervention einkommt.
So ist es kein Wunder, dass die Beamten dem geistlichen Ge-
richte immer härter zu Leibe gehen. Redlich macht darauf aufmerksam,
wie sich in ihren Akten vom fünfzehnten zum sechzehnten Jahrhundert
der Ton verschärft. Die ganze Politik aber kann nur bei guter Qualifikation
namentlich der Oberbeamten durchgeführt werden. Unter Wilhelm IV. ist
Johann von Boichem, dessen interessante Depeschen Redlich veröffentlicht,
im diplomatischen Dienste besonders bei der Kurie die entscheidende Per-
sönlichkeit, ausgezeichnet durch geschäftliche Gewandtheit und nneigen-
Cookie
268 Roconsianen.
nu träges '*) sachliches Streben. Ähnliches gilt im sechzehnten Jahrhundert
von Dr. Karl Harnt, dem Geschäftsträger am Kaiserhofe. Die Tätigkeit
dieser and anderer ihnen nahestehender Männer in der eigentlichen Ver-
waltung wird dem Lande mehr Segen gebracht haben, als die Agitationen
der kirchlichen Ultras, eines Johann Oropper oder auch eines Bari von
Geldern. Alles in allem und trotz mancher Entgleisung nnd manches Will-
küraktes, die ja bei einer Verwaltung, die noch keine lange Tradition bat,
erst ihre Jugendjahre durchlebt, nicht ausbleiben können, wird jeder, der
ein Studium der Redlich'schen Materialien unternimmt, nur mit höchster
Achtung Tor diesen ernsten und pflichttreuen Behörden und Fürsten erfüllt
werden. Gewiss ist dies Kirchenregiment vor allem 'Aufgabe und Kraft-
probe dynastischen Strebens', aber ebenso gut, wie der Verfasser trefflich
hervorbebt, die notwendige Erfüllung eines sozialen Bedürfnisses "). Diese
neue Kirchen politik vertritt nicht nur die Interessen der 1>ynastie, sondern
auch die Interessen des kleinen Mannes.
Für alle diese hier an der Hand der übersichtlichen Einleitung nur
kuri aufgeführten Dinge bietet die Publikation Beweismaterial in reicher
Fülle. Aber sie kommt, wie Eingangs schon hervorgehoben ist, nicht nur
der Kirchenpolitik zugute. Diese Akten liefern indirekt eine Masse von
Zeugnissen zur allgemeinen Kulturgeschichte und besonders zur Charakteristik
innerkirchlicher Zustände und Anschauungen. Schon ein kurzer Blick auf
das lehrreiche Sachregister kann darüber orientieren. Dies weite Feld kann
hier am Schlüsse natürlich nicht mehr befriedigend bearbeitet werden. Nur
eine allgemeinere Frage greife ich heraus, da sie für die Behandlung der
Vorgeschichte der Reformation besondere Bedeutung beansprucht. Man darf
es nachgerade als eine Binsenwahrheit bezeichnen, dass die kirchlichen Miss-
stande, wie sie seit den Tagen des Schismas und trotz der konziliaren und
anderer Reform bewegun gen in steigendem Masse hervortieten, zum mindesten
dem ausserdogmatischen Teile der deutschen und schweizerischen Reformation
vorgearbeitet haben. Und doch erscheinen in diesem Kausalzusammenhänge
keineswegs nur jene Missbiäuche, die Abweichungen vom Normalen, wie
man auch sagen könnte. Vielmehr ist die offizielle Kirche selbst, gerade
indem sie ihren schroffen Rechtssatzungen und ihrer asketischen Sittenlehre
Rechnung trägt, indem sie die ihres Erachtens normalen Zustande wieder-
herzustellen sucht, von der Mitschuld au dem allgemeinen Entartungsprozease
im spateren Mittelalter nicht freizusprechen. Die Lage am Vorabend der
Reformation ist gerade durch die eine Tatsache ganz besonders unerträglich ge-
worden, dass nicht nur die Vaganten im Ordeoshabit und die konkubinarischen
Weltgeistlichen das kirchliche Ansehen untergraben, sondern höheren Orts
approbierte, gewiss von redlichem ") Streben erfüllte, aber ebenso oft gänz-
lich fehlgreifende sogenannte Reformatoren. Und was von den Personen
'") Verzicht auf Pfründenjägerei.
") Man vergleiche schon den Sühnevertrag von 1289: S. 18*.
") Ausnahmen gibt es genug. Ich verweise auf Hansens kleinen aber
vernichtenden Beitrag über Heinrich Institoris in diesem Bande S. 110 ff.
'•) Vgl. Bd. 23 S. 119 ff.
Google
Recenaiooen. 269
gilt, du gilt such tod den Einrichtungen: auch hier ein Bild mit doppeltem
Antlitz. Einmal die massenhaften Beispiel« Straflieber Konnivenz gegenüber
den schlimmsten Verbrechen'*) bis hinauf in die höchsten Stellen, den
Papst nicht ausgenommen, und andrerseits die ganz konsequente, aber oft
in den lächerlichsten Verzerrungen auftretende, ebenso verderblich wirkende
Durchführung der kirchlichen Gebote. Beide Seiten aber gehören doch zu
demselben Bilde: es ist die Verweltlichung der Kirche, die sie verhaut ge-
macht hat. — Diese Verweltlichung zeigt sich nun aber auch gerade in der
strengen Erfüllung zunächst rein kirchlicher Forderungen"). Gerade wenn
man bei ihrer Anwendung, wie sie es verlangen, alle anderen Rücksichten
in skrupelloser Verfechtung einer angeblich gottgewollten Mission beiseitesetzt,
gelangt man zu Eingriffen in das weltliche Gebiet, begibt man sich auf den
Plan weltlicher Kämpfe und kann sich dann nicht mehr beklagen, wenn man,
mit weltlicher Wage gewogen, als zn leicht befunden wird.
Dasa diese allgemeinen Bemerkungen Beachtung verdienen, zeigt bei-
spielsweise die Geschichte des Bannes und Interdiktes, die uns sofort zu
Redlich zurückbringt. Mau sollte erwarten, dass das Interdikt als eine geist-
liche Strafe — seine Verkündigung bedingt Suspension des Gottesdienstes,
des 'gesenge' — auch nur gegen geistliche Verbrechen angewandt wird.
Aber diese Strafe zeigt alsbald eine unerhörte Expansivkraft, indem sie nun
auch bei rein weltlichen Delikten eintritt. Beispiele dafür gibt ee schon
aus dem früheren Mittelalter. Die Kölner Erzbischüfe haben sich nur zu
oit in ihren weltlichen Machtkämpfen mit der Stadt Köln und den andern
Nachbarn dieser schlimmen Waffe bedient (S. 16*. 19*. 23*). Nicht nur
kirchliche Strafmittel im allgemeinen"), sondern gerade die demoraü-
sierendsten, nämlich Bann und Interdikt, werden ferner zur Schlichtung reiner
Geldstreitigkeiten ") massenhaft angewandt. Das Jülicber Dekanat z. B. ver-
fällt dem Interdikte des Domkapitels, weil der Julichsche Erbmarscball dem
Dechanten von S. Andreas in Köln eine Summe Geldes schuldet. Der Herzog
richtet daraufhin am Ib. Mai 1434 an das Domkapitel die Bitte: s:o werven,
up dat unse lant mit goitzdienst umb so klein also sweirlich niet gepant en
werde. Das ganze Herzogtum Berg ist am 27. März 1439 wegen einer nicht
beglichenen Schuld forde rung mit dem Interdikte belegt worden. Auch
Zehnt-") und Vikariestreitigkeiten M) geben zu derselben Massregel Veran-
lassung. Weil dem Bonner Dechanten Heinrich von Schtnalkalden seine
Weinfässer auf freier Strasse zu Beuel angehalten worden und seine Be-
**) In dies Kapitel gehurt auch das, was F. v. Bezold in seiner Ge-
schichte der deutschen Reformation (1890) S. 107 f. die geschäftliche Be-
handlung der Gnadenmittel genannt hat. — Vgl. die Erzwingung von Pro-
zessionen mittelst kirchlicher Strafen hei Redlich S. 95 (1492).
") S. 8*. 69*. 108. 114.
") Für die Stadt Köln siehe die Aufzeichnung aus der herzoglichen
Kanzlei vom 19. Jan: 1616 S. 217. Hier die klare Forderung : dat men zo
lichtlichen neit interdickt lege in geltz — of werentlichen Sachen.
") 1492 S. 93 ff. 1601 S. 163 ff.
•') 1494/1496 S. 113 f. 116 ff. 1511 S. 188 f. (Bann).
DflitzedOyCjOOgle
270 Recenaioiiea.
ichwerden bei der Regierung unbeachtet geblieben sind, hat er tum Interdikt
seine Zuflucht genommen. Er schreibt dem Herzog am 7. Juni 1519 :
das to straf der ungehoersamer kirchlich interdict in das ganz kirspel Tan
Tilick [Vilich] . . . gelecht worden ist. Ferner tritt das Interdikt gegen
die Verhinderer geistlicher Prozesse in Tätigkeit (S. 19*. 21*. 118). Hau
wird es danach erklärlich finden, da» herzogliche Beamte sofort in nervöse
Aufregung geraten, sowie überhaupt ein Untertan in einen geistlichen Proiese
verwickelt wird, weil dann vor ihnen sofort das Gespenst des Interdiktes
auftaucht. (Der Vogt von Bergheim an den Herzog 1601 Dez. 13).
Damit aber noch nicht genug. Die beiden genannten Fälle, in denen
es sich um Besitz oder Gerichtsbarkeit des Klerus handelt, erscheinen noch
harmlos gegenüber anderen auf dem nicht materiellen Gebiete. Da werden
Binsfeld und Frauwütlesbeim interdiciert, weil in der Binsfelder Kirche ein
Mörder bestattet worden ist. Die Schuld dieses Mörders ist aber keines-
wegs erwiesen. Die herzoglichen Rate wenigstens bestreiten sie in Verhand-
lungen darüber am' 6. Juni 1493 auf das entschiedenste. Am schlimmsten
aber, wenn das ganze Kirchspiel Geilenkirchen für die Wirtshausrauferei
eines Priesters mit dem Interdikte bussen muss. (Höchst charakteristisches
Schreiben des Inkulpaten vom 26, Juli 1493).
Wie muss es gewirkt haben, wenn wegen solcher Dinge") der ganze
Kultus einfach zum Schweigen gebracht wird. Und dabei ist die Relaxation
(upseburzonge) des Interdikts obendrein oft mit grossen Schwierigkeiten
verbunden, da der Konsens des Klagers dafür erforderlich ist (S. 63*). Sie
darf nach einem Mainzer Statut vom 30. April 1268 nicht eher eintreten,
als bis die etwa durch Laien in Kirchen oder Kirchhöfen Beigesetzten 'hin-
ausgeworfen' sind "}. Von dieser Verweigerung eines christlichen Begräb-
nisses werden auch einzelne Gebannte betroffen. So ist der Linnicher Pfarrer
Hermann von Güsten wieder ausgegraben worden, 'umbe dat hei in dem
banne geweist seulde sin umbe schoult; dat doch in der wairbeit niet
also was, want de scboult wail bezailt ist' (Der Herzog an den Erzbischof
1431) "). Die Verwandten Wilhelms von Hammerstein bitten den Kölner
Offizial um Absolution seiner Leiche. Er habe von dem über ihn verhängten
Banne nichts gewusst. Sonst wäre er zu Lebzeiten um Absolution ei d ge-
kommen: 'wes der dode man vur gode ind dem rechte zu doin scbuldich
geweist were, sin sine erven ires vermoegens zu doin willich' (Die herzog-
lichen an die erzbischöflichen Räte 1611 April 8). Mit welcher Brutalität
geistliche Richter diese Frage behandeln, zeigt der Auftrag des Kölner an
den Lütticher und Cambrayer Offizial vom 26. Juli 1440, 'die Leiche eines
wegen Ungehorsam Ex com muni zierten wieder auszugraben und in sterqui-
linio seu prophano loco zu verscharren' (Diese Ztscbr. 23 S. 126).
Dass solches Vorgehen das beste Mittel ist, um auch ein geduldiges
") In andern Fällen ist leider der Grund nicht sicher anzugeben:
S. 21 A. 2. 171. 173 A. 1. 138-140 166.
») S. 16 A. 3*. Vgl. 8. 21 A. 2.
«'0 Vgl. 1484 S. 69. 1494 S. 97 A. 1. Späterhin verfallen Utraqnisten
derselbeu Strafe: 1663 S 480 f.
271
und znr bedingungslosen Unterwürfigkeit erzogenes Volk in Empörung zu
bringen, braucht kaum noch gesagt zu werden. Zu wie verderblichen Folgen
du Interdikt namentlich in Pestseiten führt, zeigt unsere Sammlung an zwei
Stellen11). Mehrfach wird mit beweglichen Worten auf die schädliche Wir-
kung hingewiesen"). Schon sehr früh haben eich deshalb die weltlichen
Machthaber gegen diese Kaiamitat snsammen geschlossen. In Frankreich ist
das Interdikt schon 126S verboten worden. Ein Verbund der cleve-märki-
schen Städte gegen die Bannbriefe datiert von 1506**). Die höheren geist-
lichen Instanzen sind vielfach selbst, wie man anerkennen musa, zu der Er-
kenntnis gekommen, dass unhaltbare Zustande geschaffen werden. Sie haben
deshalb vielfach wenn nicbt eine völlige Relaxation, so doch bedeutsam«
Milderungen eintreten lassen. Für die Stadt Köln im besonderen sind eine
ganze Reihe Interdiktsmilderungen vorgekommen"). Auch in Jülich - Berg
spielt der Kampf gegen das Interdikt eine besondere Rolle1').
Die Überspannung der Strafe auf der eben, ihre Bekämpfung durch
die Laien auf der andern Seite bat nun aber schliesslich die ganze Insti-
tution entwertet und die für die Kirche höchst verhängnisvolle Folge ge-
zeitigt, dass die Waffe durch die häufige (16* f.) und durch die weltlich-
leichtsinnige Anwendung allmählich stumpf wird. Der Kölner Erzbischof
kann in seinem Kampfe mit der Stadt Köln in dieser Beziehung schon früh
seine Erfahrungen machen. Der eigene Klerus kümmert sich nicht um die
Knltus verböte **). Die Periode des Schismas hat auch in dieser Beziehung
weiter zerstörend gewirkt. Man kennt das urwüchsige Urteil der Koel-
hoff sehen Chronik über die Bannung Ludwigs des Bayern (33*). Es ist ein
besonders bedenkliches Zeichen, dass Kölner Provinzial Statuten zur selben
Zeit gegen die Versäumung der Absolutionsbitte und gegen Verachtung von
Bann und Interdikt überhaupt vorgehen müssen").
Man siebt, schon diese eine Seite kirchlicher Praxis wird zugleich mit
den Laienurteilen darüber durch Redliche Publikation in voller Scharfe be-
leuchtet. Man wird sie auch bei der Behandlung andrer Fragen der 'Vor-
geschichte' mit grösstem Nutzen heranziehen können.
Die Publikation selbst darf auch ihrer äusseren Technik nach als
musterhaft ™) bezeichnet werden. In vielen Fällen hat sich bei dem grossen
Umfange des gesammelten Materials die Regestierung anstatt der wörtlichen
Wiedergabe als notwendig herausgestellt. Gelegentlich ist dabei wohl des
Guten zu viel getan. Persönliche und inhaltliche Gründe möchten an einigen
**) 60 A. 3*. 117 A. 1.
") 21 f. 164. 220; vgl. 16*. 25 A. 2*. 67*. 60*.
'*) Vgl. für Ravensberg S. 28 (c. 1442). Im 16. Jahrhundert werden
die Beispiele der Interdiktsbekampfung noch häufiger.
") S. 10* f. 26. Vgl. für Nymegen ebd.
") S. auch S. 18* f. 7—13.
*) S. 11*. 19*. 30*. Vgl. für Lüttich S. 6*.
M) 14* Vgl. 1492 S. 93.
") S. 67 ist die dritte Zeile an die erste Stelle zu setzen. S. 33*
und 62* sind die Anmerknngszahlen in Unordnung.
Google
272 Beceodonen.
Stellen der wörtlichen vor der abgekürzten Reproduktion entschieden den
Vorzug geben. Nur ungern vermiest man bei kulturgeschichtlich besonders
merkwürdigen Stücken die Wiedergabe aller Details "). Die wenigen Schrei-
ben von Seiten Karls V. (240 A. 1; 340) hatte man lieber lackenlos vor
sich. Dasselbe gilt von Äusserungen Melanchthons (275) und Groppers (298).
Die Behandlung der einzelnen Wörter entspricht bewährten Traditionen.
Nur hat der Verfasser sich im Zusammenschreiben einzelner allzu grosse
Beschränkung auferlegt: derghene und derselbe müssten konsequent überall
vereinigt werden. Dasselbe gilt von den Zusammensetzungen mit da und
dar und andern Doppelpräpositionen und -adverbien (nadem, zoleste, beren-
boven, naderbant, soverre, alzosamen, sobald«, mitsampt, anderswae etc.).
Auch Terbalkom positionen, wie neistkomende, voirgeben, zogelaiasent, zolaisae,
afgestalt, nagereiden könnten daran teilnehmen. Zusammengesetzte Substan-
tivs aber, selbst wenn sie damals nicht als solche empfunden werden, sind doch
des heutigen leichteren Verständnisses wegen besser zusammenzuschreiben :
scheffenordel, scbetTenkonde, vurverdracb, hilichefurwarden, testamentzsachen,
gotsdienste, vagtzguder, pretgerstoil, kirchenämpter etc. Ingleichen hatte
man in das Wortverzeichnis noch allerlei sprachlich und sachlich interessante
Ausdrücke aufnehmen und auch die schon gebotenen Artikel noch etwas
ergänzen können.
Aber das sind kleine und belanglose Wünsche, die gegenüber der
Solidität und dem Reichtum des Dargebotenen leicht schweigen können.
Ein grösserer Wunsch geht dahin, dass diesem ersten wertvollen Bande bald
der zweite in gleicher Oüte folgen möge.
") n. 81. 119. 189. 228. 261. 276. 292. 823. 336. 341; S. 113 A. 2;
291 A. 2.
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Weatd. Zeitscfir. XXVI Taf. 2.
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Romlsohe Villa Im KMtell larga.
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Römische Villa im Kastell Larga.
Von K. Gut manu in Mülhanseu i. Eis,
(Hierzu Tafel 3.)
Bei der Untersuchung der römischen Station Larga ') in den Jahren
1900 und 1901 wurden auf dem Gelftnde „Murenmatt" bei dem Dürfe
Friesen, Kreis Altkirch, die Umfassungsmauern einer grosseren Nieder-
lassung aufgedeckt, welche wenigstens auf einer Seite, der Sud West-
front, den ausgesprochenen Typus einer Kastellmauer mit Doppeltor
and Eck türmen zeigte, während die 3 anderen Seiten einen weniger
fortifikatori sehen Charakter aufwiesen. (Siehe Tafel 2). Im Innern dieser
Ringmauer traf man auf die spärlichen Reste einer Badeanlage (Plan
auf Tafel 2 Mitte) und auf verschiedene Mauerrudimente. Leider
machte das Zusammentreffen mehrerer Umstände die genauere Er-
forschung vorlaufig unmöglich.
Die bei den damaliges Ausgrabungen gewonnenen Ergebnisse hat
der Verfasser im Jahre 1905 in einer grösseren Schrift niedergelegt1).
Er kam zu dem Schlüsse, dass auf dem Gelände Murenmatt eine Villa
mstica gestanden habe, welche in bedrängten Zeiten, vermutlich unter
Kaiser Valentinian, in ein Kastell umgewandelt wurde, als ein mut-
') Der römische Ort Larga, welcher sowohl auf der Tabula Peutingeriana,
als auch im Itinerarium Antonini verzeichnet steht, hegt nach den beiden
genannten Autoren an derigrossen Heerstrasse, welche von Vesontio (Besancon)
über Epomanduo (Mandeure bei Beifort) nach Cambete (Hembs, einige Stun-
den nördlich von Basel) führte. Die genaue Lage J am Zusammenflnss des
Largitzerbacbes und der Larg beim Dorf c' Friesen, Kreis Altkirch, sowie der
Charakter dieser Station wurden erst durch die vom Verfasser in den Jahren
1900, 1901 und 1907 vorgenommenen Ausgrabungen sichergestellt
*) „Larga" von Karl Gutmann, 72 Seiten, 8°, mit 3 Kunstdrucktafetn,
1 Landschaftsbild, 1 Plan und 1 Karte, Mulhausen 1906, Selbstverlag.
Weeld. Zeltachr. f. (Mob. u. Kunst. XXVI, IV. W",( 1(
274 K' Gutmann
masslich in der Gewann Falkenburg angelegt gewesenes Erdkastell
keinen Sehnte mehr bot.
Zu Anfang des Monats September 1907 gelang es schliesslich,
die Untersuchung nochmals aufzunehmen nnd zn einem befriedigenden
Ende zu führen, da die Reichseisen bahn Verwaltung, welche das in Be-
tracht kommende Gelände zum Baue der Largtalbahn angekauft hatte,
dasselbe unentgeltlich zur Verfügung stellte, nnd die Regierung die
geringen Kosten der Ausgrabung gütigst übernahm ").
Die Ausgrabungsarbeiten förderten die Fundamentreate eines
römischen Gebäudes von 48,40 m Länge und 30,60 m Breite zu Tage,
dessen Grundriss der angefügte Plan wiedergibt. Die Annahme vom
ehemaligen Bestände einer Villa erhielt dadurch ihre Bestätigung.
Der Grundriss dieses Landhauses ist ein anderer als derjenige
der meisten romischen Villen diesseits der Alpen, er ist einfacher,
weil das Gebäude offenbar nur als Herrenhans diente.
Um ein langes Viereck von 30,30 X 13,60 m Flächeninhalt,
dessen hinteres, dem Largitzerbach zu gelegenes Drittel dnreh ein Stück
Quermauer abgetrennt ist, gruppieren sich die einzelnen Gelasse.
Die vordere, Zweidrittel (19,90 X 13,60 m) umfassende Fläche
(Kaum I) war ein Hof. Hier wurden keine Funde gemacht. Unter der
20 cm mächtigen Ackererde folgt eine etwa 20 cm dicke Kiesschotte-
rung, welche auf dem gewachsenen, aus Lösslehm bestehenden Boden
lagert. Genannter Kiesbelag, der sich als ausserordentlich fest erwies,
darf als oberster Bodenbelag des Hofes zur römischen Zeit angesehen
werden. Dieser Hof war im Südwesten von einer Halle (Raum II), im
Nordwesten von den 3 Räumen HI, IV, V nnd im Nordosten von
einem für römische Verhältnisse ausserordentlich grossen Gelasse (R. VI)
umsäumt. Zum Räume V fahrte vom Hof aus ein Eingang. Jeden-
falls wird sich in einem der Ränme IV oder V ein Ausgang nach der
nur 60 m entfernt vorbeiziehenden Heerstrasse Epomandno-Cambete be-
funden haben. Die übrigen Gelasse dienten Wohnzwecken, ganz be-
sonders R. II und VI, in denen man ausser Ziegelschntt und Kohlen-
schichten zahlreiche Scherben verschiedener Gefasse, im R. VI einige
Sigillaten (Abb. 1, Fig. 1 u. 2), ReBte von Glasgefassen (Abb. 1, Fig. 5)
und einen kupfernen Schreibgriffel fand (Abb. 1, Fig. 7). Die Räume
III bis V lieferten kein Scherbenmaterial. Den speziellen Zweck eines
*) Der Regierang von Eisaas Lothringen sowohl als der Verwaltung
der Reich seisenbahnen sei an dieser Stelle bestens Dank gesagt.
Romische Villa im Kastell Larga. 275
jeden einzelnen Gelasses festzustellen, war nicht mehr möglich, da alles
aufgehende Mauerwerk aasgebrochen und nnr die unterste, ans einer
Wackenlage bestehende Schicht der Fundamente liegen geblieben war.
Ausserdem steht das Gelände seit langer Zeit in intensiver landwirt-
schaftlicher Bearbeitung, wobei natürlich alle branchbaren oder auf-
fälligen Fandstocke entfernt wurden.
m Abb. i. b
Die sehr breiten Fundamente weisen darauf hin, dasg der be-
sprochene Teil des Gebäudes mit einem Obergeschoss versehen war.
Der hinter dem Hof liegende, 9,30 ^ 13,60 m grosse Raum
VII scheint ebenfalls nicht überbaut gewesen zu sein, da auch hier
keine Scherben funde gemacht wurden, und der Boden, wie in Raum I,
zwischen der Ackererde und dem gewachsenen Lösslebm eine 16 bis
20 cm machtige Schotterlage aus Kies aufwies; er muss somit als
ein zweiter Hof angesehen werden.
Zwischen beiden Höfen fand sich ein 3,50 in langes, 1,10 m
breites Mauerfundament mit Maneransätzen oder Stützen. Ob hier ein
Quergang, ein Porticus, durchzog, der sich nach dem grossen Doppel-
tore, der Porta decumana, Öffnete oder welche andere Bewandtnis es
sonst mit diesem Mauerstück hatte, lies» sich bei der argen Zerstörung
der Fundamente nicht mehr ermitteln.
Die Umrahmung des kleinen Hofes mit Wohngelassen fehlt ganz-
lich, dagegen zeigt sich nach Nordosten eiu ans kraftigen Mauern her-
gestellt gewesener viereckiger Ausbau (R. VIII), dessen Zweck sich
18<
276 K. Gutmann
Dicht leicht erraten lässt, da der Boden ans natürlichem Lösslehm be-
steht and keine Fremdkörper enthielt. Gegen Südosten wurde der
Hof von 2 hinter einander liegenden, unter sich verbundenen Kellern
(R. IX n. X) abgeschlossen. Der Zutritt znm ersten Keller scheint
nicht durch eine Treppe, sondern durch eine Rampe erfolgt zn sein.
Der Boden liegt 90 cm anter der heutigen Terrainoberflache und be-
steht aus einer 30 cm machtigen grauen Sandlette, unter welcher die
natürliche, diluviale Kiesablagerung folgt. Trotz der ausserordentlich
grossen Trockenheit, die sich z. Zt. der Ausgrabung in der über-
lagernden 40 cm starken Schuttschicht und in der 50 cm hohen Lage
Ackererde zeigte, war die genannt« Sandlette vollständig durchnagst
infolge der vom Grundwasser durch den Kies aufsteigenden Feuchtig-
keit. Dieser Zustand dürfte ein s. Zt. absichtlich bezweckter gewesen
sein, um die wenig tief in den Boden liinabreichenden Keller zur
Sommerszeit kahl zn halten, andernfalls wäre es ja ein Leichtes ge-
wesen, die Feuchtigkeit durch einen Cementboden zrück zuhalten.
Die ans Kalksteinplattcben hergestellten, bloss 50 cm breiten
Kellermauern waren durchschnittlich noch 35 cm hoch erhalten.
Im ersten Keller fanden sich links nnd rechts des Einganges im
Schutte fast ausschliesslich Reste von grossen, ausserordentlich dick-
wandigen, hart gebrannten Amphoren mit gewaltigen Henkeln. Einer
der letzteren tragt den etwas undeutlichen Stempel QPOCI1). Vor der
gegenüberstehenden Scheidemauer lagen Tau sende von Scherbchen
kunterbunt Ober- und durcheinander geschichtet, die von leichtgebrannten,
weiasgelb nnd rotlich gefärbten, einhenkeligen Krügen und Krugchen
herrührten. Ein Stück konnte mit vieler Mühe wieder zusammengesetzt
werden (Abb. 1, Fig. 10). Jedenfalls befand sich längs der bezeichneten
Kauer eine Stellage, auf der mehrere Dutzende der betreffenden Ge-
fasse aufgestellt waren, die dann beim Brande des Hauses abstürzten 6).
Ein weiterer Fund wurde schon im Jahre 1900 in der Ostecke dieses
Ketlerabteils gemacht ; er besteht aus dem vierten Teile des Läufers
einer Handmuhle aus Basalt.
Der zweite Keller (R. X) konnte nicht mehr gründlich ausgeräumt
werden. Sein Schuttlager bestand fast ausschliesslich ans Scherben von
*) Nach einer bestens verdankten Mitteilung des Herrn Prof. Dr. Bohn
in Berlin ist dieser Stempel bis jetzt weder in Rom'setbst, noch im römischen
Gallien und Germanien nachgewiesen, also ' vollständig neu.
■) Von 30 Stück wurden die Hälse oder betrachtliche Teile solcher
gesammelt.
Römische Villa im Kastell Lugs,. 277
ähnlichen Amphoren wie im Vorderteile des R. IX und aas Ziegel -
stocken. An der Nordostmauer hob man einen grösseren eisernen
Hammer auf, der wohl zum Handwerkszeuge eines Maurers gebort
haben mag (Abb. I, Fig. 9).
Die Decke der Keller wurde von hölzernen Balken getragen, von
denen sieb 3 verkohlte Exemplare in ihrer ganzen Lange auf dem
Boden, bezw. im Schutt des ersten Kellers vorfanden. Das Ober den
Kellern errichtet gewesene Gescboss bestand teilweise, jedenfalls in den-
jenigen Partien, die auf den schmalen Quermauern ruhten, aus Fach-
werk, von welchem Lebmknollen mit Holzeindrflcken im Scbntt getroffen
wurden.
Vom zweiten Keller hat eine Tor ins Freie geführt, denn «wischen
der grossen Hauptmauer und der südöstlichen Schlnssmauer des Ge-
bäudes fehlte das Fundament der letzteren auf einer Strecke von
etwa 3 m. (Siehe Plan, Tafel 2).
Gegen Nordwesten war die Villa durch eine Scheidemauer, welche
bis an die Umwallung zog, abgeschlossen. Jenseits derselben fanden
sich im Jahre 1901 die Spuren eines gründlich demolierten Bades,
dessen Mauerzuge eine andere Richtung einnahmen als die der Villa.
Diese Anlage gehörte offenbar einer anderen, wahrscheinlich früheren
Bauperiode an, denn in den untersten Aschenschichten des ehemaligen
Hvpokaustums lagen Scherben von Sigillaten der ersten Kaiserzeit 8).
Es sei an dieser Stelle ein erst kürzlich entdeckten Stempel er-
wähnt, der sich auf dem inneren Teile des Boden fragmentes einer
Sigillata - Schüssel aus guter Ware befindet, das im Jahre 1891 im
Bade ausgegraben worden ist. Er lautet: ]> F • PANI <^.
Neben dem Präfurnium, der langen Scheidewand zu, muss sich
eine Küche befunden haben, deren Vorhandensein durch Kohlenschichten
und grössere Scherbenmengen von Kochgeschirren, Schüsseln nnd Ga-
mellen der Soldaten glanbwürdig gemacht wird.
Die besprochene Villa von Larga darf für sich insoweit ein ge-
wisses Interesse beanspruchen, als sie, wie ihr Grundriss zeigt, zu
dem einfachen Villentypus gehört, welcher diesseite der Alpen schon
häufiger beobachtet worden ist. Trotzdem infolge des schlechten Er-
haltungszustandes der Fundamente verschiedene Einzelheiten nicht mehr
festgestellt werden konnten, ist die Gliederung des Ganzen doch klar.
*) Näheres Ober diesen Bau nnd die daselbst gemachten Funde in
meiner Schrift „Larga", 1906, S. 18—21.
Google
278 K. Gutmann
Um einen grösseren Hof sind aaf drei Seiten die teilweise recht grossen
Wohnräume der Herrschaft angelegt, während der dahinter liegende
kleine zweite Hof nnr in der Richtung seiner Verlängerung von den
Kellern und den darüber gelegenen Remisen, Getreidekammern, viel-
leicht auch Gesindestuben abgeschlossen wnrde.
Die Villa gebort ihrem Grundriss nach zu den kleinen Land-
villen, wie sie gerade in den Rheinlanden schon hanfiger gefanden sind7).
Für die Zeitstellung der Anlage ergab die diesmalige Aasgrabung
nichts Neues. Die in den Wohnräumen gesammelten spärlichen Reste
von Terra sigillata-Ge fassen geboren vorzüglich der mittleren Kaiserzeit
an: gute Ware mit wenig scharfem Eierstab obne obere LeiBte, Jagd
scenen darstellend (Abb. 1, Fig. 1). Das fein profilierte Randstack
eines Schälebens dürfte älter sein (Abb. I, Fig. 2).
Von gewöhnlicher Ware fand man Scherben roh gehaltener,
schwarz gedämpfter Kochtopfe, deren Aussen seil er dicht mit Längs-
oder Querstrichen und zum Teil mit eingedrückten Tupfen bedeckt
sind und deren Bruchstellen viele weisse Quarzkörner zeigen (Abb. 1,
Fig. 3 u. 4). Die gelblichweissen oder zart rötlicbweissen einhenkeligen
Krüge mit engen Hälsen und aufgemalten bräunlichen Qnerbändem um
den Bauch gehören dem Ende der römischen Zeit im Elsass an. Ein
restauriertes, 25 cm hohes Exemplar zeigt Fig. 10.
Aus Glas fand man das Bodenstück eines viereckigen Flaschchena
mit 2 vorstehenden, konzentrischen Kreisen als Standringe, ausserdem
ein Seiten wandstück eines kräftigen Trinkglases mit starken Längs-
rippen (Abb. 1, Fig. 5).
An Funden aus Metall sei in erster Linie eine Bronzefibel ge-
nannt, die 1,50 m tief im Boden bei einem alten Fandamente lag,
welch' letzteres neben dem viereckigen Ausbau an der Nordostflanke
der Villa (R. VIII), 1,10 m nnter dem Fandamente dieses Ausbaues
aufgedeckt wurde (Abb. 1, Fig. 6). Der 75 mm lange, 11 mm breite
•) Dem gleichen Villen typus gehört das romische Haus au Bachenau
an, (Schumacher, Westd. Zeitschrift XV, 1896 8. 13) ; dann die romische
Villa bei Aulfingen, (K. Bissinger, Schriften des Vereins f. Gesch. u. Natur-
gescb, der Baar, Heft VIII, 1893), sowie das im Jahre 1871 auf dem Tftel-
waaen bei Siblingen aufgedeckte römische Haus, (G. Keller, Anaeiger f.
Schweizer. Altertumskunde, II. Bd., 1872— 1875). — Krüger, Rom. Villen
bei Schleidweiler in Jahresber. d. Ges. f. nütxl. Forsch., Trier, 1900/06 S. 31.
Anthes, Römische Landhäuser in Deutschland, Denkmalpflege, 1906, Nr. 15,
S. 117—122.
lvGoogIe
Römische Villa im Kastell Largn 279
Bügel ist durch erhabene Linien, von denen in der Mitte 3, an
den Randern je 2 längs ziehen, in 2 etwas vertieft liegende Felder
geteilt, welche arprttnglich mit einer farbigen Masse ausgefällt, waren.
Auf dem Gruude der betreffenden Flächen bemerkt man vertiefte
Punkte, die mm besseren Festhalten der Masse dienten, ausserdem hat
sich an einer Stelle noch ein Restchen weisser Paste erhalten. Der
Kopf der Fibel wird durch eine querstehende, cvlindrische Halse ge-
bildet, die ein imitiertes Drahtgewinde darstellt, also an die Fibel mit
Drahtspirale erinnern soll. In dieser Hülse liegt eine wirkliche Spirale,
welche das federnde Ende der aus der Hülse hervortretenden, ziemlich
dünnen Nadel bildet. Nach einer freundlichen Mitteilung [des Herrn
Direktors Dr. Schumacher gehört diese Fibel dem 2. Jahrhundert an.
Ein zierlicher kupferner Schreibgriffel von 13 cm Lange (Abb. 1,
Fig. 7), eine eiserne Schnalle (Fig. 8) nnd der bereits erwähnte
Hammer (Fig. 9) bilden die übrigen Fundstacke ans Metall,
Diese Funde bestätigen den aus den früheren Untersuchungs-
ergebnissen gezogenen Schlnss, wonach die Villa im Kastell Larga um
die Mitte des II. Jahrhunderts unserer Zeitrechnung erbaut worden ist
und bis ans Ende der Römerherrschaft im Elsass bestanden hat.
lyGoogIe
Museographie über das Jahr 1906/07.
(Hiina Taral S-1B).
von Dr. B. Krüger in Trier.
I. Westdeutschland.
Elsass-ljOtttringen.
5 Hetz, Städtisches Museum 1 S. 269,
n-vi, vm-xi, xv— xxiv.
I. Mtertwnaaammlung, Da die Er-
weiterung unserer Kenntnis der ältesten
Verhältnisse der Stadt Metz wie des
Bezirkes Lotbringen zu den Aufgaben
des Museums gehurt und Aufschlüsse
darüber unter dem Erdboden zu finden
sind, so wurden die Erdarbeiten inner-
halb und ausserhalb der Stadt vom
Museum beobachtet und, wenn nötig
und möglich, die zu Tage gekommenen
Reste an Ort und Stelle Photographie«,
auch nicht bloss etwaige ausstellungs-
fähige Fundstücke geborgen, sondern,
soweit tunlicb, Proben der aufgedeck-
ten Anlagen zu Studien zwecken ge-
sammelt. So wurden im Bereich der
Altstadt Reste römischer Häuser in
der Eisstrasse, der Ziegenstrasse und
der Heinrichs trasse festgestellt und
auf der höchsten Erbebung der Innen-
stadt, in der Giesshausatrasse wie auf
dem ans tossenden Heiligkreuzplatz, mit
der Richtung auf die dortige alte
Brunnenkammer, eine aus Betonröhren
zusammengefügte Wasserleitung aufge-
deckt, die vor der Kirche St. Segolena
und in der anstossenden Kapuziner-
strasse gleichfalls zum Vorschein kam.
Auch der Erweiterungsbau der Ma-
ternite" in der Oiesshausstrasse lieferte
verschiedene Fundstücke, die Herr
Bauführer Untereiner zu retten be-
| müht war. Die in einem Keller der
j Goldkopfstrasse als Pfeiler verwendete
| Inschrift einer aus Turnplatz und
, Schwimmbad zusammengesetzten Bau-
anlage nebst einem neuentdeckten zu-
gehörigen Bruchstück hatte der Haus-
; Besitzer der Stadt freundlichst ge-
i schenkt ; da aber die Stücke sich nur
i mit Oefabr aus dem Oefüge der Mauern
I lösen lassen, hat sich das Museum mit
' Gipsabgüssen begnügt. Im Stadter-
I weiterungsgebiet galten die Beobach-
, tungen vor allem wieder der Stätte,
wo die Abteikirche St. Amulf gestan-
i den. Da im Arbeitsjahr 1906 ihre
letzten Reste infolge der Einebnung
des Geländes verschwanden, so wurden
i römische Bild hanerarbeiten und Grab-
| steine, teils mit Bilderscbmuck, meist
I mit Inschriften, ins Museum überführt
j Auch eine altchristliche Grabschrift
war hier zu Bauzwecken verwendet;
| eine zweite, die bereits mit dem Ab-
bruchmaterial abgefahren war, wurde
nebst der Griffelaufschrift eines Ton-
krügleins von Herrn Staatsanwalt Pauli
aufgelesen und dem Museum zuge-
führt. Auch den Funden von St. Peter
auf der Citadelle vergleichbare Stücke
aus der Zeit des Königreichs Austrasia
waren in St. Arnulf verbaut, und zwar
lvGoogIe
AALBVRGMVSEVM1307.
Westd. Zeitschr. XXVI Taf.
KASTELL SflflLB
r<\1-*l. Eisen. ^nat-Gröfat
>tü »d »»Google
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SAALBVRGMVSEVM 1907.
Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 4.
KASTELL SAALBVRG.
T\% 4-iaB*onie .Fi^ 10,21 SUber,Fi§ 22,23 Bein, Fi©, 24Blei|Nalt0irälBe.
»Google
SAALBVROMVSEVM 1907.
Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 5.
KASTELL SAALBVRG.
Fi$ l-£9. Bvorv2eiNÄT:Cnrejse.
>tü »d »»Google
»Google
3AALBVRGMVSEVM 1907.
Westd. Zertachr. XXVI Taf. 8.
KASTELL SAALBVRfi.
ng5"'/9lTis6,7J0-U" Vs.Fig 13-40 ■WSTurt.GtrOJäe.-Holi
ng>,„i «Google
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Proüinzialmua. Trier. Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 7.
DKützedbyGOOgle
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Proainzialmus. Trier. Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 8.
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vuinzia/mus. Trier.
Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 9a.
Sruidrles und Aufrias des RenaUaance-Monuments au» der Liebfrauenkirche.
»Google
Prouinzialmus. Trier. Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 9 b.
Cbrlatuaflgur vom Renaissance-Monument aus der Liebfraueikirche.
DgitzedoyGoOgle
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°rouinzialmus. Trier. Westd, Zeitschr. XXVI Taf
1—4, 11, 12, 14-16 Ton. — 6—10 Glas. — 13 Stein.
HyL.cdoA.jOogLe
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Prouinzialmus. Trier. Westd. Zeitschr. XXVI Taf. 11.
Madonneitorso aus Marmor.
Römische Bronzen.
DgitzedbyGOOgle
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»»reu Bin neuste tue, in welche einst-
mals in dem Vorläufer der Abteikirche
St. Arnulf eine Steinschranke einge-
lassen gewesen, nebst einer römischen
Grabschrift zur Umfassungsmauer eines
Brunnens nahe der Kirche verwertet.
Eine dieser Sockelrinnen trägt einge-
ritzte frühchristliche Bildeben. Der
die Kirche umgebende Friedhof lieferte
gestempelte Ziegel von uns bereits be-
kannten lothringisch en Zieglern aus
»pit römischer Zeit, Concordins und
Aprio. Ton den sonstigen Einzelf lin-
den sei nur erwähnt die Gratiacbrift,
welche einem im zartesten Alter ver-
storbenen Koäblein Mercurialis zum
Angedenken gesetzt war von seiner
Nährmutter uod seinem Milchbruder,
deren griechische Namen auf orienta-
lische Herkunft hinweisen. Auch die
auf der anderen Strassenseite früher
aufgedeckteLeichenTerlirennungsstätte
lieferte noch mehrere beachtenswerte
Fundstücke, die an anderer Stelle mit
vielen ebendaher stammende Scherben
aufgestapelt worden waren Auf diese
und andere Fundatellen war der Mu-
seumsdirektor aufmerksam gemacht
durch die Brüder Max und Robert
Salomon, Schuler des Metzer Lyceums,
welche überhaupt in sehr anerken-
nenswerter Weise die Aufgaben des
Museums mit ihren jungen Kräften zu
fordern dauernd bemüht waren. Ein
kleines Steinbild des Merkur ist aus
dem Kaiser Wilhelmhaus überwiesen,
bei dessen Ban es gefunden war.
In Sablon ergab die Sandgrube des
Herrn Bidinger mehrfache Ausbeute,
und auf der Banngrenze von Montigny
wurden im Bereich des verschwundenen
Dorfes bei La Horgne- au 'Sablon Funde
gemacht, von denen Herr Architekt
Schnitzler zwei Grabsteine mit In-
schriften dem Museum geschenkt hat.
In ältere Zeit gehört ein von Herrn
Regie rungs. und Baurat Freiherrn
von Richthofeu und Herrn Regierungs-
feldmesser Metzger überwiesenes Fund-
stück ans Devant-Ies-Ponts. Einen rö-
mischen Mühlstein, der auf dem Grund-
stück des Hüttenwerks zu Maizieres
bei Metz gefunden war , hat Herr
Bürgermeister Hüttendirektor Schulze
geschenkt. Einen Brunnenkranz brach-
ten mit anderen Funden die Aus- 1
achachtungsarbeiten der Eisenbahn bei
Vigy zu Tage. Seine Sammlang von
Fundstücken aus der Gegend von
Fentsch, darunter eine römische Grab-
schrift mit Bildwerk bat Herr Kreis-
kommissar Nordmann freundlichst ge-
schenkt Funde von der Hohe Mont
St. Jean bei Marsal wurden durch
Vermittlung der Gesellschaft für loth-
ringische Geschichte und Altertums-
kunde erworben. Eine hervorragende
Bereicherung dieser Abteilung des Mu-
seums bedeutet aber die Sammlung
der Funde vom Herapel und von Kuh-
lingen, welche Herr Huber der Ge-
sellschaft für lothringische Geschichte
geschenkt bat.
IL Müntsammlung, Ein zu Bnst (Kr.
Diedenbofen-Ost) gemachter Münzfund
wurde in Gemeinschaft mit der Gesell-
schaft für lothringische Geschichte vom
Eigentümer erworben. Den Anteil des
Museums bilden 4 Gold- und 150 Sil-
bermünzen. Die Goldmünzen sind ge-
schlagen von den geistlichen Kur-
fürsten, den Erzbischüfen Werner von
Trier {1388 ff.), Friedrich III (1370 ff.)
und Dietrich II (1414 ff.) von Köln,
Johann II von Mainz (1397 ff.). Die
Silberstücke nennen als Münzherren
die Herzöge von Luxemburg Wenzel II,
Jodocus von Mähren, Anton von Bur-
gund, sowie Elisabet von Görlitz,
ausserdem viele den König (Karl) von
Frankreich. Dazu kommen wenige
Stücke der Herrschaft Rum(m)en in
Brabant. Vereinzelt ist ein Geldstück
des Metzer Bischofs Theodorich V
(1365-1384). Der Münzschatz ist im
ersten Viertel des 15. Jahrhunderts
vergraben.
Im dreissigjäbrigen Krieg ist ein
Münzfund bei Acben im Bitscher Land
vergraben gewesen, den das Museum
erworben bat.
HI. Für die geechichtikke und lan-
deskundliche Sammlung im Deutschen
Tor wurden erworben e. B. Nachbil-
dungen von Waffen, lothringische Mö-
bel, nebst sonstigem Hausrat aller
Art, und Trachten. Geschenke für
diese Sammlung steuerten bei die Ge-
sellschaft für lothringische Geschichte
und die Herren Gruson. Hauptmann
und Komp.-Cbef im Inf. -Regiment 174,
Becbt und Hess (Sablon). Herr Gruson
vermittelte auch den Ankauf von loth-
ringischen Tellern, Herr Chefredakteur
Pinck die Erwerbung von lothringi-
schen Haushai tungsatücken, die meist
Museographie. — Metz. — Rottenburg.
in der von der Gesellschaft für loth-
ringische Geschichte veranstalteten
.Keramischen Ausstellung" Verwen-
dung gefunden hatten. Für diese
Sammlung sind auch bestimmt die von
Herrn Photograph Prillot hergestell-
ten Photographien der jetzt nieder-
gelegten Stadtbe festig un gen von Hetz
und anderer jetzt entschwundener
Bauten.
IV. Qemäidetammlttng. Kein Ankauf
(vgl. den vorigen Bericht).
V. Für die tiaturgetehichUkhe Samm-
lung wurden u. «.. beschafft: eine Zu-
sammenstellung fleischfressender Pflan-
zen; Magenwände vom Wiederkäuer;
Entwicklung der Ringelnatter; Nest-
höhle vom Specht; Nachbildung des
Eies vom Riesenalk; Modell des Ar-
chaeopteryx Siemensii; eine Auslese
von Mineralien, Schaustücke, nach der
Auswahl des Herrn Oberlehrers Dr.
Schichtet; Stücke aus dem lothringi-
schen Eisenerzgebiet (Qruben St. Paul
bei Rombach und Friede bei Nilvingen).
Die Herren Prof. Dr. Rettender und
Dr. Schichte) widmeten, wie bisher,
dieser Abteilung ihre Arbeit.
VI. Wie seither, war der Museums-
direktor auch in diesem Jahre bemüht,
durch Vorträge , Veröffentlichungen
u. s. w. die Wertschätzung des Mu-
seums zu fördern. Zu mehreren Aus-
stellungen steuerte das Museum bei,
vor allem aber war es in der erwähn-
ten „Keramischen Ausstellung" ver-
treten. Von Gegenständen, die in
dieser Ausstellung von anderer Seite
ausgestellt gewesen , wurden ausser
den bereits genannten lothringischen
Hausbai tungsgegeo ständen auch als
Vertreter lothringischen Kunstgewer-
bes erworben zwei nacb den noch vor-
handenen Formen hergestellte Biscuit-
figuren von Niederweiler und zwei
Kunstgläser von Christian in Meisen-
thal. (Keune.)
"Württeznbe rg.
1 Rottenburn am Neckar II S. 204
XX— XXIII.
A eitere und jüngere Steinzeit.
Auf der Höhe des Künigl. Landesge-
fangnisses hinter den Gebäuden 561,C
und 668'/) sind beim Rigolen einzelne
Artefacte aus Bein bez. Elfenbein ge-
funden worden ; ein Bruchstück ist
identisch mit einem Pfriemen (Dolch)
des Fundes am Katzbach bei der
Ziegelhütte 13b, Fund aus der älteren
Steinzeit (Westd. Zeitschr. Bd. XXVI
1907); es lagen dabei auch Knochen-
teile, wie Pfeilspitzen, eine Seite der
Spitze ist raub, die andere immer auf-
fallend geglättet, ebenso fanden sich
hier graue Scherben von grobem Ton,
Reut. G. Blätter Jg. XVII Nr. 6 u.6 S. 98.
Früher schon wurden bier (Jugend-
bau) Scherben von grauer Farbe primi-
tiver Qualität mit Henkel gefunden,
vgl. Identitäten, Leitfaden von Wink-
ler und Gutmann, Colmar 1894, S. 22
No. 34. An der Wurmlingerstrasse
beim Neubau des evang. Pfarrhauses
(v. a. v. der Turnhalle) kam unter
der röm. Schicht ebenfalls die prae-
historische, erkenntlich durch die be
kannten Scherben mit den 3 verschie-
den gefärbten Schiebten (an den
AusienBeiten rötlich bräunlich und innen
schwarzgrau) ; ein ganzes Gefäss mit
Henkel und Deckel mit Knopf von der
Grösse einer kleinen Kaffeetasse und
unregelmässiger Form stammt daher;
ähnlich Winkler und Gutmann S. 32
Nr. 32, nur verlaufen die Seitenwände
senkrecht; in der praehistorischen
Schicht lagen die gewohnten Kohlen-
teile. — Aus der städtischen Kies-
grube (östlich von Rottenburg) er-
hielt ich einen schön polierten Stein-
bammer von Kinde rhandgrüsse (alter
schwarzer und weiss punktierter Por-
phyr); auf seiner Vorder- und Hin-
terseite sind je 2 parallel verlau-
fende Striche tief eingegraben; in
der Mitte ist der Hammer verdickt,
unten und oben verdünnt er sich. Im
Mai 1907 machte ich anlasslich der
Tagung des Sülcbgauer Altertumsver-
eins in Horb als erster die wissen-
schaftliche Welt durch Demonstration
von Funden ans der jüngeren Stein-
zeit auf die stein zeitlichen SiedelungeD
in Eckenweiler (der Heimat des sagen-
haften Riesen Ecke) und Nellingsheim
(Neunzig Morgen) u. s. w. aufmerk-
sam ; ich konnte einige Steinbeile,
viele Messer, Schaber, Bohrer und
eine Menge Abfallstücke von Feuer-
stein vorweisen. Die Scherben sind
von gewöhnlichem Typus (Strichzeich-
nungen; Sammlung) Die Fundstellen
sind äusserlicb leicht erkennbar durch
schwarze fast ganz oberflächlich lie-
gende Erdplatten — (Merkurartikel). Zu
Museographie. — Rottenburg.
diesen Siedlungen gebort offenbar da«
Grabnngsresultat aus einem flachen ca.
1—1,80 in hohen Grabhügel im Walde
von Wolfenhaueen in der „ Luege", dicht
am Wege und links ca. 160 m waldein-
wärts von der Remminga heimer Seite
her; im Hagel lag «in Kinderskelett,
Kopf auf der W.-, Fttrae auf der
0. -Seite und 1 Steinmesser, ein polier-
ter Meissel und einige grobe schwlrz-
lichgrane Scherbenstücke bauchiger
Natur und häufig brüchig (Sammlung),
Dazugehören noch mehrere Grabhügel
im gleichen Walde.
Von der Bronze- und Eisenzeit
(Hallstatt- und La Tönezeit) ist nichts
zu verzeichnen. Wo man jedoch bei
baulichen Anlagen und Veränderungen
im Bereich der gegenwärtigen Stadt
in die Tiefe kommt , erscheint we-
nigstens die römische Kultur-
schicht. Neben dem Gasthof zum
Waldhorn im Hofraum hinten von
Buchbinder Held — anschliessend an
Punkt 6a der arcbaol. Karte von
Rottenburg, kam ein röm. Hypokaustum
zum Vorschein ; der Betonboden lag,
„weil früher hier abgegraben wurde",
ziemlich oberflächlich da und brach ein ;
über gewöhnlichen Steinplatten und pri-
mitiv behaltenen Heizpfeilern lag der
eingebr. Betonboden ; auch lag ein
Betonboden unter den Heizpfeilern.
Heizkachelteile und röm. Falzziegel
lagen in Menge dabei, auch graue
Scherben, wie man sie oft in römischen
Schichten findet.
In unserer O.-A.- Beschreibung wird
hier dicht neben Funkt 6a eine röm.
„Badanlage " angegeben ; aus diesen
neuen Funden geht das nicht hervor.
Die Situation ist geometrisch fixiert.
— Beim Neubau (1907) des Oberamts-
strassen meisten- Sulzer in der Neckar-
halde (in erhöhter Lage) fanden sich
in der westl. Ecke die Überreste einer
Feuerung, rohe Kalksteine stark vom
Feuer verbrannt; das Ganze stellte
dem Anscheine nach eine flache Wöl-
bung vor, die einstürzte; darum herum
lagen Mörtelteile. Ob hier römische
Überreste vorlagen, oder solche aus
späterer Zeit, konnte nicht entschie-
den werden. Beim neuen Postgebäude
am Bahnhofe stiess man im 0. und N.
auf die Romerschicht in Form von
Falzziegel stücken und schwarzen Scher-
ben in ca. 1,80—2 m; darüber lagen
ziemlich starke Kiesschichten.
Aus späterer Zeit machte ich
einen bedeutenden Fund. Im Gebiet
des König). Landesgefängnisses und
dieses verlassend bis in die Nähe des
Weggentaler Baches (Richtung von
W. nach NO.) fand ich eine alte Stadt-
mauer „ohne Mörtel" jn einer Länge
von 370 m (in freigelegten Abständen) ;
die Dicke war 1,80 m. Parallel mit
dieser verlief in 2,70 m Abstand in
gleicher Dicke eine Mauerung mit
schlechtem Mörtel; letztere sass dem
Lehme auf und war nur ca. 60 cm
tief fundiert, wahrend die Mauer „ohne
Mörtel" ein viel tieferes Fundament
hatte. In der Mauer „ohne Mörtel"
waren immer vom Feuer Stark durch-
brannte Steine — sie lagen aber oft
zwischen Steinen (Muschelkalkstein),
die vom Feuer unberührt waren; in
der Mauerung mit schlechtem Mörtel
fanden sich römische Scherben von
„Terra sigillata" eingemauert. Auch
in der Mauer „ohne Mörtel" lagen
behauene viereckige Sandsteine von
römischen Bauwerken und Bruchstücke
von anderen behauenen Sandsteinen.
Das eigentliche Fundament derTrocken-
mauer (Mauer „ohne Mörtel") istlVt m
tief; es ist auf seiner Längsseite gegen
die Stadt Rottenburg an den Lehm
angebaut und auf seiner Längsseite
gegen das Weggental zu verdickt sich
das Fundament schräg von oben nach
unten allmählich noch um 1 m ; auch
in ihm lagen Scherben der schlechtesten
Terra sigillata — also noch römische
Keramik. Dieser schräg verlaufenden
Seite des Fundaments, die — wie die
Zwischenräume zwischen den Steinen
beweisen — mit Erde und wohl mit
Rasen überdeckt war, entspricht auf
der gegenüberliegenden Seite eine in
den „Lehm" gehauene schräge Wand,
so dass ein Spitzgraben von ca. 31 i m
Breite und ca. l*/< m Tiefe unmittel-
bar vor der Trockenmauer bestand.
Es handelt sich hier offenbar um eine
Steinbolzmauer nach altem galli-
schen System, wie sie Jacobi (Römer-
kastetl S. 17 ff.) beschreibt. Aber wie
die Begleitfunde aus Sandsteinen und
Scherben beweisen, aus sebr später
Zeit. Im Garten der Fz. Gerbert,
unten ganz am Abhänge in der Nähe
des Weggentaler Baches hat diese
Mauer noch den Namen „alte Stadt-
mauer" erhalten. Die mittelalterliche
alte Stadtmauer ist 100 m weiter süd ■■
lieh Doch wohl erhalten, so dass wir
jetzt in Rotteuburg zwei Stadtmauern
bähen. — Die Situation ist geo-
metrisch fixiert; vgl. Aufsatz Heut-
linger Gescb -Blatter 1906 Jahrg. XVII
Nr. 6 u. 6 S. 90. Noch manches aus
dieser nach rü mischen und alemannisch-
fränkischen Zeit steht zn finden in
sicherer Aussicht (Paradeis.)
Baden.
38 Ueberlingen, Kulturhistorische* und
Naturallen-Kablnet IS. 266, IV— VIII,
x-xxv.
In letzter Zeit wurden für unsere
Sammlung folgende Gegenstände er-
1 Pfahlbaufunde aus der Station
Bodman, und zwar Feuerstein messe r,
Steinheile mit und ohne Geweibf&ssung,
Nephritbeili'hen, Geweih- und Knochen-
artefakte, ein Tongeftiss, 2 Bronzen a-
deln, verkohlte Gewebereste etc.
2. Steindenkmäler: ein grosser
Markungsstein mit ein gehauen er Hand
aus Ueberlingen.
3. Münzen: badische Jubiläums-
münzen, eine Denkmünze von 1817.
4. Hausgerate: 2 Türgriffe, eine
verzierte Messingkanne, ein bemaltes
Glas, ein altes Musikinstrument (Fa-
gott), Bämtlich aus Ueberlingen.
5 Karten und Bilder: Ansicht
von Ueberlingen, ein Votivhild (See-
sturm), ein Klosterbild, Ueberlinger
Gemarkungskarte von 1773, eine An-
zahl Studentensilhouetten von 1860,
eine Glasmalerei.
6. Naturalien: eine Partie Glet-
schersteine, ein Kropffelchen (Kilch)
(Lachmann.)
45 Mannhelm, Vereinigte Santmlungin
des ßrossh. Antlquarlums und de*
Altertums-Vereins I 3.256, II-XXV.
Unternehmungen: Die Ausgrabungen
auf dem Boden der keltischen Ansie-
delung nördlich bei Ladenburg führ-
ten zur Aufdeckung zweier Wobngru-
ben aus der Steinzeit und einer von
einem Graben umgebenen kreisrunden
Wohnstätte aus der Bronzezeit; die
umliegenden Brandgräber gehören der-
selben Zeit au mit Ausnahme eines,
dessen Beigaben (Eisenscbwert, Scblei-
fenschild bücke I und Schere) auf die
Spat-La Tenezeit (Nauheimer Typus)
hinweisen. — Genauerer Bericht folgt
in den „Mannheimer Geschichtsblät-
tern" 1908.
Erwerbungen : Flachbeil von Trachyt
von 10X6 cm, gef, bei Käferthal;
Skelettgrab der Jüngern Steinzeit mit
Zonenbecher von 16 cm Höhe, 20 cm
oberer Dm., gef. im Mannheimer
Schlossgarten; Skelettgrab aus
der Bronzezeit mit 2 Armbändern aus
Spiraldraht von Brühl (bei Schwetzin-
gen). Keltische Silbermünzen von
Neuen he im und vom St rissen -
beimer Hof; von letzterem Ort eine
epätbronzezeitlicbe Gewandnadel wie
Schumacher. Neue Heidelberger Jahr-
bücher 1900, Fig. 27. Aus derselben
Zeit ein Skelettgrab mit zwei geripp-
ten, offenen Stollenarmband ern, gef.
in Edingen. - Aus einer Abfall-
grnbe in Feudenheim römisches
Hausgeräte von Bronze und Eisen-
waffen der Völkerwanderungszeit. —
Aus Anlass des dreihundert) Ihrigen
Jubiläums der Stadt stifteten hiesige
und auswärtige Mitglieder und Gönner
des Altertum Bvereins die Summe von
rund 30000 Mark, die zum Ankauf
von Sammlungsgegenständen verwendet
werden. — Das in den Geschichte-
hlättern veröffentlich te Zuwachs Ver-
zeichnis enthält 26 Gegenstände aus
dem Altertum, 80 aus dem Mittelalter
und der Neuzeit und 31 Bücher. Ausser-
dem wurden für das Antiquarium
auf Kosten der Stadtgemeinde erwor-
ben: 6 bemalte griechische Vasen aus
Unteritatien und allerlei Grab-
schmuck aus griechischen Gräbern in
Süd-Russland. — Der ungemein
starke Menschenzufluss, der durch
die festlichen Veranstaltungen unseres
Stadtjubiläums veranlasst wurde, führte
auch den Altertums - Sammlungen im
Scbloss und dem Stadtgeschichtlichen
Museum eine ungewöhnlich grosse Zahl
von Besuchern zu.
(K. Baumann).
Mittelrhein.
Darmstadt, firossh. Landes museum 50
I S. 263, III, XVIII— XXIV.
Erwerbungen in 1905 und 1906.
I. Archäologische Sammlung:
A. Prähistorisches: 2 fragm. La
Tene- Urnen, gef. in der Gemarkung
Trebur, Geschenk der dortigen Bürger-
meisterei; 2 Tonwirtel und 1 durch-
bohrter Stein, gef. auf der La Tene-
Stätte der Schindkaute bei Gr. Gerau,
Geschenk des Hrn. W. H. Diebl, Gr.
Gerau; 1 Steinbeil, 13 cm lang, gef.
Museographie. — Darmstadt
285
in einem alten Wasserlauf bei Heppen-
heim a. d. B., Geschenk des Hrn. H.
Frankenberg daseibat; Depotfund der
jüngeren Bronzezeit, bestehend aus 8
gravierten Armringen in Nie reo form
und 2 Sicheln, von Gross- Bieberau (vgl.
Korr.-Bl, des Gesamlvereius 1906, Nr.2,
S.78ff.); fragmentierte LaTene-Urne
nnd Reste zweier «eiteren, gef. in
Gross- Stein heim, Überwiesen vom Denk-
malpfleger f. d, Altertümer; 2 kleine
Hallstatturnen aus Leebeiin; 1 Bronze-
form für einen Lappenkelt, 1 Lappen-
kelt mit Henkel, 1 Lanzenspitze von
Bronze, Feblguss, gef. im Domanial-
wald der Ober forste rei Schotten in
Oberhessen; 1 eiserne Lanzenspitze
nnd 1 kleine ringförmige Fibel, ur-
sprünglich emailliert, beides der La
Töne-Zeit angehörig, von der Schind-
kaute bei Gross-Oerau; Urnenfund der
Früh-HaHstattzeit aus Mörfelden, be-
stehend aas 2 Schalen, 1 kleinen Urne,
3 Tassen, davon eine mit Henkel, und
vielen Scherben weiterer Gefftsse, über-
wiesen vom Denk malpfleger für die
Altertümer; Gefasse, Scherben, Stein-
und Knochen gerate aus neolithischen
Wobngruben des Mi chelsberger Typus
in Gross- Umstadt, Geschenke des Bier-
hrauereibesitzers Ganss daselbst (vgl.
Quartal!)!, d. hist. Ver. f. d. Grossh.
Hessen, N F. IV (1906) S. 20 IT.) ; ein
Steinbeil, ca. 15 cm lang, gef. im Bes-
snnger Wald bei Darmstadt, überwiesen
vom Denkmalpfleger f. d. Altertümer.
B. Römisches: 2 Holzpfahle mit
Eisen seh ii bei) von der Hain brücke bei
Oross-Krotzenburg ; 1 schlichte Tasse
von Terra sigillata, gef. in der Ge-
markung Trebur; Urne mit weitem
Hals und zwei Henkeln, gef. in Die-
burg; mehrere Schalen, 1 kt. Krug
und ein fragmentiertes ßronzegefass,
ebendaher; 1 Fingerring mit Serapis-
büste, Bronze, angeblich ebendaher;
Fragment eines Vi er lotterst eins und
Werkstein mit der Inschrift: MER-
CVRIO, gef. beim Umbau der kath.
Kirche zu Mosbach bei Babenhausen ;
1 Graburne, Ton, mit Schuppenoma-
ment, gef. auf Esch bei Berkach (Gr.-
Gerau), überwiesen durch Leutnant
Giess, Heppenheim.
C. Fränkisches: Grabfand aus
Bad Nauheim, bestehend aus Lanzen-
spitze, Brachstücken von Schildbuckel,
Schildbeschlag and Messer.
Münzsammlung: Fünf- und Zwei-
Markstück auf den Tod König Georgs
von Sachsen ; Nürnberger Jeton von
ca. 1550, gef. bei Heppenheim a. d. B.,
Geschenk des Bauführers Calenborn
daselbst; Gedenktaler von 1770 auf
Graf Otto, Begründer des Hauses
Solms-Laubach; Dukat von 1705 des
Kurfürten Friedrich Karl Joseph v. Er-
thal von Mainz. Zweimarkstück auf
das 25jährige Regierungsjubilauro des
Fürsten Karl Günther von Schwarz-
burg - Sondersbaosen ; Louisd'or Lud-
wigs XVI von 1766; 2 belgische Kro-
nen von 1830 und 1837; Bronzeme-
daille auf Karl Vogt, von Hughnes
Bovy, 1892; Bronzemedaille auf die
Nordpolfahrer Weyprecht und Payer,
von H. Strohel; Freiburger silberne
Denkmünze auf die Immatrikulation
des 2000. Studenten, Geschenk des
Freiburger Stadtrates; Aureus des
Constantius, Rev. Victoria; Aureus
des Constans, Rev. 2 Victorien ; Bronze-
medaille auf Karl Ernst Knodt von
Dr. D. Greiner; Fünf- und Zweimark,
stück a ufd ie gol dene H och zeit d es Gross-
herzogs Friedrich von Baden, 1906.
Plastik and Kunstgewerbe:
Madonna, farbiges Stnckrelief des An-
tonio Rossell in o, Florenz C. 1460: Ma-
donna, bemalte Terracotta, toskanisch,
c. 1500; fast lebensgrosse weibliche
Holzfigur (Salome ?), Nürnberg c. lölO ;
heilige Sippe , bemaltes Holzrelief,
Augsburg 1510 — 20; Be wein ung Christi,
querovales Holzrelief, Franken c. 1500;
Madonna, gotische Holzfiguraus Schries-
heim ; 4 lebensgrosse Heiligenfiguren,
Holz, Barock, und eine Holzschnitzerei,
vergoldet, ital. Renaissance, Geschenke
von Professor Messel, Berlin ; eine
thronende Madonna, gotisch, mittel-
rheinisch ; stehender Christus, Holz-
figur von Biemen Schneider; thronende
Madonna, lebensgrosse Holzgruppe aus
Hallein, c. 1450; sitzende Madonna,
Bolz, süddeutsche Arbeit, c. 1700;
jugendlicher Heiliger, lebensgr Holz-
figur, vermutlich aus Bamberg, c. 1510 ;
zwei grüne Schweizer Kachelöfen
aus Vorarlberg und Graubündten-, go-
tischer Tisch aus Chur; niederrhei-
niseber Renaissance« tuhl ; gotischer
Tisch aus Tirol; 16 Stacke kopti-
scher Stoffe aus dem Nachläse von
Th. Graf, Wie»; 2 eiserne Kamin-
böcke aus Cremona; ital. Truhe aus
Mnseographie. — Darmstadt
hellem Nu »bäum hol», c. 1W0; zwei
ital. 8itr.truhen; verschiedene ital.
Schemel, Seuel, Stuhle und Lehn-
etühle; 34 alte ital. Bilderrahmen;
steinerner Renaissancekamin aus Flo-
renz ; Renaissnncepokal , Nürnberg.
Pentmüller um 1610; süddeutsches
Holzportal, c. 1620, Geschenk der
Erben des Herrn C. Schnchhardt,
Darm ttadt ; 4 Empiresessel ; kleine
8ot Truhe ; Holztür im Stil Louis XV.,
«schenk von Prof. A. Mesiel, Berlin ;
stehender Flügel, Anf. d. 19. Jhdta;
gotischer Aufaatzschrank aus Ulm,
c 1630; 2 alte deutsche geschnitzte
Bilderrahmen ; 3 ital. Sitzbänke ; 1 ital.
Renaissance-Lesepult.
D. Sammlung hessischer Lan-
desgegenstände: Huilier von Zinn,
Rokoko, Darrostadt; zinnerne Oel-
lampe aus Windhausen (Oberhessen) ;
6 zu sammenge hurige Zinnlöffel aus
Giessen; geschnitzter Haspel aus Bu-
benheim, Kr. Bingen; Zunftscbild der
Darmstädter Seilergesellen von 1763,
mit Inschriften und Malereien ; grosse
irdene Schüssel mit der Darstellung
eines Hahnes und gereimter Umschrift,
aus Won-stadt; 6 geschnitzte Back-
formen aus Michelstadt i. 0.; einge-
legte Schwalmer Truhe; Flügeltisch
aus Ober-Hörgern ; Mahagonistuhl mit
Polster aus Darmatadt; geschnitzter
Tisch ebendaher; oberhessische Truhe
vom Anf. d. 17. Jhdta., Geschenk der
Erben des Hrn. C. Schnchhardt, Darm-
stadt; hölzerne Backform von 1749
aus Seligenstadt; grosses schmiede-
eisernes Wirts bausscbild, Rokoko, aus
Sprendlingen (Rheinhessen) ; grosser,
bauchiger Kupferkessel mit gedrehtem
eisernen Henkel ; dreifüssiger eiserner
Schiebeleuchter; Bronzescblüssel und
Elsengegenstand, gef. auf der Tannen-
burg; gerade Zinnkanne mit kugel-
knöpfigem Deckel aus Oberhessen;
2 zinnerne Abendmahlskannen aus
Lardenbach, Oberhessen ; 2 glasierte
Leuchter für Oelbrand und Kerze,
gef. zwischen Albig und Alzey, Rheinh.;
geschnitzter und bemalter oberhessi-
scher Bauerntisch ; eisernes Tintenfass
mit Kerzenhalter und Feuerzeug; 18
holzgeschnitzte Backformen; grosser,
huntbemalter irdener Topf mit 2 Hen-
keln und Decket, grosse Schüssel des-
gleichen mit der Darstellung eines
Liebespaares und Inschrift, flache Zinn-
■ schussel von 1806 mit eingravierten
Tieren, Jagdszeuen u. s. w., gehenkel-
I tes Zinnkännchen aus demselben Jahr
mit Quirlande n orn ament, pappenes N ah -
I schachtelchen mit bemaltem Glasdeckel,
I alles ans Trebur; Kienspanhobel, Oc-
I schenk von Adam Scb wobei, Zotcen-
| bach i. 0. ; vierftusige irdene Dose
| mit plastischem Blumen- and Fracht'
Ornament.
E. Ethnographische Samm-
lung: Eine Sammlung von Waffen-,
Kultus-, Schumi*- und Gebrauchs-
gegenständen aus Deutsch - Ostafrika,
Geschenk des Leutnants in der Kais,
Schulstruppe Frhr. v. Nordeck zur
Rabenan; eine Sammlung von Kultus
gegenständen , Holzschnitzereien etc.
i aus Deutsch- Westafrika, Geschenk des
Leutnants Rausch in der Schutatruppe
j für Kamerun.
F. Gemaidegalerie: Landschaft,
Oelgemälde von W. Bader- Dannstadt;
Scheide- M Und ung, Oelgemälde von G.
| Si'hönleber; Rittersaal im Schloss zu
Marburg, Oelgemälde von A. Noack fj
| Näharbeit, Oelgemälde v. R. Hoelscher,
Darm stadt.
G.Kabinet der Kupferstiebe und
Han dzeichn ung en; Dielmann, J. F.:
Die Gattin des Künstlers, Handzeich-
nung: 42 Handzeichnungen u. Aquarelle
von A. Noack f; 28 Handzeichnungen
von Heinz Heim f; 36 Radierungen,
Holzschnitte, Algraphien und Litho-
graphien von K. Schmoll von Eisen-
wertb ; 1 Radierung und 2 Exlibris in
Zinkätzung von Th. Gengnagel- Darm-
atadt; 1 Scbabkunstblatt von Borner
nach dem Gemälde „Mailandschaft"
von H. Thoma; 1 Mappe: hessische
Kunst, Original kunstblätter der freien
Vereinigung Darmstädter Künstler; 1
Willi ngsbäuser Stndienmappe ; ausser-
dem eine grosse Anzahl von Photo-
gravuren und Photographien nach
Kunstwerken und eine Reihe von
Li efernnga werken.
H. Sammlung (Hoffmeiater) hes-
sischer Porträts, Ansichten etc.
H, Müller: „Zündn adeln". Ernste und
heitere Bilder aus dem Nationalkrieg
gegen Napoleon III; Becker, Peter;
2 Ansichten der Ruine Dreieichenhain,
Zeichnungen; C. Beyer: Ansichten von
Worms (Pauluskircbe), Balkhausen (Ka-
pelle), Jugeobeim a, d. R. (Kirche),
Wiihausen bei Darmstadt, Seligen -
30t;edny GOOgle
287
Stadt (6 Blatt), Zeichnungen, Mathilden-
hohe bei Darmetadt, Oelbild; Bildnis
des Malers C. Fohr, monogr. Stich;
Bildnis des J, W. C. A. ton H&psch,
Photographie nach einer Zeichnung
der Sammlung Merlo im Wallraf-
Ricbartz-MuseumzuKöln; L. Deicher:
3 Darmstädter Originale aus früherer
Zeit, Holzschnitt; 7 Postkarten mit
Darstellungen alter heas. Uniformen;
Bildnis des Frhrn. 0. C. von Fechen-
badi, Stich von Schwarz nach Beer,
1790. (I. A.t Müller.)
53 Frankfurt a. M, Historisches Mssesm
i s. aee, n, VU, XIV— XVIII, XX—
XXV.
Erwerbungen der Altertumsabtei -
lang im Jahre 1906. Frühgeschicht-
liche Altertümer. I. Aegyp tische
und Griechisch-Italische Alter-
tümer. Im abgelaufenen Jahre sind
TOn Herrn Carl Maria Kanffmann an
Altertümern zahlreiche und zum Teil
hoch Kt wertvolle Zuwendungen sei-
ner Vaterstadt Frankfurt gemacht
worden, deren Aufzählung im Ein-
zelnen vorerst noch nicht angebracht
ist, deren Erwähnung im Ganzes
aber hier nicht unterlassen werden
darf , nachdem durch die Presse
schon in weiteste Kreise Kunde davon
gedrangen ist. Ausser diesen zahl-
reichen Zuwendungen des Herrn Kauf-
mann erhielten wir von Herrn Hof-
jnwelier L. Koch zwei goldene Ohr-
gehänge griechischer Herkunft ans
Südrasaland von dem bekannten Ty-
pus mit zierlichem Tierkopf, der an
der Stelle des Nackenansatzes in einen
fülthornartig gestalteten, ans mehr-
fachem Golddraht hergestellten, ledern-
den Ringbügel übergeht Die beiden,
einander gleichen Stücke, geben treff-
lich charakterisierte Stierköpfchen in
getriebener Arbeit (X 22,608).
Von Herrn Stadtrat Flinsch wurde
ein römisches Lämpchen des 1. Jahr-
hunderts (X 22,523) geschenkt und
ein rechteckiges Täfelchen (X 22,534)
mit der aufgeprägten Darstellung einer
Biga, eine sogenannte Tessara, als
Eintrittsmarke zu den circensischen
Spielen bestimmt. Beide Fundgegen-
stände scheinen, dem Erhaltungszu-
stände nach zu schliessen, aus Pompei
zn stammen. Besonders das letzte
Stück ist als dankenswerte Zuwen-
dung zu begrüssen, da das
seines Gleichen noch nicht besitzt und
da solche italischen Funde ans der
Kaiserzeit als Vergleichs- und Ergan-
ztugsmaterial neben unseren einhei-
mischen provinzialrömischen Stücken
durchaus erwünscht sind.
II. Einheimische Fundstücke
der frühgeschichtlichen Perio-
den. 1. Vorrömisches. a) Stein-
zeit: Eine Sammlung von 400 Stein-
artefakten (X 23,001 ff.), welche der
hier verstorbene Herr Franz Ritter
im benachbarten Taunusgebiet ge-
sammelt hat, wurde von der Kom-
mission erworben. Einige zugehörige
Stücke gelangten nachträglich durch
Vermittlang des Völkennuseums in
unseren Besitz. Die Sammlang um-
fasst in der Hauptsache Steinbeile
und -Meissel, sowie eine grosse Anzahl
der anter dem Namen „ Schuhleisten -
keile" bekannten Werkzeuge, welche
furter historische Museum insofern
von Bedeutung sind, als sie eine
grosse Menge von Material ans unse-
rer Nachbarschaft darstellen, lieber
die Hälfte der Gegenstände ist zu-
folge den von Ritter herrührenden
Aufschriften auf ihrer Umhüllung bezw.
infolge ihrer vom Vorbesitzer her-
rührenden Numerierung zn lokalisie-
ren auf bestimmte Gemarkungen. Auch
die Gewann oder sonstige nähere Be-
zeichnung des Fundortes ist öfters
angegeben. Von den übrigen Stücken,
welche eine nähere Bezeichnung nicht
tragen, ist wenigstens bestimmt anzu-
nehmen, dass sie dem Taunusgebiet
entstammen, nachdem es sich hat fest-
stellen lassen, dass der Sammler grund-
sätzlich und entschieden alle ihm an-
geboteneu Artefakte unbekannter and
fremder Provenienz zurückgewiesen
bat. Viele Steine sind ausdrücklich
als Erbstücke bestimmter Familien in
den Taunus dörfern bezeichnet und
diese Bezeichnung wird durch den Er-
haltungszustand gegenüber den Fund-
stücken jüngerer Zeit in der Regel
bestätigt. An Haupttypen zählt die
Sammlung: 252 Steinbeile, 64 Stein-
meissel, 40 Schuhleisten-Keile.
Ein Stück ist vielleicht als Unter-
armschutzplatte anzusprechen , wie
solche bei den Steinzeitleuten gegen
den Schlag der Bogensehne nachweis-
Museographie. — Frankfurt,
lieh im Gebranch gewesen sind. An-
dere, inabesondere durchlochte titeine,
kann man als Schmuck oder vielleicht
auch als Amulette ansehen. Kugeln
haben zum Teil gewiss als Faust-
Schlaginstrumente gedient.
Unter den sonstigen Gegenständen
sind einige bestimmt als Naturpro-
dukte anzusprechen, von denen es
allerdings nicht ausgeschlossen, in
einigen Fallen wohl auch sicher ist,
dass sie menschlichem Gebrauch zu
irgend einer Zeit gedient haben. Da-
mit ist zugleich gesagt, dass wohl das
eine oder andere Stuck dem Gebrauche
nach nicht gerade der Steinzeit an-
gehören muss, vielmehr sind einige
nach grosser Wahrscheinlichkeit als
Gebrauchsgegenstände jüngerer Zeiten
anzusprechen, z. B. als Poliersteine,
Schleif- und Wetzsteine. Einige wei-
tere Stücke, bei denen es auf den
ersten Blick erhellt, dass sie entweder
als reine Naturprodukte (Bachge-
rölle etc.) ohne irgend welche er-
kennbare Beziehung auf menschliche
Tätigkeit aufzufassen sind, oder die
sich als uninteressante Artefakte
jüngerer Zeiten ebenso zweifellos zu
erkennen gahen, wurden von vornher-
ein als unerhe blich ausgeschieden.
Was das Sammlungsgebiet anlangt, so
ist der Begriff Taunus im Sinne des
Sammlers so zu verstehen, dass das
Gebiet einen grossen Teil der Wasser-
läufe mit umfasst, welche dem Taunus
entspringen, so bezeichnet in der
Wetterau die Nidda und im Rheingau
der Rheiu die aussch liessende Grenze.
Es mag 'auffallend erscheinen, wie
eine Anzahl Gemarkungen sehr viel
Gegenstände beisteuern, während and-
rerseits weite Landstrecken von solchen
leer bleiben. Daraus darf man wohl
folgern, dass hier und da in jenen
ergiebigeren Gemarkungen mit grösse-
rer Sicherheit Gräberfelder bezw. Sie-
delungen der Steinzeit anzunehmen
sind, im allgemeinen aber darf man
aus dem Fehlen von Fundstücken
keineswegs den Schluss ziehen, dass
die betreffende Gegend von der Kultur
jüngerer Steinzeit unberührt geblieben
sei, vielmehr darf man mit grösserer
.Wahrscheinlichkeit nur annehmen,
dass dem eifrigen Sammler aus irgend
einem Grunde die Sammeltätigkeit
daselbst nicht in gleichem Masse mög-
lich gewesen ist, als an anderen ihm
leichter zugänglichen Orten. Immer-
hin gestattet das häufigere Vorkom-
men derselben Orts- bezw. Flurnamen
die Annahme, dass dort mit einiger
Aussicht auf Erfolg weiter nachge-
forscht werden kann. Andere Stücke
mögen als Belege für anderweit schon
gemachte oder neu eintretende Funde
heranzuziehen sein. Eine möglichst
baldige Veröffentlichung der ganzen
Sammlung ist dringend erwünscht.
Dazu bedarf es vor allem auch einer
petrographischen bezw. mineralogi-
schen Untersuchung, für welche eine
geeignete Kraft bisher noch nicht zu
gewinnen war. Nach Angabe des
Herrn Professor Schanff, dessen
freundlicher Beihilfe und Vermittlung
bei der Erwerbung wir zu grossem
Dank verpflichtet sind, befinden sich
unter den Steinen seltene Stücke wie
Jadeite und Nephrite; wie der Augen-
schein zeigt, sind aber auch Gesteine
aus unserem Gebiete, insbesondere
Taunusschiefer, stark vertreten. Auf
Tafel II geben wir eine Anschauung
von den Kaupttypen der Sammlung.
Aus den Ausschachtungen zum Rhu
einer neuen Ziegelei bei Praunheim
lieferte Herr Gemeinderechner Huth
eine Anzahl Scherben vom Charakter
der Rösseuer Keramik, andere tragen
lineare Zierate ( „Spiral -Mäander- Ke-
ramik J). Von (lefässformeii lassen
sich erkennen : eine Art grosser
Flasche mit stark entwickelten Hen-
kelösen, sphärische Töpfe, Teller mit
ausgebogenem und Schüsseln mit ein-
gezogenem Rand. Einzelheiten ent-
ziehen sich zur Zeit noch der Wie-
dergabe,
Fund stücke aus einer Ziegelei bei
Eckenheim, ein Feuersteininstru-
ment und ein Steinbeil, lassen nach
den Angaben des Schenkgebers, Herrn
Falkenhan, auf ein Hockergrab dort-
sei b st sebüessen.
b) Bronzezeit; Ein radförmiger
Anhänger ans Bronze mit einfachem
rechtwinkligen Speichen kreuz und
Oese, gleichfalls Geschenk des Herrn
Falkenhan, entstammt dessen Zie-
gelei bei Niederursel, wie auch ein
ebendort gefundener offener Bronze-
Armring von quadratischem Quer-
schnitt
Ein schön geschwungenes Bronze-
.. Google
Museographie. — Frankfurt.
messer ohne Griffansatz mit Ver-
steifungsgrat und dornartiger seitlicher
Warze zur Befestigung des Griffes,
eine Nadel mit fünffach gewulstetem
Knopf und Ring um den Hals, sowie
eine Pfeilspitze mit Gusszapfen machen
nach der gleichförmigen Patina den
Eindruck eines geschlossenen und
zwar vor Kurzem erhobenen Fundes
(X 22,529 a — c). Sie entstammen ei-
i Kundort in der Nähe von Frank -
ter Wahrscheinlichkeit als romische
Anlage zu betrachten ist. Die Strasse
liegt etwa 3 m unter dem heutigen
Trottoir und besteht aus einer auf
dem gewachsenen Kiesboden ange-
legten Basal tstückung mit Kiesschotter
darüber.
Sie wird auf einer Seite von einem
mit Basaltbrocken ausgefüllten Sicker-
kanal zur Entwässerung hegleitet und
zieht sich aus nordwestlicher Ricu-
furt, der sich nicht genau ermitteln I tung genau gegen eine Stelle, an der
lies». Die Angaben des Verkäufers einstmals ein Kundtun« in der Linie
deuten nach der Richtung von Rodel- der mittelalterlichen Befestigung stand,
heim. Die Erhaltung lässt darauf Herr Direktor H. Ritter macht mich
schliessen, dass die Gegenstande im I freundlich darauf aufmerksam, dass
Moor oder im Bereich des Grund- , dieser Turm, der die Bezeichnung
wassers gefunden sind. „Katzettpforte" führte, seiner Bestim-
Ob zwei angeblich mit diesen Stücken mung als Ihjrchgangspforte vermutlich
zusammengehörige und erworbene ■ erst bei der Anlage der Dilich'schen
durchlochte Schleifsteine (X 22,529 [ Festung im 16. Jahrh. verlustig gegan-
d — e> wirklich ihnen beizuordnen
bleibt unentschieden.
Zugänge aus den weitereu vorrömi-
schen Perioden sind im Berichtsjahre
nicht zu verzeichnen.
2. Römisches, a) Stadt Frank-
furt. Bei den Ausschachtungen des
westlich au das Steinerne Haus gren- 1 forschung gegeben, deren Lösung zu-
zenden Neubaues in der Braubach- nächst durch die auf dem Gebiete der
Strasse wurde der Seitenteil einer Senckenbergischen Stiftung zu erwar-
Heizkacliel (tubulus) mit durchbräche- ' tenden baulichen Veränderungen ge-
diesem ehemaligen Tore
von der Stadtseite herführende Strasse
verlief in südnftrdlicher Richtung und
würde in ihrer geraden Verlängerung
etwa in der Gegend der Mörsergasse
das alte Braubachbett erreichen. Es
damit eine Aufgabe für die Lokal-
r Wandung, sowie eine Krugscherbe
gefunden (X 23,5HO a— b), beides in
einer ca. 2 Meter unter der heutigen
Trottoirhöbe gelegenen, etwa 40 cm
starken Brandschicht mit weiteren
rö miseh en Z iege Ibro c k e n- Kinse h lüssen
und mit Knochenabfall, aber ohne be-
merkbare Beimischung von Resten
■ späteren Periode. Die,
fördert werden dürfte. Leider ist e
nicht gelungen, aus dem vor dem
Tore gefundenen Strasse nkörper seihst
irgendwelche Fundstücke zu gewinnen,
die eine Datierung zulassen, nur so-
viel steht fest, dass mittelalterlicher
und späterer Schutt, wie er in grossen
Mengen mit charakteristischen Ein-
schüssen der Strasse und dem henach-
noch zu ermitteln, etwa 2 m nach harten Erdreich überlagert war, weder
allen Richtungen ausgedehnte, an- ! im Strassenkörper noch unter dem-
scheinend unberührte römische Schicht selben oder im Entwässerungsgraben
verdankt ihre Erhaltung dem l'mstande, sich hat nachweisen lassen.
dass die Stelle zufällig von den sie b) Heddernheim-Praunheim.
rings nahe berührenden Fundamenten Die Fundstücke römischer Herkunft
späterer Bauten gänzlich verschont ge-
blieben ist.
Eine zweite Stelle des Stadtgebi«
ergab zwar Einzelfunde römischer
Zeit nicht, doch gelang auf Grund | Ein weiterer Zuwach:
r Nachricht, welche Herr Ingenieur stände zu verdanken
aus der Umgegend verdanken v
■ meist der Tätigkeit der Ausgrabungs-
' kommission, über welche im 30. Jah-
i resbericht S. 19 Bericht erstattet ist.
t dem Um-
dass gärt-
Askenasy so freundlich war, nns zu- 1 nerische und bauliche Neuanlagen i
kommen zu lassen, der Nachweis einer I Gebiete der Heddernheimer Römer-
alten Kunststrasse auf dem Bauplatz I Stadt auch im Vorjahre wieder er-
des Kaufmännischen Vereins vor dem | standen sind und bei der Erdbewegung
Eschenheimer Tor, welche nach gross- 1 Funde zu Tage gefördert haben, deren
Westd. Zeiticbr. f. tSenoh. n. Kunst. XXVI, IV. 19
Museographie.
Erwerbung leider sich nicht in allen
Füllen hat ermöglichen lassen. Ohne
die höchst dankenswerten Bemühungen
der Herren Prof Wulff und Riese,
aowie der Herren Pfarrer Lommel
(Niederursel) und Bürgermeister Wen-
zel (Heddernbeim) würden die Zugänge
stimmte, 22 Broniemünien, darunter
ein Mitteion des Augustus, eins des
Nero (?), 3 des Vespuian, G de« Do-
mitian, 2 Grosserze und 3 Mittelen*
des Traian.
Inschriftliches: Ziegel and Zie-
gelfragmente mit Hilitarstempeln der
rieh auf ein sehr geringes Mass be- j cob. I Asturtun der leg. XIIII, g. und
schranken müssen. Es ist hier der 30 der leg. XXII pr. p. f. Die meisten
Ort, darauf mit Nachdruck hinzu- dieser letzteren sind Randstempel
weisen, dass die Flucht der Gärtner darunter mehrere mit Dreizack, ein
aas der alles verschlingenden Gross- 1 anderer, dessen polygonale Kontur
Stadt hinaus, insbesondere hinaus
Oebiet von Heddernbeim, sowie dei
Betrieb der grossen Ziegeleien rings-
umher gegenwartig für weite Strecken
die Möglichkeit einer ferneren wissen-
schaftlichen Untersuchung durch Gra-
bungen verhindernd in einem derer-
Seu Tempo nm sieb greifen, dass
e Kräfte anzuspannen sind, um zu
retten, was noch zu retten ist. Das-
selbe gilt in vermehrtem Masse be-
zuglich der Fundstücke selber, welche
ihrerseits bei dem Anwachsen einer
wahren Sammelwut in den weitesten
Kreisen den zustandigen Museen und
damit vielfach leider auch der wissen-
schaftlichen Benutzung immer mehr
Gefahr laufen zu entgehen.
Die Funde der Ausgrabungskom-
mission sind bei der Eigenart der
diesmal zur Bearbeitung stehenden
Ausgrabungsobjekte im Berichtsjahr
mehr nach ihrem Wert für die Lösung
historisch -topographischer Fragen ins
Gewicht fallend als an Zahl, wenn-
gleich das Fundinventar jetzt schon
auf ca. 200 Nummern, sich belauft,
ungerechnet die grosse Zahl von Ein- .
xelscherben, deren Bearbeitung und
Inventarisierung vorbehalten bleibt.
Sie ist gerade im Berichtsjahre inso-
fern von erhöhter Bedeutung, als die
Scherben in geschlossener Masse für
die erig umschriebene Zeit der Ent-
stehung und Benutzung des eingangs
erwähnten ErweitemngslagerB zum
Heddernheimer Steinkastell Zeugnis ab-
legen nnd gegebenen Falls als Vor-
gleichsmaterial bei Ausgrabungen hier
und an anderen Orten für die Zeit-
bestimmung den Ausschlag zu geben
geeignet sind.
Hervorzuheben sind etwa folgende
Stücke des Fundinventars:
Münzen: 3 Silbennunzen, eine des
Severus Alexander und 2 noch nnbe-
nicht völlig erhalten i
einen Htppokampen.
zweimal vorkommender Stempel zeigt
die Form einer Fqsssohle, ebenso ein
von diesen beiden etwas abweichender.
Töpfcrstempel auf SigiUatt sind
wieder in grösserer Zahl gefunden
worden. Im einzelnen sie aufzuführen
erübrigt mit Rücksicht auf ihre dem-
nächst bevorstehende Veröffentlichung.
Auf Dolien -Henkeln sind 3 Stempel
gefunden : [l FSF(] |Q(- ( LEY]
Solche Stempel beziehen sich be-
kanntlich auf die Namen der Wein-
exportfirmen und auf die Marken der
versendeten Weine. Unter den Graffi-
ten ist leserlich und verstandlich die
Inschrift 1VSTI auf dem Boden einer
Scherbe, welche den ehemaligen Eigen-
tümer des zerbrochenen Kruges be-
zeichnet.
Von figürlichen Darstellungen
sind solche keramischer Art zu ver-
kennen und zwar ausser der grossen
Anzahl der üblichen Funde an Scher-
ben dekorierter Terra SigilkUa 3 Frag-
mente von Statuetten aus weissem
Ton, deren zwei sitzende Frauen dar-
stellen.
Ein Bronzeknöpfchen, welches als
Beschlag an einem unbekannten Gegen-
stand gedient hat, zeigt eine mensch-
liche Maske.
An Resten von Waffen und
Kriegsgerät wurden 3 eiserne Pfeil-
spitzen im Bereich der Befestigungs-
anlagen und Militärbauten gefunden.
Ein sehr grosser eiserner Beilpickel
hat ganz offenbar im Pionierdienet
Verwendung gefunden ; fand er sich
doch unter Umstanden, welche augen-
scheinlich erwiesen, dass er bei der
Anlage eines unterirdischen Militär-
Cookie
Museographie. — Frankfurt
unterkunftraumes in Verlast geraten
ist. Das merkwürdige Gegenstück dazu
gibt ein in Bronze ausgeführtes Minia-
tarbeilchen mit Schaftlappenansatz und
hamw erartig verlängerter Haube, Es
handelt sich ganz offenbar um die
genaue Wiedergabe eines Gerätes ton
besonder« charakteristischer Form, wie
es in gebrauchsfähigen Originalen mehr-
fach vorliegt, vielleicht ein ordonanz-
mässiges Pionierbeil. Das interessante
Stück wurde ebenfalls in einem mili-
tärischen Unterkunftsraum gefunden,
der nach Art einer Kassematte neben
dem Tor des Erweiterungskastelle s
tief in die Erde tai neingebaut war.
Will man der Phantasie einigen Spiel-
raum lassen, SO könnte man denken,
es habe einem Ssppeur oder Genie-
Offizier als Schmuck oder Abzeichen
!;edient. Ein Eisenbeil eben dieser Art
and sich westlich vom Hedderaheimer
Friedhof in den Trümmern einer mili-
tärischen Bauanlage neben Stempeln
der 22. Legion.
An sonatigen Werkzeugen nennen
wir ein Stemmeisen und einen eisernen
Durchschlag gleichen Fundortes.
Zu den Gegenständen, die als zur
Kleidung und zum Schmuck ge-
hörig anzusprechen sind, zählen vor
allem die Fibeln, deren 5 ausgegraben
wurden, sämtlich aus Bronze. Eine
darunter zeichnet sieb durch Email-
schmuck auf dem Bügel aus. Dazu
kommt eine kleine Bronseschnalle.
Eine mit 4 Nieten versehene bronzene
Zierseheibe wird als Lederbeschlag
gedient haben. Gleichfalls zum Zierat
von Lederzeng zählen flache Knopf-
chen aus Bronze und ans Glasfluss
und zwar waren solche, wie die Grab-
steinfunde beweisen, z. B. auf dem
in mehreren Riemen sefaurzartig her-
abfallenden Gürtelschmuck der Sol-
daten angebracht, dessen Endignngen
mit metallenen Anhängern verziert
waren. Auch von diesen letzteren
fanden sich 2 Exemplare in Form von
herzförmig verbreiterten Blättern, das
eine, am unteren Ende in ein kuge-
liges Knöpfchen auslaufend, von be-
sonders schöner Erhaltung und Pa-
tini erung.
Hierhin gehören noch Glas- und
Fayenceperlen, die auch bei den dies-
jährigen Funden nicht fehlen.
Zwei Nadeln von Bein mit rundem
Knopf werden als Haarnadeln auf-
Zwei andere, mit Oehr versehen,
führen als Nähnadeln zum Gerät des
Hausgebrauches hinüber, desglei-
chen ist eine aus Bronze gefunden.
Hier sind weiter zu nennen die eiser-
nen Schreibgriffet, von denen mehrere
Exemplare gefunden wurden.
Ein eisernes zylindrisches Schloss
mit Bronzereif um die Mitte wird nach
geeigneter konserv&torischer Behand-
lung eine gute Anschauung gelten. Das
Schloss gehört zum Inventar des mehr-
fach genannten Militarunterkunftrau-
mes am Tor des neugefundenen Er-
weiterungslagers am Steinkastell. Die
willkommene Ergänzung dazu gibt ein
bronzener Fingerring- Schlüssel (über-
mittelt von Herrn Ingenieur Ans, der
ihn bei den städtischen Grabungen an
der römischen Steinstrasse zwischen
Heddernheim und Niederursel gefun-
den hat).
Die üblichen Tonlampchen fehlen
auch diesmal nicht. Es sind ihrer
drei gefunden worden, zwei von dem
gewöhnlichen Typus aus der Doppel-
form hergestellt und ein drittes in
Gestalt eines runden, flachen Näpf-
chens, auf der Scheibe gedreht.
Die Hauptmasse der Fundstücke
geben wie immer die Tongeschirre
mit ihren zahllosen Scherben, deren
Unscheinbarkeit bekanntlich oft im
umgekehrten Verhältnis steht zu ihrem
Wert für chronologische Ermittelun-
gen. Insbesondere ist bei den Scher-
benfunden des letzten Jahres eine ge-
schlossene Gruppe, welche die traia-
nische Zeit gut bezeichnet. Von be-
sonderem Interesse sind darunter
solche, deren Vorbilder ohnstreitig
Erzarbeiten gewesen sind. Sie charak-
terisieren sich durch den an Mctall-
gefässen üblichen Aufbau.
Hierzu kommen öfters Henkel und
Griffe, deren Form ganz offenbar der
Metalltechnik entlehnt, zu keramischer
Verwendung nicht recht passen will
und hier eben nur als dekorative
Reminiszenz oft dem eigentlichen
Zweck nicht mehr entspricht Ein
typisches Beispiel gibt der kleine Hen-
kelgriff eines Schälchens, welches wir
in den mehrfach genannten Unter-
kunftsräumen der Erweiterungslager
gefunden haben und in der Abbildung
auf Taf. III oben rechts wiedergeben.
Daneben ist ein kantharosartiger dop
pelbenkeliger Becher abgebildet, dessen
Scherben in früherer Zeit von Herrn
Chr. L. Thomas gefunden, dem Mu-
seum geschenkt worden and in diesem
Jahr durch das römisch- germanische
Zentralmuseum des einzigartigen Vor-
kommens halber zusammengesetzt and
ergänzt worden sind. Die Ergänzung
ist sicher bis auf den Fuss, der nach
Analogien gestaltet, lediglich das
frühere Vorhandensein eines solchen
andeuten, aber nicht dessen sichere
Form gehen soll.
Interessant ist bei diesem Stück
insbesondere der gekniffene untere
Rand, wie wir ihn von den sogenann-
ten Rauch erbechern her gewohnt Bind.
Er bekundet deutlich die fortgeschrit-
tene Entwickelung von der reinen
Metalltechnik zur eigentlich kerami-
schen Werkweise , bei der dieses
Zwicken oder Kneten durchaus ange-
bracht ist. Es ist das nicht zu ver-
wundern, da ja das Vorbild, der
Kantharos, selbst schon früher ausser
in Metall auch in Ton (bueehero nsw.)
hergestellt worden ist.
Ein drittes in diese Gruppe gehöriges
Stück ist ein gleichfalls in Mainz ergänz-
tes kasserollenförmiges Ton gerät. Es ist
bei den Arbeiten der Ausgrabnngskom-
mission im sog. Prätorium des Stein-
kastelles gefunden worden. Der flache
Griff, ganz genau wie seine Metall-
vorbilder gestaltet und dem Gei'ässe
angesetzt, ist ganz besonders durch
seinen Sehmuck ausgezeichnet. Aus
der Form geprägt, stellt er getriebene
Arbeit dar. Die Darstellungen be-
decke» die ganze obere Fläche. In
Gestalt zweier langge&chnäb elter Vogel-
oder Reptilköpfe legen sich zwei Aus-
läufer dem Rand der Vase an. Auf
dem Griff seihst steht unten ein Widder,
zu dem sich ein vor ihm stehender
Rabe aufreckt. Ueber dem Rücken
des Widders ist ein rundlicher Gegen-
stand sichtbar, vielleicht eine Schnecke
oder flaschenartiges Gefäss. Darüber
an der schmälsten Stelle des Griffes
befindet sich ein korinthischer Helm
mit grossem Schirmvisier und hoher
Crista, daneben ein Rundscbild mit
Buckel. Die Deutung des darüber
stehenden Gegenstandes ist nicht ohne
weiteres gegeben. Wahrscheinlich han-
delt es sich um eine Henne. Hechts
darüber ist deutlich ein Hahn zu er-
kennen mit gesträubtem Gefieder im
höchsten Affekt. Vor dem Hahn be-
findet sich wieder ein Gegenstand un-
sicherer Deutung, vielleicht ein Ta-
schenkrebs mit langen Scheren, wie
er im Kreise mithrischer Darstellungen
vorkommt, wahrscheinlich aber eine
Lyra mit auf aufwärts strebenden Hör-
nern. Die Endigung ist bei runden
Griffen von Met&llgerät nicht minder
wie bei solchen aus Holz oft als Tier-
kopf gestaltet. In Ton hat das häufig
Nachahmung gefunden. Hier wo die
flache Gestalt des Griffes solche En-
digung nicht wohl zuliess, hat man
doch von dem beliebten Motiv nicht
lassen wollen, und so sind denn zwei
Widderköpfe beiderseits der zum Auf-
hängen des Gerätes bestimmten Durch -
lochung einander gegenüber angebracht
worden. Dazwischen hat noch, kaum
erkennbar, eine Doppelvolute Plate
gefunden, flach eingeschnitten und un-
mittelbar der Metalltechnik entnommen.
Ob die Zusammenstellung der ein-
zelnen Schmuckteile auf einen be-
stimmte» Kultzweck des Gerätes hin-
weist, oder ob wir es lediglich mit
einer wahllosen Anordnung rein orna-
mentalen Charakters zu tun haben,
wage ich angesichts der unklaren Aus-
prägung zweier Darstellungen noch
nicht zu entscheiden. Vielleicht kom-
men nach diesem Hinweis auf das an-
scheinend vereinzelt dastehende Fund-
stück Parallel tun de zum Vorschein,
welche zor Erklärung mit herange-
zogen werden können. (Die Ergänzung
erstreckt sich auf den Boden und
grössere Teile der Wandung, von
dieser ist jedoch die Höhe so ziem-
lich gesichert und so konnte ange-
sichts der zahlreich vorhandenen
Bronzevorbilder die Hauptform wieder
hergestellt werden. Ob auch am Bo-
den die bei Metall kasseroll en üblichen
ringförmigen Verstärkungen vorhanden
waren, entzieht sich natürlich so lange
der Kenntnis, bis eine Replik unseres
Stuckes irgendwo auftaucht).
Die drei besprochenen Gefässe ge-
hören xn einer für die älteren Heddern-
heimer Funde bezeichnenden Gruppe
von bemaltem Tongeschirr, meist auf
gelbem Grund mit Rot oder Braun in
Flammen, Wellen oder Flecken ge-
^feedoy Google
mustert. Das. Auftragen der zweiten
Farbe ist in der Regel durch Uebcr-
rollen eines in Farbe getauchten
Stoffes erfolgt, dessen gröbere oder
feinere Textur , dessen losere oder
festere Zusammendrehung auf das be-
absichtigte Master von Einfluss war.
Mitunter ist auch die zweite Farbe
mit dem Pinsel oder einem Lappen
aufgetupft worden ')■
Nebenher gehen Funde von Terra
nigra und früherer Terra SigUlata.
Eine fast vollständig zu Tag gekom-
mene Schale der guten frühen glocken-
artigen Form (Dragendorff 29), bisher
das einzige seiner Art, welches in Hed-
dernbeim, von einzelnen Scherben ab-
gesehen, erhoben worden ist, bezeichnet
die gallische seit der ersten Hälfte
bis gegen das Ende des 1. Jahrhun-
derts übliche Form, wenn auch schon
in etwas geringerer, dem Ende der
Periode entsprechender Qualität, der
Eleganz und Feinheit der Frühzeit
ermangelnd. Doch lässt der wohlge-
gliederte Aufbau und der mehr orna-
mentale, das figürliche Element
rück treten lassende Schmuck
Schale über das sonst in Hedd(
heim übliche Niveau sich merklich
erheben.
Auf der unteren konvexen Fläche
der Bauchung ist 4mal wiederholt ein
grosser zweihenkc liger Mischkrug zu
sehen von Delphinen flankiert, dazwi-
schen verteilt Blattwerk und Blüten-
Rosetten. Der ansteigende, leicht kon-
kave Fries zeigt eine in Schlangenlinie
umlaufende Ranke, das beliebteste
Ziermotiv bei diesem Schalen -Typus.
Die nach unten geöffneten Bögen der
Ranke lassen Raum für einen Panther,
darunter zwei Rosetten. In den obe-
ren Bogen Öffnungen sind zwei Füll-
hörner, darüber ein Blattkranz, dar-
unter ein Schild in Peltaform, beider-
seits zwei Rosetten. Am Boden der
Schale findet sich innen der Töpfer-
sternpel, rückläufig angebracht, wohl
RANTOF zu lesen, vielleicht auch:
REÄTI OF. Das Corpus lnscriptio-
iium kennt bisher nur zwei ähnliche
Stempel: RENTI bezw. RENTI M.
l) Eine Zusammenstellen r solcher Kers-
nlk Ist unter BerDc ka ichtigimg unserer
Stücke Herr Professor Dr. Sctinmielier-
Halnz eb veröffentlichen Im Begriffe.
Sonst ist von Geschirrfunden noch ein
kugeliges Glasiläschchen mit zylindri-
schem Hals zu erwähnen, sowie ein
Kannendeckel aus Bronze und ein Ge-
fässrandstück aus lederfarbenem Ton
mit Fingereindrücken , welches der
Hedderaheimer Frühzeit, vielleicht der
einheimischen La Tenekultur zuzu-
schreiben ist.
Unter den sonstigen Funden sind
Eisen- und Bronzebeschläge verschie-
dener Art zu nennen, ferner eine Lone,
d. h. der Vorstecker eines Wagenrades,
nnd die eiserne Büchse von der Ver-
bindungsstelle zweier hölzerner Lei-
tungsrohren und Stücke einer Bronze-
kette von co -förmigen Gliedern.
An Spuren von Küchenüberbleibseln
fehlen wiederum die üblichen Austern-
schalen nicht.
Von Herrn Prof. Dr. Riese wurde
erworben und dem Museum geschenkt
das Bruchstück einer Skulptur aus
grauem Sandstein, den Kopf einer
Schlange darstellend (X -22,531). Der
j Fund ist vor längerer Zeit von dem
1 Besitzer eines Ackers westlich vom
| christlichen Friedhof gemacht worden.
Es ist nicht ausgeschlossen, an die
Fussendigung einee schlangenfüssigen
Giganten nnd damit an die Möglieb-
lichkeit der Aufspürung einer neuen
f;ii.',ini-<nsiüule zu denken.
In derselben Gegend der Römer-
stadt wurde bei der Anlage einer
Gärtnerei eine weitere Anzahl von
Funden erworben, welche Zeugnis ab-
legen von dem Vorhandensein einer
grösseren Hvpokaustanlage an dieser
Stelle.
b) P r a u n h e i m. In Praunheim
wurde wieder von Privateu Schatz-
gräberei nach römischen Grabfunden
angestellt. Herr Pfarrer Lommel in
Niederursel bat als Vertrauensmann
des Museums den Erwerb ihrer Beute
freundlich vermittelt. Es handelt sich
um die Fortsetzung derjenigen Gräber-
reihe, deren Beginn Herr Prof. Wolff
bei der Ausgrabung der römischen
Villa 1901 nachgewiesen hat. Eine
eingehende Veröffentlichung des durch
alljährlichen Erwerb angewachsenen
Materials ist im Heft IV der Heddern-
heimer Mitteilungen des Altertums -
Vereins erfolgt.
Hier sei nur gesagt, daas eine grosse
„Schachbrett "-Urne, 2 Krüge, 2 Lämp-
;oogIe
294
Museographie. — Frankfurt.
chen und eine in ihrer Form bisher
einzigartige Yase heuer neu erworben
worden. Zugleich kann berichtet wer-
den, dass Herr Pfarrer Lümmel in
freundlicher Weise auf den Umtausch
des von früher her in seinem Besitz
befindlichen Inhaltes eines weiteren
besonders charakteristischen Grabes
gegen undatierte Einzelstücke aus dem
alten Bestand des Museums einge-
gangen ist. Wir gewannen dadurch
das typische Beispiel eines Grabinven-
tars vom Ende des 1. Jahrhunderts,
dessen Fundumstande gut beobachtet
und bezeugt sind : Eine schwarzgraue
Urne mit hufeisenförmig angeordneten
perlenartigen Auf tropfungen, Teller
und Sc baichen aus hellrotem rötlich
marmoriert übermaltem Ton mit hori-
zontalem Boden ohne Standring und
glattem leicht auegebogenem Rande,
ein sogenannter Falte nbe eher mit senk-
recht stehendem schraubenförmig ge-
rilltem Hals (im Leichenbrand ver-
bogen und zerdrückt) sowie ein Mittel-
erz des Vespasian im Zustand guter
Erhaltung. Bemerkenswert ist fer-
ner der Umstand, dass dieses Grab
von einer Nachbestattung späterer
Zeit unmittelbar berührt worden ist.
Herr Pfarrer Lommel hat an dem
w oh terhal tenen Skelett die Reste der
Sandalen gefunden and in Sicherheit ge-
bracht, welche eine Zusammensetzung
im Museum ermöglichten. Die Sohlen
sind vorne etwas zugespitzt, der Fass-
form gut angepasst. Die Fersenpartie
zeigt eine hufeisenförmige Anordnung
der Benagelung. Die Nagel sind von
auss ergewöhn lieh er Stärke und mit
Rundköpfen versehen.
Die in topographischer Hinsicht von
gutem Erfolg begünstigten Kommis-
sion sgrabun gen an der grossen römi-
schen Erdbefestigung westlich von
Praunheim haben Einzelfundstücke so
gut wie gar nicht ergeben. Daraus
erhellt bei dem ziemlichen Umfang der
statt gefundenen Erdbewegung, dass
dies Lager nicht lange besetzt ge-
wesen sein kann. Das Fehlen von
Einzelfunden ist somit einerseits för-
derlich für die Erkenntnis der Bedeu-
tung der Anlage, für die Einschätzung
ihrer Zeitstellung würden dagegen
einige Scherben, im Graben gefunden,
durchaus erwünscht sein. Es bleibt
zu hoffen, dasa der Boden bei der
weiteren Nachforschung in dieser Hin-
sicht sich weniger spröde erweisen
In der Nähe des Lagers und zwar
etwa 20 m südlich der Elisabethen-
Strasse wurden zwei Steinkiste ngräber
beim Lehmabbau gefunden. Aus dem ei-
nen kam ein Ampborenhenkel mit dem
Stempel QMC//J (QMG/.'V) in
Museums besitz, aas dem anderen eine
Münze, welche stark unter dem Lei-
chenbrand gelitten hat. Üb eine in
der Nähe dieses Grabes frei im Boden
gefundene H ad rian münze den Gräbern
zuzurechnen ist, steht dahin. Beide
Gräber sind bereits in früher Zeit
beraubt, bezw. auf der Suche nach
Raub geöffnet worden.
Kerne r wurde eine angeblich in
nächster Nähe des westlichen Lager-
grabe us gefundene Münze, Grosserz
| des Traian, erworben.
; Die beiden Aschenkisten aus Vilbeler
I Sandstein wurden dem Museum von
dem Grundbesitzer zugesagt, befinden
sich aber wegen besonderer Schwierig-
keit des Transportes vorläufig noch
in dessen Gewahrsam.
3. Nachrumisches. Ein breites
Eisen in ess er (Saxj mit Angel nebst
Spuren des Holzgriffes wurde in einer
Ziegelei bei Eckenheim gefunden. Nach
den bei den Schenkgebern , Herren
Falkenhan und Riese , angestellten
Ermittelungen entstammt das Messer
einem fränkischen Grabe, dessen üb-
| rigen Bestandteile unbeachtet geblie-
ben sind. Die Zeit der Auffindung
liegt weiter zurück, als dass bei dem
inzwischen fortgeschrittenen Abbau des
| Lehmes noch Ausicht wäre, den Fund
1 zu ergänzen.
! Weitere Zugänge ans fränkischer
'Zeit sind nicht zu verzeichnen.
I Ein weisser kleiner Tonkrug mit
spiraler Riefelung um den Bauch und
einer mit braunroter Farbe aufge-
tragenen , eine Umschnürung nach-
ahmenden Bandverzierung leitet zum
frühen Mittelalter über. Gefunden ist
I er in Worms und gehört der karo-
1 lingischen Periode an. Das Stack ist
I geeignet, eine fühlbare Lücke in un-
serer Sammlung füllen zu helfen, da
Altertümer gerade der Karolingerxeit
bei uns bislang nur sehr spärlich ver-
treten sind.
(R. Welcker.)
>efe*duy Google
- Saalburg.
, H-IV, VI-X,
1. Kautel) Saalburg. Ausgra-
bungen fanden im Jahre 1907 statt in
der Nordostecke des Kastells und am
astliehen Wehrgang, wo die Reste der
alteren Periode, unter anderm «eitere
Stücke der Schlitzmaner, des umlaufen-
den Holzwehrgangs mit seinen Pfo-
stenlochern und einer aus vier Back-
öfen bestehenden Feldbackerei frei-
gelegt wurden. Ferner ist gegraben
zwischen Decumana und Quaestorinm
nnd ausserhalb, westlich vom Kastell
an der nach der Prenssen schanze
führenden Römerstrasse, südlich an
der Villa und Östlich am Dolichenum
anter der Usinger Chaussee.
Dabei wurden allein 8 Brunnen aus-
gegraben, davon 3 im Kastell und 5
ausserhalb. Hiervon waren 5 z. Teil
sehr tiefe (bis 21 m) altere holzver-
schalte Brunnen, ewei jüngere ge-
mauert und zwei nicht vollendet. Da-
mit ist die Gesamtzahl von 79 Brunnen
(12 im Kastell) erreicht.
Ausserhalb des Kastell gebietes sind
am Schnittpunkt der Heddenheimei
Römerstrasse mit der Usinger Chan-
see, 300 m unterhalb der Saalburg
(Jacobi, Saalburgwerk S. 126c) einige
Untersuchungen vorgenommen worden.
Merkwürdiger weise hat sich der dort
freigelegte Bau als eine mittelalter-
liche von einem Graben umgebene
Anlage, etwa in Form eines Limes-
ZwischeDkastells, herausgestellt Seine
Bedeutung bleibt noch aufzuklären.
Voraussichtlich hängt er mit der Hoben
Mark (SW S. 1) oder dem weiter süd-
lich urkundlich bezeugten Silva Lo-
thar! (S W S. 22 Anm. 4) zusammen.
Im Rosengarten .dicht neben der Wirt-
schaft (SW S. nö2b) wurde ein grosser
Ban festgestellt, der durch ein Mittel-
erz des Antouinus Pias als römisch ge-
sichert ist Ob er mit dem umlau-
fenden Wall zusammenhängt, mnss
noch untersucht werden.
Die Einzelfunde waren sehr zahl-
reich, besonders sind keramische
Ueberreste in grossen Massen gefun-
den, deren Zusammensetzung und Be-
arbeitung aber noch längere Zeit er-
fordeit. In der folgenden Zusammen-
stellung sind nur die bis jetzt ergänz-
ten Ge fasse angegeben.
al Eisen (Taf. 3): 5 Messer, da-
runter ein mit Schneide nnd HorngrifF
tadellos erhaltenes Stück (Ne. 1) ein
schmales Messer, am Ende au einer
langen Spitze zusammengezogen mit
feinen Sägezähnen an der Schneide,
(Ne. 2) 6 Lanzenspitzen, 1 dreikantige
Pfeilspitze wie SW 39, 29; 1 grosse
Axt, (Na. 3) nnd eine kleine, 1 Kelle,
1 Löffel, 1 Löffelbohrer, 1 kl. Schelle,
1 Deuchelring, 5 kleine Ringe, 4 Haken,
1 kleines Scharnierband, (Ne. 4) 26
Schiebeschlüssel, 4 Drehschlüsselfneu:
Ne. 5 und 6) 2 gross. Schiebeschlüssel,
(neu: Nt. 7), 1 Riegel, 21 (!) Scbreib-
griffel (darunter der sehr gut erhaltene
Stilus Na. 8), 2 runde Kaltmeiaael, ?1
breiter M eissei (No. 9), 1 grosser Loch-
bentel, 1 Rechenzinken, 2 Lbnen (eine
ton 26 cm Lange), 2 Roststäbe, 5 Huf-
eisen, 1 Haken mit Tülle in Form von
Feuer- oder Bootshaken, (Na. 10) aus
einem Brunnen (etwa zum Herans-
ziehen der Eimer?) 1 grosses doppeltes
Türband (No. II), 1 zweiseitige Spitz-
hacke zur Steinbearbeitung (No. 12) ;
mehrere Geräte eines Holzarbeiters,
zusammen gefunden auf der Sohle des
Brunnens No. 72, bestehend aus: einem
eigenartig geformten Dechsel mit zwei
Lappen statt Ohr (No. !3), einem ge-
wölbten Schnitzmesser (No. 14), einem
dreikantigen Hobel(V)eisen mit Zähnen
(No. 15), nnd einem Durchschlag (nach
der Form des Schnitzmessers und dem
scharf geneigten durch einen Holzkeil
verstellbaren Dechsel darf an das
Werkzeug eines Küfers gedacht wer-
den); 4 Eckwinkel von 8 cm Breite
mit ausgeschmiedeten Enden (No. 16)
und 10 cm langen Nägeln von der
Verschalung einer flachen Grube süd-
lich der Villa.
b) Bronz.' (Tut. 4): Rand und
Griff eines dünnen Siebes (d -= 10 cm),
1 kleine Lampe (No. 1), 1 Sporn mit
Stachel wie S.W. 41.2, 1 Kannen-
deckel (No. 2), ein grosser (No. 3) und
ein kleiner Drahthenkel, 1 Glöckchen,
2 Sonden, 2 Pinzetten (No. 4 und 5),
1 Ohrlöffal, 1 Löffel wie S. W. 62.3,
Schlüsselgriff in Form eines gut
') Das SsalbarRinUBeoul Iro B ...
Kastelle Ist Im Jnni d. Je. In seiner pro-
visorischen Aufstellung eröffnet worden.
296
Myographie. — Saalbarg.
kleine Anhänger, einer in Dolchform
(Taf. 5 Ho. 28), 5 Sehlossnägel (Ho.
15 17), öSchnallen (darunter Ho. 18),
ein sehr fein gearbeiteter Tintenfase-
deckel mit silbertanscbiertem Flach-
Ornament (No. 19), Brucbstücke eines
Schienen panzers mit Scharnierbai) dem
und Resten eines getriebenen vergol-
deten Silberblech?, 2 Nadeln (Taf. 5
Ho. 26, 27).
Schmuckstücke (Taf. 5): Bronze:
ein schmales Ringfragment mit Auf-
schrift: L$r5A = L(ucioV) Optant!
oder optanti (?), 2 Schlüsselringe (Ho.
16), 10 Drahtfibeln, 16 Fibeln der
verschiedensten Formen (No. 1—4),
darunter einige neue Typen (No. 5 — 10),
I Schnallentibel (Mo. 11), mehrere ein-
fache und Doppelknöpfe (No. 12—16),
II Emailstucke (No. 17—23), darunter
die schöne Scheibenlibel No. 17, 2 Lö-
wennbein, eine in Flachmuster (No. 19),
eine in Relief mit nacli vorn gedrehtem
Kopf (Ho. 20), eine Fibel mit Schild-
krötenköpfen (No. 21), 1 Buch sende ekel
(No. 22) und 2 Knöpfe (No. 23) ; elip-
tische Scheibenlibel mit aufgelegtem
reich gemustertem Silberblech (No. 24),
1 Anhanger mit doppelseitigem Phallus
(No. 25). 5 Gemmen aus eisernen Rin-
gen: 1 Carneol mit schöner Darstel-
lung einer Fortuna, 4 Nie oloim Natio-
nen, eine stehende Figur, ein Tier (?),
einen auf der Erde schnüffelnden oder
an einem Knochen nagenden Hund
und einen kleinen (nur 2 mm hohen)
Hahn darstellend.
Silber: 1 Schlangenring; ein brei- ,
ter Ring, dessen Schauseite von einer
goldtauschierten Linie eingerahmt ist
(Taf. 4 No. 20); Inschrift mit Nicllo-
ausfüllung: E*^ (obere Zeile ver- ,
mntlich Name = Eme(i)lius?), 1 kleine ,
Löffelschale mit drei Fischen im In- <
nern in flachem Relief (Taf. 4 Ho. 21), I
1 Scharnierstift von einem bronzenen |
Schienenpsnzer.
c) Hörn und Knochen: Viel i
Tierknochen, 1 bearbeitete Rehstange
(Griff?). 3 Knöpfe, 2 Näh- und 4 Haar- I
nadeln, 1 gedrehter Knopf (Taf. 4 i
Ho. 22), ein angefangener Hornschlüs-
sel, 1 Würfel (Taf. 4 No. 23;.
d) Glas: Scherben von Fensterglas [
nnd verschiedenen Gefftssen; 2 Rand- ■
stucke eines Gefasses mit eingraviertem '
Fii-ch und mit Buchstaben [ V ( (wie
S. W. Tal. 71, 13:14), sowie 5 ganze
und 5 halbe blaue Glasperlen, 2 durch-
löcherte Glasknöpfe.
e) Blei: Grosse Stücke von ganz
dünnem Bleiblech (von einem Kasten ?),
dabei Schildchen (4':.X5 cm) mit Auf-
schrift: C. P.B., 1 Senkel, 7 Knöpfe,
2 Ringe, ein 8 cm langer einfacher
Haken, I Gerätefuss in Form eines
menschlichen Fasses mit gut gear-
beitetem Schnürschuh nach Art der
Scbuhlampen (Taf. 4 No. 24).
f) Holz (Taf. 6): Zahlreiche Bohlen
bis 12 cm stärke und 48 cm Breite,
z. T. sehr gut erhalten ; grosser bear-
beiteter eichener Balken, (Gebfiude-
BCbwelle mit Zapfenlöchern?) 5 m lang
und 24J36 cm stark; Schindeln, da-
runter eine abgeschrägte von einer
Dachkehle(No. 1), Konsol oder Knagge
(No. 2), zwei verschiedene Sorten von
Fenstersprossen aus Nadelholz (No. 3
und 4) mit Nuten Tür die Scheiben ;
2 keilförmige Klötzer mit Nagellöchern,
ein durchlöchertes vierkantiges Holz
mit durchgesteckten Stäbchen wie
Museogr. 1901 (No. 14), 1 vollständig
erhaltener Hobel mit zwei Griffen aus
Buchenholz (No. 5), 1 angefangener
Nuthobel (?) aus Eichenholz (No. 20),
1 Holzriegelschloss (9X14,5 cm) genau
in der Form der modernen Bauern -
»c blosser mit Hörn schiebe schlüsseln
(No. 6), 1 Stiel mit löffelartiger Endung,
2 spadelartig ausgeschnittene Bretter
(No. 7 und 18), 1 halbrundes keilför-
miges Brett (No. 17), 1 Rad von einem
Holzkarren (d = 38 cm, Ho. 9), 1 Quirl
(No. 10), 1 Kamm aus hartem Holz,
ein halbes Sc hreibtaf eichen (No. 11),
1 vierkantige Spindel nütTonwirtel (No.
12), darauf einige mit Tinte geschrie-
bene Buchstahen etwa: ...MNOP...
(Rest eines Alphabets?), eine Keule
(zum Zerreiben von Getreide?) wie
Museogr. 1902, Fig. 4, eine kleine Welle
mit Zapfen (No. 16), 1 Balkenstuck
(16X20) mit seitlichen Nuten und zwei
Endzapfen (No. 19), 2 vollständig er-
haltene Eimer aus Eichenholz, mehrere
eichene Zuberdauben und einige aus
breitfaserigem Nadelholz , darunter
2 Stück von 80 cm Lange und 20 cm
Breite, die eine mit eingebrannter
Aufschrift SKNTIOR (No. 13) und
Abb. 2). Wir haben hier zum ersten
Male den Abdruck eines Brenneisens
kützednvGoOgle
Museographie. — Saalburg. 297
wie sie öfter gefunden aind. Bohn Tongefäsae:5 Kochtöpfe verschie-
vermntet mit Bezng auf CX1II 10023 , dener Grösse, darunter 2 ganze und
No. 3,12 = Sentior(um?) (VM auf der . 2 halbe in Form der Honigtop le, auf
zweien die Angabe des Topfgewichts
mit V and VI (Pfund); hierhin gehört
auch die früher gefundene Aufschrift
S. W. Taf. 74 No. 21 S. 343.8., die dem-
nach als PV8 = Pondob'-'i zu lesen ist.
5 Reibscbalen verschiedener Grösse,
darunter eine sehr sauber gedrehte
grosse gelbliche Schüssel, deren Aus-
guss nach Art einer Gesichtsurne mit
aufgesetzten Augen und Brauen ver-
ziert ist, eine Reibschale mit ein-
geritztem Namen PRIMI; 3 Teller, 3
grosse Krüge, auf dem einen ATIISS-
(oni), auf dem andern AVOVSTAL1S
zusammen mit > ROMA (mehrfach von
der Saalburg als Centuria Romatii be-
kannt: darunter eingeritzt; auf Krug-
scnerben (a) DIVTORIS, VIATO (m?)
und die Zahlen V, VI, 1X1 ; auf dem
Bauche eines gelblichen festgebrannten
Kruges vor dem Brennen eingeritzt:
SKAA. = S(ervusA L {) A () A ( ) ;
3 kleine Krügelchen, 2 Faltbecher, 10
Salbentöpfclien, z. T. begriest ; 7 Deckel,
mehrere Fragmente von Gesichtsurnen,
darunter allein 3 Phallus- Darstellungen
vom Dolicbenum, 3 doppelte Krughälse.
Abb. t. Bemerkenswert sind vor allem 2 graue
_ glatte GefasBe in Form der alteren
nächsten Daube); 3 kleine 18 cm breite Sigillata - Reliefkumpen mit festem
4 cm starke Dauben mit grossem Ra- flachen Standring, nebst grösseren
dius (No. 14), ebenfalls aus Nadelholz, stücken von Terra nigra in Form von
von einer grossen niedrigen Butte her- Reib8chalen, mehreren graphitierten
rührend. Daneben landen sich noch silberglänzenden Scherben, sowie zum
viele Abfälle bearbeiteter Stücke so- eratell Ma]e g^s,, Teile eineB Ge.
wie unbearbeitete Reste fast ans ft^ mit aufgesetztem Punktmuster
schliesslich von Liehen- und Nadel- auB einer a]teren, vielleicht noch dem
(Kiefern- oder Lärchen?) Holz. Auf- Erdkastell voraufgehenden Schicht,
fallend ist das häufige Vorkommen des Stempel auf Amphorenheil -
letzteren, das bisher auf der Saalburg kein: 9 Stück, unter denen: QFRR
nicht vertreten war. (Mcb Bonn z„s mit CSV 2869 >>),
g) Leder: 26 Schuhsohlen, 6 ganze q. A. F. (= CXIII, 10002 No. 63),
Schuhe (neue Typen) 2 durchbrochen piRP na(.h uohn _ XV 2940c zus.
mit reichen Mustern, eine Lasche, mit XIII 273*74; sNR (bereits ver-
einige Riemen und viel Lederreste. tre,en), GLP =G L Pudenti«, CX11I
h) Keramik: Vornehmlich lieferten 10002 Nr. 306. Hierzu kommen drei
die Ausgrabungen in der N.-O.-Ecke vor dem Brande eingeritzte Bezeicb-
des Kastells, z. T. unter dem Wehr- nnngen MAHCI (Stempel Marcus, XIII
gang, Scherben in Massen. Auch die 10002. No. 342) und die Zahlen VIII
Fundstellen an und unter der Villa und XII.
und ihren Nebengebäuden waren an! Auf bandförmigem Kruuhenkel:
keramischen Resten sehr ergiebig. Stempel L ' AD., mit dem Graffit SKAA
Diese, wie die Scherbenfunde aus den zusammen gefunden, von demselben
Braunen, sind bis zu einem gewissen Ton und vielleicht zugehörig, mög-
Grade chronologisch bestimmbar. licberweise auch Namen derselben
Museographie. — Saalburg.
Firma ('/). Am Halse eines «rossen
Kruge« ganz Meiner Stempel mit sau-
beren (Metallmatritse?) Buchstaben
CAL, sonst nirgends belegt.
Lampeben: 4 gewöhnliche läng-
liche, 4 runde, und mm erstenmal
swei altere offene; oberer Teil eine
Lampe aas weissem Ton in Form eines
bärtigen Silen(V) kopfes.
Terra Sigillata.